Beschluss
14 A 3157/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1112.14A3157.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen - wie der Kläger zutreffend ausführt - vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel bezüglich seiner Einwände gegen die Bewertung seiner Hausarbeit zu begründen. Der Kläger wendet sich gegen die Randbemerkung des Erstgutachters auf S. 37 der von ihm gefertigten Hausarbeit "Das ist in der Tat der 'Kern' der Problematik, den Verf. aber eher zufällig streift". Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers als unschlüssig bewertet. Es sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar, dass der Prüfer damit das Auffinden des Kernproblems oder dessen Behandlung als rechtserheblich dem Zufall zugeschrieben und ihm damit juristische Kenntnisse abgesprochen habe. Vielmehr habe der Prüfer mit dieser Bemerkung die Art und Weise der konkreten Darstellung des Problems gerügt, insbesondere die zu vermissende systematische und argumentative Herleitung und Durchdringung. Dieser Kritik sei der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass es für das Verständnis der Randbemerkung auf den Empfängerhorizont ankomme und es danach unzweifelhaft sei, dass der Prüfer allein eine Kausalitätsbetrachtung angestellt habe. Diese sei ebenso zu beurteilen wie eine ähnlich formulierte Prüferbemerkung bei der Bewertung einer Klausur durch das Oberverwaltungsgericht Saarland in seinem Beschluss vom 22. 11. 2000 - 3 V 26/00, 3 W 6/00 -, NVwZ 2001, 942. Damit werden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgelöst. Für die gerichtliche Beurteilung einer Prüferbeanstandung sind dessen Randbemerkungen, die Ausführungen in einer Begutachtung und die Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings im Rahmen des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass aus dem Gutachten und der Stellungnahme im Überprüfungsverfahren deutlich wird, dass der Prüfer mit seiner Randbemerkung nicht auf Kausalitätsfragen eingegangen ist, sondern die mangelnde rechtliche Durchdringung der Problematik gerügt hat. Der Kläger behauptet letztlich allein unter Berufung auf die Gründe der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland das Gegenteil. Das kann schon deshalb nicht genügen, weil sich das Oberverwaltungsgericht Saarland mit den Prüferrügen eines anderen Prüfers in Bezug auf eine andere Prüfungsleistung zu befassen hatte, deren Gesamtumstände sich weder aus den veröffentlichten Gründen des in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses ergibt noch vom Kläger vorgetragen sind. Mit Rücksicht darauf braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob und unter welchen Umständen es gerechtfertigt sein kann, derartige Prüferbemerkungen als bewertende Aussage darüber zu verstehen, warum der Prüfling das in Rede stehende Prüfungswissen präsentieren konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.