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Urteil

14 A 3695/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.14A3695.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger erhielt im Juni 1999 von dem damaligen Bauherrn E. über dessen Architekten den Auftrag, das Supermarktgebäude auf dem Grundstück X.----straße in T. , Gemarkung P. , Flur , Flurstück , einzumessen. Der Kläger führte die Vermessungsarbeiten am 10. Juni 1999 durch, zeigte die Auftragserteilung mit Datum vom 21. Juni 1999 dem Vermessungs- und Katasteramt der Stadt T. an und bestätigte sie unter dem 22. Juni 1999 dem Bauherrn. In der Folgezeit erfuhr der Kläger u.a. durch fruchtlose Versuche der Eintreibung eigener Gebührenforderungen aus anderen Vermessungsaufträgen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bauherrn. Die Büroarbeiten zur Auswertung der Vermessungsergebnisse und zur Anfertigung der Unterlagen zur Übernahme der Gebäudeeinmessung X.----straße in das Liegenschaftskataster unterblieben deshalb zunächst. Im August und November des Jahres 2000 gab Herr E. jeweils die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Erstmals am 18. Oktober 2000 wurde die Zwangsversteigerung des vermessenen Grundstücks angeordnet. Über das Vermögen des Bauherrn wurde 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks am 5. April 2004 erhielt der Beigeladene den Zuschlag. Unter dem 30. Mai 2005 reichte der Kläger nach Durchführung der häuslichen Bearbeitung die vollständig fertig gestellten Vermessungsschriften bei dem Vermessungs- und Katasteramt der Stadt T. zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Zu den angefallenen Gebühren für seine Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Höhe von 1.688,89 EUR zog er mit Gebührenbescheid vom gleichen Tag (Nr. 99383.1) den Beigeladenen heran. Dessen Widerspruch vom 12. Juni 2005 gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2006 statt und hob den Gebührenbescheid vom 30. Mai 2005 auf. Zur Begründung war ausgeführt: Der Beigeladene habe durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren originäres Eigentum erworben und sei deshalb nicht Rechtsnachfolger des Bauherrn. Die Kostenschuld des früheren Eigentümers habe deshalb nicht auf den Beigeladenen übergehen können. Das Gleiche gelte für die Rechtspflicht zur Gebäudeeinmessung, die ebenfalls nicht übergegangen sei. Der Beigeladene könne zu den Kosten der Gebäudeeinmessung nicht herangezogen werden. Das sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger die Gebäudeeinmessung nicht zeitnah zu den vermessungstechnischen Arbeiten vor Ort abgeschlossen habe. Wäre das geschehen, hätte der Kläger seine Kosten im Insolvenzverfahren gegen den früheren Eigentümer geltend machen müssen. Der Kläger hat am 20. Februar 2006 Klage erhoben, mit der er vorgetragen hat: Der Beigeladene hafte als durch die Gebäudeeinmessung Begünstigter für die Vermessungskosten. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Amtshandlung sei er Grundstückseigentümer gewesen. Als solcher sei er zu dieser Zeit verpflichtet gewesen, das Gebäude auf seinem Grundstück einmessen zu lassen. Von dieser Verpflichtung habe er, der Kläger, ihn durch die Anmeldung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster befreit. Der Beigeladene sei neben dem Auftraggeber Gebührenschuldner. Als solcher könne er im Rahmen des pflichtgemäßen Auswahlermessens herangezogen werden. Der Kläger hat beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar sei der Beigeladene anders als nach Auffassung der Beklagten dem Grunde nach Kostenschuldner, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks gewesen und deshalb die Gebäudeeinmessung zu seinen Gunsten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW vorgenommen worden sei. Die Form des Eigentumserwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil § 16 VermKatG n.F. bzw. § 14 VermKatG a.F. keinen Fall der Rechtsnachfolge, sondern eine Art Zustandshaftung regelten. Der Kläger habe den Beigeladenen aber deshalb rechtswidrig als Kostenschuldner herangezogen, weil er sein Auswahlermessen für eine Heranziehung des Bauherrn als Auftraggeber einerseits oder des Beigeladenen als Begünstigten anderseits sachwidrig ausgeübt habe. Aus dem Erläuterungsschreiben zum Heranziehungsbescheid vom 30. Mai 2005 ergebe sich, dass die Auswahl des Beigeladenen allein wegen der Insolvenz des ursprünglichen Auftraggebers erfolge. Zwar sei es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung auf einen solventen Schuldner zugreife und diesen auf den Binnenausgleich unter den Gesamtschuldnern verweise. Das gelte jedoch nur, wenn die in Rede stehende Amtshandlung in Ergebnis und Verfahren ordnungsgemäß erbracht worden sei. Hier habe der Aufschub bei der Anfertigung und Vorlage der Vermessungsunterlagen gegen das in § 10 Abs. 2 VermKatG a.F. und § 10 VwVfG enthaltene Gebot einer zügigen Durchführung des Verfahrens verstoßen, so dass der Beigeladene bei einer sachgerechten Schuldnerauswahl nicht hätte herangezogen werden dürfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung: Das Verwaltungsgericht vermenge die für die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geltenden berufs- und allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze mit kostenrechtlichen Tatbeständen. Beides sei aber zu trennen. Die kostenmäßige Beurteilung der Inanspruchnahme des Beigeladenen knüpfe allein an den objektiven Tatbestand seiner Begünstigung sowie den weiteren Umstand an, dass der ursprüngliche Auftraggeber wegen seiner Insolvenz als Kostenschuldner ausgefallen sei. Im Übrigen habe er, der Kläger, sich auch nicht dadurch pflichtwidrig verhalten, dass er nach Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation des Auftraggebers E. seine weitere Tätigkeit eingestellt habe. Pflichtwidrigkeit könne nur angenommen werden, wenn von ihm vor dem Hintergrund seiner berufsrechtlichen Verpflichtung zur Laufendhaltung des Liegenschaftskatasters hätte verlangt werden können, das Insolvenzrisiko des Auftraggebers allein zu tragen und letztlich eine Tätigkeit ohne angemessene Vergütung ausüben zu müssen. Ein derartiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig, an dem es vorliegend fehle. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und sieht eine für die Gebührenschuldnerschaft des Beigeladenen relevante Besonderheit des vorliegenden Falles nach wie vor darin, dass der Beigeladene das Grundstückseigentum nicht rechtsgeschäftlich, sondern "außerhalb des Grundbuchs" durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat. Er könne die Kosten für die Gebäudeeinmessung deshalb nämlich nicht vom Alteigentümer auf privatrechtlichem Wege zurückfordern. Für den Beigeladenen bedeute die Gebäudeeinmessung anders als vom Gesetz für die Kostenschuldnerschaft verlangt keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Begünstigung. Er sei erst fünf Jahre nach der Vermessungstätigkeit des Klägers vor Ort zu einer Rechtsbeziehung an dem Grundstück gelangt. Eine Verletzung von Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs könne zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Minderung oder zum Wegfall eines Gebührenanspruchs führen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch vor. Bei einem dem Gesetz (vgl. § 10 VwVfG, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1, 16 Abs. 2 VermKatG NRW) entsprechenden zügigen Abschluss der 1999 begonnenen Gebäudeeinmessung wäre der Beigeladene gar nicht in den Kreis der möglichen Kostenschuldner gekommen. Nach heutigem Recht gelte denn auch eine Frist von maximal zwölf Monaten nach Fertigstellung zum Nachweis der neu errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Der Kläger hätte es nach Auffassung des Beklagten selbst in der Hand gehabt, die jetzt aufgetretenen Schwierigkeiten zu vermeiden, wenn er von der ihm durch § 16 GebG NRW gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, vom Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte dem Widerspruch des Beigeladenen gegen den Gebührenbescheid des Klägers nicht mit der Begründung entsprechen, es fehle an einer Begünstigung des Beigeladenen, da die Rechtspflicht zur Gebäudeeinmessung wegen des Grundstückserwerbs im Wege der Zwangsversteigerung nicht auf ihn übergegangen sei (1.). Dass bei einer zeitnahen Einreichung der Unterlagen beim Katasteramt im Anschluss an die bereits am 10. Juni 1999 abgeschlossenen technischen Arbeiten zur Gebäudeeinmessung nur der mit dem Auftraggeber der Vermessung identische damalige Grundstückseigentümer und nicht der Beigeladene zu Gebühren hätte herangezogen werden können, durfte ebenfalls nicht zur Begründung angeführt werden. Anders als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann insoweit von einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Kostenpflichtigen nicht die Rede sein (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass sich die Gebührenpflicht des Beigeladenen dem Grunde nach aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Gebührengesetzes NRW (GebG) ergibt und dass der Grundstückserwerb durch Zuschlag im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Annahme einer Begünstigung des Beigeladenen durch die Gebäudeeinmessung nicht im Wege steht. