OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 2186/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.6A2186.05.00
5mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin stand als Lehrerin im Beamtenverhältnis an der X. -T. -Grundschule in N. im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 8. August 2002 bat sie beim Schulamt der Stadt N. um amtsärztliche Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Sie teilte mit, dass sie seit September 2000 unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide und deswegen mit ermäßigter Stundenzahl unterrichte. Der Antrag ist mit einem Eingangsvermerk des Schulamtes vom 28. August 2002 versehen. Er blieb dort unbearbeitet liegen. Die Gründe hierfür sind Gegenstand des Vermerks eines Mitarbeiters des Schulamtes vom 6. Mai 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ihren Angaben zufolge fragte die Klägerin Mitte November 2002 beim Schulamt nach dem Sachstand. Am 22. November 2002 übermittelte dieses den in einer Sammelmappe mit Krankenunterlagen aufgefundenen Antrag an die Bezirksregierung E. mit dem Hinweis, die Klägerin strebe ihre Zurruhesetzung an. Unter dem 26. November 2002 beauftragte die Bezirksregierung E. das Gesundheitsamt der Stadt N. mit der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin. Diese fand am 16. Dezember 2002 statt. Mit Stellungnahme vom selben Tag stellte der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG NRW fest. Die Bezirksregierung E. versetzte die Klägerin deswegen mit Bescheid vom 6. Januar 2003, zugestellt am folgenden Tag, in den Ruhestand. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats der Zustellung des Bescheides. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 16. Januar 2003 Widerspruch ein mit der Bitte, zur Vermeidung von Nachteilen bei der Versorgung den Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf Dezember 2002 zu verlegen. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage 2 K 1482/03 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm die Klägerin am 8. März 2003 zurück. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte sie bei der Bezirksregierung E. Schadensersatz wegen verspäteter Zurruhesetzung und stützte sich auf die verzögerte Weiterleitung ihres Antrags auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2003 ab. Die Verzögerung sei für den geltend gemachten Vermögensschaden nicht kausal. Bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte der Personalrat zweimal beteiligt und die Klägerin zur Versetzung in den Ruhestand angehört werden müssen. Sie wäre bei Beachtung dieser Vorgaben auch im Falle einer unverzüglichen Weiterleitung ihres Antrags auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit erst im Januar 2003 in den Ruhestand versetzt worden. Wegen der Einzelheiten des vom beklagten Land dargelegten fiktiven Kausalverlaufs wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin legte am 9. September 2003 Widerspruch ein. Für die Beurteilung der Kausalität sei nicht auf die in dem Bescheid angeführten fiktiven Abläufe, sondern auf den tatsächlichen Verfahrensverlauf abzustellen. Nach Eingang ihres Antrags auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit bei der Bezirksregierung habe diese lediglich sechs Wochen für die Entscheidung über die Zurruhesetzung benötigt. Bei umgehender Weiterleitung des Antrags wäre eine Versetzung in den Ruhestand demnach im Oktober 2002 erfolgt. Schulamtsdirektor T1. , seinerzeit zuständiger Schulrat, habe ihr im August 2002 versichert, dass eine endgültige Entscheidung vor Weihnachten vorliegen werde. Sie habe im Vertrauen auf diese Aussage von Nachfragen nach dem Sachstand bis Mitte November 2002 abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2003, zugestellt am 1. Oktober 2003, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Der fiktive Verfahrensverlauf sei zugrunde zu legen, weil der tatsächliche Verlauf den rechtlichen Vorgaben für die Bearbeitung eines Antrags auf Überprüfung der Dienstfähigkeit nicht entsprochen habe. Beteiligungs- und Anhörungserfordernisse seien in der irrtümlichen Annahme, die Klägerin habe einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt, nicht beachtet worden. Die Klägerin habe zudem nicht hinreichend mitgewirkt. Sie habe sechs bis acht Wochen nach Antragstellung und nicht erst im November 2002 nach dem Stand des Verfahrens fragen müssen. Die Klägerin hat am 27. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie hat ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Für den angeblich nicht ordnungsgemäßen Verfahrensablauf sei sie nicht verantwortlich. Die Bezirksregierung habe mehrere auf Antrag durchgeführte Zurruhesetzungsverfahren in kürzerer als der jetzt behaupteten Zeit durchgeführt. Fehlende Mitwirkung sei ihr - der Klägerin - wegen der Versicherung des Herrn T1. nicht vorzuwerfen. Bei ihrem Antrag auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit sei zudem die weitere Entwicklung für sie nicht absehbar gewesen. Sie habe noch auf Besserung ihrer Gesundheit gehofft, weil sie ihren Beruf gerne weiter habe ausüben wollen. Aufgrund der Verzögerung sei ihr Ruhegehalt um 3,6 v.H. geringer als bei einer Zurruhesetzung spätestens zum 31. Dezember 2002. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 26. August 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 zu verpflichten, sie - die Klägerin - versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2002 zur Ruhe gesetzt worden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit habe nicht als Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ausgelegt werden können. Deswegen hätte das nur für diese Fälle vorgesehene verkürzte Verfahren nicht durchgeführt werden dürfen. Bei der Prüfung der Kausalität sei der Verlauf eines rechtmäßigen Verfahrens zugrunde zu legen. Die Aussage des Schulamtsdirektors T1. habe keine Bindungswirkung, zumal das Schulamt der Stadt N. für Versetzungen in den Ruhestand nicht zuständig sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Klägerin versorgungsrechtlich in Höhe von 50 v.H. der Versorgungsdifferenz so zu stellen, als sei sie vor dem 31. Dezember 2002 zur Ruhe gesetzt worden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn sei zu bejahen, wenn er ein Zurruhesetzungsverfahren zögerlich bearbeite. Dem stehe gleich, dass das Schulamt der Stadt N. den Antrag der Klägerin auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zögerlich weitergeleitet habe. Ursächlich hierfür sei entweder ein individuelles Verschulden oder ein Organisationsverschulden gewesen. Die Fürsorgepflichtverletzung sei für die verspätete Zurruhesetzung und den dadurch bewirkten Schaden adäquat kausal. Der vom beklagten Land dargelegte fiktive Kausalverlauf gehe von einer Ausschöpfung sämtlicher Fristen aus. Dies erscheine lebensfremd, weil die Klägerin mit der amtsärztlichen Untersuchung und der Zurruhesetzung einverstanden gewesen sei. Sie müsse sich allerdings in Höhe von 50 v.H. des Schadens ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie beim Schulamt nicht rechtzeitig nach dem Verfahrensstand gefragt habe. Gegen das dem beklagten Land am 20. Mai 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 15. Juni 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 7. Juli 2008, dem beklagten Land zugestellt am 11. Juli 2008, zugelassen. Mit seiner am 5. August 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft das beklagte Land sein erstinstanzliches Vorbringen zum fiktiven Verlauf eines ordnungsgemäßen Zurruhesetzungsverfahrens. Dieser sei nicht lebensfremd, sondern beruhe auf Erfahrungssätzen aus der Verwaltungspraxis. Insbesondere müsse die Anhörungsfrist des § 47 Abs. 1 LBG NRW zugrunde gelegt werden. Mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach Auswertung des amtsärztlichen Gutachtens sofort ihr Einverständnis mit einer Versetzung in den Ruhestand erklärt hätte. Selbst in den von ihr angeführten Fällen der Zurruhesetzung auf Antrag seien die Verfahren erst im dritten Monat nach Antragseingang abgeschlossen worden. Die Fürsorgepflichtverletzung sei im Übrigen nicht ihm - dem beklagten Land -, sondern der Stadt N. zuzurechnen. Die zögerliche Weiterleitung des Antrags der Klägerin hätten kommunale Bedienstete zu vertreten. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, bei unverzüglicher Weiterleitung ihres Antrags hätte jeder in Betracht kommende Kausalverlauf zu einer Zurruhesetzung noch im Jahr 2002 geführt. Unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeiten sei davon auszugehen, dass ihr Antrag bereits am 10. oder 11. August 2002 dem Schulamt vorgelegen habe. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Mitbestimmung sei der Personalrat weder vor der Zurruhesetzung noch vor der amtsärztlichen Untersuchung anzuhören, wenn der Betroffene - wie sie - die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit selbst beantrage. Das beklagte Land habe die amtsärztliche Untersuchung zudem nicht angeordnet. Dass sie nicht die Versetzung in den Ruhestand beantragt habe, sei unerheblich. Dem beklagten Land sei in Person des Schulrats T1. bekannt gewesen, dass sie die Zurruhesetzung angestrebt habe. Im Übrigen trage das beklagte Land hinsichtlich der hypothetischen Verfahrensabläufe die Beweislast. § 839 Abs. 3 BGB sei auf Ansprüche aus beamtenrechtlichen Schuldverhältnissen nicht anwendbar bzw. allenfalls dann, wenn der Dienstherr