Beschluss
15 A 113/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.15A113.07.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 vom Hundert und der Beklagte zu 5 vom Hundert.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 67.126,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 vom Hundert und der Beklagte zu 5 vom Hundert. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 67.126,93 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Anträge haben keinen Erfolg. Die Antragsbegründungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dies gilt zunächst für den Berufungszulassungsantrag der Klägerin, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist. Die geltend gemachten Gründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N., wobei es zur Darlegung (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 206. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106. Die Antragsbegründung der Klägerin weckt weder ernstliche Zweifel noch zeigt sie besondere Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides vom 16. November 2004 bereits verjährt gewesen. Die Teilerschließungsbeitragspflicht sei nämlich mit dem Kostenspaltungsbeschluss vom 17. März 1994 und nicht erst mit dem Abwägungsvermerk vom 4. Mai 2000 entstanden. Vielmehr habe der Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1909 im Jahre 1994 eine ausreichende planungsrechtliche Grundlage für die Erschließungsanlage geboten. Zwar erfasse dieser nicht die gesamte Q. -W. -Straße. Da der Straßenverlauf jedoch nicht beendet werde, sondern die Weiterführung der Straße offen lasse, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher planerische Wille dem Fluchtlinienplan zu Grunde gelegen habe. Dieser ergebe aus den im Einzelnen dargelegten Gründen, dass die Straße habe weitergeführt werden sollen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel zu ziehen, nach dessen Feststellungen die Q. -W. -Straße auf einer Strecke von etwa 120 m Länge zwischen der H. Straße und dem Flurstück 1703 (südöstliche Straßenseite) nicht von planungsrechtlichen Festsetzungen erfasst war und ist. Damit fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für das Entstehen der Teilerschließungsbeitragspflicht. Denn der im Wege der Kostenspaltung erhobene (Teil-) Erschließungsbeitrag ist wie der Vollbeitrag ein endgültiger Beitrag, weshalb das Entstehen der Beitragspflicht eine im Sinne des § 125 BBauG/BauGB rechtmäßige Herstellung der von der Kostenspaltung erfassten Teilanlagen voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1991 – 8 C 14.89 , BVerwGE 87, 288. Ob einem Fluchtlinien- oder Bebauungsplan möglicherweise die Vorstellung zu Grunde gelegen hat, die Straße werde außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs weitergeführt werden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Soweit die Klägerin darüber hinaus die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum im Übrigen planabweichenden Ausbau der Straße angreift, hat ihr Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt hat (vgl. UA S. 6 oben). Im Übrigen käme es insoweit auch nicht darauf an, ob – wie die Klägerin meint – keine Hinweise auf einen von den Grundzügen der Planung abweichenden Ausbau vorliegen; vielmehr ist gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die positive Feststellung erforderlich, dass der planabweichende Ausbau der Erschließungsanlage mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Ferner macht die Klägerin geltend, es habe einer planungsrechtlichen Grundlage überhaupt nicht bedurft, weil ein Planungsspielraum ohnehin nicht bestanden habe. Dieser Einwand ist nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Hierzu reicht es nicht aus, wenn im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen lediglich behauptet werden. Vielmehr ist der neue Tatsachenvortrag zu substanziieren und glaubhaft zu machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, die noch zuzulassende Berufung werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Behauptung entgegentritt, die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 – 15 A 1400/08 . Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. entbehrlich gewesen sei. Das wäre nur anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Beginns der zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Q. -W. -Straße führenden Baumaßnahmen der Verlauf und der Umfang der Straße bereits in einer Weise festgelegen hätten, die für eine gestaltende Planung keinen Raum mehr ließ und deshalb auch eine Zustimmung entbehrlich gemacht hätte. