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Urteil

21 A 2024/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.21A2024.07.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Teiles der Anwärterbezüge, die der Kläger während seiner Ausbildung für den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung erhalten hat. Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger war vom 17. August 1992 bis zum 30. August 1995 Finanzanwärter des beklagten Landes und vom 31. August 1995 bis zum 15. November 1995 Steuerinspektor zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe. Vor seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst hatte der Kläger bestätigt, das Merkblatt „Rückforderung (§ 59 Abs. 5 BBesG) und Kürzung (§ 66 BBesG) von Anwärterbezügen“ zur Kenntnis genommen zu haben. Das Merkblatt enthält die Belehrung, dass Anwärter, die während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge erhielten und ein Studium an einer Fachhochschule durchliefen, keine Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen sollten. Die Anwärterbezüge würden daher mit der Auflage gewährt, dass der Kläger im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Ein Verstoß gegen diese Auflage habe die Rückforderung eines – näher erläuterten – Teiles der Anwärterbezüge zur Folge. Nachdem sich der Kläger erfolglos um eine Beurlaubung für die Dauer eines Studiums in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bemüht hatte, wurde er auf seinen Antrag mit Ablauf des 15. November 1995 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In einem am 20. November 1995 im Finanzamt C. geführten Gespräch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Rückzahlungspflicht mit Blick auf unter Auflagen gezahlte Anwärterbezüge geprüft werde. Mit Schreiben vom 20. November 1995 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Kläger darauf hin, derzeit ließen die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes keinen endgültigen Verzicht auf die Rückzahlung des von der früheren Verpflichtungserklärung betroffenen Teiles der Anwärterbezüge – 27.867,55 DM – zu. Nach Teilziffer 59.5.3 BBesGVwV werde jedoch vorläufig von der Rückforderung abgesehen. In dem Schreiben heißt es weiter: „Der Verzicht wird unter der Bedingung ausgesprochen, daß Sie - nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG, höherer Dienst oder Richteramt) eintreten, - nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund wieder ausscheiden, - mir Ihre berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigen und - bis dahin jede Verlegung Ihres Wohnsitzes mitteilen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1996 bestätigte der Kläger, von diesen Bedingungen Kenntnis genommen zu haben. Der Kläger legte am 13. Juli 2001 die erste juristische Staatsprüfung („ausreichend“, 6,29 Punkte) und am 17. November 2003 die zweite juristische Staatsprüfung („ausreichend“, 6,28 Punkte) ab. Er ist seit Dezember 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Februar 2006 forderte das LBV den Kläger wegen der Rückforderung des rückzahlungspflichtigen Teils der Anwärterbezüge auf, das Ende des Referendariats und den weiteren beruflichen Werdegang durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Mit seinem Schreiben vom 6. April 2006 nahm der Kläger auf die zweite juristische Staatsprüfung und fünf Schreiben auf Bewerbungen für den öffentli-chen Dienst Bezug. Vier Bewerbungen waren im Juli 2004, August 2004, Oktober 2004 und März 2006 wegen der Examensnote abgelehnt worden. In dem Schreiben der Regierung der U. vom 20. Juli 2004 heißt es, die Bewerbung für den höheren Verwaltungsdienst sei an das zuständige Innenministerium weitergeleitet worden. Der Kläger trug vor, er habe sich, wie bereits vor dem Studium beabsichtigt, um eine Verwendung im höheren Dienst der Verwaltung bzw. in der Justiz bemüht, bislang aber nur Absagen erhalten. Um seine Versorgung durch das berufsständische Versorgungswerk zu sichern, habe er sich als Rechtsanwalt niedergelassen. Durch Bescheid vom 26. April 2006 forderte das LBV Anwärterbezüge in Höhe von 14.187,12 € zurück, weil der Kläger vor Erfüllung der Dienstzeit auf seinen Antrag aus dem gehobenen Dienst der Finanzverwaltung ausgeschieden sei und kein Härtefall vorliege. Es bot dem Kläger an, auf seinen näher zu begründenden Antrag hin eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es sich um einen Härtefall im Sinne von Teilziffer 59.5.5 e) BBesGVwV handele. Er habe sich ohne Erfolg um eine Verwendung im öffentlichen Dienst bemüht. Sein Scheitern habe er nicht zu vertreten. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er nicht eine fünfte erfolglose Bewerbung nachgewiesen habe. Diese Verwaltungspraxis sei formalistisch. Sie möge vor Jahren generell berechtigt gewesen sein. Seit einiger Zeit seien aber Bewerber mit seiner Examensnote im öffentlichen Dienst praktisch aussichtslos. Es komme hinzu, dass Fälle besser qualifizierter, aber nicht am öffentlichen Dienst interessierter Juristen bekannt seien, denen es ohne weiteres gelungen sei, dem Erfordernis – fünf erfolglose Bewerbungen – zu genügen und sich so die Rückzahlung zu ersparen. Zur Zeit könne er den Betrag nicht einmal in Raten zurückzahlen. Das LBV wies den Widerspruch durch Bescheid vom 22. Juni 2006 zurück und führte zur Begründung aus: Mit Schreiben vom 20. November 1995 sei vorläufig auf die Rückforderung eines Teiles der Anwärterbezüge verzichtet worden, weil der Kläger ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen habe. Der vorläufige Verzicht sei an die Bedingung geknüpft worden, dass der Kläger unabhängig davon, ob diese Möglichkeit bei dem gewählten Studium überhaupt bestehe, nach dessen Abschluss in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheide. Der endgültige Verzicht sei in § 59 Abs. 5 BBesG, in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift und in Erlassen des Finanzministeriums geregelt. Nach Teilziffer 59.5.5 e) BBesGVwV solle auf eine Rückforderung verzichtet werden, wenn eine Verwendung im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach einem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1994 – B 2220 – 59.6 – IV A 3 – könnten die erforderlichen Bemühungen um eine Einstellung nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn mindestens fünf Bewerbungen aus einem vom Betroffenen nicht zu vertretenden Grund erfolglos geblieben seien. Diesem Erfordernis habe der Kläger nicht genügt, weil er nur vier erfolglose Bewerbungen belegt habe. Außerdem habe er die Verlegung des Wohnsitzes nicht mitgeteilt. Auch aus Billigkeitsgründen könne nicht von der Rückforderung abgesehen werden. Das LBV wiederholte seine Bereitschaft, auf einen eingehend zu begründenden Antrag hin eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Der Kläger hat am 19. Juli 2006 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, er habe tatsächlich fünf Bewerbungen nachgewiesen. Auch das Schreiben der Regierung der U. sei eine Ablehnung. Mit der erlangten Qualifikation sei er aussichtslos gewesen. Das Abstellen auf fünf erfolglose Bewerbungen sei willkürlich, weil es dem Zufallsprinzip folge. Selbst besser qualifizierte Bewerber erhielten keine Anstellung, wenn im Zeitpunkt der Bewerbung keine Stelle frei sei, und könnten so der Rückforderung entgehen. Es habe anscheinend solche Fälle gegeben. Weil der einschlägige Erlass keine zeitlichen Vorgaben enthalte, könne er dem Erfordernis fünf erfolgloser Bewerbungen auch jetzt noch genügen und beziehe sich auf ein Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2007. Seine Bewerbung sei nicht nur an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze, sondern auch am Prädikat (Grenze: 7,76 Punkte) gescheitert. Sein Examensergebnis habe er nicht „zu vertreten“. Mit diesem Merkmal seien Umstände im Verantwortungsbereich des Betroffenen gemeint wie z.B. eine unzulänglich abgefasste Bewerbung, ungebührliches Auftreten im Bewerbungsgespräch oder mangelnde Verfassungstreue. Wenn er auf seinen Antrag hin beurlaubt worden wäre, hätte er unter den gegebenen Bedingungen eine weitere Verwendung im gehobenen Dienst der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vorgezogen. Der Kläger hat beantragt, den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. April 2006 und den Widerspruchsbescheid desselben vom 22. Juni 2006 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der Bescheide bezogen und ergänzend angeführt, es komme auf zeitnahe Bewerbungen nach Abschluss der Ausbildung an, so dass die jetzt vorgelegte Ablehnung ohne Bedeutung sei. Davon abgesehen habe der Kläger die Überschreitung der Altersgrenze zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage entsprochen, weil der Erlass der Rückforderung mit fehlerhaften Billigkeitserwägungen abgelehnt worden sei. Der Kläger habe sich zeitnah nach Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung bemüht. Dass eine fünfte Bewerbung unterblieben sei, sei unschädlich, weil dem einschlägigen Erlass angesichts der Einstellungssituation die Grundlage entzogen worden sei. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass er Wohnsitzänderungen nicht mitgeteilt habe. In diesem Punkt habe er sich nicht wirksam verpflichtet. Außerdem sei dem LBV die e-mail-Adresse bekannt gewesen. Die durch Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2007 zugelassene Berufung begründet der Beklagte wie folgt: Die Auslegung der Teilziffer 59.5.5 d) und e) BBesGVwV durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Weil es um Kosten einer Ausbildung gehe, die nicht dem Dienstherrn zugutekomme, beschränke sich der Verzicht auf die Rückforderung auf Ausnahmen. Das Merkmal des nicht zu vertretenden Grundes stelle darauf ab, ob die Ablehnung einer Bewerbung auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zugerechnet werden könnten. Bei einem „ausreichenden“ Prädikat sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht völlig ausgeschlossen. Der Kläger habe sich ausschließlich auf juristisch ausgerichtete Stellen beworben, für die ein Prädikatsexamen erforderlich sei. Damit habe er weitere Verwendungen – z.B. im Personalbereich sowie unterhalb der Ministerialebene – vernachlässigt. Die Examensnote sei ohnehin nicht mehr alleiniges Auswahlkriterium. Es gebe z.B. Assessmentcenter, bei denen weitere Eigenschaften eine Rolle spielten. Dies bestätige auch die vom Senat herangezogene Veröffentlichung der Bundesagentur für Arbeit. Daneben spielten auch die Stationszeugnisse eine Rolle. Das Abstellen auf fünf nachgewiesene Bewerbungen sei keine ermessensfehlerhafte Förmelei. Es gehe um Praktikabilitätserwägungen, nämlich darum zu ermitteln, welche Absolventen nicht ernsthaft in den öffentlichen Dienst eintreten wollten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die beigezogene Arbeitsmarkt-Information bestätige, dass er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg für eine Verwendung im öffentlichen Dienst habe bewerben können. Das Ermessen nach § 59 Abs. 5 BBesG müsse im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG, des Berufsbildungsgesetzes und des AGB-Gesetzes gesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (4 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Der angefochtene Leistungsbescheid des LBV vom 26. April 2006, mit dem das LBV den Kläger auf Rückzahlung ihm gewährter Anwärterbezüge in Höhe von 14.187,12 € in Anspruch nimmt, und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 sind rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung des genannten Betrages verlangen kann, sind erfüllt. Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge, zu denen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG auch Anwärterbezüge gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB). Letzteres ist hier der Fall, da sich der mit der Zahlung der Anwärterbezüge zulässigerweise bezweckte Erfolg der Ableistung einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst nicht realisiert hat. Der Beklagte war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen. Bei der „Auflage“ im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Wird diese Zweckbestimmung verfehlt, resultiert daraus ein Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung der Anwärterbezüge. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Insoweit ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle „Auflagen“ auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer „Auflage“ nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden – pauschalierend und typisierend – dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKKG in der jeweils geltenden Fassung überschreitet (Nr. 59.5.2 der hier maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980, GMBl S. 290, - BBesGVwV ‑). Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 – 2 C 28.91 ‑, ZBR 1992, 244, vom 10. Februar 2000 – 2 A 6.99 ‑, ZBR 2000, 272, und vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 ‑, ZBR 2003, 43. Die Ermächtigung des § 59 Abs. 5 BBesG umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) auszuscheiden. Die so ausgestaltete Rückzahlungsregelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die dadurch dem Anwärter angesonnene (freiwillige) Bindungsdauer nicht gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Wahl eines (anderen) Arbeitsplatzes. Unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits ein Interesse des Anwärters besteht, seine Berufswahl noch mit möglichst geringen Nachteilen korrigieren zu können, andererseits aber auch ein Interesse des Dienstherrn anzuerkennen ist, Aufwendungen für die Ausbildung von Anwärtern möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung zu erbringen, erweist sich eine aufgrund freien Entschlusses eingegangene Bindungsdauer von fünf Jahren nach Ernennung zum Beamten auf Probe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als zumutbar. Vgl. Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O. Der Kläger hat die vor seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgesprochenen Auflagen nicht erfüllt, weil er wenige Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und ein Studium aufgenommen hat. Der mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck ist damit nicht eingetreten. Durch das Schreiben des LBV vom 20. November 1995, mit dem der endgültige Verzicht auf die Rückforderung u.a. davon abhängig gemacht wurde, dass der Kläger nach Abschluss seines Studiums und des Vorbereitungsdienstes erneut in den öffentlichen Dienst eintritt und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet, wurde die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht aufgehoben, sondern ausschließlich zugunsten des Klägers in zulässiger Weise modifiziert. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000, a.a.O., und vom 13. September 2001, a.a.O. Die im Rahmen dieser modifizierten Zweckbestimmung aufgestellten Bedingungen für einen endgültigen Verzicht auf die Rückforderung sind indessen ebenfalls nicht eingetreten, da der Kläger nach Abschluss seines Universitätsstudiums und des anschließenden Vorbereitungsdienstes nicht wieder in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt ist, sondern sich als Rechtsanwalt niedergelassen hat. Entgegen der Aufassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rückzahlungspflicht auch dann entfällt, wenn eine Verwendung des ehemaligen Beamten im öffentlichen Dienst nach der weiterführenden Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Soweit es für die Verwaltungspraxis auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz ankommt, ist auf Teilziffer 59.5.3 b BBesGVwV in der Fassung vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) abzustellen. Die am 1. August 1997 und damit nach Aufnahme des Studiums in Kraft getretene Neufassung vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314), die im Vordergrund des Streits stand, ist nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt, einer bereits vollzogenen Zweckänderung einen anderen, eventuell verschärften Inhalt zu geben. Demnach hängt der endgültige Verzicht auf die Rückforderung davon ab, dass die Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung „trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich“ war. Der nicht veröffentlichte Erlass des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 16. September 1994 – B 2220 – 59.6 – IV A 3 – bestimmt demgegenüber die Pflichtenstellung des Klägers nicht. Der darin geforderte Nachweis von mindestens fünf Bewerbungen, die aus nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind, zeigt lediglich auf, welche Mindestbemühungen um eine Verwendung im öffentlichen Dienst verwaltungsintern als erforderlich angesehen werden. Diese Anforderungen überschreiten die Grenze des Zumutbaren in aller Regel nicht. Nach Sinn und Zweck des Verzichtsgrundes in Teilziffer 59.5.3 b) letzter Satz BBesGVwV, der allein zugunsten des ehemaligen Beamten eine weitere Ausnahme zu der an sich gegebenen Rückzahlungsverpflichtung betrifft, muss dieser alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um eine Anstellung im öffentlichen Dienst zu finden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. Der Kläger ist den Anforderungen an den Nachweis zumutbarer Bemühungen nicht hinreichend gerecht geworden. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass Bewerbungen des Klägers in einem rechtlich relevanten Zeitraum generell aussichtslos waren und ihm deshalb auch keine Bemühungen, nicht einmal der Nachweis fünf erfolgloser Bewerbungen, zugemutet werden konnten. Die beigezogene Arbeitsmarkt-Information für qualifizierte Fach- und Führungskräfte, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Januar 2006 („Der Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen“) zeigt auf, dass seit Jahren (dargestellt sind die Jahre 2002 – 2005) die Zahlen der arbeitslosen Juristen und Bewerber steigen (S. 7). Festgestellt wird auch, dass das Stellenangebot sinkt und die Nachfrage nach Stellen steigt. Die Stellenanbieter könnten somit höhere Anforderungen stellen. Dessen ungeachtet heißt es ausdrücklich, auch im allgemeinen Verwaltungsdienst fänden sich immer wieder Offerten für Assessoren ohne Prädikat (S. 8). Diese Information bedeutet, dass nur durchschnittlich ausgewiesene Juristen, wenn sie hinreichend flexibel sind, nicht von vornherein aussichtslos sind. Deren ernsthaftes Bemühen um eine Verwendung im öffentlichen Dienst muss sich folglich auch in der Qualität der Bewerbungen niederschlagen. Im vorliegenden Fall spricht gegen ein ernsthaftes Bemühen des Klägers, dass er nicht einmal fünf ernstzunehmende Bewerbungen nachweisen kann. Bis März 2006 handelt es sich um nur vier Bewerbungen, weil die bei der Regierung der U. angebrachte Bewerbung belanglos ist. Diese Behörde war nicht zur Einstellung befugt und hat die Bewerbung an das Bayerische