Beschluss
6 E 1172/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1021.6E1172.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 268,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 268,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die 1,3fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) lediglich in Höhe von 165,55 Euro statt ungekürzt festgesetzt. Die wegen desselben Gegenstands entstandene 1,5fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG von 451,50 Euro ist nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die gemäß § 164 VwGO festzusetzenden Kosten ergeben sich aus § 162 VwGO. Hiernach bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des RVG, in welchem Umfang Aufwendungen für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Erstattungsberechtigt ist gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nicht der Rechtsanwalt, sondern der im Kostenpunkt obsiegende Beteiligte. Gegenstand des Erstattungsanspruchs sind dessen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen. Demzufolge kann er von dem Prozessgegner nur diejenigen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts erstattet verlangen, die er diesem nach Maßgabe des Gebührenrechts schuldet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. März 2008 - 10 OA 143/07 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. Januar 2008 - 6 E 11203/07 -; BayVGH, Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C 06.268 -, NJW 2006, 1990. Der Erstattungsanspruch des Klägers muss deshalb im Grundsatz unter Berücksichtigung der genannten Anrechnungsbestimmung berechnet werden. Allerdings wird von einem Teil der Rechtsprechung eine Ausnahme von dieser Bestimmung für den Fall befürwortet, dass der Erstattungsberechtigte die Geschäftsgebühr selbst tragen muss. Bei einer derartigen Konstellation sei die Anrechnungsbestimmung ausschließlich im Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinem Rechtsanwalt anzuwenden; dem Prozessgegner komme sie nicht zugute. Werde die Geschäftsgebühr von der gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 161 VwGO nicht umfasst, sei sie bei der Kostenfestsetzung in keiner Form, also auch nicht im Wege einer Anrechnung zu berücksichtigen. Der obsiegende Beteiligte dürfe zudem nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sein Anwalt bereits vorprozessual tätig gewesen sei. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 172; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Argumentation zu folgen ist. Sie greift jedenfalls nicht durch, wenn - wie hier - die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht seine Zuziehung in diesem Verfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 -. Bei dieser Fallgestaltung erstreckt sich die gerichtliche Kostengrundentscheidung auch auf die Geschäftsgebühr. Eine Schlechterstellung des obsiegenden Beteiligten durch die vorprozessuale Tätigkeit seines Rechtsanwalts ist nicht zu besorgen, weil der Erstattungsanspruch sämtliche Rechtsanwaltsgebühren abdeckt. Umgekehrt würde dem Beteiligten im Falle einer Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ein ungerechtfertigter "Überschuss" entstehen, weil der kostenpflichtige Gegner ihm mehr erstatten müsste, als er seinem Bevollmächtigten insgesamt schuldet. Vgl. zum Ganzen bereits gleichlautend OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2008, - 6 E 1208/07 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.