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 – 8 C 34.90 , Buchholz 406.11 § 125 BBauG/BauGB Nr. 30. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verneint, weil zum einen der von Bauplanungsrecht erfasste Teil der Q. -W. -Straße beachtliche Gestaltungsmöglichkeiten für deren Führung und Verlauf belege und es zum anderen auf der Hand liege, dass auf der südöstlichen, zu keinem Zeitpunkt von planerischen Festsetzungen erfassten Straßenseite ein vergleichbarer Spielraum für den Ausbau der Straße bis hin zum Bereich der Einmündung in die H. Straße bestanden habe. Die Antragsbegründung zeigt nicht konkret auf, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde entbehrlich gewesen wäre. Im Hinblick auf die Bebauungspläne Nr. 70430/02 und 70439/02 verweist sie lediglich pauschal darauf, diese seien "nicht ohne Grund" nicht verwirklicht worden. Weshalb sich hieraus der Schluss ergeben sollte ("auch dies spricht dafür"), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten keine andere Ausbaumöglichkeit bestanden habe, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt in gleicher Weise für den nicht näher erläuterten Einwand, es seien nur einige Dutzend Meter zu überwinden gewesen, um am Ende der bestehenden Bebauung an der H. Straße den Anschluss an den Teil der Q. -W. -Straße jenseits der H. Straße zu schaffen. Soweit die Klägerin ferner auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der abgerechneten Teilanlagen Bezug nimmt, erläutert sie nicht, weshalb es für die Frage der Entbehrlichkeit einer Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB auf diesen Zeitpunkt ankommen sollte angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung insoweit auf den Zeitpunkt des Beginns der zur erstmaligen Herstellung führenden Baumaßnahmen abgestellt hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Zusammenhang mit der Erörterung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache vorgebrachten Einwand, es würden "einerseits die tatsächlichen Fragen zu klären sein, ob der Beklagten überhaupt ein planerischer Spielraum hinsichtlich der Fortsetzung der Erschließungsanlage zustand, d.h. wie die Gegebenheiten sich vor Ort darstellen," dass im Falle der Zulassung erst das Berufungsverfahren die Tatsachen erbringen soll, die geeignet sein könnten, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die weiteren, von der Klägerin insbesondere unter Ziffer 2 der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände ergeben mangels näherer Erläuterungen ebenfalls nicht, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens zumindest als offen anzusehen ist. Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Auf die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, welche Anforderungen an die plangemäße Ausführung der Erschließungsanlage gestellt werden dürfen, wenn die Planmäßigkeit der Erschließungsanlage nur durch eine nachträgliche "Abwägung" hergestellt wird, trifft dies auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht zu. Danach sei einerseits zu berücksichtigen, dass nicht jeglicher Bezug zu der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Planbindung entfällt. Andererseits dürfe dieses Erfordernis durch die Möglichkeit der nachträglichen Abwägung nicht zu einer leeren Hülle herabgesetzt werden, die es der Gemeinde ermögliche, Erschließungsbeiträge in ihrer Entstehung und Verfristung willkürlich zu beeinflussen. Versteht man die Frage ihrem Wortlaut entsprechend gerichtet auf die an die plangemäße Ausführung einer Erschließungsanlage zu stellenden Anforderungen im Falle einer nachträglichen Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB in der seit dem 1. Januar 1998 anzuwendenden Fassung, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Frage vorliegend einer grundsätzlichen Klärung bedürfen sollte angesichts dessen, dass nach den vom Kläger nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Beklagte ausweislich des Vermerks vom 4. Mai 2000 die Übereinstimmung des verwirklichten Ausbaus mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen festgestellt hat. Die Antragsbegründung lässt jedoch erkennen, dass es der Klägerin möglicherweise weniger um die an die Bauausführung als vielmehr um die an die nachträgliche Abwägung zu stellenden Anforderungen geht. Die grundsätzliche Bedeutung der so verstandenen Frage ist aber ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere erläutert die Klägerin nicht die (erneute) Klärungsbedürftigkeit der Fragestellung vor dem Hintergrund der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den