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Beschluss

18 B 538/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0815.18B538.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerinnen haben die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auch mit der Beschwerde nicht, wie es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist, glaubhaft gemacht. Namentlich haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, § 60a Abs. 2 AufenthG. I. Die Antragstellerinnen machen mit der Beschwerde in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. im Wesentlichen - mit eingehender Erläuterung - geltend, diese sei reiseunfähig. Bei ihr bestehe im Falle einer Abschiebung eine erhebliche Suizidgefahr; ferner drohe eine erhebliche Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung. Ferner sei die Übergabe in angemessene Betreuung im Kosovo nicht gesichert. Damit dringen sie nicht durch. Wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. kann nach der Rechtsprechung ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, vom 24. März 2005 - 18 B 1660/04 - und vom 11. Oktober 2005 - 18 A 3204/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht zu stellen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 -, vom 4. November 2005 -18 B 94/05 - und vom 13. Januar 2006 - 18 B 1023/05 -. Zweitens sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66. Abzugrenzen ist insoweit zu zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen, hinsichtlich welcher - sofern Asylverfahren durchgeführt sind - gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung an die diesbezügliche Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) besteht. Zwar ist Zweck und Folge der Abschiebung, dass der/die Betreffende sich danach im Heimatland befindet. Das macht die damit verbundenen Erschwernisse aber nicht zu "unmittelbaren Folgen der Abschiebung" im Sinne oben genannter Begriffsbestimmung. Diejenigen Gefahren, die dem Ausländer aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, sind vielmehr zielstaatsbezogen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04 - mit weiteren Nachweisen und vom 4. November 2005 - 18 B 94/05 -. Insofern ist es (auch) eine zielstaatsbezogene Frage, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55. Dies zugrunde gelegt kann bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann - vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2004 - 18 B 2690/04 - und vom 13. Januar 2006 - 18 B 1023/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen - (dazu 1.), oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (2.). Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Vorsorgung und Betreuung fehlt (dazu 3.). Hiervon ausgehend ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im Falle der Antragstellerin zu 1. erfüllt sind. 1. Es besteht zunächst kein Anhalt dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im engen Sinne flugreise- oder transporttauglich wäre. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihr im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Zwar gehen die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen davon aus (Dr. H. vom 30. Juli 2007, S. 15 f., und vom 3. März 2008, S. 2) bzw. schließen nicht aus (L. vom 16. Januar 2008, S. 6), dass die genannte Gefahr besteht (wenn auch die Wahrscheinlichkeit eines Selbsttötungsversuchs unterschiedlich eingeschätzt wird). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Gefahr im Rahmen der Abschiebungsmaßnahme durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Der vom Antragsgegner herangezogene Arzt L. hat für unerlässlich erachtet (Bescheinigung vom 16. Januar 2008), dass die Abschiebung "ab Zugriff bis Zielflughafen" "mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung" vorgenommen wird und am Flughafen eine Übergabe an das Rückkehrzentrum 'Ura' stattfindet. Nachdem der Antragsgegner selbst hierauf verweist, wird davon ausgegangen, dass die - derzeit soweit bekannt noch nicht konkret anstehende - Abschiebung mit entsprechenden Vorkehrungen durchgeführt wird. Dies zugrunde gelegt ist anzunehmen, dass ein Suizidversuch während der Abschiebung durch Eingreifen des Arztes oder anderen Begleitpersonals verhindert werden kann, ohne dass dies mit der Verabreichung von Medikamenten oder präventiven Zwangsmaßnahmen einhergehen müsste. Insoweit muss die Frage nicht diskutiert werden, ob in einem solchen Fall auch die Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen des oder der Betroffenen möglich ist, was nach dem vom Innenministeriums Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15.39.10.03-1- BÄK - für verbindlich erklärten, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzten "Informations- und Kriterienkatalog" der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der Bundesärztekammer zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung zu Rückführungsfragen vom 22. November 2004 (Kriterienkatalog) ausgeschlossen ist. 2. Ferner ist nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht, dass im Falle der Antragstellerin zu 1. eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon im oben genannten Sinne einzutreten droht, die nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt ist. Zwar prognostiziert Dr. H. eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung der Antragstellerin zu 1. infolge der Abschiebung, so in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2007 (dort S. 16) sowie in der Stellungnahme vom 3. März 2008. Es ist seinen eingehenden Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Verschlechterung im oben erläuterten Sinne unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon bewirkt wird. Die Feststellungen Dr. H. können vielmehr nur so verstanden werden, dass dieser die erwartete Verschlechterung der Erkrankung mindestens ganz wesentlich durch die Konfrontation der Antragstellerin mit den Verhältnissen im Heimatland bewirkt sieht, mit denen diese nach seiner Ansicht nicht zurecht kommen wird, so dass Zielstaatsbezogenheit anzunehmen ist. So wird in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007, S. 16, in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis der Fortsetzung der begonnen Therapie abgehoben, was im Zielstaat nicht gewährleistet sei und durch den im Heimatland lebenden Ehemann nur partiell aufgefangen werden könne. Die Antragstellerin benötige eine sichere Umgebung und sei weniger als Gesunde in der Lage, "wieder von vorne anzufangen". Soweit Dr. H. (auch) auf den mit der Abschiebung verbundenen Stress und die dadurch bewirkte Verschlimmerung der Symptomatik abhebt, steht dies in Zusammenhang mit den genannten zielstaatsbezogenen Aspekten und der Erwartung, nach der Abschiebung diesen ausgesetzt zu sein; anders gewendet besteht kein Anhalt dafür, dass die angenommene Verschlimmerung in gleicher Weise eintreten würde, wenn die Antragstellerin in einen ihrer Ansicht nach sicheren Staat verbracht würde. In der - aktuelleren - Bescheinigung vom 3. März 2007, S. 4, beschreibt Dr. H. wiederum die nach seiner Ansicht infolge der Abschiebung drohende Verschlimmerung der Erkrankung der Antragstellerin zu 1.; gerade diese Ausführungen können aber nur so verstanden werden, dass sie sich - von der angenommenen Suizidgefahr anlässlich der Abschiebung abgesehen - auf die Konfrontation mit den Umständen des Heimatlands beziehen. Dr. H. führt insofern nämliche folgende, nach seiner Ansicht drohende Gefahren auf: die der inneren Aufgabe nach Rückführung; der vermehrten Triggerung durch vermehrte Wahrnehmung von Auslösereizen und damit Destabilisierung bzw. Retraumatisierung; der alsbaldigen Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Auszehrung und schließlich der Suizidalität bei Triggerung sowie des inneren Rückzugs. 3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht anzunehmen, dass der Antragstellerin zu 1. bei ihrer Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, die sich nicht durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Vorsorgung und Betreuung vermeiden lässt. Angesichts der Aktuellen Information zum Rückkehrprojekt im Kosovo des Bundesamtes vom 2. Mai 2008, demzufolge von allen Rückkehrern über das Rückkehrzentrum 'URA - die Brücke' in Prishtina auch psychologische Betreuung durch speziell ausgebildete Trauma-Therapie-Spezialisten in Anspruch genommen werden kann, erscheinen die insoweit von den Antragstellerinnen geäußerten Zweifel nicht berechtigt. - Amnesty international, asyl-info 6/2008, S. 14 - Offen kann nach allem bleiben, ob an das Vorliegen der Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne strengere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mildern oder eingetretene Störungen zu beseitigen. Dieselbe Überlegung offenlassend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris. Gesundheitliche Verschlechterungen durch die Abschiebung selbst mögen insoweit deshalb zuzumuten sein, weil der Ausländer die Möglichkeit hätte, dieser zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht durch freiwillige Ausreise zu entgehen. Ausgehend von den obigen Feststellungen geht das Beschwerdevorbringen weithin ins Leere, weil es für die Entscheidung des Falls nicht erheblich ist: So kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Hinzuziehung des Arztes L. , namentlich dessen Qualifikation für die Beantwortung der relevanten Fragestellungen auch im Hinblick auf die Maßgaben des "Kriterienkatalogs" sowie die Tragfähigkeit der Bescheinigung vom 16. Januar 2008, die der Arzt gefertigt hat, ohne die Antragstellerin zu 1. nochmals zu untersuchen, Bedenken bestehen. Denn wie dargetan sind die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Reiseunfähigkeit schon unter Berücksichtigung der Bescheinigungen Dr. H. nicht gegeben, an dessen einschlägiger Qualifikation im Hinblick auf psychische Erkrankungen sowie Methodik indessen keine Zweifel bestehen. Unerheblich ist ferner die von der Beschwerde angesprochene Frage, welche Folgerungen daraus gezogen werden können, dass die Antragstellerin zu 1. im Anschluss an einen stationären Aufenthalt stabilisiert entlassen werden konnte. Der Einwand der Beschwerde, dem Verwaltungsgericht fehle die erforderliche Fachkunde, greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend keine medizinische Fachkunde angemaßt, sondern ärztliche Stellungnahmen ausgewertet. Dergleichen bildet