Beschluss
15 A 4139/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.15A4139.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55.024,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55.024,63 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung im angegriffenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, bei der der Vorausleistungserhebung zu Grunde liegenden Erschließungsanlage I. Weg zwischen W.------straße und Wendehammer (H.----straße) handele es sich um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ihre Ansicht, der I. Weg stelle im Umfang des 1988 erfolgten Ausbaus eine selbstständige Erschließungsanlage dar, der im Jahre 1991 ein Wendehammer (die nach Meinung der Klägerin zweite Erschließungsanlage) „aufgepropft“ worden sei, geht fehl. Richtig ist allerdings, dass die Verlängerung einer Anbaustraße, für die die sachlichen Beitragspflichten im Sinne von § 133 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bereits entstanden sind, sich als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage darstellt. Dass dies mit Blick auf die 1988 ausgebaute Wegstrecke der Fall sei, behauptet die Klägerin nicht. Vielmehr anerkennt sie zutreffend, dass die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten auch für diese Strecke frühestens mit der im Jahre 1996 erfolgten straßenrechtlichen Widmung entstehen konnten. Stattdessen stellt sie darauf ab, dass das ursprünglich für den I. Weg bestehende Bauprogramm mit dem 1988 erfolgten Ausbau vollständig umgesetzt worden sei, weshalb sich die später erfolgte Verlängerung der Straße als eine weitere, selbstständige Erschließungsanlage darstelle. Auf die Frage, ob der Straßenausbau im Jahre 1988 das seinerzeit bestehende Bauprogramm vollständig erfüllte, kommt es jedoch nicht an. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, stünde dies einer flächenmäßigen Erweiterung der Erschließungsanlage vor Entstehung sachlicher Erschließungsbeitragspflichten nicht entgegen, weil erst in diesem Zeitpunkt die flächenmäßige Ausdehnung der Erschließungsanlage feststeht. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 23. März 2006 – 3 A 1082/02 ‑, ZKF 2006, 191. Das ist hier – unterstellt, das Bauprogramm sei 1988 vollständig realisiert worden ‑ deshalb der Fall, weil – wie bereits ausgeführt – die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten frühestens mit der Widmung im Jahre 1996 entstehen konnten. Dessen ungeachtet spricht insbesondere der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Bürgerbrief vom April 1986, der bereits auf einen Wendehammer an der H.----straße verweist, gegen ihre Einschätzung zweier unabhängiger Bauprogramme. Schließlich ist die Klägerin entgegen den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen auch nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass sich zur Begründung seiner Annahme, es habe nur ein Bauprogramm gegeben, das sich von vornherein auf einen Ausbau des I. Wegs bis zur H.----straße erstreckt, die endgültige Gestaltung des Endes an der H.----straße jedoch zunächst noch offen gelassen habe, auf die Protokolle der entsprechenden Sitzungen der Bezirksvertretung bezogen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Angaben der Klägerin für den 1988 und den 1991 erfolgten Ausbau der Straße jeweils eigenständige Zustimmungen des Regierungspräsidenten nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. eingeholt hat. Derartige Zustimmungen dienten in Ermangelung eines Bebauungsplans dazu, dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis zu genügen, und zwar unabhängig davon, ob es sich lediglich um einen Teil einer Erschließungsanlage oder um eine oder gar mehrere Erschließungsanlagen handelte. Die Antragsbegründung ergibt ferner nicht, dass der Beitragsanspruch verjährt sein könnte und sich infolgedessen das angefochtene Urteil als fehlerhaft erwiese. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO verjährt der Beitragsanspruch nach vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Demnach muss ein Beitragsanspruch zunächst entstanden sein, bevor er der Verjährung unterliegen kann. Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausbaus des Wendehammers wurde ein Teil der im Eigentum der Stadt stehenden Parzelle 204 in Anspruch genommen. Da § 8 Abs. 1 Buchst. a) der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen u.a. voraussetzt, dass die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist, ist zur Erfüllung dieses Merkmals erforderlich, dass die Stadt die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben hat sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen eingetragen ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1975 – IV C 76.73 ‑, KStZ 1976, 210, 211; OVG NRW, Urt. v. 27. September 2002 – 3 A 2259/99 ‑. Dies ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht geschehen. Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es nicht auf die Ausparzellierung, Abschreibung und Eintragung in das Grundbuch, sondern auf den Zeitpunkt ankomme, in dem erstmalig die Verwendung der Flächen für die Erschließungsanlage erkennbar wird bzw. die fragliche Fläche erkennbar aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 – IV C 62.77, IV C 73.77 ‑, KStZ 1980, 230, sowie vom 27. Januar 1995 – 8 C 12.93 ‑, NVwZ 1995, 1205. Die Aussagen in diesen Urteilen beziehen sich nicht auf das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal Grunderwerb, sondern ausschließlich auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt gemeindeeigene Flächen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG/BauGB bereit gestellt worden sind. Die Klägerin meint ferner, Verjährung sei deshalb eingetreten, weil die Beklagte sich auf die noch ausstehende Ausparzellierung, Abschreibung und Eigentumseintragung hinsichtlich der für den Wendehammer in Anspruch genommenen Teilfläche des Flurstücks 204 nicht mehr berufen könne, weil insoweit Verwirkung eingetreten sei. Dies ergebe sich u.a. aus einer etwa 10 jährigen Untätigkeit der Beklagten sowie aus der 1996 erfolgten Widmung und der 1997 erfolgten endgültigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den I. Weg. Deutlicher als durch die Widmung könne die Absicht der Beklagten nicht dokumentiert werden, dass eine Ausparzellierung etc. der fraglichen Teilfläche überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei. Auch dieser Einwand rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Der Sache nach zielt er darauf ab, dass die Beklagte durch eigenes (jedenfalls konkludentes) Verhalten auf die Verwirklichung eines satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals verzichtet habe. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, das wiederum Voraussetzung für eine etwaige Verjährung ist, setzt die endgültige, d.h. satzungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage voraus (vgl. §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BauGB). Das erfordert, sofern von den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung abgewichen werden soll, den Erlass einer entsprechenden Abweichungssatzung. Sonstiges Verhalten der Gemeinde oder ihrer Bediensteten reicht insoweit nicht aus. Das ergibt sich einerseits aus dem Vorrang der Satzung gegenüber sonstigem Verwaltungshandeln, das die Satzung als Ortsrecht zu beachten hat, und folgt überdies auch ohne weiteres aus der Funktion der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale, die es dem Anlieger möglichst erkennbar machen sollen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass nach § 133 Abs. 2 BauGB die sachlichen Beitragspflichten entstehen, sofern die sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. zu Letzterem Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 11 Rz. 46. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darüber hinaus auf den Gesichtspunkt der Verwirkung des Beitragsanspruchs, die auch schon vor der Entstehung des Beitragsanspruchs eintreten kann. Sie setzt aber neben dem Verstreichen eines langen Zeitraums u.a. voraus, dass die Gemeinde dem Beitragspflichtigen gegenüber durch Erklärung oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 1. Juli 2008 – 15 A 1467/08 ‑. Dies ergeben die in der Antragsbegründung aufgeführten Umstände nicht. Mit Blick auf die (letztlich gescheiterte) Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den I. Weg von W.------straße bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 24 und 86 durch Bescheid vom 31. Oktober 1997 ist dies offensichtlich. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern durch den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides zum Ausdruck gebracht werden sollte, mit einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen müsse nicht mehr gerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für die 1996 erfolgte Widmung der Straße. Auch der Umstand, dass gegenüber der Klägerin noch kein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid erlassen worden ist, gibt nichts für die Annahme einer Verwirkung her. Sofern die Klägerin auch unter dem Blickwinkel der Verwirkung geltend macht, die Beklagte könne sich nicht auf die noch ausstehende endgültige Herstellung der Erschließungsanlage berufen, kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinaus gibt weder die von der Klägerin angesprochene Widmung aus dem Jahre 1996 noch die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag im Jahre 1997 etwas dafür her, die Beklagte könne sich auf satzungsmäßige Herstellungsmerkmale nicht mehr berufen. Für die Widmung folgt dies schon daraus, dass sie eine von den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung unabhängige, weitere Voraussetzung (vg. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Anbaustraße darstellt. Sie stellt im Übrigen auch nicht, wie dies in der Antragsbegründung anklingt, den Schlussstein der Herstellung einer Anbaustraße dar mit der Folge, dass sie darauf schließen lasse, alle anderen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung, insbesondere aber die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschießungsanlage laut Erschließungsbeitragssatzung seien erfüllt. Ebenso wenig enthält die im Jahr 1997 erfolgte Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen irgendeine Aussage hinsichtlich der für den Wendehammer in Anspruch genommenen Fläche. Der Heranziehungsbescheid vom 31. Oktober 1997 befasst sich mit dem I. Weg nämlich nur bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 24 und 86. Schließlich hat der Antrag aus den vorstehenden Gründen auch mit Blick auf die erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Schriftsätze vom 5. Dezember 2006 und 23. März 2007 keinen Erfolg, die insoweit zu berücksichtigen waren, als sie rechtzeitig vorgebrachte Berufungszulassungsgründe näher erläutern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1,VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).