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Beschluss

12 A 1029/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1029.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den zugehörigen Belegen nicht vorgelegt worden ist und darüber hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruhende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die deutsche Sprache in ihrer Kindheit im familiären Bereich in nennenswertem Umfang vermittelt worden sei. Durchgreifende Einwände hiergegen sind nicht dargelegt worden. Die pauschale Rüge, die Beweiswürdigung sei einseitig und nicht objektiv, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu entkräften. Soweit sich die Klägerin auf S. 3, 2. Absatz, der Antragsbegründung auf die - offensichtlich nicht von ihr selbst stammenden - Angaben in ihrem Aufnahmeantrag beruft, wonach sie ab dem Alter von zweieinhalb Jahren Deutsch im Elternhaus gesprochen habe und die deutsche Sprache ab diesem Lebensjahr vom Vater und von der Mutter erlernt worden sei, stehen dem schon die Ausführungen in derselben Antragsbegründung (S. 6, 3. Absatz) entgegen, wonach die Klägerin von ihrer ältesten Schwester J. „die maßgebliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erhalten hat". Der Verwertung der Angaben der Klägerin aus dem Anhörungsprotokoll vom 3. Februar 2003 stehen Hinderungsgründe nicht entgegen. Die Klägerin hat ausweislich des von ihr durch Unterschrift bestätigten Anhörungsprotokolls auf die in russischer Sprache (vgl. Nr. 1.4 i.V.m. Nr. 1.2.1 des Anhörungsprotokolls) gestellte Frage, von wem die deutsche Sprache vermittelt worden sei, erklärt, dies sei außerhalb des Elternhauses erfolgt, und sie hat ergänzt: „Schule 4. - 8. Klasse, Fachschule 1 Jahr, z.Zt. Sprachkurse". Soweit hierzu geltend gemacht wird, die Angaben seien von der Dolmetscherin vorgenommen worden, begründet dies keinen durchgreifenden Einwand gegen den Inhalt der von der Dolmetscherin übersetzten und protokollierten Antworten der Klägerin; konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen des beschließenden Senats auf S. 17 des Urteils im Verfahren 12 A 2498/04 und der darin angenommenen Verwechslung von „erlernen" und „sprechen" führt nicht weiter. Die Klägerin hat weder behauptet noch substantiiert geltend gemacht hat, dass sie diese Begriffe verwechselt oder missverstanden habe; auch mangelt es an jeglichem Vortrag dazu, dass im hier vorliegenden Fall eine dem in Bezug genommenen Fall gleichgelagerte oder ähnlich besondere Gesprächssituation, vgl. die nicht mitzitierten, jedoch der in der Begründung des Zulassungsantrags zitierten Passage unmittelbar vorangehenden Ausführungen des beschließenden Senats in dem in Bezug genommenen Urteil: „... Wenn - wie die Klägerin sehr detailliert und schon deshalb glaubhaft ausgeführt hat - der Sprachtest in der Hektik einer bevorstehenden Feierlichkeit durchgeführt und ihre Einlassung zum Protokoll bei dessen Bestätigung unter Ziffer 1.5 des Vordrucks nicht vorgelesen und rückübersetzt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass man die Klägerin falsch verstanden oder sich bei der Niederschrift ein Fehler eingeschlichen hat", gegeben gewesen ist, die in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Annahme einer Verwechslung oder eines Missverständnisses während der Anhörung gerechtfertigt hat. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf weitere Ausführungen des beschließenden Senats in dem o.g. Urteil die familiäre Vermittlung sinngemäß damit belegen will, dass ihre - vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten, ausreichenden - Sprachkenntnisse nicht aus dem Deutschunterricht in der Schule (1 x pro Woche von der 5. bis zur 10. Klasse) herrühren könnten, wird schon außer Acht gelassen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 3. Februar 2003 - wie oben dargelegt - angegeben hat, dass ihr die deutsche Sprache nicht nur in der Schule (4. - 8. Klasse), sondern auch in einer Fachschule (1 Jahr) und in Sprachkursen vermittelt worden sei, und damit von einem deutlich höheren Grad fremdsprachlichen Erwerbs auszugehen ist, der im Übrigen auch insoweit von dem in Bezug genommenen und dem Urteil des Senats im Verfahren 12 A 2498/04 zugrundeliegenden Fall deutlich abweicht. Soweit die Klägerin mehrfach geltend macht, ihre Schwester J. hätte in ihrer Zeugenvernehmung am 8. Juni 2006 die auf Seite 4, letzter Absatz, protokollierten Sätze 1 und 2 („Ich habe mit ihr Russisch mit deutschen Worten gesprochen. Altersbedingt wurden oft nur einzelne Worte benutzt wie Puppe und Kleid") weder wörtlich noch inhaltlich gesagt, führt dies im Zulassungsverfahren nicht weiter. Die diesbezügliche Rüge der Unrichtigkeit des Protokolls ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich; insoweit ist die Klägerin auf das Verfahren der Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 VwGO) verwiesen, für das