OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2885/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12A2885.06.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.102,83 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.102,83 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, mit welchem der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Bezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts geltend macht, der vom Kläger verfolgte Anspruch nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG scheitere nicht an einer fehlenden Heimbetreuungsbedürftigkeit des Hilfeempfängers während des Aufenthaltes in den C. B. C1. , greift nicht durch. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte zugunsten des Beklagten eine Beweislastentscheidung treffen müssen, weil die Frage, ob der Hilfeempfänger während des gesamten Einrichtungsaufenhalts heimbetreuungs- bedürftig i. S. d. § 103 Abs. 3 BSHG gewesen sei, mangels Unterlagen für den Zeitraum von 1953 bis 1988 nicht beantwortet werden könne, lässt bereits eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen. Das Verwaltungsgericht hat seine von dem Beklagten mit diesem Zulassungsvorbringen sinngemäß angegriffene Feststellung, der Hilfeempfänger habe nicht nur seit 1989, sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum von 1953 bis 1988 der Fürsorge durch andere bedurft, weshalb seine Aufnahme in die Einrichtung und die dortige Betreuung nützlich und zweckmäßig gewesen seien, mit einer Bezugnahme auf die Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 2 bis 6) begründet. Es hat deshalb u. a. (sinngemäß) darauf abgestellt, dass der Hilfeempfänger - erstens - bereits bei seiner Aufnahme in die Einrichtung im Jahre 1953 aufgrund eines in der Kindheit erlittenen schweren Schädelhirntraumas und einer Operation im Bereich der rechten Großrindenhälfte an einer näher beschriebenen Epilepsie, einem Wachstumsrückstand mit Lähmung der linksseitigen Extremitäten und einer Hirnleistungsschwäche gelitten habe, dass er - zweitens - deshalb in den Epilepsie- Langzeitbereich der Einrichtung aufgenommen worden sei und, dass - drittens - ein Leben des Hilfeempfängers außerhalb einer beschützenden Einrichtung nach dem Bericht eines Arztes der C. B. C1. vom 2. Mai 1989 wegen der "therapieresistenten Epilepsie und der Behinderung im geistig-seelischen Bereich" bis auf weiteres nicht möglich erscheine. Diese Ausführungen und der (sinngemäße) Hinweis in den Entscheidungsgründen, die schließlich im Jahr 2000 erfolgte Heimentlassung beruhe nicht auf einer maßgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Hilfeempfängers, sondern auf geänderten Hilfekonzepten und auf der positiven Entwicklung der ebenfalls behinderten Ehefrau des Hilfeempfängers, lassen klar die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung hervortreten, dass die körperliche und seelische Behinderung des Hilfeempfängers schon 1953 vorgelegen hat, seither unverändert gegeben gewesen ist und deshalb nicht erst 1989, sondern auch schon 1953 die Annahme der Heimbetreuungsbedürftigkeit gerechtfertigt hat. Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts, die gerade wegen der den Behinderungen des Hilfeempfängers insgesamt zugrunde liegenden, schon seit der Kindheit gegebenen hirnorganischen Schädigungen ohne weiteres nachvollziehbar ist und nach welcher eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen nicht in Betracht kommen konnte, hat der Beklagte nichts entgegengesetzt. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Frage der Heimbetreuungsbedürftigkeit darüber hinaus die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft rügt, § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG setze "im Übrigen" nicht einmal voraus, dass der Hilfeempfänger während seines Aufenthaltes in der Einrichtung der Heimbetreuung bedurft hat, - dafür, dass § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Heimbetreuungsbedürftigkeit des Hilfeempfängers während des Einrichtungsaufenthaltes verlangt, etwa: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 103 Rn. 37 a. E.; Schoch, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 27 Rn. 26 (für die § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG entsprechende Norm des § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), und schon in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, BSHG § 103 Rn. 39, 2; vgl. auch Bramann, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, BSHG § 103 Rn. 53 ("Verlassen" der Einrichtung auch bei Wegfall der - damit als Erfordernis vorausgesetzten - Heimbetreuungsbedürftigkeit); möglicherweise anders BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 -, BVerwGE 119, 90 = NVwZ-RR 2004, 356 (wegen der in dieser Entscheidung enthaltenen Wendung, für die Auslösung des Kostenerstattungsanspruchs reiche "der vorangegangene Aufenthalt in einer Einrichtung aus", die allerdings unmittelbar nur auf die Frage bezogen ist, ob der Kostenerstattungsanspruch aus § 103 Abs. 3 BHG einen Sozialhilfebezug des "Hilfeempfängers" schon während des Einrichtungsaufenthalts voraussetzt) -, dringt dies jedenfalls deshalb nicht durch, weil - wie ausgeführt - hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung im streitigen Punkt selbständig tragenden Feststellung, es habe durchgehend eine Heimbetreuungsbedürftigkeit vorgelegen, Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Wird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 - und vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, "ob in den Fällen, in denen eine Heimbetreuungsbedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen werden kann, der Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast dazu führt, dass der Darlegungspflichtige eine Kostenerstattung nicht mehr verlangen kann", vermittelt der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von Bedeutung war. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie die vorstehenden Ausführungen des Senats gezeigt haben, gerade die Überzeugung gewonnen, dass die Heimbetreuungsbedürftigkeit durchgehend gegeben und deshalb auch hinreichend nachgewiesen war. Unabhängig von dem Vorstehenden könnte eine zukunftsweisende Wirkung einer Berufungsentscheidung auch deshalb nicht angenommen werden, weil für Sozialhilfestreitigkeiten nach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 (vgl. dort Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b) nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Sozialgerichte zuständig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 - und vom 27. Februar 2007 - 12 A 2840/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).