Kern und Wesen richterlicher Tätigkeit. Nachdem den Antragstellerinnen in der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Glaubhaftmachung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch obliegt und der Senat zudem von den Ausführungen Dr. H. ausgegangen ist (wenn auch, ohne seine rechtlichen Bewertungen zu teilen), ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ferner kein Anlass für die Einholung einer weiteren psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme gegeben. Dabei sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung vorliegend nicht überspannt. Es kann vielmehr angesichts der Zahl und des Umfangs der von Dr. H. eingereichten Stellungnahmen (vier Stellungnahmen mit bis zu 18 Seiten Umfang) kein Zweifel bestehen, dass zur qualifizierten Darstellung der bei der Antragstellerin zu 1. bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausreichend Gelegenheit bestand und genutzt worden ist. Ohne Relevanz ist ferner nach dem oben Ausgeführten das Beschwerdevorbringen, wonach die medizinische Begleitung eines Abschiebefluges in der Regel mit der Abgabe sedierender Medikamente einhergehe und auch der Antragstellerin zu 1. nach ihrer Verhaftung im August 2007 Tabletten verabreicht worden seien. Wie dargetan, wird die Durchführung einer Selbsttötung im Zusammenhang mit der Abschiebung aller Voraussicht nach ohne die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten zu verhindern sein, die mindestens nach dem Kriterienkatalog auch unzulässig wäre. Soweit hingegen der Antragstellerin zu 1. ärztlicherseits Medikamente lediglich angeboten werden und sie dieses Angebot annimmt, wird das regelmäßig bedenkenfrei sein. Wie es sich in der Vergangenheit verhalten hat, ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Es ist aber außerdem nach dem Beschwerdevorbringen schon nicht klar, ob der Antragstellerin zu 1. Medikamente gegen ihren Willen verabreicht worden sind; erst recht ist dies nicht glaubhaft gemacht. Vgl. im Übrigen zur Herstellung von Reisefähigkeit unter Inanspruchnahme medizinischer Unterstützung Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, vom 24. März 2005 - 18 B 1660/04 - und vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, es bestünden keine ausreichenden Vorkehrungen gegen einen Suizid der Antragstellerin im Zielstaat, und die erforderliche fachärztliche Behandlungsmöglichkeit stehe dort nicht zur Verfügung, handelt es sich um zielstaatsbezogene Fragen, im Hinblick auf welche Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesamtes besteht. II. Auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihre Abschiebung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht deshalb rechtlich unmöglich, weil sie mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - unvereinbar wäre. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, - EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349 - aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -(Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 18 E 1534/05 -. Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 EMRK für die Antragstellerin zu 2. nicht anzunehmen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob bei der am 28. Dezember 1994 in Deutschland geborenen und damit erst dreizehnjährigen Antragstellerin zu 2. trotz ihres geringen Lebensalters eine eigenständige Integration überhaupt schon angenommen werden kann. Denn auch wenn sie in Deutschland mit recht guten Leistungen die Realschule besucht und ihre Großeltern und weitere Verwandte in Deutschland leben (sollen), spricht nicht nur ihr vergleichsweise geringes Lebensalter, sondern auch der Umstand, dass sie noch nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte, gegen die Unzumutbarkeit ihrer Ausreise. Ferner lebt ihr Vater seit 2006 im Kosovo; ihre Mutter und ihre Geschwister sind ebenfalls ausreisepflichtig und sollen mit ihr abgeschoben werden. Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin zu 2. immerhin vom November 2000 bis Februar 2003 und damit mehr als zwei Jahre im Alter von sechs bis acht Jahren im Kosovo gelebt hat, ist ferner eine gewisse Vertrautheit mit den dortigen Lebensverhältnissen gegeben, was es ihr erleichtern wird, sich dort einzugewöhnen. Unglaubhaft ist dabei das Vorbringen, dass sie die albanische Sprache nicht beherrsche. Nicht nur, weil die Antragstellerin zu 2. über zwei Jahre im Kosovo gelebt hat, sondern vor allem, weil ihre Mutter wohl erst kürzlich mit Erlernen der deutschen Sprache begonnen hat und diese noch immer allenfalls schlecht spricht, kann lebensnah nur angenommen werden, dass mindestens ihre Mutter mit der Antragstellerin zu 2. albanisch gesprochen hat bzw. spricht und die Antragstellerin zu 2. diese Sprache daher ebenfalls beherrscht. Dass bei der Antragstellerin zu 2. eine Reiseunfähigkeit im oben dargestellten Sinne vorläge, macht die Beschwerde nicht geltend. Soweit auf die mangelnde Behandelbarkeit der bei der Antragstellerin zu 2. vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwiesen wird, handelt es sich wiederum um zielstaatsbezogene Umstände, die nach dem oben Ausgeführten hier unbeachtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.