Innenministerium weitergeleitet, von dem der Kläger eine – bereits berücksichtigte ‑ Ablehnung erhalten hat. Auffallend ist auch, dass der Kläger, nachdem zuletzt im Oktober 2004 eine Bewerbung ohne Erfolg geblieben war, monatelang untätig blieb und erst im März 2006 wieder aktiv wurde. Hier drängt sich der Schluss auf, dass es weniger um die Bewerbung als vielmehr um den Nachweis einer Ablehnung ging. Nichts anderes gilt für die unter dem 23. März 2007 angebrachte Bewerbung beim Oberlandesgericht Düsseldorf, die schon deshalb nicht erfolgversprechend war, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt die maßgebende Altersgrenze überschritten hatte. Davon abgesehen hält sich diese Bewerbung auch nicht mehr in dem zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen sich nach dem Zweck der Teilziffer 59.5.3 b) BBesGVwV das Schicksal der Bemühungen um eine Verwendung im öffentlichen Dienst erweisen muss. Richtig ist zwar, dass diese Verwaltungsvorschrift weder einen Zeitraum für derartige Bemühungen aufzeigt noch wenigstens bestimmt, dass sich der ehemalige Beamte unverzüglich bemühen muss. Dies besagt aber nicht, dass der Kläger noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats „nachlegen“ könnte und das Verfahren letztlich bis zu einem drei Jahre vor dem üblichen Pensions- oder Renteneintrittszeitpunkt liegenden Datum ausgesetzt werden müsste. Der Senat hält angesichts der erkennbaren Interessen sowohl des ehemaligen Dienstherrn als auch des ehemaligen Beamten vielmehr die Maßgabe, die jetzt in Teilziffer 59.5.5 d) BBesGVwV (Fassung 1997) bestimmt worden ist, für so selbstverständlich, dass sie auch für Altfälle unterstellt werden kann. Das Interesse des Dienstherrn geht dahin, so bald wie möglich von der ursprünglichen Ausbildung – modifiziert durch die ermöglichte Zusatzqualifikation – zu profitieren. Der ehemalige Beamte hat nach Abschluss der zusätzlichen Ausbildung ein Interesse daran, möglichst bald beruflich Fuß zu fassen, sei es im öffentlichen Dienst, sei es in einer Verwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem trägt das nunmehr ausdrücklich geregelte Erfordernis der Unverzüglichkeit hervorragend Rechnung. Gemessen an diesem Erfordernis weckt es bereits durchgreifende Zweifel, dass der Kläger erst Monate nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung Bewerbungen für den öffentlichen Dienst aufgenommen hat. Jedenfalls aber war schon die Bewerbung bei der Bayerischen Finanzverwaltung mit Schreiben vom 21. März 2006 nicht mehr geeignet, einen unverzüglichen Eintritt in den öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass es ohnehin nur um ein Abzählen gehe und dem spätestens mit der Bewerbung beim Oberlandesgericht Düsseldorf Rechnung getragen worden sei. Dass sich die Verwaltungspraxis des Beklagten auf ein unkritisches Abzählen beschränke und dies für die Ermessensentscheidung maßgebend sei, hat der Kläger zwar geltend gemacht, jedoch einen Beweisantritt unterlassen. Das beklagte Land ist dieser Behauptung entschieden entgegengetreten. Es macht geltend, dass das Erfordernis des Nachweises fünf erfolgloser Bewerbungen zwar der Verwaltungsvereinfachung diene, aber nichts daran ändere, dass es sich um ernstzunehmende Bewerbungen handeln müsse und sich darauf auch die Prüfung im Einzelfall richte. Der Senat hat keine Bedenken, seiner Entscheidung dieses vom Kläger nicht mehr substantiiert bestrittene Vorbringen zugrunde zu legen. Mit diesem Verständnis ist die Handhabung des Ermessens auch dem Zweck des § 59 Abs. 5 BBesG entsprechend sachgerecht. Welche Schlussfolgerungen zum Nachteil des Klägers aus seinem Internet-Auftritt (http://www.brueker-kaspers.de/kanzlei_team.html) gezogen werden können, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Auffallend ist immerhin, dass der Kläger sein Studium und den Vorbereitungsdienst im weiteren Umfeld seines in Straubing als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater niedergelassenen Cousins durchlaufen hat, schon während des Studiums Nebentätigkeiten als Referent beim Institut der Steuerberatung und als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule ausgeübt hat und sich sogleich unter der Adresse dieses Cousins als Rechtsanwalt niedergelassen hat. Dies wirft durchaus die Frage auf, ob es dem Kläger nicht von vornherein um eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ging. Der angefochtene Bescheid steht auch im Einklang mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Da der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage vorgetragen hat, konnte sich das LBV auf das Angebot beschränken, auf einen begründeten Antrag hin eine Ratenzahlung einzuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).