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Beschluss

12 A 863/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.12A863.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, inwieweit abweichend vom Vertragstext der Beklagte Vertragspartner des im Jahr 2002 zwischen den "S. L. L1. " als Auftraggeber und der Klägerin als Auftragnehmerin geschlossenen Reinigungsvertrages geworden ist. Selbst wenn dies in berücksichtigungsfähiger Weise der Fall sein sollte, fehlt es in jeder Hinsicht an substantiiertem Vorbringen, dass und in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet sein soll, der Klägerin aufgrund der höheren Ausgleichsabgabe eine höhere Reinigungsvergütung zu zahlen. Den pauschalen Darlegungen der Klägerin zu den ihrer Auffassung nach eingreifenden Rechtsinstituten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB - dolo agit, qui petit quod statim redditurus est) fehlt es in jeder Hinsicht an auf den hier in Rede stehende Vertrag bezogenen konkreten Darlegungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen eines beachtlichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie zu den hieraus sich zugunsten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen (Beschränkung der Anpassung des Vertrages ausschließlich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erhöhung des Reinigungsentgelts, Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit des Beklagten wegen Unzumutbarkeit - etwa im Hinblick auf Anbieter, die wegen der Einbindung anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen die Reinigungsleistungen deutlich billiger anbieten können).

Dementsprechend sind auch besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; der die Gerichtskostenfreiheit verneinenden Argumentation des Einzelrichters vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Vgl. auch das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, BVerwGE 122, 322 ff., in dem die Gerichtskostenfreiheit nicht in Frage gestellt worden ist.

Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, inwieweit abweichend vom Vertragstext der Beklagte Vertragspartner des im Jahr 2002 zwischen den "S. L. L1. " als Auftraggeber und der Klägerin als Auftragnehmerin geschlossenen Reinigungsvertrages geworden ist. Selbst wenn dies in berücksichtigungsfähiger Weise der Fall sein sollte, fehlt es in jeder Hinsicht an substantiiertem Vorbringen, dass und in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet sein soll, der Klägerin aufgrund der höheren Ausgleichsabgabe eine höhere Reinigungsvergütung zu zahlen. Den pauschalen Darlegungen der Klägerin zu den ihrer Auffassung nach eingreifenden Rechtsinstituten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB - dolo agit, qui petit quod statim redditurus est) fehlt es in jeder Hinsicht an auf den hier in Rede stehende Vertrag bezogenen konkreten Darlegungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen eines beachtlichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie zu den hieraus sich zugunsten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen (Beschränkung der Anpassung des Vertrages ausschließlich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erhöhung des Reinigungsentgelts, Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit des Beklagten wegen Unzumutbarkeit - etwa im Hinblick auf Anbieter, die wegen der Einbindung anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen die Reinigungsleistungen deutlich billiger anbieten können). Dementsprechend sind auch besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; der die Gerichtskostenfreiheit verneinenden Argumentation des Einzelrichters vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vgl. auch das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, BVerwGE 122, 322 ff., in dem die Gerichtskostenfreiheit nicht in Frage gestellt worden ist. Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG aufgehoben.