Beschluss
6 B 611/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.6B611.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. (Hauptantrag), der im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgt wird, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Einklang mit dem in wesentlichen Auszügen wörtlich wiedergegebenen Beschluss des OVG NRW vom 18. Februar 2008 (- 6 B 33/08 -), der ebenfalls den mit der Auflösung der Versorgungsämter verbundenen Personalübergang zum Gegenstand hatte, auf eine Folgenabwägung gestützt. Die Vornahme einer Folgenabwägung ist hier (ausnahmsweise) geboten, da die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927. Das betrifft hier sowohl die verschiedenen sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen als auch eventuelle Fehler des Zuordnungsplans. Hinsichtlich der vom Antragsteller mit der Beschwerde erneut aufgeworfenen Gesichtspunkte der Zulässigkeit einer Verteilung der Beamten auf der Grundlage eines nicht vom Gesetzgeber, sondern der Verwaltung (MAGS) erstellten Zuordnungsplans sowie der (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Zustandekommen dieses Plans, hat der Senat dies bereits mehrfach festgestellt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -, vom 25. Februar 2008 - 6 B 2104/07 - und vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -. Die weiter vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die ihn betreffende Zuordnung zum Beigeladenen, bei der der Antragsgegner die von ihm selbstbindend gesetzten Entscheidungskriterien nicht beachtet habe, sind - auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007 (GVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -) mit höherrangigem Recht - ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Inwieweit der Beamte solche etwaigen Abwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und welche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter anderem von der - ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klärenden - Frage ab, welche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem beabsichtigten Übergang kraft Gesetzes zukommt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -. Unabhängig davon ist auch nichts für die vom Antragsteller behauptete fehlende Berücksichtigung sogenannter Entfernungspunkte in seinem Fall ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den vom Antragsgegner überreichten Unterlagen, dass für den Antragsteller neben den sogenannten Sozialpunkten auch sogenannte Kilometerpunkte errechnet worden sind, die aber - ebenso wie bei den anderen Beamten - nicht den Sozialpunkten zugeschlagen worden sind. Die weiter behauptete willkürliche Manipulation des Zuordnungsplans ist schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil das entsprechende Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Gegen die danach vorzunehmende Folgenabwägung hat der Antragsteller mit der Beschwerde ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die von ihm vorgetragenen Umstände begründen keine besondere Härte, die es - gemessen an dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Übertritt auch des Antragstellers auf den Beigeladenen - unzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als sei er auf den Beigeladenen übergegangen. Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -. Was den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in P. anbelangt, liegt die Schwelle dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, vergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im Hinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort verändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten grundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch Veränderungen seiner privaten Lebensumstände begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier in Rede stehenden Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller danach - jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - verlangt werden. Die damit verbundene Fahrtzeit, die sich bei Benutzung eines Pkw auf ca. bis 1 ½ Stunden beläuft, bedeutet für sich genommen keine besondere Härte. Sonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar. Unzumutbare finanzielle Aufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner hat im vorliegenden sowie im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren klargestellt, dass die Beamten, die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergehen und dadurch eine nicht nur unerhebliche Entfernung zum neuen Arbeitsplatz zurücklegen müssen, Trennungsentschädigung erhalten. Des weiteren stellt der Antragsgegner - wie dem Senat auch aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist - den (ehemaligen) Mitarbeitern des Versorgungsamtes T. die Kraftfahrzeuge für die dienstlich bedingten Anfahrtswege zur Verfügung. Dass die danach vorgesehene unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen nach den vom MAGS aufgestellten "Rahmenbedingungen" bislang lediglich für die Dauer von maximal drei Jahren (bis Ende 2010) vorgesehen ist, führt im vorliegenden Verfahren zu keiner abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit. Es ist derzeit noch völlig unsicher, ob diese Befristung hier überhaupt relevant werden wird. Sollte nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums nicht in der Hauptsache entschieden und die Überlassung auch nicht verlängert worden sein, wird gegebenenfalls neu über die Zumutbarkeit zu befinden sein. Stellt danach die werktägliche Bewältigung der Fahrtstrecke zum neuen Dienstort P. für den Zeitraum bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren keine unzumutbare Härte dar, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller angesichts seiner familiären Situation (wenige Monate altes Kind) sowie der Besoldung lediglich nach A 7 BBesO ein Umzug an den Dienstort P. beziehungsweise die Einrichtung einer Zweitwohnung zugemutet werden kann. Die Folgenabwägung muss schließlich nicht deswegen zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, weil - wie die Beschwerde meint - im Hauptsacheverfahren die Zuordnung zum Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, insbesondere eine Zuordnung zu einem näher zum derzeitigen Wohnort des Antragstellers gelegenen kommunalen Aufgabenträger ausgeschlossen sein wird. Von einer Personalsituation, die eine anderweitige Zuordnung nicht mehr zuließe, ist schon deswegen nicht auszugehen, weil mit einer - auch vom Antragsteller geltend gemachten Unwirksamkeit des Eingliederungsgesetzes beziehungsweise einer Fehlerhaftigkeit des Zuordnungsplans - der Personalübergang insgesamt in Frage stünde. Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuordnung gerade auf die von ihm benannten kommunalen Aufgabenträger glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).