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Beschluss

13 B 1169/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0801.13B1169.08.00
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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2008 – 7 L 988/08 – wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beigeladenen nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2008 – 7 L 988/08 – wird abgelehnt. Gründe: Die Entscheidung nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1155. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung den unterlegenen Beteiligten unzumutbar belastet. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 149 Rdnr. 4, Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch u.a., VwGO, Stand: September 2007, § 149 Rdnr. 7; noch enger ("offenkundige Fehlerhaftigkeit") Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2003 – 9 Q 1781/03 –, NVwZ-RR 2004, 388. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, und trotz der von ihnen geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses erscheint in Anbetracht des vergleichbaren wirtschaftlichen Interesses der in der ersten Instanz erfolgreichen Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung über die Beschwerde für die Beigeladenen zumutbar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.