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Urteil

6 A 750/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.6A750.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 28. Dezember 1964 geborene Klägerin erwarb am 22. Mai 1984 die Allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1984/85 nahm sie zunächst ein Chemiestudium auf, das sie am 29. September 1989 mit dem Diplom abschloss. Im Anschluss daran war sie von Februar 1990 bis März 2002 als Chemie- Ingenieurin an der S. -Universität C. beschäftigt. Auf ihre Bewerbung vom 8. November 2001 wurde die Klägerin vom 8. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2003 als sogenannte Quereinsteigerin befristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt mit dem Ziel, in einer einjährigen berufsbegleitenden Weiterqualifizierungsmaßnahme die Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I im Fach Chemie zu erwerben. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme wurde sie mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2002 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT IVa) eingestellt und an einer Realschule in I. eingesetzt. Am 24. Juli 2003 bewarb sie sich für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Mit Bescheinigung vom 18. August 2003 erkannte die Bezirksregierung B. die Diplomprüfung der Klägerin in Chemie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Chemie und Biologie an. Den Vorbereitungsdienst nahm sie am 15. September 2003 auf und legte am 10. März 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Chemie ab. Mit Arbeitsvertrag vom 8. März/4. April 2005 wurde die Klägerin daraufhin in die Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert. Unter dem 15. März 2005 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 31. März 2005 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab. Die Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Zeitpunkt des Abschlusses des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bereits deutlich überschritten gehabt. Auf die im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vorgesehene Ausnahme von der Altersgrenze für Bewerber mit bestimmten Mangelfächern könne sie sich nicht berufen, da der Erlass nur neu einzustellende Bewerber betreffe. Als bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis angestellte Lehrkraft unterfalle sie dieser Ausnahmemöglichkeit nicht. Mit Schreiben vom 26. April 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie werde von der Ausnahme des Mangelfacherlasses erfasst. Sie besitze die Lehramtsbefähigung in den Fächern Biologie und Chemie. Außerdem seien als neu einzustellende Bewerber alle diejenigen Lehrkräfte anzusehen, die - wie sie - nach Ergehen des Erlasses am 22. Dezember 2000 eingestellt worden seien. Denn diese Lehrkräfte hätten gerade auf der Grundlage des Erlasses für den Schuldienst des beklagten Landes gewonnen werden sollen. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31. August 2005 zurück. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht als neu einzustellende Bewerberin anzusehen sei. Zu der Zeit, als sie noch befristet beschäftigt gewesen sei, habe sie noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung als Beamtin auf Probe erfüllt. Nach Beendigung des OVP-B-Lehrgangs und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung habe sie sich hingegen in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden. Die Klägerin hat am 4. Oktober 2005 Klage erhoben und zur Begründung vertiefend vorgetragen, sie müsse als neu einzustellende Bewerberin angesehen werden, weil der am 8. März 2005 abgeschlossene Änderungsvertrag ebenso gut als neuer Arbeitsvertrag hätte formuliert werden können. Ein Änderungsvertrag sei immer auch ein neuer Vertrag, so dass allein das Abstellen auf den am 10. Dezember 2002 geschlossenen unbefristeten Vertrag "spitzfindig" sei. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 31. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zur Begründung die in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Gründe wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass der Mangelfacherlass nur für solche Interessenten gelte, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in Mangelfächern schon bei ihrer Einstellung erfüllt hätten. Die Klägerin habe erst durch die erfolgreiche Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst die laufbahnrechtliche Befähigung erworben, habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in einem einer "Neueinstellung" entgegenstehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2006 abgewiesen. Der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Eine Ausnahme greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Der Mangelfacherlass sei auf sie nicht anwendbar, da die darin vorgesehene Ausnahme nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber gelte. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die - wie die Klägerin - bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, dürften nicht erfasst werden. In dieser Ungleichbehandlung liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da in dem Zweck, bislang noch nicht im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte zu gewinnen, ein hinreichendes Differenzierungskriterium liege. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis komme nicht in Betracht, weil sie die Qualifikationsvoraussetzungen, die für die Anwendung des Mangelfacherlasses erforderlich seien, erst nach ihrer Einstellung erworben habe. Aus dem Abschluss des Änderungsvertrages folge nichts anderes, weil dadurch - auch wenn es sich arbeitsrechtlich um einen neuen Vertrag handeln möge - das Beschäftigungsverhältnis weder unterbrochen noch neu begründet werde. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Januar 2006 zugestellte Urteil hat diese am 13. Februar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 14. April 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, dass der Mangelfacherlass nur solche Lehrkräfte aus seinem Anwendungsbereich ausschließe, die bereits vor dem Stichtag 22. Dezember 2000 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden seien. Das zeigten auch die durch spätere Erlasse gerade diesen Lehrkräften zugestandenen finanziellen Kompensationsleistungen durch die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen. Die Klägerin sei auch als neu einzustellende Bewerberin einzustufen. Bei ihrer (unbefristeten) Einstellung habe sie den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entsprochen. Erst mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung habe sie die Voraussetzungen erfüllt und sei Laufbahnbewerberin geworden. Aufgrund dieser Änderung sei auch ein entsprechender Änderungsvertrag abgeschlossen worden, der wegen des neuerworbenen "Status" eine Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses, u.a. mit höherer Vergütung, beinhalte. Die Bezirksregierung B. habe überdies anderen Lehrkräften angeboten, das bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis aufzulösen und für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Diese Lehrkräfte seien dann als Neueinstellungen angesehen worden. Ihr selbst sei diese Möglichkeit verwehrt worden. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 31. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten und solchen, die diese Anforderungen nicht erfüllten, habe lediglich Einfluss auf die tarifliche Einstufung. Eine unbefristete Beschäftigung sei schon aufgrund der im Rahmen einer pädagogischen Weiterqualifizierungsmaßnahme erteilten unbefristeten Unterrichtserlaubnis ohne Weiteres möglich. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung durch die Zweite Staatsprüfung sei daher für die Frage, ob es sich um einen neu einzustellenden Bewerber handele, ohne Bedeutung. Die Klägerin habe sich bereits geraume Zeit vor ihrer Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden, das auch während dieses Zeitraums - lediglich mit der Maßgabe einer Pflichtstundenreduzierung - weiter fortbestanden habe. Auch sei in entsprechenden Fällen, in denen während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bereits ein unbefristetes Angestelltenverhältnis bestanden habe, wie im Fall der Klägerin keine Verbeamtung erfolgt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 31. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 28. Dezember 1999 und damit gut drei Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2003 und über fünf Jahre vor Erwerb der Lehramtsbefähigung am 10. März 2005 überschritten. Eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrkräften mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Sie vertritt mit dem Fach Chemie zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt. Die Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu einzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte unbefristet beschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende, das heißt zusätzliche Lehrkräfte mit Mangelfächern zur Deckung des Unterrichtsbedarfs zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige Rechtsprechung). Die Annahme eines solchen, die Anwendung des Mangelfacherlasses ausschließenden Dauerbeschäftigungsverhältnisses steht im Fall der Klägerin nicht deswegen in Frage, weil sie unter dem 8. März 2005 einen ihre Höhergruppierung beinhaltenden Änderungsvertrag unterschrieben hat. Eine Unterbrechung oder Neubegründung des Beschäftigungsverhältnisses liegt darin nicht. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im März 2005 die Lehramtsbefähigung erworben und insoweit erstmals die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt hat, ändert nichts daran, dass sie keine Neubewerberin im Sinne des Mangelfacherlasses ist. Vielmehr steht sie dem beklagten Land bereits seit Februar 2003 ununterbrochen und unbefristet als Lehrkraft zur Verfügung und zählt damit gerade nicht zu dem Bewerberkreis, der entsprechend der eben dargestellten Zweckrichtung mit dem Mangelfacherlass für den Schuldienst des beklagten Landes neu gewonnen werden soll. Dass das beklagte Land anderen Lehrkräften, die sich - wie die Klägerin - bereits vor Aufnahme des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befunden hatten, die Möglichkeit gegeben hat, dieses Vertragsverhältnis aufzulösen und für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen befristeten Vertrag abzuschließen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass die besagten Lehrkräfte nach dem berufsbegleitenden Erwerb der Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach als "neu einzustellende" Bewerber angesehen wurden. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften, die den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses absolviert haben, gegenüber solchen, die sich während dieser Zeit in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis befunden haben, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn diese Unterscheidung ist durch sachliche Kriterien hinreichend gerechtfertigt. Die Erstgenannten zählten nach der Auflösung ihrer unbefristeten Arbeitsverträge wieder zu denjenigen, die für eine dauerhafte Beschäftigung im Schuldienst erst gewonnen werden mussten. Aus dem Umstand, dass das beklagte Land es der Klägerin - ebenso wie auch anderen Absolventen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes - nicht ermöglicht hat, für diesen Zeitraum in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, kann sie für sich nichts herleiten. Es liegt im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn zu entscheiden, an der Gewinnung welcher Lehrkräfte er ein solches Interesse besitzt, dass er ihnen zur Erreichung dieses Ziels die Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidung unsachliche Erwägungen zu Grunde lagen, sind weder vorgetragen noch erkennbar, zumal der Wechsel in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis für die Lehrkraft nicht nur mit Vorteilen, sondern auch mit erheblichen Risiken behaftet war. So stand die für die Zukunft erhoffte erneute Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beispielsweise unter dem Vorbehalt des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung und der gesundheitlichen Eignung im Zeitpunkt dieser Einstellung. Für eine dahingehende Verwaltungspraxis, dass das beklagte Land Lehrkräfte, die - vergleichbar der Klägerin - ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses absolviert haben, gleichwohl nach Ablegen der zweiten Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätte, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.