Beschluss
12 A 2587/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.12A2587.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger insoweit ausdrücklich aufgeworfene Frage, "Wird das Recht eines Sicherungsverwahrten auf das Tragen eigener Kleidung gemäß § 132 StVollzG und damit verbunden auch der Beschaffung dieser Kleidung abschließend durch das StVollzG geregelt oder besteht insoweit bei Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG?" bedarf zunächst keiner Klärung im Berufungsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 142/143 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift, vgl. hierzu nur: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -; NVwZ 1995, 695. Dass das Recht des Sicherungsverwahrten auf das Tragen eigener Kleidung ausdrücklich und abschließend in § 132 StVollzG geregelt ist, ergibt sich insoweit unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Frage, ob ein etwaiger Rechtsanspruch des Sicherungsverwahrten auf Beschaffung dieser Kleidung abschließend durch das Strafvollzugsgesetz geregelt ist, oder im Falle der Bedürftigkeit ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG besteht, lässt sich auf der Grundlage der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Strafgefangene, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281; dieser Rechtsprechung folgend: OVG NRW, Urteil vom 16. November 1987 - 8 A 2708/86 -, FEVS 37, 388; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 12 Zc 98.3518 -, FEVS 51, 316; Beschluss vom 6. Juli 1998 - 12 ZE 98.1500 -, Juris, ebenso eindeutig beantworten. Danach ist die Frage, ob einem Gefangenen eine der mannigfachen Sozialhilfeleistungen gewährt werden kann, im Einzelfall danach zu beurteilen, ob der Zweck oder/und die Eigenart des Vollzuges die Hilfeleistung ausschließen, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck auch während des Haftvollzuges erreicht werden kann und schließlich, ob der Bedarf anderweitig, etwa vom Vollzugsträger gedeckt oder zu decken ist. Demgemäß steht fest, dass auch dem bedürftigen Sicherungsverwahrten grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe zustehen können, aber eben nur unter den - auf die Sicherungsverwahrung zugeschnittenen - Prämissen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die unter anderem eine Prüfung des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 BSHG in jedem Einzelfall vorsieht. Die Behauptung des Klägers, ein Sicherungsverwahrter dürfe im Hinblick auf die Beschaffung eigener Kleidung generell nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 BSHG verwiesen werden, lässt keinerlei Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Obergerichte erkennen. Gründe dafür, dass diese Rechtsprechung zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Strafgefangene nicht auf Sicherungsverwahrte anwendbar seien, hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133, nicht ersichtlich. Mithin ist es eine Frage des Einzelfalles und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, ob ein Sicherungsverwahrter im konkreten Fall auf eine anderweitige Bedarfsdeckung verwiesen werden darf. Einer grundsätzlichen Klärung bedarf auch die sinngemäß mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage nicht, ob ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachter im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG darauf verwiesen werden kann, Anstaltskleidung zu tragen. Denn auch diese Frage lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten. Nach § 2 Abs. 1 Absatz 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Welche Hilfe erforderlich ist, bestimmt sich gemäß § 1 Abs. 2 BSHG nach der Aufgabe der Sozialhilfe, die darin besteht, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei soll die Sozialhilfeleistung dem Hilfebedürftigen aus einer Notlage heraushelfen, in der ihm aus wirtschaftlichen Gründen soziale Ausgrenzung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326; Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 34.92 -, BVerwGE 92, 6; Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376; Rothkegel, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage 2005, Teil III B. III. 1., Seite 128 Rn. 8; Birk, in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 1 Rn. 7. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Kläger auf das Tragen von Anstaltskleidung, die ihm von der Justizvollzugsanstalt nach seinem eigenen Vorbringen zur Verfügung gestellt wird, verwiesen werden. Vgl. für den Fall eines Strafgefangenen, dem das Tragen eigener Kleidung gestattet wurde: BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 12 Zc 98.3518 -, a.a.O.; Schwind/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Auflage 2005, § 20 Rn. 4. Denn die Nutzung von Anstaltskleidung innerhalb der Justizvollzugsanstalt führt im Rahmen seines konkreten Lebensumfeldes, in dem viele Menschen diese Anstaltskleidung tragen - sei es, weil sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dazu verpflichtet sind, sei es, weil sie sich eigene Kleidung nicht leisten können - nicht zur sozialen Ausgrenzung. Eine derartige Ausgrenzung gegenüber den anderen Insassen der Justizvollzugsanstalt hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Ob sich eine andere Bewertung im Hinblick auf das Tragen von Anstaltskleidung außerhalb des Anstaltsgeländes - beispielsweise aus Anlass eines Sonderurlaubs zur Entlassungsvorbereitung - ergeben könnte, kann der Senat vorliegend offen lassen. Vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 13 VG 3929/98 -, Juris. Denn ein derartiger Fall ist nicht geltend gemacht. Aus § 132 StVollzG, der dem Kläger nach § 132 StVollzG einen Rechtsanspruch auf das Tragen eigener Kleidung gibt, folgt nichts anderes. Denn die Vorschrift regelt lediglich einen Anspruch darauf, eigene Kleidung tragen zu dürfen. Dass dem Sicherungsverwahrten darüber hinaus auch ein Rechtsanspruch auf Beschaffung der eigenen Kleidung zustehen soll, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Die vom Kläger insoweit angeführte Kommentierung zu § 132 StVollzG, vgl. Feest/Köhne, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage 2006, § 132 Rn. 1, die feststellt, dass die Vorschrift des § 132 StVollzG ihren Sinn nur erfüllen könne, wenn es dem Sicherungsverwahrten finanziell und organisatorisch ermöglicht werde, die seinem persönlichen Geschmack entsprechende Kleidung zu erwerben, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da sie keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage enthält, auf welche Rechtsgrundlage und ggfls. gegen welchen Anspruchsgegner sich ein solcher Leistungsanspruch stützen sollte. Die vage Formulierung lässt nicht unbedingt darauf schließen, dass sich der Anspruch unmittelbar aus § 132 StVollzG ergeben soll. Sollte dies jedoch gemeint sein, wäre die Begründung für eine derartige, ersichtlich über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschrift jedenfalls nicht überzeugend. Auch der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O., lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Bereitstellung eigener Kleidung für den Sicherungsverwahrten für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung unabdingbar notwendig ist. Die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der unbefristeten Sicherungsverwahrung hat insoweit lediglich festgestellt, dass die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, wie sie sich nach dem Strafvollzugsgesetz derzeit darstellt, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche, wonach die unbefristete Sicherungsverwahrung ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug finde, der durch die einzelnen Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes konkretisiert werde. Die Landesjustizverwaltungen hätten dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit ausgeschöpft würden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten vertrage. Für die Ausgestaltung dieses vom Bundesverfassungsgericht formulierten Abstandsgebotes zwischen dem Strafvollzug und dem Vollzug der Maßregel hat das Gericht ausdrücklich keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern konstatiert, dass der durch die §§ 131 bis 134 StVollzG vorgezeichnete Weg für den privilegierten Vollzug der Maßregel geeignet sei, wobei auch keine Einwände dagegen zu erheben seien, die Sicherungsverwahrung gemäß § 130 StVollzG grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen über den Strafvollzug durchzuführen. Bedürfen die vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragestellungen nach alldem keiner grundsätzlichen Klärung, da sie sich auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der maßgeblichen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen, so weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).