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der zwischenzeitlich zu § 14 VermKatG NRW in der bis zum 22. März 2005 geltenden Fassung (VermKatG a.F.) ergangenen Rechtsprechung sowohl des Senats zum Kataster- und Vermessungsrecht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 14 A 394/07 - wie der des diesbezüglich früher zuständigen 3. Senats zum Vermessungsgebührenrecht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 A 1032/04 - die Einmessungspflicht bis zur tatsächlichen Einmessung kraft Gesetzes - eines rechtsgeschäftlichen Übergangs bedarf es nicht - von dem das Gebäude errichtenden oder den Grundriss verändernden Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten auf den jeweiligen späteren Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten übergeht. Für die seit dem 23. März 2005 in Kraft befindliche inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 VermKatG NRW in der Fassung vom 1. März 2005 (VermKatG n.F.) gilt nichts anderes. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht besteht kein Anlass, die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur nebeneinander bestehenden Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers als des Verursachers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG und derjenigen des Begünstigten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG aufzugeben. Vgl. für das dortige Landesrecht teilweise abweichend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 14. Februar 2006 - 1 L 401/05 - und vom 11. Dezember 2004 - 1 M 251/04 -, jeweils juris, wonach im Vermessungsgebührenrecht in der Regel ausschließlich der Auftraggeber Kostenschuldner der Vermessungsgebühren sei. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW richtet sich die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Dabei sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO die Vorschriften der §§ 10 bis 14 und 16 bis 22 GebG entsprechend anzuwenden. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO nimmt damit das Gebührengesetz nicht pauschal in Bezug, sondern nur einzelne ausgewählte Vorschriften, so dass nicht angenommen werden kann, die Verweisung sei nicht präzise genug gefasst und es solle nur die erste Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Anwendung finden. Auch die Verweisung auf die Regelung der Gesamtschuldnerschaft in § 13 Abs. 2 GebG ergäbe keine Sinn, wenn im Vermessungsgebührenrecht ausschließlich der Auftraggeber als Gebührenschuldner anzusehen wäre. Im Hinblick auf die den Begünstigten durch die Vermessung vermittelten Vorteile ist eine Gebührenschuldnerschaft auch sachlich gerechtfertigt. Der Beigeladene ist als Grundstückseigentümer durch die Gebäudeeinmessung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG unmittelbar vgl. dazu Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 -, NVwZ-RR 2002, 835, und Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 2815/84 -, begünstigt worden. Wenn die Beklagte einwendet, eine unmittelbare Begünstigung habe "nicht vorgelegen, da der heutige Grundstückseigentümer erst ca. fünf Jahre nach den örtlichen vermessungstechnischen Tätigkeiten des ÖbVermIng zu einer Rechtsbeziehung an dem Grundstück gelangt" sei und "allein das Abwarten des Klägers mit der innendienstlichen Bearbeitung der Gebäudeeinmessung im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit seines Auftraggebers nicht zu einer unmittelbaren Begünstigung" habe führen können, so lässt sie außer Acht, dass der Beigeladene selbst durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück in vollem Umfang einmessungspflichtig geworden und von dieser Pflicht durch die Amtshandlung des Klägers befreit worden ist. Die Einmessungspflicht war nicht etwa schon vor dem 5. April 2004, dem Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung, erfüllt. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob dem Kläger zu folgen ist, wonach der Einmessungspflicht in jedem Fall erst mit der Einreichung übernahmefähiger Vermessungsschriften beim zuständigen Katasteramt genügt ist. Auf diesen oder einen ähnlich weit hinausgeschobenen Zeitpunkt liefe es hinaus, wenn man darauf abstellte, ob durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sämtliche Leistungen erbracht sind, für die die Einmessungsgebühr gezahlt wird. Nach der einschlägigen Tarifstelle 4.6.1 der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV NRW, S. 30), die insoweit durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung vom 27. Mai 2004 (GV NRW, S. 282) nicht abgeändert worden ist, sind "mit der Gebühr ... abgegolten: 1. Häusliche Vorbereitung, 2. Einmessung der Gebäude, einschließlich Überprüfung und ggf. Aufmessung der Nutzungsarten sowie Erfassung der Katastertopografie, 3. Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften". Nach der Rechtsprechung des früher für das Vermessungsgebührenrecht zuständigen 9. Senats des angerufenen Gerichts ist bei der Teilungsvermessung vgl. Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 -, NVwZ-RR 2002, 835, und nach der Rechtsprechung des seinerzeit zuständigen 12. Senats auch für eine Gebäudeeinmessung im Zuge von Grundstücksvermessungen auf verschiedenen Grundstücken in einem umfangreichen Baugebiet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1986 12 A 2815/84 mit dem Zeitpunkt der Grenzverhandlung bzw. der Hauptgrenzniederschrift ein früherer Zeitpunkt als Abschluss der Amtshandlung angenommen worden. Inwieweit dem zu folgen ist, braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in einer etwa im Rahmen des § 3 VermKatG n.F. vorgenommenen Übersendung von Unterlagen an das Katasteramt - wie von der Beklagten erwogen - u.U. schon die Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht gesehen werden könnte. Nach den übereinstimmenden Angaben der Hauptbeteiligten hat bei der seinerzeit auf den Grundbesitz des vormaligen Eigentümers beschränkten Vermessung nämlich keine Grenzverhandlung stattgefunden. Dafür besteht bei einer Gebäudeeinmessung auch kein Anlass. Der Kläger hat zudem vor der Übersendung der Vermessungsschriften im Jahre 2005 keinerlei Unterlagen an das Katasteramt übersandt. Der danach allein noch in Betracht kommende Zeitpunkt der örtlichen Vermessungsarbeiten am 10. Juni 1999 scheidet als Abschluss der Amtshandlung jedenfalls aus. Deren Ergebnis bedurfte nach den auch von der Beklagten nicht angegriffenen Angaben des Klägers noch der Überprüfung durch die im Innendienst vorzunehmende "rechnerische Grenzuntersuchung" und ist vor der Übersendung der Vermessungsschriften an das Katasteramt im Jahre 2005 vor allem auch in keiner Weise nach außen getreten. Auf einen gewissen formellen Abschluss der Amtshandlung, wonach sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der ermittelten Daten entäußert und die getroffenen Feststellungen als endgültig angesehen werden können, kann nicht verzichtet werden. 2. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe das Ermessen bei der Auswahl des Gebührenschuldners nach § 13 Abs. 2 GebG NRW sachwidrig ausgeübt, kann nicht gefolgt werden. Der Beigeladene kann von dem Kläger neben dem Auftraggeber, der Veranlasser im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG ist, herangezogen werden; denn beide Kostenschuldner des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG haften gemäß § 13 Abs. 2 GebG als Gesamtschuldner. Das sehr weite Auswahlermessen (vgl. § 421 BGB: "nach seinem Belieben") ist vom Kläger rechtmäßig ausgeübt worden. Auch das Verwaltungsgericht zieht in Betracht, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung in der Regel auf einen solventen Schuldner zugreifen und diesen auf den Binnenausgleich unter den Gesamtschuldnern verweisen dürfe. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur insbesondere im Falle des Konkurses des Veranlassers i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW nicht gehindert ist, den durch die Vermessungsleistung Begünstigten als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW in Anspruch zu nehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 1986 - 12 A 757/84 - und vom 13. Mai 1986 - 12 A 2898/84 -. Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht aus Billigkeitsgründen grundsätzlich gefolgt werden muss, wenn es ausführt, eine derartige Schuldnerauswahl sei nur dann rechtmäßig, wenn der Kostengläubiger seinerseits die Amtshandlung im Ergebnis und im Verfahren ordnungsgemäß erbracht habe. Im konkreten Fall kann nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage in dem Aufschub der Auswertung der Vermessungsarbeiten und der Vorlage der Unterlagen an das Katasteramt keine die Schuldnerauswahl in Frage stellende Pflichtverletzung des Klägers gesehen werden. Ginge man für die damalige Situation trotz der desolaten finanziellen Lage des seinerzeitigen Bauherrn und Auftraggebers von einer Verpflichtung des Klägers zur Fortführung seiner Arbeiten aus, so bedeutete das die Annahme einer Verpflichtung zur Erbringung einer vergütungslosen Tätigkeit zugunsten der staatlichen Verwaltung. Denn von dem seinerzeit als Kostenschuldner allein in Betracht kommenden Auftraggeber und Grundstückseigentümer E. waren keinerlei Zahlungen mehr zu erwarten: Nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers hat der ursprüngliche Grundstückseigentümer und Auftraggeber E. nach der Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten Zahlungsansprüche des Klägers aus anderen Bauvorhaben nicht mehr bedient. Diesbezüglich hat der Kläger unter dem 24. März 2000 mit einem Amtshilfeersuchen an die Stadtkasse der Stadt N. um die Beitreibung von Kostenforderungen gegen ihn nachgesucht. Die Vollziehung verlief indes über einen langen Zeitraum fruchtlos. Im August und November des Jahres 2000 hat Herr E. jeweils die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben. Im Jahre 2003 ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das vermessene Grundstück ist unter Zwangsverwaltung gestellt und schließlich versteigert worden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 teilte die Stadtkasse N. dem Kläger mit, auf Grund der hohen Vorbelastungen sei bei inzwischen erfolgten Zwangsversteigerungen kein Erlös auf die zu Gunsten des Klägers eingetragenen Sicherungshypotheken angefallen. Die Annahme einer Pflicht zur Erbringung einer vergütungslosen Tätigkeit zugunsten staatlicher Verwaltung greift gezielt in die Berufsfreiheit ein. Ein derartiger Eingriff ist zwar - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - grundsätzlich möglich, indes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Verfassungsrechtlich kann ein solcher Eingriff nur auf der Grundlage einer parlamentarischen Entscheidung zugelassen werden, die sich der Gründe für und gegen einen Eingriff in die Berufsfreiheit bewusst ist. Das bedeutet, dass eine zielgerichtete Einschränkung der Berufsfreiheit ihre Grundlage gerade in einer berufsspezifischen Regelung finden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 4 C 11.94 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 233 sowie Juris. Eine solche, die Annahme einer Pflicht zur Fortführung der Vermessungsarbeiten trotz fehlender Aussicht auf eine Vergütung rechtfertigende Regelung hat seinerzeit nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht bestanden. Ein entsprechender Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann durch eine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, wenn die eingreifende Rechtsvorschrift objektiv auf eine Einschränkung der Berufsfreiheit gerichtet ist, so dass eine Rechtfertigung des Eingriffs durch Verweis auf allgemeine und für andere Zwecke normierte Regelungen ausscheidet. Die vom Verwaltungsgericht u.a. angeführte Regelung des § 10 Satz 2 VwVfG, wonach das Verwaltungsverfahren "zügig durchzuführen" ist, genügt als Regelung des allgemeinen Verfahrensrechts deshalb nicht den in diesem Zusammenhang zu stellenden Anforderungen. Auch bei der Pflicht zur Laufendhaltung des Liegenschaftskatasters (§ 10 Abs. 2 VermKatG a.F., heute § 11 Abs. 1) oder bei der in diesem Zusammenhang gleichfalls zu bedenkenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW, die ebenfalls zu erkennen gibt, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Auftrag in angemessener Zeit ausführen soll und bei Verhinderung dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen muss, ist nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber bei ihrer Aufnahme in das Gesetz des Problems der Auferlegung einer vergütungslosen Tätigkeit bewusst gewesen ist. Soweit § 3 Abs. 1 VermKatG n.F. (früher sinngleich § 2 Abs. 1) bestimmt, dass derjenige, der Daten oder Materialien (Unterlagen) in Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, verpflichtet ist, sie den zuständigen Behörden "auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung" zur Verfügung zu stellen, ist diese Vorschrift vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil nach Auskunft der Beteiligten hier eine entsprechende Anforderung zu keinem Zeitpunkt an den Kläger ergangen ist. Auch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW, wonach die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure den Katasterbehörden oder dem Landesvermessungsamt alle Vermessungsschriften, die diese Behörden für die in Absatz 1 genannten Zwecke als geeignet befinden können, zur Auswertung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben, verlangt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei der Gebäudeeinmessung keine unentgeltliche Tätigkeit ab, weil sie auf der Kostentragungsregelung des § 14 VermKatG a.F./ § 16 Abs. 2 VermKatG n.F. bzw. den Gebührentatbeständen des § 13 Abs. 1 GebG aufbaut, und lediglich eine weitere Vergütung von Seiten der Kataster- und Vermessungsämter ausschließt. Bei den seinerzeit noch ausstehenden Arbeiten handelt es sich gemessen an der Beschreibung der Arbeiten in der einschlägigen Tarifstelle 4.6.1 der VermGebO NRW auch nicht lediglich um Bagatelltätigkeiten, was gegebenenfalls zu einer anderen Bewertung hätte nötigen können. Gegen die Schuldnerauswahl des Klägers kann auch nicht eingewandt werden, er hätte durch die Forderung von Abschlagszahlungen eine Befriedigung durch den ursprünglichen Eigentümer und Auftraggeber sicherstellen könne. Nach § 16 GebG kann eine Amtshandlung, die wie die Gebäudeeinmessung auf Antrag vorzunehmen ist, zwar von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kann die zugunsten des Gebührengläubigers geschaffene Möglichkeit, Vorauszahlungen zu verlangen, nicht zu einer Einschränkung seines Ermessens bei der Schuldnerauswahl führen: Dem Kläger war der Auftrag zur Gebäudeeinmessung am 10. Juni 1999 anlässlich der Erbringung anderer Vermessungsarbeiten erteilt worden. Die Einmessung selbst hat er im Sinne einer zügigen und zweckmäßigen Erledigung noch am selben Tage an Ort und Stelle vorgenommen. Die umgehenden Arbeiten auf der Baustelle von einer vorherigen Sicherheitsleitung abhängig zu machen, dürfte kaum praktikabel gewesen sein. Danach stellte sich dann - wie dargestellt - heraus, dass Forderungen gegen Herrn E. nicht mehr durchsetzbar waren. Was die Vorteilssituation des Beigeladenen angeht, unterscheidet sie sich nach Auffassung des Senats nicht in relevanter Weise von derjenigen anderer Grundstückserwerber, die mit einer nachgeholten Gebäudeeinmessung konfrontiert werden. In der Rechtsprechung des Gerichts ist anerkannt, dass im Gebührenrecht eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter dem Gesichtspunkt etwa von Treu und Glauben oder einer aufgedrängten Bereicherung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage steht. Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG - konkretisiert im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung - verlangt in aller Regel, dass die gesetzlich vorgesehene Gebühr vom Begünstigten auch erhoben wird, wenn die kostenpflichtige Amtshandlung durchgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich rechtlich unerwünscht, dass eine kostenpflichtige öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, durch die die Begünstigten Vorteile erzielen, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 10 A 1898/03 -, NVwZ-RR 2005, 517. Etwas anderes gilt nur, wenn Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit entstandenen Gebühren geradezu als unzumutbar erscheint. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 10 A 1898/03 -, a.a.O. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Anders als die Beklagte geltend machen will, folgt etwas anderes nicht aus Art des Eigentumserwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. In gleicher Weise wie ein Kaufinteressent auf dem normalen Grundstücksmarkt vor Abschluss des Kaufvertrages hätte sich der Beigeladene vor der Versteigerung erkundigen können, ob das Gebäude auf dem in Rede stehenden Grundstück bereits eingemessen war, und von dem Ergebnis abhängig machen können, bis zu welchem Gebot er mitzusteigern bereit war. Ob eine Unzumutbarkeit der Gebührentragung in Fällen angenommen werden muss, in denen der neue Eigentümer seinerseits Kosten auslösend zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus § 14 VermKatG a.F. bzw. § 16 VermKatG n.F. bereits einen anderen Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragt hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden; denn nach Aktenlage hat der Beigeladene - auch die Beklagte hat nichts Gegenteiliges vorgetragen - nach dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück keinerlei Anstrengungen unternommen, um die ihn kraft Gesetzes treffende Einmessungspflicht zu erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.