der beschließende Senat nicht zuständig ist. Abgesehen davon ist nichts dazu vorgetragen, dass die ausweislich des Protokolls ausdrücklich als Korrektur der Zeugin (Seite 4, letzter Absatz, Satz 3 des Protokolls vom 8. Juni 2006) aufgenommenen Aussagen in den Sätzen 4 und 5 des Protokolls („Altersbedingt konnte Galina auch nur einzelne Worte formulieren, d.h. es waren auch kleine Sätze wie „Ich will schlafen, bring mich ins Bett. Ich habe Hunger, gib mir Essen". Sie hat also mit mir in kleinen Sätzen gesprochen.") unzutreffend in das Protokoll aufgenommen worden sind. Danach reichte die Sprachkompetenz der Klägerin von einzelnen Worten - eben wie z.B. „Puppe" und „Kleid" - bis zu kleinen Sätzen, die ihr von der Zeugin, ihrer um rund 10 Jahre älteren Schwester, vermittelt worden sein sollen. Dem entspricht die Darlegung im Zulassungsantrag, wonach der maßgebliche Inhalt der Zeugenaussage insoweit gewesen sein soll, „dass die Kl. mit ihr in kleinen Sätzen auf Deutsch gesprochen hat und nicht nur einzelne Wörter mit ihr gewechselt hat". Nichts anderes als diese Bandbreite von der Beherrschung einzelner Worte bis zur Bildung einfachster Sätze - ohne einen Vorrang der Beherrschung lediglich einzelner Wörter anzunehmen - hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen aus S. 9, 2. Absatz, des Urteilsabdrucks seiner Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung zugrundegelegt; es hat insbesondere nicht die Fähigkeit, kleinere Sätze in Deutsch zu bilden, in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau auf der Grundlage der Angaben in den Verwaltungsvorgängen, im gerichtlichen Verfahren und im Rahmen der Zeugenvernehmungen aufgrund der Umstände, dass - die familiäre Vermittlung von Worten und einfachsten Sätzen in Deutsch durch die älteste Schwester lediglich bis zum 5. Lebensjahr dauerte, während im Übrigen - die Eltern untereinander im Haushalt aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten (der Vater konnte nur Hochdeutsch, die Mutter konnte nur Plattdeutsch) im wesentlichen Russisch miteinander gesprochen haben, - der Vater, wenn er sich um die Kinder gekümmert hat, mit diesen nur Russisch gesprochen hat, - die Mutter mit ihnen wenig Plattdeutsch gesprochen hat und die Kinder dann in Russisch geantwortet haben, - und auch die Geschwister der Klägerin, die 1964 und 1966 geborenen, älteren Schwestern M. und F. sowie der jüngere, 1975 geborene, Bruder B. in ihren Aufnahmeverfahren den Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie verneint haben, zu der - sich aufdrängenden - Auffassung gelangt, dass der Klägerin die deutsche Sprache bis zum Eintritt der Selbständigkeit nicht in einem Umfang familiär vermittelt worden sei, der eine hinreichende Grundlage dafür biete, heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, so dass die vorhandenen Sprachkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhten. Damit befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Angaben des Vaters der Klägerin, der von ihr zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens bevollmächtigt gewesen ist und im Widerspruchsschreiben vom 15. Dezember 2004 wörtlich folgendes ausgeführt hat: „... Es ist zwar richtig, dass die Antragstellerin von ihren Eltern nur wenig Deutsch gelernt hat, aber das lag daran, dass die Eltern zwei völlig unterschiedliche Dialekte gesprochen haben. Unter diesen Bedingungen war es nahezu unmöglich Deutsch in einem Umfang zu lernen, der für ein einfaches Gespräch reicht. Da die Antragstellerin aber in deutscher Kultur erzogen wurde, war sie sich ihres Deutschsein bewusst. Aus diesem Grund hat sie dann in der Schule und auch danach vermehrt die deutsche Sprache gelernt, um die deutsche Kultur besser pflegen zu können. ..." (Hervorhebungen durch den Senat). Dem ist an Deutlichkeit nichts mehr hinzuzufügen. Das Ergebnis des angefochtenen Urteils begegnet auch dann keinen ernstlichen Zweifeln, wenn mit dem Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und - 5 C 31.06 -, Juris, davon ausgegangen wird, dass auch die bloße Mitursächlichkeit familiär vermittelter Sprachkenntnisse genügen kann. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst ausweislich des von ihr durch Unterschrift bestätigten Anhörungsprotokolls vom 3. Februar 2003 auf die in russischer Sprache gestellte Frage, von wem die deutsche Sprache vermittelt worden sei, erklärt hat, dies sei außerhalb des Elternhauses erfolgt, und ergänzt hat: „Schule 4. - 8. Klasse, Fachschule 1 Jahr, z.Zt. Sprachkurse", so dass aus ihrer Sicht die Familie offenbar gar keinen Verursachungsbeitrag zu ihren Sprachkenntnissen geleistet haben soll, reicht die Mitursächlichkeit familiär vermittelter Kenntnisse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur aus, wenn diese Kenntnisse innerhalb der Prägephase (Kindheit und Jugend) mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O., und im Parallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil im Verfahren - 5 C 23.06 - in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 - 11 B 02.2939 -, Juris. Dass die der Klägerin von der Schwester J. , die seinerzeit noch selbst zur Schule ging, bis zum Alter von 5 Jahren vermittelten rudimentären Deutschkenntnisse (bis zum Sprechen einfachster kurzer Sätze) in einem ansonsten im wesentlichen russisch geprägten innerfamiliären Sprachumfeld, vgl. insoweit die abweichende Fallgestaltung, wie sie dem o.g. Urteil des BayVGH und nachfolgend dem o.g. Urteil des BVerwG im Verfahren - 5 C 23.06 -, a.a.O., zugrundegelegen hatte: Der damalige Kläger wuchs bis zum Alter von 5 Jahren in einem maßgeblich, wenn nicht sogar ausschließlich deutsch geprägten inner- und außerfamiliären Umfeld auf, hatte bis zum Alter von 5 Jahren ausschließlich Deutsch gesprochen und ihm wurde auch danach die deutsche Sprache - wenn auch in vermindertem Umfang - familiär vermittelt, die im September 1971 geborene Klägerin auch unter Berücksichtigung sonstiger sprachbildender Einflussfaktoren wie der Schule und der besuchten Sprachkurse bereits während der Prägephase mit in den Stand gesetzt haben, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Sprachtest im Rahmen der Anhörung vom 3. Februar 2003, den die Klägerin im Alter von 32 Jahren, mithin deutlich nach Vollendung der Prägephase, absolviert hat, ermöglicht keinen Rückschluss auf den wesentlich früheren Zeitraum der Prägephase. Soweit geltend gemacht wird, es erscheine wissenschaftlich erwiesen, dass die optimalen Bedingungen für einen Spracherwerb zwischen den ersten Lebensmonaten und dem fünften Lebensjahr lägen, insbesondere Kinder im fünften Lebensjahr in kindgerechter Sprache ein ausreichendes einfaches Gespräch führen könnten, sind diesbezügliche wissenschaftliche Grundlagen für die behauptete allgemeine Sprachentwicklung nicht substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen kommt es nicht auf eine allgemeine, sondern auf die individuelle Sprachkompetenz und hierbei auch auf den Grad der Verfestigung der deutschen Worte und ihres Gebrauchs an, soll diese Sprachkompetenz auch dann noch als Grundlage für die Fähigkeit dienen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wenn eine weitere familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach dem Vorschulalter - wie hier nach dem Erreichen des fünften Lebensjahres - nicht mehr stattfindet. Für eine derartige nachwirkende Verfestigung deutscher Sprachkenntnisse fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Die Formulierung einfachster Sätze im unmittelbaren Dialog mit ihrer Schwester lässt insoweit eine über diese punktuellen Dialogtatbestände hinauswirkende Verfestigung und Verselbständigung einer aktiven deutschen Sprachkompetenz der Klägerin nicht erkennen; bezeichnenderweise wird an keiner Stelle behauptet oder von den Zeugen bestätigt, dass die Klägerin sich mit ihren Deutschkenntnissen außerhalb des Dialogs mit ihrer Schwester J. am Gespräch innerhalb der Familie beteiligt hat. Selbst dann, als die Familie gemeinsam zu Tisch gesessen hat, will allein die Schwester J. auf die Fragen ihrer Mutter immer in Deutsch geantwortet haben; dass auch die Klägerin in Deutsch geantwortet hat, wird nicht einmal ansatzweise behauptet. Die Rechtssache hat nach der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die o.g. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (mehr). Eine hieran anknüpfende Zulassung der Berufung wegen Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht nicht den der Rechtssauffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, eine Mitursächlichkeit der familiären Vermittlung reiche grundsätzlich nicht aus, sondern weil es aus tatsächlichen Gründen einen relevanten Ursachenbeitrag mangels nennenswerten Umfangs der familiären Vermittlung verneint hat. Die Berufung der Klägerin auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen der Versagung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht nicht von einer unzutreffenden Zeugenaussage der Schwester J. ausgegangen. Wie bereits oben dargelegt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf der Grundlage der ursprünglich protokollierten Zeugenaussage („Altersbedingt wurden oft nur einzelne Worte benutzt wie Puppe und Kleid"), sondern unter Kenntnisnahme und Würdigung der korrigierten Zeugenaussage getroffen, wonach die Klägerin nicht nur einzelne Wörter in Deutsch, sondern „auch kleine Sätze" in Deutsch gesprochen haben soll. Hinsichtlich der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2007 gestellten Beweisantrags ist Rügeverlust eingetreten, weil die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nicht bereits in der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 f., Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 -, Juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).