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Beschluss

13 E 1227/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.13E1227.08.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2008 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz auf die Streitwertstufe bis 16.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2008 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz auf die Streitwertstufe bis 16.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil das Verfahren in der ersten Instanz nicht einem Kammermitglied zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO) und die im Rahmen des § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erfolgte Streitwertfestsetzung keine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG begründet. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2008 - 13 E 549/08 - und vom 16. September 2008 - 13 E 1205/08 -, juris. Die zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg. Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR für geboten, aber auch ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - und vom 26. Juni 2008 - 13 B 345/08 -, juris. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen hiervon abweichenden Wert nachvollziehbar dargelegt, so dass die Bestimmung des Streitwerts in Höhe eines pauschalierten Jahresreingewinns von 50.000,-- EUR ausscheidet. Entsprechend den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2008 hätte sie bei einem Vertrieb für das Arzneimittel „C. S. Kapseln" einen Gesamtumsatz von 40.000,-- EUR erwarten können. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird. Daraus ergibt sich hier ein berechneter Jahresgewinn von rund 13.300,-- EUR, so dass der Streitwert auf die Streitwertstufe bis 16.000,-- EUR festzusetzen ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.