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Beschluss

12 A 970/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0806.12A970.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX versäumt, nicht zu erschüttern. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zur Beurteilung dieser vom Integrationsamt in vollem Umfang zu prüfenden Voraussetzungen sind die Grundsätze heranzuziehen, die zur Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 5 B 48.05 -, Juris, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 5 B 186/95 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7; BAG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 36/86 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1996 - 24 A 5947/94 -, Revisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1997 - 5 B 108.96 -, Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 7. Ziel der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB als gesetzliche Konkretisierung eines Verwirkungstatbestandes ist es, innerhalb begrenzter Zeit für den Betroffenen Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommen wird. Andererseits soll die zeitliche Begrenzung aber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen. Für den Fristbeginn kommt es daher auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Unter den Tatsachen, die für die Kündigung maßgebend sind, sind im Sinne der Zumutbarkeitserwägungen sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände zu verstehen. Es genügt somit nicht die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des „Vorfalls", der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muss eine Gesamtwürdigung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten möglich sein. Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese Aufklärung des Sachverhalts mit nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, insbesondere dem Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen; die Anhörung ist in der Regel geeignet, den Fristlauf zu hemmen. Der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB darf indessen nicht länger als unbedingt nötig herausgeschoben werden. Sie ist nur solange gehemmt, haben, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Die Art und die zeitliche Folge der Durchführung der vom Kündigungsberechtigten für erforderlich erachteten Ermittlungen hängt dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für zusätzliche Ermittlungen ist jedoch dann kein Raum, wenn der Sachverhalt bereits geklärt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 5 B 48.05 -, a.a.O., Beschluss vom 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 -, NZA 1994, 171 ff., Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 -, NZA 1989, 105 ff., Urteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 36/86 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1996 - 24 A 5947/94 -, a.a.O. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zu unterscheiden, ob es sich bei den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen um einen Dauergrund bzw. Dauertatbestand oder um einen abgeschlossenen Kündigungssachverhalt mit Fortwirkung handelt. Bei Dauergründen bzw. Dauertatbeständen (und Kenntnis des Kündigungsberechtigten) wird die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der Beendigung des Dauerzustands in Gang gesetzt. Vgl. etwa BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 -, BAGE 117, 168 ff., Urteil vom 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 -, Behindertenrecht (br) 2005, 22 ff., Urteil vom 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 -, Juris, Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 -, BAGE 103, 277 ff., Urteil vom 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 -, BAGE 99, 358 ff., Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, BAGE 98, 275 ff., Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 -, BB 1998, 1213 ff., Urteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 -, BB 1996, 1722 f., Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 -, BB 1983, 1922, Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 -, BAGE 24, 383 ff., Die Anknüpfung des Fristbeginns an die Beendigung des Dauertatbestandes wird von der Erwägung getragen, dass bei Dauertatbeständen, wie etwa im Falle der eigenmächtigen „Selbstbeurlaubung", der damit verbundene Pflichtenverstoß sich mit jedem weiteren Urlaubstag fortsetzt und das Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit jedem weiteren Urlaubstag fortlaufend an Gewicht gewinnt. Der Arbeitgeber kann dabei achtenswerte Gründe haben, nicht bereits am ersten Tag des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren. Oft wird er den Grund des Fehlens des Arbeitnehmers und den Grad der Pflichtwidrigkeit erst nach einem Gespräch mit dem Arbeitnehmer, also nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz, klären können. vgl. BAG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 -, a.a.O., Urteil vom 22 Januar 1998 - 2 ABR 19/97 -, a.a.O., Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 -, a.a.O. Die Hemmung des Fristablaufs wird in derartigen Fallkonstellationen folglich durch den Umstand bestimmt, dass der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen noch Ermittlungen anzustellen hat, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Umgekehrt bedeutet dies, dass ungeachtet eines Dauertatbestandes die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB dann zu laufen beginnt, wenn verständige Gründe für weitere Ermittlungen nicht (mehr) gegeben sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kündigungssachverhalt umfassend geklärt ist und dem Arbeitgeber die Einzelheiten des Pflichtenverstoßes einschließlich der endgültigen und ernsthaften Weigerung des Arbeitnehmers, diesen Pflichtenverstoß zu beenden, (ggf. aus einer Anhörung des Arbeitnehmers oder aus sonstigen Umständen) zuverlässig bekannt sind und er deshalb davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer den Pflichtenverstoß auch in der Zukunft unverändert fortsetzen wird. In diesem Fall fehlt es - ausgehend vom Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 626 Abs. 2 BGB - an jedem sachlichen Grund, den Zeitraum für eine Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden soll, über die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus aufzuschieben. Dies sieht im Übrigen auch die Beigeladene im Ergebnis ebenso. Denn anders ist es nicht zu verstehen, dass sie einerseits der Auffassung ist, bei der - ihrer Meinung nach arbeitsvertragswidrigen - Vorenthaltung des Firmenwagens handele es sich um einen Dauertatbestand, andererseits jedoch trotz dieses Dauertatbestandes eine fristlose Kündigung bereits vor der Beendigung dieses Dauertatbestandes möglich sein soll. Dementsprechend hat sie den diesbezüglichen Zustimmungsantrag auch vor der Wiedererlangung des Firmenwagens und der damit einhergehenden Beendigung des Dauertatbestandes gestellt (6. Juni 2007) und die Kündigung ausgesprochen (22. Juni 2007). Dem entspricht im Ergebnis auch das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, a.a.O., wonach es sich bei einem Lohnzahlungsrückstand zwar um einen Dauertatbestand handeln könne, jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer aus bestimmten Vorgängen den Vorwurf herleite, die Vertrauensgrundlage sei nachhaltig zerstört oder es bestünden nach wie vor - ohne Hinzutreten weiterer Ereignisse - Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Arbeitgebers, ein abgeschlossener Kündigungssachverhalt mit Fortwirkung vorliege. Ungeachtet dieser Einordnung ist die Entscheidung tragend damit begründet worden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zunächst trotz bereits wiederholter Zahlungsablehnung weiter zuwartet, besondere Darlegungen erfolgen müssten, warum erst zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Kündigung der vorher hingenommene Zahlungsrückstand plötzlich als Kündigungsgrund relevant geworden sei. Die Begründung thematisiert damit in der Sache nichts anderes als die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für die Hemmung des Fristablaufs des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB entscheidende Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, um sich eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts zu verschaffen. Ist der Kündigungssachverhalt hingegen bereits umfassend festgestellt - wie etwa in dem vom BAG in dem vorgenannten Urteil entschiedenen Fall der endgültigen Zahlungsverweigerung -, gibt es für den Kündigungsberechtigten keinen Grund mehr, die Entscheidung über eine fristlose Kündigung über die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus aufzuschieben. Dass es sich in dem vom BAG entschiedenen Fall um die Kündigung eines Arbeitnehmers handelt, berührt die nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB für jeden Kündigungsberechtigten gleichermaßen geltende zeitliche Zäsur der Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen und die insoweit entscheidende Ermittlungsnotwendigkeit nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger spätestens mit der Zustellung der arbeitsgerichtlichen Klage vor dem Arbeitsgericht L. - Ca - Ende April 2007 endgültig und unmissverständlich deutlich gemacht habe, dem Rückforderungsbegehren der Beigeladenen nicht nachkommen zu wollen; die Beigeladene habe daher davon ausgehen müssen, dass der Kläger zumindest während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ihrem Verlangen auf Rückgabe nicht entsprechen würde. Dass und ggf. welche Ermittlungen demgegenüber aus verständigen Gründen trotz - der Aufforderung der Beigeladenen vom 13. April 2007, den Firmenwagen bis zum 16. April 2007 zurückzugeben, - der Weigerung des Klägers vom selben Tag unter Hinweis auf die ihm zustehende private Nutzung und den unverändert geltenden Arbeitsvertrag, - der erneuten Aufforderung der Beigeladenen zur Rückgabe des Firmenwagens vom 13. April 2007, - der erneuten Ablehnung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2007, - der wegen der Weigerung des Klägers, den Firmenwagen