an die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu stellenden Anforderungen und den Umfang ihrer gerichtlichen Überprüfbarkeit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2003 – 9 C 2.03 , NVwZ 2004, 483. Auch der Beklagte dringt mit seinem Berufungszulassungsantrag nicht durch. Er wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt der kostenbezogenen Erforderlichkeit vorgenommene Kappung der umlagefähigen Fremdkapitalkosten zum 31. Dezember 1995. Seine Antragsbegründung weckt jedoch ebenfalls weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch zeigt sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Im Einzelnen: Der Beklagte macht geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten im Erschließungsbeitragsrecht, vgl. Urt. v. 23. Februar 2000 – 11 C 3.99 , BVerwGE 110, 344, Bezug genommen hat auf eine frühere Entscheidung zur kostenbezogenen Erforderlichkeit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 1989 – 8 C 50.88 , Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 81. Hieraus folgert der Beklagte, dass auch hinsichtlich der Fremdfinanzierungskosten der der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten zustehende weite Ermessensspielraum erst überschritten sei, wenn die Kosten in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten und daher schlechthin unvertretbar seien. Davon könne hier indes keine Rede sein. Die Differenz in der Höhe des umlagefähigen Gesamterschließungsaufwandes sei weit von derjenigen entfernt, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. November 1989 als möglicherweise nicht mehr zumutbar erachtet habe. Mit dieser Kritik verkennt der Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 zwar auf frühere Entscheidungen zur kostenbezogenen Erforderlichkeit verwiesen hat. Es hat aber für die hier allein entscheidende Frage, in welchem Umfang Fremdfinanzierungskosten in den Erschließungsaufwand eingestellt werden können, wenn nach dem Ende der Ausbauarbeiten noch fehlende Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht (Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. und Widmung) herbeizuführen sind, allein auf den Zeitablauf sowie darauf abgestellt, ob es für das weitere Zuwarten der Gemeinde einen sachlichen Grund gab oder nicht. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht das Verhältnis der durch das Zuwarten entstandenen höheren Fremdfinanzierungskosten im Vergleich zum übrigen berücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwand für die Beurteilung der kostenbezogenen Erforderlichkeit herangezogen. In diesem Sinne ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Literatur verstanden und gerade deshalb kritisiert worden. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 13 Rz. 29 u. § 15 Rz. 23. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass vorliegend lediglich eine Teilabrechnung auf Grund eines Kostenspaltungsbeschlusses erfolgt ist. Das Instrument der Kostenspaltung sei aber ein Vorfinanzierungsinstrument einzig zu Gunsten der Gemeinden. Die Anordnung einer Kostenspaltung stehe im Ermessen der Gemeinde, die einen entsprechenden Beschluss bis zum Entstehen der Teilbeitragspflichten auch wieder aufheben könne. Stehe es dem Beklagten aber frei, eine Kostenspaltung anzuordnen oder auch wieder zurückzunehmen, könne Anknüpfungspunkt für die Frage der Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten nur der Zeitpunkt der Entstehung der Vollbeitragspflichten sein. Bezogen hierauf habe die vorliegend angeordnete Kostenspaltung und die hierauf beruhende Teilabrechnung den Zinslauf um mindestens 5 Jahre verkürzt, denn der letzte (zu den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbetragssatzung zählende) Grunderwerb sei erst 2005 und damit 5 Jahre nach Ende des abgerechneten Zinslaufs abgeschlossen gewesen. Die Abrechnung im Wege der Kostenspaltung habe somit nur zu einer Minderung der Höhe der Fremdfinanzierungskosten geführt. Der Umstand, dass die Kostenspaltung ein Vorfinanzierungsinstrument darstellt und ihre Anordnung ebenso wie ihre bis zur Entstehung der Teilbeitragspflichten mögliche Aufhebung im Ermessen der Gemeinde steht, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Bei der Errichtung von Erschließungsanlagen handelt es sich um eine vorwiegend für fremde Rechnung ausgeführte Tätigkeit der Gemeinden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2000 – 11 C 3.99 , a.a.O. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, den im Übrigen die Eigentümer der durch die jeweilige Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu tragen haben. Die Gemeinden können in ihrer Erschließungsbeitragssatzung auch einen höheren Gemeindeanteil festlegen, jedoch sehen sie in der Praxis ganz überwiegend hiervon ab. Das Handeln für fremde Rechnung erfordert von den Gemeinden ungeachtet des ihnen ohne Zweifel zustehenden weiten Ausbauermessens, das sich auch auf die kostenbezogene Erforderlichkeit von Ausbaumaßnahmen erstreckt, dass sie die Kosten, die letztlich ganz überwiegend von einem Teil ihrer Einwohner zu bestreiten sind, nicht ohne jeden sachlich einsichtigen Grund in die Höhe treiben. Dies gilt ohne Zweifel mit Blick auf die Abrechnung voll ausgebildeter Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB). Daran ändert sich aber auch nichts, wenn die Gemeinde von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, im Wege der Kostenspaltung die Kosten der Herstellung bestimmter schon endgültig hergestellter Teileinrichtungen bereits vor Entstehen der Vollbeitragspflichten "hereinzuholen". Auch in diesem Fall erfolgt der Ausbau weitgehend für fremde Rechnung und es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb insoweit andere Maßstäbe gelten sollten als im Falle des Entstehens von Vollbeitragspflichten: Die Vorfinanzierungsfunktion der Kostenspaltung rechtfertigt eine dahingehende Differenzierung nicht; sie betrifft den Gesichtspunkt des Handelns für fremde Rechnung nicht. Bei dem vom Beklagten betonten Umstand, die Anordnung der Kostenspaltung stehe ebenso wie ihre Aufhebung im Ermessen der Gemeinde, handelt es sich um die konkreten Verhältnisse des Falles nicht hinreichend berücksichtigende, bloß hypothetische Erwägungen angesichts dessen, dass die Teilbeitragspflichten vorliegend auf Grund der angeordneten Kostenspaltung entstanden sind. Es kommt daher auch nicht auf die (hypothetische) Länge des Zinslaufs ohne Kostenspaltung an. Im Übrigen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob die kostenbezogene Erforderlichkeit der Fremdfinanzierungskosten anders zu beurteilen wäre, wäre die Kostenspaltungsanordnung vor Entstehen der Teilbeitragspflichten aufgehoben worden. Vor dem Hintergrund des Handelns für fremde Rechnung ist daran zu denken, die Frage der kostenbezogenen Erforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten im Falle einer einmal angeordneten Kostenspaltung ausgehend von der hierdurch eröffneten Möglichkeit der gesonderten Abrechnung der hiervon erfassten Teileinrichtungen zu beurteilen unabhängig davon, ob die Kostenspaltung später wieder aufgehoben wird. Hierfür könnte insbesondere angeführt werden, dass Fremdfinanzierungskosten, die unter Geltung einer Kostenspaltungsanordnung nicht mehr erforderlich waren, durch deren Aufhebung nicht plötzlich wieder als erforderliche Kosten anzusehen sein könnten. Dies bedarf indes hier keiner weiteren Vertiefung, weil die Kostenspaltungsanordnung vorliegend nicht aufgehoben worden ist. Darüber hinaus hält der Beklagte den Zeitraum zwischen dem Kostenspaltungsbeschluss und dem Entstehen der Teilbeitragspflicht auch für sachlich begründet. Jedenfalls wenn – wie vorliegend durch den im Jahre 1991 gefassten Beschluss, einen (neuen) Bebauungsplan aufzustellen, der dann 2003 auch in Kraft getreten sei, – die Schaffung neuen Planungsrechts vor der endgültigen Herstellung der Teileinrichtungen initiiert worden sei, müsse der Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens das Recht eingeräumt werden, das Ergebnis des Planungsprozesses abwarten zu können. Vorliegend habe die Gemeinde mehr als das Erforderliche getan, indem sie das Entstehen der Teilbeitragspflicht dadurch ermöglicht habe, dass sie bestehendes Planungsrecht aufgehoben und eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen habe. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Gemeinde hätte schon vor dem 1. Januar 1998 die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde einholen könne, greife nicht durch, weil hiermit das Entstehen der Teilbeitragspflichten nicht hätte herbeigeführt werden können. Diese Argumentation stellt die kumulativ auf drei Umstände gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage, die Stadt L habe die nach ihrer Auffassung erforderliche Aufhebung oder Abänderung der einer rechtmäßigen Herstellung der Anlage entgegenstehenden Fluchtlinien- bzw. Bebauungspläne und die Einholung einer ergänzenden Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. nicht zügig betrieben. Mit dem ersten Gesichtspunkt, es sei nach Aktenlage nicht erkennbar, weshalb die Stadt L. nicht frühzeitig eine