Beschluss
6 A 1032/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1021.6A1032.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger stand als Oberstudienrat am Weiterbildungskolleg der Stadt X. - Abendgymnasium - im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 1. August 2008 befindet er sich im Ruhestand. Auf seinen Antrag vom 26. Januar 2003 bewilligte ihm die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 17. Februar 2003 Altersteilzeit in Form des Blockmodells und ermäßigte seine wöchentliche Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom 1. August 2003 bis zum Beginn des Ruhestandes auf die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Pflichtstundenzahl, somit auf 10,5 Pflichtstunden. Die Beschäftigungsphase wurde mit 21 Pflichtstunden auf die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Januar 2006 und die Freistellungsphase auf die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2008 festgelegt. Mit Verfügung vom 26. März 2004 setzte die Bezirksregierung E. in Abänderung des Bescheides vom 17. Februar 2003 die vom Kläger während der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu leistende Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom 1. Februar 2004 auf 22 fest. Sie verwies auf Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (10. Dienstrechtsänderungsgesetz). Die hiernach mit Wirkung vom 1. Februar 2004 von 21 auf 22 Stunden erhöhte Wochenarbeitszeit gelte gemäß Art. 8 (richtig: Art. 7 § 8) des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes für Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befänden, entsprechend. Den am 27. April 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 zurück. Am 24. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, nach § 78 d des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) sei Bemessungsgröße für die während der Altersteilzeit zu leistende Pflichtstundenzahl die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Art. 7 § 8 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes habe hieran nichts geändert. Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bescheides vom 17. Februar 2003 hätten nicht vorgelegen. Er - der Kläger - sei in seinem Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheides schutzwürdig. Er hat beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2005 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid stütze sich zu Recht auf Art. 7 § 8 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes. § 78 d LBG sei gegenüber dieser Vorschrift nicht vorrangig. Der Gesetzgeber habe mit ihr gerade beabsichtigt, die allgemeine Arbeitszeiterhöhung um eine Pflichtstunde auf die Beamten zu übertragen, denen Altersteilzeit nach Maßgabe von § 78 d LBG bewilligt worden sei. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2005 zugestellte Urteil haben diese am 15. März 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2008, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Juli 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 1. August 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er mit Schriftsatz vom 15. August 2008 vor, ein Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, dass er im Falle des Obsiegens Besoldungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem beklagten Land habe. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Berufungsantrags begehrt der Kläger im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004. Hierfür fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn der Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Gegenstand der Regelung waren die während der Arbeitsphase der Altersteilzeit vom Kläger abzuleistenden Pflichtstunden. Mit dem Ablauf dieser Phase am 31. Januar 2006 ist die Regelungswirkung weggefallen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger pauschal behaupteten Besoldungs- oder Schadensersatzansprüche von der Aufhebung des Bescheides abhängen könnten. Eine mit einer Klageänderung verbundene Umdeutung der Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt eindeutig formuliertes Begehren kann grundsätzlich nicht in ein anderes umgedeutet werden. Eine Klageänderung ist zudem erkennbar nicht gewollt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren die in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse bestehenden Bedenken aufgrund mehrerer Hinweise des Senats bekannt. Im Zulassungsverfahren hatte er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 hierzu erklärt, dem Zeitablauf werde bei der Formulierung des Berufungsantrags Rechnung getragen. Formuliert er später gleichwohl unverändert einen Anfechtungsantrag, ist dies als bewusste Entscheidung gegen eine Klageänderung zu verstehen. Unabhängig hiervon wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls unzulässig, weil der Kläger keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ergäbe. Ein solches Interesse lässt sich nicht mit der bloßen Behauptung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs für den Fall der Rechtswidrigkeit begründen. Vielmehr muss die Absicht, eine entsprechende Klage zu erheben, ernsthaft hervorgetreten und eine solche Klage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997 - 5 S 3206/95 -, NVwZ-RR 1998, 549. Hieran fehlt es. Der Kläger macht lediglich geltend, ihm stünden für den Fall des Obsiegens im vorliegenden Verfahren finanzielle Ausgleichsansprüche zu. Eine Absicht, diese vermeintlichen Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, äußert der Kläger - auch in seinen Stellungnahmen zur Frage des Rechtsschutzinteresses - nicht. Bislang hat er sein Begehren nicht einmal an das beklagte Land herangetragen. Darüber hinaus setzt die ernsthafte Absicht, einen Prozess zu führen, voraus, dass dessen Gegenstand hinreichend bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997, a.a.O. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Zu Rechtsgrundlage, Voraussetzungen und Inhalt des behaupteten Ausgleichsanspruchs hat er keine Angaben gemacht. Nicht erkennbar ist insbesondere, ob er sein Begehren auf besoldungs- oder schadensersatzrechtliche Vorschriften stützen will. Unbestimmt ist damit zugleich der in Betracht kommende Rechtsweg, denn einen Amtshaftungsanspruch müsste der Kläger im Zivilprozess geltend machen, während für einen besoldungsrechtlichen Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.