Beschluss
6 B 973/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0807.6B973.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert:
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beigeladenen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beigeladenen zurückgewiesen. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG für nicht vereinbar mit Art. 58 Verf NRW und Art. 33 Abs. 2 GG gehalten. In der bloßen Behauptung, der Tatbestand des § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG sei erfüllt, liegt keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Rechtssache habe wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoßes gegen höherrangiges Recht grundsätzliche Bedeutung, ersetzt dies die geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Hierin liegt allenfalls ein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügendes pauschales Bestreiten. Das ergänzende Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2008 ist nicht zu berücksichtigen, weil es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, in Bezug auf die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts aber unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Es hat zutreffend den mit der Beschwerde allein in Frage gestellten Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers ist rechtswidrig. Der Antragsteller durfte nicht auf der Grundlage von § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG vom Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Schulleiters am S. -Gymnasium in E. ausgeschlossen werden. Diese Verfahrensweise verstößt gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG verbürgten Grundsatz der Bestenauslese. Nach Art. 58 Verf NRW hat die Landesregierung für die Beamten des Landes das Ernennungsrecht, das nicht nur formellen, sondern auch materiellen Gehalt hat. Dieser materielle Gehalt schließt ein, dass die Regierung entscheidenden Einfluss haben muss bei der Auslese der Beamten. Der Dienstherr kann sich hiernach seiner Verantwortung für die Bestellung und Auswahl der Schulleiter nicht entziehen. Er muss vielmehr gewährleisten, dass die Stellenbesetzung dem Prinzip der Bestenauslese entspricht. Vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW), Urteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, OVGE 18,316; Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -; Budach, in: Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: März 2008, § 61 Rz. 5.1. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, dass der vom Dienstherrn nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählte Bewerber aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger nach § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG vom Verfahren über die Stellenbesetzung ausgeschlossen wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden rechtfertigen, das ebenfalls Verfassungsrang hat. Zwar haben die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Schulträger die sich hieraus ergebenden Aufgaben in Selbstverwaltung zu erfüllen. Die Personalhoheit über die Beamten ist von diesem Aufgabenkreis jedoch nicht umfasst; sie kommt vielmehr dem Land zu. Vgl. VGH NRW, Urteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, a.a.O. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass der Rat des Schulträgers ein demokratisch legitimiertes Gremium ist, denn die demokratische Legitimation reicht nur so weit wie der Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt allerdings nicht zwingend die Unvereinbarkeit des § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG mit höherrangigem Recht. Die Vorschrift ist möglicherweise verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Dienstherr nur dann an die Zustimmungsverweigerung des Schulträgers gebunden ist, wenn das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt. Für ein solches Verständnis spricht § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG, wonach die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben. Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz (LT-Drucks. 14/1572) sichergestellt werden, dass die Verantwortung für die Auswahlentscheidung und die Wahrung des dabei zu beachtenden Grundsatzes der Bestenauslese bei der Schulaufsichtsbehörde verbleibt. Weiterer Vertiefung bedarf dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Der auf dem Votum des Schulträgers beruhende Ausschluss eines Bewerbers vom Stellenbesetzungsverfahren verletzt dessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, wenn dieses Votum gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist nach Gesichtspunkten der Bestenauslese von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählt worden. Aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen. Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Beförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen von vorrangiger Bedeutung. Im Einzelfall ist ein Ausgleich durch einen besonderen Eignungsvorsprung des Mitbewerbers für die konkret zu besetzende Stelle möglich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 -, und vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -. Hier ist für eine derartige Ausnahme nichts ersichtlich. Ein besonderer Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergibt sich insbesondere weder aus den einstimmigen Wahlentscheidungen der Schulkonferenz noch aus dem einstimmigen Votum des Schulträgers. Diese Entscheidungen müssen nicht am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet, sondern können durch hiervon unabhängige Erwägungen ausschlaggebend beinflusst sein. Da sie als Wahl- bzw Abstimmungsergebnisse zudem ohne Angabe von Gründen ergehen, kann ihnen in Bezug auf die Eignung von Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine Aussage entnommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 - 6 B 370/08 -. Abgesehen davon ist die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten allein Aufgabe des Dienstherrn. Weder die Schulkonferenz noch der Rat des Schulträgers sind legitimiert, eine besondere Eignung eines Bewerbers für das fragliche Leitungsamt festzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008, a.a.O. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht daran gehindert, sich Bewertungen anderer Personen zu eigen zu machen. Das ist hier aber nicht geschehen, denn die Schulaufsichtsbehörde hat ihre Einschätzung, der Antragsteller sei der beste Bewerber, nicht revidiert. Die Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen dürfen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Hälfte auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat. Da er sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten aus erster Instanz selbst trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).