OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1422/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.18B1422.08.00
1mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ein Rechtsschutzgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtssuchende trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig zu erreichen ist, nicht bekannt gibt.

2. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen will, ist grundsätzlich ein schützenswürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen. Dies gilt auch in Verfahren gegen die Ausschreibung zur Festnahme.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsschutzgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtssuchende trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig zu erreichen ist, nicht bekannt gibt. 2. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen will, ist grundsätzlich ein schützenswürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen. Dies gilt auch in Verfahren gegen die Ausschreibung zur Festnahme. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig zu erreichen sind, nicht bekannt gegeben hat und sein Antrag damit nicht den sich aus dem entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts - vgl. das Senatsurteil vom 17. März 1998 18 A 4002/96 , InfAuslR 1998, 446 = EZAR 035 Nr. 23 = AuAS 1998, 263 sowie die Senatsbeschlüsse vom 1. März 2001 18 B 1867/00 , vom 19. April 2002 18 B 524/02 , vom 2. Dezember 2002 – 18 B 1176/01 – und vom 21. Juli 2006 – 18 B 1207/06 - und ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 17 B 1070/03 -, vom 6. März 1999 - 19 E 944/95 -, OVGE 45, 265 = NWVBl 1996, 397 = NVwZ-RR 1997, 390 und vom 22. August 1996 - 25 A 7536/95 , und des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. Urteil vom 13. April 1999 1 C 24.97 m.w.N., DVBl. 1999, 989 = NJW 1999, 2608 -, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 bedarf es aufgrund von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags einer natürlichen Person grundsätzlich der Angabe ihrer "ladungsfähigen Anschrift", unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich oder zur Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen unzumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. Dazu ist geklärt, dass solche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Partei nicht zuzubilligen sind, wenn sie durch die Geheimhaltung ihrer Adresse Nachteilen entgehen will, die zu ihren Lasten gesetzlich vorgesehen sind, wie die Eintreibung und Vollstreckung von Prozesskostenforderungen bis hin zur Durchführung einer Erzwingungshaft (§§ 901, 909 Satz 1 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O.; und die Senatsentscheidungen vom 17. März 1998, vom 1. März 2001 und vom 19. April 2002, jeweils a.a.O. Dementsprechend hat der Senat - vgl. das Urteil vom 17. März 1998 und die Beschlüsse vom 1. März 2001, vom 28. Februar 2000 18 B 1919/99 -, vom 2. Dezember 2002 – 18 B 1176/01 – und vom 9. Mai 2006, jeweils a.a.O. auch bereits grundsätzlich geklärt, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich wie hier der Antragsteller durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen will, grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist. Vielmehr erscheint die Inanspruchnahme des Gerichts bei gleichzeitiger Geheimhaltung des Aufenthaltsortes und der Anschrift in der Regel – so auch hier – rechtsmissbräuchlich. Vgl. Senatsurteil vom 17. März 1998 und Senatsbeschluss vom 19. April 2002, jeweils a.a.O. Der vorliegende Fall gibt keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung. Namentlich ist der Antragsteller nicht rechtsschutzlos. Sofern – was von einem Ausländer zu erwarten ist – er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt, kann der Antragsteller darauf vertrauen, dass der Antragsgegner im Rahmen einer geplanten Festnahme die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhält. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7.9.2006 – 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, 462. Die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung zur Fahndung kann gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In der Rechtsprechung des Senats ist ferner geklärt, dass es für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO an einem Anordnungsgrund fehlt, wenn sich ein Ausländer der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat, und dass dies solange gilt, bis sich ein "untergetauchter" Ausländer erneut der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26. November 2004 - 18 B 2546/04 -, vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 -, InfAuslR 2005, 146 = DÖV 2005, 392 = NVwZ-RR 2005, 508 = EZAR 98 Nr. 3, vom 21. Januar 2005 - 18 B 2790/04 – m.w.N., vom 19. Januar 2006 – 18 B 83/06 – und 13. Oktober 2008 – 18 B 1539/08 -. Nach einer Mitteilung des Antragsgegners, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist vorliegend ein derartiger Fall gegeben, denn der Antragsteller ist danach seit dem 25. März 2008 untergetaucht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Antragsteller inzwischen der ausländerbehördlichen Kontrolle erneut unterstellt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.