Beschluss
12 A 2197/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A2197.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. allein als Zulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, allein mit der Vorlage der beglaubigten Kopie eines als vorläufiger Ausweis" bezeichneten Dokuments werde - auch unter Berücksichtigung der übrigen Beweismitteln einschließlich der Zeugenaussagen der Herren N. und D. - der notwendige Nachweis einer Volkslisteneintragung des Großvaters väterlicherseits des Klägers nicht erbracht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der beglaubigten Fotokopie im Hinblick auf die die deutsche Staatsangehörigkeit bewirkende Eintragung in die deutsche Volksliste nicht die Beweiskraft nach § 418 ZPO beigemessen, sondern gem. § 435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung gewürdigt hat. Es erscheint bereits fraglich, ob die Beglaubigung der Fotokopie durch einen polnischen Staatsnotar überhaupt die Voraussetzungen einer Apostille nach Art. 4 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II 1965, 876) erfüllt. Denn zum einen ist Polen dem Übereinkommen erst mit Wirkung vom 14. August 2005 - also nach der Beurkundung am 28. Juni 2005 - beigetreten (BGBl. II 2006, 132). Und zum anderen erfüllt die Beglaubigung schon nicht die Formerfordernisse an eine Apostille nach Art. 4 des Haager Übereinkommens wie etwa die zwingend vorgeschriebene französische Überschrift. Abgesehen davon beschränkt sich auch die Beweiskraft einer nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens beachtlichen Apostille auf die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Apostille gehandelt hat, und ggfs. die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Apostille versehen ist (Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens); hingegen erbringt sie keinen Beweis für die Richtigkeit des Inhalts des beglaubigten Dokumentes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 17 A 4505/01 -. Das Verwaltungsgericht hat darüberhinaus zu Recht festgestellt, dass unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Urkunde mit einer den Anforderung des § 435 Satz 1 1. Halbsatz ZPO genügenden Beglaubigung vorlag, jedenfalls hinreichender Anlass bestand, den Beweisführer i. S. v. § 435 Satz 1 2. Halbsatz ZPO aufzufordern, die Urschrift des Dokumentes vorzulegen oder die Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die ihn an der Vorlegung der Urschrift hindern, und der Kläger dem nicht nachgekommen ist. Den vom Verwaltungsgericht insoweit detailliert aufgezeigten Verdachtsmomenten für eine Manipulation ist der Kläger mit seiner Zulassungs-begründung ebenso wenig substantiiert entgegen getreten, wie er sich nicht zielge-richtet mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts dazu auseinandergesetzt hat, dass dieses ihm das angebliche Hindernis für die Vorlage der Urschrift nicht ab-nimmt. Die Behauptung, gutgläubig von einem weitreichenden Beweiswert der Be-glaubigung durch den polnischen Notar und der Berücksichtigung dieses Beweis-wertes durch das Verwaltungsgericht ausgegangen zu sein, ist insoweit nicht ziel-führend, sondern verstärkt den Eindruck, dass der Kläger mit der Beglaubigung durch einen Staatsnotar eine weitere Prüfung des kopierten Dokumentes auf Echt-heit und Authentizität umgehen wollte. Die Würdigung der Angaben des Zeugen N. und der Aussage des Zeugen D. , die von der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abweicht, zeigt keine greif-baren Anhaltspunkte dafür auf, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung Denkgesetze oder andere Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt hat. Insbesondere ist weder für die Beklagte noch für das Gericht dadurch eine aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigende Bindung in der Handhabung des strittigen Dokumentes eingetreten, dass nach dem Handzettel des BVA zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Urkunden auch als amtlich oder notariell beglaubigte Fotokopien vorgelegt werden können. Mit den Durchführungshinweisen sollte erkennbar nicht die freie Würdigung des Beweiswertes einer notariell beglaubigten Fotokopie und bei deren mangelnder Aussagekraft die eventuelle Nachforderung des Originals oder anderer Beweismittel für Echtheit und inhaltliche Richtigkeit ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).