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Beschluss

12 A 16/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.12A16.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW spielten Gesichtspunkte des Verschuldens bei der Frage, ob ein Verstoß gegen eine Zweckbestimmung vorliege, keine Rolle. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut der genannten Regelung, dass die Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf u.a. dann erfüllt ist, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Zweckverfehlung, vgl. etwa, BayVGH, Urteil vom 13. April 1994 - 22 B 93.1771 -, GewArch 1994, 328 (zu Art. 44a BayHO); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rn. 99; Kopp/Ramsauer, 10. Aufl. 2008, § 49 Rn. 71; für den Fall höherer Gewalt differenzierend: Schäfer, in: Obermayer, VwVfG 3. Aufl. 1999, § 49 Rn. 84, die hier mit der Schließung der mit den Zuwendungsmitteln (teil-)sanierten Kindertagesstätte zum 31. Juli 2005 und damit vor dem Ablauf der bestandskräftig festgelegten Zweckbindungsfrist von zwanzig Jahren ersichtlich gegeben und im Übrigen auch unstreitig ist. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht wird, in Fällen, in denen der Zuwendungsgeber selbst verantwortlich für die Nichterreichung des Leistungszwecks sei, spreche vieles dafür, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW restriktiv auszulegen und eine derartige Fallkonstellation bereits aus dem objektiven Tatbestand auszuscheiden, zumindest aber über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einem Wegfall der Widerrufsbefugnis gelangen, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung der Verantwortung/des treuwidrigen Verhaltens/des Verschuldens des Beklagten an der eingetretenen Zweckverfehlung. Der insoweit allein aufgestellten Behauptung, wegen einer fehlerhaften Kindergartenbedarfsplanung des Beklagten sei es in der Gemeinde F. zu einem Überangebot von Kindertagesstättenplätzen gekommen, mangelt es in jeder Hinsicht an konkreter Substanz. Der Hinweis auf eine faktische Überkapazität im Kindergartenjahr 2003/2004 bei einem Gesamtdeckungsgrad in der Gemeinde F. von 99,6% und einem Deckungsgrad im Bezirk 1, in dem sich die in Rede stehende Kindertagesstätte befindet, von 97,6 %, verkennt, dass selbst bei Unterstellung einer solchen Überkapazität hieraus allein eine fehlerhafte Kindergartenbedarfsplanung (§§ 10 GTK, 80 SGB VIII) nicht abgeleitet werden kann. Die ihrer Natur nach tatsachengestützte, jedoch letztlich prognostische Einschätzung des zukünftigen Bedarfs an Plätzen in Kindertageseinrichtungen unterliegt gerade im Rahmen des nach § 10 Abs. 4 Satz 1 GTK lediglich alle zwei Jahre fortzuschreibenden Bedarfsplans u.a. im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Zahl der in den Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder beträchtlichen Unsicherheiten und schließt Fehlkalkulationen selbst bei ordnungsgemäßer Prognose nicht aus. Dass in dem maßgebenden Zeitpunkt der Planungsentscheidung und unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt gegebenen Tatsachengrundlage die im Rahmen des Planungsermessens erfolgte Abwägung, vgl. zum Planungsermessen bei der jugendhilferechtlichen Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2008 - 12 B 799/08 -, und die hierbei getroffene Bedarfsprognose den an eine solche Prognose zu stellenden Anforderungen nicht genügt haben, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt oder ersichtlich. Aufgrund dessen ist das Zulassungsvorbringen auch nicht geeignet, die an § 114 VwGO ausgerichtete verwaltungsgerichtliche Kontrolle der gelenkten Ermessensbetätigung des Beklagten, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 ff., Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 ff., OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 639/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 ff., Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 -, Juris, sowie die Rechtmäßigkeitskontrolle der Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW, bei denen der Gesichtspunkt einer dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnenden Zweckverfehlung ebenfalls jeweils - zu Recht - unberücksichtigt geblieben ist, zu erschüttern. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, soweit die zurückgegangene Belegung auch auf das autonome Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zurückzuführen sein sollte, zwingt dies nicht zu einer Modifizierung der Interessenverteilung, wie sie bei der Zweckverfehlung vom Gesetz vorgesehen und nach der von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkten Ermessensausübung umzusetzen ist. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, dass der Klägerin die fehlende Steuerungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendung im Februar 2000 unbekannt gewesen ist; solches ist mit Blick auf die jahrzehntelange Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der hier in Rede stehenden Kindertageseinrichtung auch fernliegend. Ist aber der Klägerin bereits bei der Beantragung der Zuwendung das Risiko bekannt gewesen, nicht in der Lage zu sein, die Nachfrage zu Gunsten ihrer Einrichtung zu steuern, weil sich Eltern auch für eine andere Kindertagesstätte entscheiden konnten, und hat sie gleichwohl - wie hier - nicht auf die Zuwendung verzichtet, sondern den entsprechenden Zuwendungsbescheid mit einer langen Zweckbindungsfrist von zwanzig Jahren bestandskräftig werden lassen, dann kann sie sich im Nachhinein nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen, dass sich das - ihr bekannte und akzeptierte - langfristige Risiko in der Folgezeit tatsächlich verwirklicht hat. Geht ein Zuwendungsempfänger ein solches langfristiges Risiko ein, um staatliche Zuwendungen zu erlangen und damit den Einsatz eigener Finanzmittel oder die Kosten einer Fremdkapitalaufnahme zu ersparen, sind die Folgen einer Risikoverwirklichung grundsätzlich nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dass im Zeitpunkt der Beantragung, der Bewilligung oder bis zum Abruf der Zuwendungsmittel auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel unter Berücksichtigung des geltenden Bedarfsplans und des bereits erreichten bzw. in absehbarer Zeit zu erreichenden Deckungsgrades bei ordnungsgemäßer Prognose nur von einer auch zukünftig hinreichenden Auslastung ihrer Kindertagesstätte auszugehen gewesen ist, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).