schon eine endgültige Entscheidung getroffen habe. Jedenfalls könne sich das beklagte Land nach Treu und Glauben nicht auf diese Vorschrift berufen. Es habe keinen Nachteil dadurch erlitten, dass sie - die Klägerin - kein Rechtsmittel gebraucht habe. Wäre sie einer derartigen Obliegenheit nachgekommen, würde sie vom beklagten Land den als Schadensersatz geltend gemachten Betrag als Versorgungsleistung erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. August 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 26. September 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Versetzung in den Ruhestand. Sie kann einen solchen Anspruch insbesondere nicht aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) herleiten. Hiernach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist. Aufgrund der Fürsorgepflicht kann der Dienstherr gehalten sein, zeitnah über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zu entscheiden und ein auf dieses Ziel gerichtetes Verfahren zügig durchzuführen. Das kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen dem Beamten durch Zeitablauf absehbar Nachteile drohen, die bei zügiger Verfahrensweise ohne weiteres vermeidbar wären. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. Januar 2005 - 2 A 11800/04 -, ZBR 2005, 426, und vom 28. Oktober 2002 - 2 A 11303/02 -, NVwZ-RR 2003, 517. Ob das beklagte Land mit der verzögerten Bearbeitung des lediglich auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit gerichteten Antrags der Klägerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die von ihr geltend gemachten Ruhegehaltseinbußen hierdurch adäquat verursacht worden sind. Insbesondere bedarf keiner Vertiefung, ob der vom beklagten Land erhobene Einwand, dass der Schaden bei rechtmäßigem Verfahren ebenfalls eingetreten wäre, zutrifft. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls analog § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, fordert im Verwaltungsrecht dann Geltung, wenn für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen Fürsorgepflichtverletzung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 131/05 -. Der Begriff des "Rechtsmittels" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Darunter fallen alle förmlichen und nichtförmlichen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten, deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und der Abwendung des Schadens dienen. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 -, NVwZ 2003, 502, m. w. N.; Hecker, in Erman, Handkommentar zum BGB, Bd. II, 11. Aufl. 2004, § 839 Rdnr. 72. Das können förmliche Anträge auf die Vornahme der begehrten Amtshandlung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006, a.a.O. Auch formlose Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags kommen in Betracht. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1958 - V ZR 5/57 -, BGHZ 28, 104; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 18 U 92/93 -, NJW-RR 1995, 13. Die Klägerin hat es vorwerfbar unterlassen, durch den Gebrauch eines solchen Rechtsbehelfs zu verhindern, dass sie erst im Januar 2003 zur Ruhe gesetzt worden ist. Wie sie selbst nicht in Abrede stellt, hat sie es versäumt, die Zurruhesetzung zu beantragen. Ihr Antrag auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit enthielt einen solchen Antrag nicht, zumal das Ergebnis der amtsärztlichen Überprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung offen war. Neben der Feststellung der Dienstunfähigkeit kam insbesondere die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit in Betracht, mit der die tatsächlich bereits praktizierte Pflichtstundenreduzierung der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden wäre. Dass sie die Pflichtstundenreduzierung in ihrem Antrag erwähnt hat, spricht dafür, dass sie sich gerade diese Möglichkeit offen halten wollte. Bestätigt wird dies durch ihr erstinstanzliches Vorbringen, bei Antragstellung habe sie noch auf Besserung ihrer Gesundheit gehofft und ihren Beruf gerne weiter ausüben wollen. Es bestand mit Blick auf eine angestrebte Zurruhesetzung noch im Jahr 2002 für die Klägerin kein hinreichender Grund, von einem förmlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand abzusehen. Nachzuvollziehen ist der Verzicht auf einen solchen Antrag nur vor dem Hintergrund, dass sie sich nicht auf eine Zurruhesetzung festlegen wollte. Diese Unentschlossenheit ist ihr als vorsätzlich zuzurechnen. Wer dem Dienstherrn vorwirft, ein Zurruhesetzungsverfahren schuldhaft verzögert zu haben, muss sich ein eigenes Zögern bei Betreiben der Zurruhesetzung als "Verschulden gegen sich selbst" entgegenhalten lassen. Vgl. zum Verschuldensbegriff in § 839 Abs. 3 