teilweise Aufhebung der Bebauungspläne in Erwägung gezogen habe, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Der bloße, argumentativ nicht weiter untermauerte Hinweis auf einen im Aufstellungsprozess befindlichen Bebauungsplan reicht hierfür nicht aus, zumal der weitere Geschehensablauf belegt, dass das In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans nicht abgewartet wurde. Den zweiten vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekt, bis Ende 1997 sei auch das Verfahren zur Einholung einer Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. nicht eingeleitet worden, spricht der Beklagte zwar an, wenn er darauf verweist, dass durch eine erteilte Zustimmung die Teilbeitragspflichten noch nicht entstanden wären. Das hat aber auch das Verwaltungsgericht nicht unterstellt. Dieses hat vielmehr darauf abgestellt, dass ein Teil der abgerechneten Straße nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lag und die Stadt L. jegliche zeitnahen Anstrengungen habe vermissen lassen, für diesen Teilbereich der Erschließungsanlage die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht drittens hervorgehoben, dass die Stadt L. ab September 1998 in der Lage war, die betreffenden Bebauungspläne innerhalb von eineinhalb Jahren aufzuheben (und eine Abwägungsentscheidung zu treffen) und so die Teilbeitragspflichten entstehen zu lassen. Warum vor diesem Hintergrund nicht eher hätte entsprechend zügig verfahren werden können, zeigt der Beklagte nicht auf. Ferner meint der Beklagte, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2000 – 11 C 3.99 , a.a.O., ergebe sich, dass ein Zinslauf bis zum Ablauf des fünften Jahres noch im Rahmen des gemeindlichen Ermessensspielraums liege, wenn keinerlei Sachzwänge die Einleitung der erforderlichen Schritte zur Entstehung der Beitragspflicht hinderten. Der Zinslauf sei daher vorliegend bis mindestens zum Ende des fünften Jahres ab dem Kostenspaltungsbeschluss, jedenfalls aber bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Fertigstellung der technischen Teileinrichtungen nicht zu beanstanden. Auch hiermit dringt der Beklagte nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der fraglichen Entscheidung nicht in dem vom Beklagten angenommenen Sinn geäußert, insbesondere hat es keine starren Zeiträume für die Frage der Erforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten festgelegt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bei einer Abrechnung vor dem Entstehen der Vollbeitragspflicht auf der Grundlage einer Kostenspaltung Raum für eine Kappung des Zinslaufs ist, lässt sich ohne weiteres anhand von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der zur Erforderlichkeit von Fremdfinanzierungskosten ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten; auf die vorstehenden Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Die weitere Frage, ob die Gemeinde bei vorhandenem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor technischer Fertigstellung der Anlage das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abwarten darf oder ob die planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung auf dem schnellstmöglichen Weg herbeigeführt werden muss, um eine Kappung der Fremdfinanzierungskosten zu vermeiden, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich angesichts dessen, dass der Beklagte hier selbst vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans durch eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB das Entstehen der Teilbeitragspflichten herbeigeführt hat. Im Übrigen lässt sich die Frage auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung sowie der Rechtsprechung zur kostenbezogenen Erforderlichkeit auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten; auf die vorstehenden Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Hinsichtlich der weiteren Frage, unter den Voraussetzungen des "engen" Erforderlichkeitsbegriffs des Verwaltungsgerichts sei klärungsbedürftig, ob hieraus folge, dass lediglich eine Mindestbearbeitungszeit anerkannt werden könne oder ob zumindest hier ein weiterer Maßstab anzulegen sei, hat der Beklagte weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Im Übrigen entzieht sich die aufgeworfene Frage einer generalisierenden Betrachtung, weil den jeweiligen Umständen des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10. November 1980 1 B 802.80 , Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 154 Rz. 7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1,VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).