Beschluss
14 A 4684/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.14A4684.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.020,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.020,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Vergnügungssteuerbescheid vom 21. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2006 finde seine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom 21. November 2005 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 23. Juni 2006, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sei. Nach § 4 der Satzung sei Bemessungsgrundlage bei den hier strittigen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Nach Art. 105 Abs. 2a GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW sei der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu erheben. Diese Steuer sei mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig und auch nicht europarechtswidrig. Eine übermäßig belastende Wirkung der Vergnügungssteuer bei einem Steuersatz von 9 v.H. des Einspielergebnisses sei zu verneinen. Der Rat der Stadt E. habe hinreichende Erwägungen dazu angestellt, in welcher Höhe der Steuersatz festzusetzen sei und wie er sich auf den Steuerpflichtigen auswirke. Die Steuer könne auch auf den Spieler übergewälzt werden, auch wenn die Verbrauchssteuerbelastung nicht durch erhöhte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden könne. Hiergegen macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es fehle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Normsetzungskompetenz für die nach dem Einspielergebnis erfolgte Heranziehung zu Vergnügungssteuern. Zu der Erhebung einer Automatenumsatzsteuer sei eine Gemeinde nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 13 ME 480/05 - nicht befugt. Angesichts der Steuerlast handele es sich nicht mehr um eine traditionelle Aufwandsteuer, also eine Bagatellsteuer mit örtlich begrenztem Wirkungskreis. Die Erhebung der Vergnügungssteuer in der vorliegenden Form verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Die Steuer weise die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer auf, wie sie von dem Europäischen Gerichtshof entwickelt worden seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch daraus, dass das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt habe. Wie sich aus den vorangestellten Ausführungen ergebe, weise die Sache wegen ihrer Komplexität auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Erhebung eines bestimmten Prozentsatzes vom Einspielergebnis bei der Vergnügungssteuerveranlagung einer verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung standhalte, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Wegen des Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht sei auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder liegen nicht vor. Hinsichtlich der Rüge, es fehle die Normsetzungskompetenz, ist auf das Urteil des Senats vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - zu verweisen. In diesem Urteil hat der Senat u.a. ausgeführt, der Umstand, dass die Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben werde, bedeute nicht, dass sie nun keine der traditionellen Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG wäre. Der in der Antragsbegründung erfolgte Verweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 rechtfertigt es nicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis neu und anders zu beurteilen. Der Hinweis auf eine unzulässige Automatenumsatzsteuer in dieser Entscheidung steht im Zusammenhang mit der von dem 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts weiterhin favorisierten Bemessung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab. Der nunmehr für dieses Sachgebiet zuständige Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat an dieser Auffassung nicht festgehalten. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zur Höhe der Steuer lässt auch keinen Schluss darauf zu, dass es sich nicht mehr um eine traditionelle Aufwandsteuer handelt. Zu dem in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf eine Bagatellsteuer fehlt eine Darlegung, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus diesem Begriff im Hinblick auf die Steuererhebung ergeben sollen. Der Senat hat in seiner oben genannten Entscheidung vom 6. März 2007 auch festgestellt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. 33 RL EWG 77/388 verstößt. Zu der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, fehlt eine Darlegung, inwiefern sich die behauptete unzureichende Sachverhaltsermittlung auf die Richtigkeit des Urteils hätte auswirken können. Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nur behauptet, ohne dass dargelegt wird, worin diese bestehen sollen. Der pauschale Hinweis auf die "vorangestellten Ausführungen" ersetzt eine solche Darlegung nicht, da diese Ausführungen sich nicht mit den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache befassen. Die angesprochenen Fragen der Vereinbarkeit der Bemessungsgrundlage mit höherrangigem Recht sind im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Vergnügungssteuererhebung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Einspielergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Der behauptete Verfahrensmangel ist ebenfalls kein Grund, die Berufung zuzulassen. Es fehlt eine Darlegung, inwiefern sich für das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.