BGB BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O. Darüber hinaus hat es die Klägerin fahrlässig unterlassen, rechtzeitig an die Erledigung ihres Antrags vom 8. August 2002 zu erinnern. Der Beamte, der eine für ihn vorteilhafte Entscheidung des Dienstherrn beantragt, darf es nicht in jedem Fall mit dem Antrag bewenden lassen und uneingeschränkt auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens vertrauen. Die in eigenen Angelegenheiten zu erwartende Sorgfalt gebietet es, den Fortgang des Verfahrens zu beobachten und zu reagieren, wenn sich deutliche Anzeichen für dessen Stillstand zeigen. Je wichtiger für ihn und je zeitgebundener die begehrte Entscheidung ist, desto frühzeitiger und intensiver muss sich der Beamte um den Verfahrensfortgang bemühen. Die Klägerin ging eigenen Angaben zufolge davon aus, dass ihr Antrag beim Schulamt am 10. oder 11. August 2002 eingegangen sei. Eindeutige Anhaltspunkte für einen Stillstand des Verfahrens ergaben sich für sie daraus, dass keine Reaktion des beklagten Landes erfolgte. Die Klägerin musste die kurzfristige Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung erwarten, die aber ausblieb. Angesichts der bis zum Jahresende verbliebenen Zeit wäre es bei Beachtung der genannten Sorgfaltsanforderungen angezeigt gewesen, sich spätestens in der zweiten Septemberhälfte nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Besonderen Anlass zu einer solchen Vorsichtsmaßnahme hatte die Klägerin gerade deswegen, weil aufgrund der drohenden Ruhegehaltseinbußen Eile geboten war. Auf eine eventuelle Versicherung von Schulamtsdirektor T1. , eine endgültige Entscheidung werde auf jeden Fall vor Weihnachten 2002 getroffen, durfte sie sich nicht verlassen. Denn diese Prognose widersprach erkennbar dem tatsächlichen Verfahrensablauf. Mit den genannten Rechtsmitteln hätte die Klägerin den Schaden abgewendet. Es hätte bereits ausgereicht, im August 2002 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Sie wäre dann vor Ablauf des Jahres 2002 in den Ruhestand versetzt worden. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten - an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat - erfolgt eine Zurruhesetzung auf Antrag des Betroffenen regelmäßig im dritten Monat nach Antragseingang. Dies deckt sich mit den Angaben des beklagten Landes zu der durchschnittlichen Dauer der in einem solchen Fall erforderlichen Verfahrensschritte. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seinerzeit maßgeblichen Fassung wäre insbesondere der Personalrat bei der Versetzung in den Ruhestand nicht zu beteiligen gewesen. Auch eine Anhörung der Klägerin wäre entbehrlich gewesen; eine solche Anhörung ist gemäß § 47 Abs. 1 LBG nur vorgesehen, wenn die Zurruhesetzung auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten erfolgen soll. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ebenso verzögert weitergeleitet worden wäre wie der Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit. Grundsätzlich muss bei der Feststellung hypothetischer Kausalverläufe von rechtmäßigen Geschehensabläufen ausgegangen werden. Darüber hinaus betrifft der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand anders als der Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit den Status des Beamtenverhältnisses. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er ebenfalls versehentlich in einer Sammelmappe mit Krankenunterlagen abgelegt worden wäre. Unabhängig hiervon wäre der Schaden jedenfalls bei kumulativer Einlegung der versäumten Rechtsmittel nicht eingetreten. Selbst wenn unterstellt würde, dass auch der Antrag auf Zurruhesetzung verzögert weitergeleitet worden wäre, hätte eine Erinnerung spätestens in der zweiten Septemberhälfte zu einem Verfahrensabschluss noch im Dezember 2002 geführt. Wie dargelegt, hätten die erforderlichen Verfahrensschritte nicht mehr als drei Monate beansprucht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das beklagte Land nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB zu berufen. Ein treuwidriges - etwa widersprüchliches - Verhalten des beklagten Landes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob es der Klägerin den als Schadensersatz geltend gemachten Betrag als Versorgungsleistung zahlen müsste, wenn sie von Rechtsmitteln zur Schadensabwendung Gebrauch gemacht hätte. Mit dieser Argumentation macht die Klägerin der Sache nach ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz und der Hinnahme des Unrechts mit anschließender Schadensliquidation geltend, das durch § 839 Abs. 3 BGB gerade ausgeschlossen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.; Hecker, a.a.O., Rdnr. 72. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.