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Beschluss

12 A 3774/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12A3774.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.570,37 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.570,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 19 Abs. 1 BSHG seien gegeben gewesen, so dass die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der insoweit angefallenen Kosten gem. § 107 BSHG verlangen könne, nicht in Frage zu stellen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Diese an die Sozialhilfeträger gerichtete Bestimmung wird ergänzt durch § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, u.a. zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG verpflichtet sind. Das Sollensgebot zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG und die Verpflichtung, eine geschaffene Arbeitsgelegenheit anzunehmen, greifen schon nach dem Wortlaut erst dann ein, wenn der Hilfesuchende objektiv keine Arbeit finden kann. Dies entspricht auch dem vom Beklagten mit seinem Hinweis auf die Selbsthilfeverpflichtung des Hilfesuchenden angesprochenen Aspekt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe setzt voraus, dass der Hilfesuchende sich wirklich selbst helfen kann - d. h. im vorliegenden Fall mit Blick auf § 18 Abs. 1 BSHG, dass er seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen tatsächlich auf einem Arbeitsplatz einsetzen kann - oder aber die Hilfe anderer zur Behebung der eingetretenen Notlage tatsächlich bereitsteht (§ 2 Abs. 1 BSHG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 2.71 -, BVerwGE 38, 307 ff. Fehlt es objektiv an einem adäquaten freien Arbeitsplatz, auf dem sich der Hilfesuchende selbst helfen kann, greift der an die Möglichkeit zur Selbsthilfe anknüpfende Ausschluss von Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG nicht ein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Qualifikationen des Hilfesuchenden oder sein individuelles Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Arbeitsplätze objektiv nicht entsprechen oder aber im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers überhaupt keine Arbeitsplätze zur Besetzung zur Verfügung stehen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35/88 -, FEVS 43, 89. In diesen Fällen bedarf es unter dem vom Beklagten angeführten Aspekt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe weder eines Hinwirkens des Sozialhilfeträgers auf ein Bemühen des Hilfesuchenden um Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch eines Bemühens des Hilfesuchenden um Arbeit. Stehen hingegen freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung und findet der Hilfesuchende allein deshalb keine Arbeit, weil der Sozialhilfeträger entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf ein Bemühen des Hilfesuchenden hinwirkt und sich dieser auch nicht um Arbeit bemüht, besteht gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe kein Raum für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG. Wird im Rahmen eines Erstattungsstreits im Zulassungsantrag - wie hier - geltend gemacht, dass der die Erstattung begehrende Sozialhilfeträger zu Unrecht sofort eine Arbeitsgelegenheit geschaffen und hierfür Mittel aufgewandt habe, ist daher zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, dass freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung gestanden haben, so dass der Hilfesuchende tatsächlich eine Arbeit hätte finden können, wenn denn der Erstattung begehrende Sozialhilfeträger darauf hingewirkt hätte, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und wenn sich der Hilfesuchende entsprechend um Arbeit bemüht hätte. Dass im vorliegenden Fall bei einem Hinwirken der Klägerin auf ein Bemühen der Hilfesuchenden und bei einem entsprechenden Bemühen der Hilfesuchenden diese tatsächlich eine Arbeit hätte finden können, hat der Beklagte indes nicht dargelegt. Eine diesbezügliche substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Hilfesuchende unstreitig aus sozial schwierigen Verhältnissen stammte, längere Zeit in einem Heim untergebracht gewesen war, weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügte, bereits vor ihrem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin mehr als 14 Monate arbeitslos und damit Langzeitarbeitslose gewesen war, nach der Potentialanalyse des Arbeitsamtes L. nur sehr schlecht Auskünfte über ihr bisheriges Leben geben konnte und verworrene und schlecht nachvollziehbare Angaben machte und darüber hinaus im Zuständigkeitsbereich der die Erstattung begehrenden Klägerin die Arbeitsmarktsituation im fraglichen Zeitraum bekanntermaßen angespannt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).