Beschluss
12 A 2234/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.12A2234.07.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge, die der Kläger nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2007 (Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 31. Mai 2007 - 12 A 2505/05 und 1147/07 -) erhoben hat, ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft, weil kein zulässiger Rügegegenstand vorliegt. Nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt. Die Anhörungsrüge ist deshalb nur gegen gerichtliche Endentscheidungen statthaft, d. h. gegen instanzabschließende Prozess- oder Sachurteile oder Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 152a Rn. 9. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch stellt jedoch keine Endentscheidung in diesem Sinne dar. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 2 RB 1.05, 2 B 14.04 -, NVwZ 2005, 470; offen gelassen vom BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 5 B 143/07 - , Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3. Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie der durch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen formalen Voraussetzung ermangelt. Denn in dem Schriftsatz vom 3. Juli 2007 werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 3. Juli 2007 verletzt, indem er entscheidungserhebliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2007 (Be-fangenheitsantrag nebst Begründung) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.