zurückzugeben, erfolgten Abmahnung vom 20. April 2007, verbunden mit der Aufforderung, den Firmenwagen bis zum 27. April 2007 zurückzugeben, und der Androhung, im Wiederholungsfalle oder bei zukünftigen ähnlichen Pflichtverstößen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen, - der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage vor dem Arbeitsgericht L. sowie - der E-Mail des Klägers vom 27. April 2007, in der er nochmals auf die „dienstliche und private Nutzungsregelung gem. gültigem Arbeitsvertrag" hingewiesen hat, und schließlich - der E-Mail der Beigeladenen (N. M. , Manager I. S. , I. S. ), wonach die E-Mail des Klägers so interpretiert werde, „dass Sie weiterhin nicht gewillt sind, das Fahrzeug herauszugeben bzw. bei Ihnen abholen zu lassen", in dem Zeitraum von Ende April bis Anfang Juni 2007 noch angezeigt waren, um ein umfassendes Bild von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zu erlangen, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Die Ausführungen erschöpfen sich im wesentlichen in - hier aus dem oben Dargelegten nicht durchgreifenden - Erwägungen zur Qualifizierung der Rückgabeverweigerung als Dauertatbestand und zur Unanwendbarkeit des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, a.a.O. Der Ausgang des vom Kläger anhängig gemachten arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens über die Verpflichtung zur Herausgabe des Firmenwagens kann als rechtfertigender Grund für ein weiteres Zuwarten jedenfalls nicht in Betracht kommen, da der Antrag der Beigeladenen vom 4. Juni 2007 auf Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung beim Beklagten bereits am 6. Juni 2007 und damit bereits zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem eine Entscheidung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren noch ausstand. Soweit die Beigeladene im Zulassungsverfahren geltend macht, sie habe versucht dem Kläger „die Tür zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglichst lange offen zu halten", wird übersehen, dass das Gesetz dem Kündigungsberechtigten im Fall der Kenntnis aller kündigungsrelevanter Tatsachen lediglich eine Frist von zwei Wochen eröffnet, die hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - überschritten worden ist. Der Einwand, erst durch die weitere beharrliche und fortdauernde Weigerung des Klägers, den Firmenwagen herauszugeben, seien Umstände begründet worden, die ihr, der Beigeladenen, eine Festhaltung am Arbeitsverhältnis unzumutbar gemacht hätten, lässt derartige Umstände in der erforderlichen Konkretisierung nicht erkennen. Die erneute Bestätigung der Rückgabeverweigerung und deren Fortdauer können als rechtfertigende Umstände nicht angesehen werden, weil diese der bisher geäußerten und unveränderten endgültigen und ernsthaften Rückgabeverweigerung entsprechen und damit bereits ohne weiteres absehbar gewesen sind. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, durch wiederholte und - vor dem Hintergrund der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers - sinnlose Aufforderungen, den arbeitsvertragswidrigen Zustand zu beenden, sich die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung für geraume Zeit offenzuhalten; ein Ergebnis, das dem Regelungszweck des § 626 Abs. 2 BGB offenkundig zuwiderläuft. Abgesehen davon steht diese Behauptung in offenem und nicht aufgelöstem Widerspruch zu der Abmahnung vom 20. April 2007, in der bereits zum damaligen Zeitpunkt angedroht worden ist, im Wiederholungsfalle oder bei zukünftigen ähnlichen Pflichtverstößen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Mit der damit vorrangig angedrohten außerordentlichen Kündigung „im Wiederholungsfall" ist bereits damals zum Ausdruck gebracht worden, dass der Wiederholungsfall aus der Sicht der Beigeladenen zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen wird. Der Wiederholungsfall in diesem Sinn ist jedoch nicht erst Mitte Mai 2007, sondern durch die - der unveränderten Willensausrichtung des Klägers entsprechende - Fortsetzung der Rückgabeverweigerung unmittelbar nach der Abmahnung eingetreten. Fehlt es danach hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX versäumt, an durchgreifenden Zulassungsgründen, kommt es auf die weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die außerordentliche Kündigung sei offensichtlich unwirksam, und die hiergegen vorgebrachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie des Verstoßes gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO verankerten Amtsermittlungsgrundsatz (Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht mehr an. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier entscheidungserhebliche Frage des Fristbeginns nach § 91 Abs. 2 SGB IX ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit heranzuziehenden Regelung des § 626 Abs. 2 BGB hinreichend geklärt. Auf dieser Grundlage kann ohne weiteres auch im vorliegenden Einzelfall ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens eine Entscheidung getroffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).