Beschluss
7 B 917/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.7B917.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Mit der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller zum Einen geltend, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2008 beschränke sich nicht auf die Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe. Dieser Einwand trifft der Sache nach allerdings zu. Dem Antragsteller ist aufgegeben worden, die angemietete Garage dürfe "weder von Ihnen noch von Dritten zur Durchführung von Kfz- Reparaturarbeiten bzw. Kfz-Instandsetzungs- oder Lackierarbeiten genutzt werden". Ein gewerblicher Charakter der Arbeiten ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Verfügung daher nicht erforderlich, damit das mit einem Zwangsgeld bewehrte Verbot greift. Hieraus kann der Antragsteller jedoch keine für ihn günstigen Folgerungen herleiten. In der Begründung der Ordnungsverfügung ist ausgeführt, nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien die in der Vergangenheit mehrfach und nun auch gegenwärtig dort festgestellten Nutzungen von der erteilten Baugenehmigung für eine private Garagennutzung nicht gedeckt. Dieser rechtliche Ansatz trifft zu. Hinsichtlich der als Nutzungsänderung zu wertenden Nutzung einer Garage für die Reparatur von Kraftfahrzeugen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Reparaturarbeiten zu gewerblichen Zwecken dienen. Garagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW "zum Abstellen von Kraftfahrzeugen" bestimmt. Tritt neben diese von der Rechtsordnung allein vorgesehene Funktion der Garage maßgeblich eine andere, nämlich die als Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen, liegt eine Nutzungsänderung auch dann vor, wenn die Garage in den Zeiten, in denen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden, weiterhin geeignet ist, in ihr Kraftfahrzeuge abzustellen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 7528/95. Auch der weitere Einwand, die Ordnungsverfügung sei auf einen konkreten Vorwurf gestützt, der durch die Aussage zweier Zeugen hinfällig werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten schriftlichen Äusserungen sind schon nicht hinreichend geeignet, die Begründung der Ordnungsverfügung zu entkräften, es seien auch nach dem Entfernen der Hebebühne und des Kompressors aus der Garage mit der genehmigten Funktion der Garage nicht zu vereinbarende Nutzungen ausgeübt worden. Die "Aussage" des Herrn G. vom 20. Juni 2008 bestätigt jedenfalls, dass Herr I. an dem Fahrzeug Ford KA Reparaturarbeiten durchgeführt hat, auch wenn diese als "Freundschaftsdienst" und "Minireparatur" bezeichnet werden. Die "eidesstattliche Versicherung" des Herrn T. vom 20. Juni 2008 besagt lediglich, dass an seinem Fahrzeug "auf B. keine Lackierarbeiten durchgeführt" worden seien. Beide Erklärungen verhalten sich nicht zu den weiter zur Begründung der Ordnungsverfügung angeführten Tatsachen, nach den Angaben der Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt I1. seien am 25. Februar 2008 "starker Lack- oder Farbgeruch festgestellt" und im hinteren Teil der Garage "Lackierarbeiten an einem größeren Autoteil" durchgeführt worden. Angesichts dieser Umstände ist zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu folgen, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, ob die beanstandete Nutzung der Garage nach dem 22. Januar 2008 (noch) ausgeübt wurde. Dies gebietet es jedoch nicht, bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenbewertung dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung den Vorrang zu geben. Der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse daran dargetan, die Garage zu den ihm untersagten Arbeiten zu nutzen, die mit der genehmigten Funktion der Garage nicht mehr vereinbar und damit formell illegal wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).