Beschluss
19 B 1293/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.19B1293.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zu 3. zur gewünschten Schulform Gymnasium nicht glaubhaft gemacht haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, bei der Durchführung des Prognoseunterrichts und der Entscheidung über das Ergebnis des Prognoseunterrichts sei die Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Vortrag greift aus mehreren Gründen nicht durch. Dabei unterstellt der Senat, dass bei der Antragstellerin nicht nur eine - bei der Entscheidung über das Ergebnis des Prognoseunterrichts unstreitig nicht berücksichtigte - Rechtschreibschwäche, sondern auch eine Leseschwäche vorliegt. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Begabungsdiagnostik des Internationalen Centrums für Begabungsforschung der X. X1. -Universität N. handelt es sich um eine leichte Leseschwäche. Etwaige Verfahrens- und Bewertungsfehler sind nur dann erheblich, wenn ein Einfluss auf das Ergebnis des Prognoseunterrichts nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 19 B 414/07 -, m. w. N. Das lässt sich hier nicht feststellen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Leseschwäche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen und -verhalten der Antragstellerin zu 3. im Prognoseunterricht hatte. Der Antragsgegner hat nach Abschluss des Prognoseunterrichts, aber vor Erlass seines Bescheides vom 9. Mai 2008 Kenntnis von der Lese- und Rechtschreibschwäche der Antragstellerin zu 3. erhalten. Daraufhin hat er eine erneute Auswertung der Leistungen der Antragstellerin zu 3. veranlasst. Nach dem Inhalt seines Bescheides vom 9. Mai 2008 hat auch die erneute Auswertung keine Auswirkungen der Leseschwäche erkennen lassen, weil teilweise auch Aufgaben, die eine umfangreiche Leseleistung voraussetzten, richtig gelöst worden seien. In seinen Schriftsätzen vom 27. Juni und 18. Juli 2008 hat er die fehlende Relevanz" der Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. zusätzlich damit begründet, dass sie in beiden Lesetests die wesentlichen Informationen im Text farblich markiert habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners über die Auswirkungen der Leseschwäche fehlerhaft ist, liegen nicht vor. Die Antragsteller haben nicht substantiiert aufgezeigt, dass sich die Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. im Prognoseunterricht konkret ausgewirkt hat. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, allgemeine Auswirkungen der Leseschwäche darzulegen. So wird in den Schriftsätzen der Antragsteller vom 18. Juni und 14. August 2008 vorgetragen, es falle der Antragstellerin zu 3. weitaus schwerer als nicht benachteiligten Kindern, Texte zu verstehen sowie Aufgabenstellungen richtig und zügig umzusetzen, sie benötige zusätzliche Zeit, um einen Text zu verstehen. Konkrete Benachteiligungen der Antragstellerin zu 3. bei bestimmten Aufgabenstellungen im Prognoseunterricht werden nicht angeführt. Ebenso pauschal und ohne konkreten Bezug zum Prognoseunterricht ist der Vortrag im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juli 2008, die Leseschwäche habe zur Folge, dass der nur schwer verstandene Text bei der Aufgabenbeantwortung nicht richtig zugeordnet werden könne. Auch der Vortrag im Schriftsatz vom 14. August 2008, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Leseschwäche sei nicht kausal für das Ergebnis des Prognoseunterrichts gewesen, sei unverständlich, lässt konkrete Auswirkungen (gerade) der Leseschwäche im Prognoseunterricht und insbesondere auf die Leistungen in den Tests Lesen 1 und 2 nicht erkennen. Der Stellungnahme des Diplom-Psychologen A. , Gemeinschaftskrankenhaus I. , vom 11. Januar 2008 und der Begabungsdiagnostik des Internationalen Centrums für Begabungsforschung der X. X1. -Universität N. lassen sich ebenfalls keine konkreten Angaben zu den Auswirkungen der Leseschwäche im Prognoseunterricht entnehmen. Das gilt auch in Bezug auf das Gutachten des Diplom-Pädagogen L. vom 12. Juni 2008. Soweit dort ein im Prognoseunterricht nicht gewährter Nachteilsausgleich durch Zeitverlängerung angesprochen wird, ist nicht erkennbar, bei welchen konkreten Aufgabenstellungen eine Zeitverlängerung zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben in Betracht zu ziehen war. Die Antragsteller berufen sich auch ohne Erfolg auf den Runderlass des früheren Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (im Folgenden: LRS-Erlass), BASS 14-01, Nr. 1, der in Bezug auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler eine sachverständige schulfachliche Konkretisierung des Anspruchs auf individuelle Förderung in der Schule (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, juris, Rdn. 10, und in Nrn. 4.1 und 4.4 auch sachverständige Aussagen zu den Anforderungen an die Durchführung und Bewertung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts enthält. Nr. 4.1 des LRS-Erlasses regelt, welcher Nachteilsausgleich bei schriftlichen Arbeiten und Übungen in Betracht kommt. Derartige Arbeiten und Übungen sind auch Gegenstand des Prognoseunterrichts. Nr. 4.4 des LRS-Erlasses enthält Bestimmungen für den Übergang zu Realschulen und Gymnasien, also für den Übergang von der Grundschule zu einer weiterführende Schule und damit auch für den Prognoseunterricht, auf dessen Grundlage das Schulamt über die Zulassung zu der gewünschten und von der Empfehlung der Grundschule abweichenden Schulform entscheidet. Es ist bereits fraglich, ob Nrn. 4.1 und 4.4 des LRS Erlasses auf die Antragstellerin zu 3. Anwendung finden. Die genannten Bestimmungen gelten ausdrücklich nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch der Klassen 7 bis 10, sofern die Schülerinnen und Schüler wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen. Ob dieses Bedürfnis bei H. N1. besteht, lässt sich den dem Senat vorliegenden pädagogischen und psychologischen Stellungnahmen nicht eindeutig entnehmen: Nach den Feststellungen der von der Antragstellerin zu 3. besuchten Städtischen Gemeinschaftsgrundschule O. in B. bedarf die Antragstellerin zu 3. jedoch keiner zusätzlichen Förderung im Lesen mehr. Sie ist ausweislich der Zeugnisse der O. in der Klasse 3 wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche zusätzlich gefördert worden. In der Klasse 4 erfolgte nur noch eine Förderung wegen der Rechtschreibschwäche. Eine Förderung im Lesen unterblieb, weil die Leistungen der Antragstellerin zu 3. im Fach Lesen von ausreichend" in der Klasse 3 auf befriedigend" in der Klasse 4 gestiegen waren. Demgegenüber besteht aber nach der Stellungnahme des Diplom-Psychologen A. vom 11. Januar 2008, der Begabungsdiagnostik des Internationalen Centrums für Begabungsforschung der X. X1. -Universität N. und dem Gutachten des Diplom-Pädagogen L. vom 12. Juni 2008 weiterhin auch im Lesen ein zusätzlicher (schulischer und außerschulischer) Förderbedarf. Dies bedarf jedoch keiner näheren Klärung. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach Nr. 4.1 des LRS-Erlasses etwa durch eine Schreibzeitverlängerung steht im Ermessen der Lehrer, hier der Mitglieder der für den Prognoseunterricht der Antragstellerin zu 3. zuständigen Kommission. Diese haben ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da Auswirkungen der Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. im Prognoseunterricht aus den oben dargelegten Gründen nicht erkennbar sind, ist es nicht zu beanstanden, dass ihr kein Nachteilsausgleich gewährt worden ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2007 - 19 B 1727/07 -. Auch Nr. 4. 4 des LRS-Erlasses greift nicht zu Gunsten der Antragstellerin ein. Danach sind besondere Schwierigkeiten beim Rechtschreiben allein kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen. Dem hat die Kommission Rechnung getragen. Sie hat die Rechtschreibleistungen der Antragstellerin zu 3. nicht in die Bewertung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts einbezogen. Eine Nichtberücksichtigung der durch eine Leseschwäche bedingten Minderleistungen sieht Nr. 4.4 des LRS-Erlasses nicht vor. Dagegen bestehen hier keine rechtlichen Bedenken. Der Prognoseunterricht bezweckt die Feststellung, ob - prognostisch - die Schülerin oder der Schüler befähigt ist, in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule der gewünschten Schulform erfolgreich mitzuarbeiten. Für derartige Befähigungsprüfungen und -feststellungen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dauerhafte Einschränkungen oder Beeinträchtigungen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit eines Prüflings oder einer Schülerin und eines Schülers prägen. Die Folgen und Auswirkungen des Dauerleidens bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Betroffenen. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt es nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Leistung bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - juris, Rdnr. 6; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdn. 446; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 2004, Prüfungsrecht, Rdn. 121 f., jeweils m. w. N. Eine Leseschwäche muss damit bei der Bewertung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts berücksichtigt werden, wenn es sich um eine dauerhafte Leseschwäche handelt. Sie prägt als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit der Schülerin und des Schülers für die weitere Schullaufbahn. Demgegenüber ist eine nur vorübergehende, durch schulische und außerschulische Fördermaßnahmen in absehbarer Zeit behebbare Leseschwäche bei der Prognose über die Eignung einer Schülerin und eines Schülers zum Besuch der gewünschten Schulform nicht zwingend als Eignungsmangel in die Bewertung schulischer Leistungen einzubeziehen. Danach hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung ihrer Leseschwäche bei der Entscheidung über ihre Eignung zum Besuch der Schulform Gymnasium. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass sie nur vorübergehend an einer Leseschwäche leidet. Das Internationale Centrum für Begabungsforschung der X. X1. -Universität N. hat die Aussage in der Begabungsdiagnostik, bei weiterem Üben könne davon ausgegangen werden, dass die leichte Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. wahrscheinlich bald behoben sein wird", nicht näher begründet. Insbesondere sind keine Angaben darüber gemacht worden, welche konkreten schulischen oder außerschulischen Fördermaßnahmen geboten sind. In dem Gutachten des Diplom-Pädagogen L. vom 12. Juni 2008 ist die dort enthaltene Prognose, die bisherigen Fortschritte der Antragstellerin ließen erwarten, dass ihre Lese- und Rechtschreibschwäche in 1 bis 1 1/2 Jahren behoben sein werde, ebenfalls nicht näher begründet worden. Das Gutachten enthält zudem keine konkreten Vorschläge zur weiteren schulischen und außerschulischen Förderung. Angesichts der nach Angaben des Diplom-Pädagogen L. bereits seit mehr als 1 ½ Jahren erfolgten außerschulischen, der (zumindest) über ein Jahr erfolgten schulischen Förderung in der Klasse 3 der Grundschule und angesichts der vom Centrum für Begabungsforschung der X. X1. -Universität N. festgestellten überdurchschnittlichen Begabung und außergewöhnlich hohen Grundintelligenz ist auch die Verbesserung der Leistungen im Lesen von ausreichend" in der Klasse 3 auf befriedigend" in der Klasse 4 der Grundschule kein hinreichendes Indiz für eine nur vorübergehende Leseschwäche. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass mit dem oben dargelegten Erfordernis, bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche und auch bei anderen Behinderungen zu prüfen, ob ein Nachteilsausgleich oder (auch) eine Berücksichtigung bei der Bewertung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts in Betracht zu ziehen ist, die Verpflichtung des Schulamtes und der für den Prognoseunterricht zuständigen Kommission korrespondiert, individuelle Besonderheiten zu ermitteln. Dies ist geboten, um auf der Grundlage des in Prognoseunterrichts gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens (vgl. § 8 Abs. 8 AO-GS) eine individuelle Eignungsprognose stellen zu können. Soweit, wie hier, die Eltern die Grundschule und die weiterführende Schule, bei der sie ihr Kind angemeldet haben, über beachtliche individuelle Besonderheiten informiert haben, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst das Schulamt und/oder die Kommission nicht informiert haben. Vielmehr dürfen sie darauf vertrauen, dass die Grundschule und die weiterführende Schule ihre Erkenntnisse über individuelle Besonderheiten weitergeben. Außerdem weist der Senat darauf hin, dass für die sich aus Nr. 4.4 des LRS-Erlasses ergebende unterschiedliche Behandlung eine Leseschwäche und einer Rechtschreibschwäche mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit ein rechtfertigender Grund gegeben sein muss. Ein solcher geht aus dem LRS-Erlass nicht hervor. Es versteht sich auch nicht aus sich, dass Lese- und Rechtschreibschwächen bei der Versetzung gleich (Nr. 4.3 des LRS-Erlasses), aber beim Übergang zur Realschule und zum Gymnasium (Nr. 4.4 des LRS-Erlasses) ungleich behandelt werden. Die dauerhafte Rechtschreibschwäche erschwert nicht nur, wie etwa eine Handverletzung, vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 2004, Rdn. 21, den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung. Vielmehr prägt sie wie die dauerhafte Leseschwäche als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit der Schülerin und des Schülers. Soweit die Antragsteller abgesehen von der Leseschwäche im Beschwerdeverfahren geltend machen, die Bestehensgrenzen und Maßstäbe seien völlig unklar, die Bewertungsmatrix" für Mathematik und Sachkunde erschließe sich nicht, es sei kein Prognoseunterricht, sondern eine regelrechte Prüfung" durchgeführt worden, der Schwerpunkt des Prognoseunterrichts habe auf schriftlichen Aufgabenstellungen und nicht auf der Unterrichtsbeobachtung gelegen, wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und bestreiten lediglich die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Neue Aspekte, auf die das Verwaltungsgericht noch nicht oder nicht hinreichend eingegangen ist, werden in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Vortrag überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Vorbringen der Antragsteller ist jedenfalls unsubstantiiert und greift auch aus den zutreffenden des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in der Sache nicht durch. Unzutreffend ist der Vortrag der Antragsteller, die Kommission habe von 12 möglichen Bewertungskriterien des Verhaltens im Unterricht lediglich 3 berücksichtigt. Es trifft zu, dass in dem Formular Beobachtungsergebnisse zum Schülerverhalten während des Prognoseunterrichts" lediglich 3 Bewertungskriterien angekreuzt worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission die übrigen Kriterien nicht berücksichtigt hat. Nach dem Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2008 werden in dem Formular lediglich besondere Auffälligkeiten notiert. Soweit es solche Auffälligkeiten nicht gegeben hat, erfolgt keine Angabe. Dem haben die Antragsteller nicht substantiiert widersprochen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission in dem Formular Beobachtungsergebnisse zum Schülerverhalten während des Prognoseunterrichts" zu Unrecht die mangelnde Anstrengungsbereitschaft, die nicht hinreichende Konzentration und die hohe Ablenkbarkeit der Antragstellerin zu 3. im Prognoseunterricht gerügt hat. Die Antragsteller verweisen insoweit lediglich darauf, dass die Feststellungen der Kommission in krassem Gegensatz" zu den Feststellungen der Grundschule stünden. Dieser unsubstantiierte Vortrag ist aus sich nicht geeignet, die Feststellungen der Kommission anlässlich des Prognoseunterrichts in Zweifel zu ziehen. Dass die Kommission die Leistungen der Antragstellerin zu 3. nicht mit den Leistungen der übrigen Schülerinnen und Schüler, die an dem Prognoseunterricht teilgenommen haben, in Relation gesetzt hat, ist eine unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob ein solcher Vergleich überhaupt zulässig und geboten war. Unsubstantiiert ist schließlich die Behauptung der Antragsteller, die Einschätzung, ob eine Aufgabe richtig oder falsch gelöst worden sei, habe nach Aussagen des Antragsgegners nicht der Kommission, sondern dem Schulministerium oblegen. Die Antragsteller haben bereits nicht näher ausgeführt, auf welche konkreten Aussagen des Antragsgegners sie sich beziehen. Außerdem ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die schriftlichen Antworten der Antragstellerin zu 3. dem Schulministerium zur Bewertung vorlagen. Soweit die Kommissionsmitglieder die Antworten auf der Grundlage der Lösungsvorschläge des Schulministeriums bewertet haben, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kommission die Vorgaben des Schulministeriums ohne eigenständige Überprüfung und Bewertung übernommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).