Beschluss
12 E 1158/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.12E1158.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwalt L. aus G. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwalt L. aus G. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Be-willigung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der Kläger hat mit seiner nach der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Akten gereichten aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Oktober 2007 in einer den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch bietet die Klage die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne dieser Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 12 E 1097/02 -, m. w. N. Unter Anlegung dieser Maßstäbe dürften sich die Erfolgschancen der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht nur als entfernt darstellen. Denn entgegen der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, auf die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, dürfte der Umstand, dass der Kläger das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, einem Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht grundsätzlich entgegenstehen. Eine solche Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30/06 -, NVwZ-RR 2007, 814, auch nicht getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem dort entschiedenen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ehegatte eines Spätaussiedlers, der als in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogene Person in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und der auch bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten hat, selber noch einen Aufnahmebescheid unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erhalten kann, was das Bundesverwal-tungsgericht u. a. deshalb bejaht hat, weil der dortige Kläger im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist war. Der Umkehrschluss, dass sich eine Person, die nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist ist, unter keinen Umständen mehr in den Genuss eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG gelangen kann, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Ob im übrigen die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Einzelnen vorliegen, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, erscheint allerdings nach der bisherigen Sach- und Rechtslage nicht völlig fernliegend. Allerdings dürfte es zweifelhaft sein, ob die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland als jüdischer Kontingentflüchtling für sich genommen einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellt, vgl. zum Fall der Ausreise auf der Grundlage einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung: BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468, und zum Fall der im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht nachgewiesenen deutschen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2000 - 2 A 547/97 -, Juris. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtegrundes dürfte indes der Umstand zu berücksichtigen sein, dass es dem Kläger - mittlerweile deutscher Staatsangehöriger wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder - im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz von Ehe und Familie kaum zuzumuten sein dürfte, in das Herkunftsgebiet zurückzureisen, um von dort das Aufnahmeverfahren zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, a.a.O.; Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.