OffeneUrteileSuche
Urteil

20 A 4676/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.20A4676.06A.00
28Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 12. Juli 2007 tragen die Kläger jeweils die bis zur Verbindung der Verfahren in ihren Verfahren entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die ab der Verbindung entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 12. Juli 2007 tragen die Kläger jeweils die bis zur Verbindung der Verfahren in ihren Verfahren entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die ab der Verbindung entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger, 1961 bzw. 1969 geborene Eheleute und ihre drei Kinder - ein 1999 geborener Sohn und 1988 bzw. 1992 geborene Töchter -, sind Hindus afghanischer Staatsangehörigkeit. Sie beantragten im September (die Klägerinnen zu 4. und 5. durch einen Vormund, einen Vetter des Klägers zu 1.) bzw. Oktober 2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie führten in der Anhörung im Wesentlichen aus: Sie verfügten über keinerlei Ausweispapiere; die Formalien bei der Einreise seien von Schleusern erledigt worden. Für die Ausreise hätten sie 25.000 $ gezahlt; sie hätten einem Freund des Schleppers ihr Haus in Kabul überlassen bzw. dieses verkauft. Der Schleuser habe es so arrangiert, dass die Klägerinnen zu 4. und 5. vorab nach Deutschland gereist seien. Sie hätten ihren Heimatort Kabul, wo der Kläger zu 1. einen Textilhandel betrieben habe, verlassen müssen, weil sie als Hindus von Moslems bedrängt worden seien. Im Dezember 2002 seien Bewaffnete in ihr Haus eingedrungen; diese hätten begonnen, Gegenstände zu zerstören, und dann im Hof auf den Kläger zu 1. eingeschlagen. Beim Versuch, ihn zu schützen, sei seine Mutter gestoßen worden und so gestürzt, dass sie sich einen Beinbruch zugezogen habe. In der Folgezeit sei es immer wieder zu Beschimpfungen gekommen. Im März seien die Männer, die am Übergriff im Dezember beteiligt gewesen seien, erneut gekommen, hätten geschimpft, dass sie das Haus noch nicht verlassen hätten, und hätten die Töchter mitnehmen wollen. Ein Bruder des Klägers zu 1. sei dazwischen gegangen und dann erschossen worden. Dieser Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, jedoch hätten die Täter zwar beschrieben, aber nicht namhaft gemacht werden können. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte mit Bescheiden vom 23. Juni 2004 gegenüber den Klägern zu 1. bis 3. einerseits und den Klägerinnen zu 4. und 5. andererseits die Asylgesuche unter Hinweis auf eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat ab - die behauptete Einreise mit dem Flugzeug könne den Klägern nicht abgenommen werden - und verneinte gleichzeitig das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes sowie von Abschiebungshindernissen, weil die Schilderungen vage, detailarm und unsubstantiiert geblieben seien und so kein überzeugendes Bild einer erlittenen Verfolgung ergäben, und weil ferner auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Kläger zu den Hindus und gegebenenfalls ihres Geschlechtes erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. Die Kläger haben sodann Klagen erhoben und ihr Asylbegehren sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1, hilfsweise auch von Absätzen 2 bis 5 und 7 AufenthG weiter verfolgt. Sie haben ergänzend vor allem angegeben, als Hindus seien sie in Afghanistan nicht einmal mehr geduldet. Staatlicher Schutz gegen die Übergriffe von Moslems sei für sie nicht zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Anträge der Kläger hin hat der Senat unter Verbindung der Verfahren die Berufung im Hinblick auf divergierende Rechtsprechung der Gerichte erster Instanz insoweit zugelassen, wie es um die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungshindernissen geht. Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Als Hindus seien sie in Afghanistan, zumal bei gebotener Berücksichtigung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie, einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt. Die Zuspitzung der Lage, in der sich die Hindus wegen ihres Glaubens, dem mangels Zugehörigkeit zu den Buchreligionen keinerlei Achtung gezollt werde, befänden, werde inzwischen in der Rechtsprechung weithin anerkannt. Die afghanische Verfassung lasse kaum wirksamen Schutz erwarten. Die Gruppe der Hindus selbst sei viel zu klein, um Rückhalt oder Schutz zu bieten. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr zugrunde gelegt; sie, die Kläger, seien unter dem Druck erlittener Verfolgung, deren Wiederholung jederzeit zu besorgen gewesen sei, ausgereist. Im Falle einer Rückkehr fänden sie ungeachtet der nicht auszuschließenden Verfolgung jedenfalls keine ausreichende Existenzgrundlage. Die Kläger beantragen, die angefochtenen Urteile teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der vorliegenden - verbundenen - Verfahren, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit ergänzenden Erklärungen der Kläger, auf die in das Verfahren eingeführten Auskünfte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Begehren der Kläger bleibt auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger, § 60 Abs. 1 AufenthG, kann nicht erfolgen, weil der Senat nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass die Kläger ihr Heimatland unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender schwerwiegender Übergriffe, also (vor)verfolgt verlassen haben, und weil er ferner die danach maßgeblichen Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht für den Fall der Rückkehr nicht als erfüllt ansieht. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG - über dieses Hilfsbegehren ist wegen Erfolglosigkeit des Hauptbegehrens zu befinden - liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Liegt eine solche Bedrohung vor, wird dem Ausländer nach Satz 6 der Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Anders als bei der Anerkennung als Asylberechtigter muss die Bedrohung hier nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen; Verfolgung ist vielmehr auch gegeben, wenn sie - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG. Gemäß dem nachfolgenden Satz 5 ist für die Feststellung des Vorliegens einer Verfolgung ergänzend auf die einschlägigen Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) zurückzugreifen. Da die Anerkennung als Flüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht, ist maßgeblich einzustellen, ob der Betreffende sein Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall bedarf es für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur der Feststellung, dass für den Betreffenden keine hinreichende Sicherheit vor erneuter, vergleichbarer Verfolgung besteht. Andernfalls ist die Feststellung erforderlich, dass Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. zur Bedeutung einer Vorverfolgung für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243. Für das Begehren der Kläger ist auf das Kriterium der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen. Denn der Senat konnte ebenso wie das Verwaltungsgericht und das Bundesamt nicht die Überzeugung gewinnen, dass die als für das Verlassen Afghanistans ausschlaggebend geschilderten Umstände der Wahrheit entsprechen. Der Entscheider beim Bundesamt hat die Schilderungen insbesondere des Klägers zu 1. zu den Umständen, die Anlass für die Ausreise gegeben haben sollen, nicht geglaubt, weil sie zu vage und unsubstantiiert, vor allem auch angesichts des Geschilderten zu unbeteiligt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten in und zwischen den Ausführungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. hingewiesen. In beiderlei Hinsicht hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts Anderes ergeben. Es verblieb der Eindruck, dass ein bestimmtes Szenarium geboten wurde, das in seinem Grundmuster zurechtgelegt und abgesprochen worden war, aber mangels Fundierung in wirklich Erlebtem bei Nachfragen zu Details oder sonstigem Vorhalt leicht ausfaserte und schon in der Art und Weise der Darstellung gewisse Unsicherheit offenbarte. Weiterhin war eine gewisse Teilnahmslosigkeit in der Schilderung an sich äußerst belastender Vorkommnisse wie der Misshandlung der Mutter des Klägers zu 1., der versuchten Entführung der Klägerin zu 4. und der Tötung des Bruders des Klägers zu 1. festzustellen, die - zeitlich erheblich näher zu den Geschehnissen - bereits bei der Anhörung beim Bundesamt konstatiert worden war. Für den Senat, der sich bereits wiederholt mit der Situation der Hindus in Afghanistan befasst und gerade auch bezogen auf den Zeitraum, in dem die Kläger nach ihren Angaben das Land verlassen haben, unter Ausschöpfung breiten Auskunftsmaterials tatsächliche Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -), kommt zu diesen Anknüpfungspunkten für Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu einer Vorverfolgung hinzu, dass es sich um eine Schilderung handelt, wie sie häufig unterbreitet und in Auskünften der Art nach bestätigt worden war, jedoch nicht mehr für den Zeitraum der angeblichen Ausreise der Kläger. Da hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und der konkreten Umstände, unter denen die Kläger Kabul verlassen haben und in das Bundesgebiet eingereist sind, lediglich pauschale Aussagen vorliegen und nichts dafür spricht, dass dies auf zwingenden Gegebenheiten einer dringenden Flucht beruht - schon die Angabe, Urkunden und Ausweispapiere in Kabul zurückgelassen zu haben, deckt sich kaum mit einer ja nur planvoll vorzustellenden Abgabe des Hausgrundstückes gegen die Dienstleistungen eines Schleppers und die Organisation einer getrennten Ausreise der Familie -, bleibt - falls es nicht ohnehin nur um das Zurückgreifen auf anderweitig ähnlich Berichtetes geht - der konkrete Verdacht, dass die zeitliche Einordnung tatsächlich erlebten Geschehens in die Monate vor der Asylantragstellung in Deutschland nicht zutrifft, die Kläger also zuvor keinen unausweichlichen Druck empfunden und sich dann nachfolgend erst zu einer Umsiedlung nach Deutschland entschlossen haben, wo bereits Verwandte lebten. Zur Situation der Hindus in Afghanistan bis zur und für die angegebene Zeit der Ausreise der Kläger ist mit Aussagewert zum einen für die aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der als fluchtauslösend gebotenen Ereignisse und zum anderen für das Fehlen einer Gruppenverfolgung in dem bereits genannten Urteil des Senats vom 20 März 2003 - 20 A 4329/97.A - ausgeführt: "In der Beurteilung kann es nicht schon damit sein Bewenden haben, dass aus jüngster Zeit keine Verfolgung von Hindus bekannt geworden ist (Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Zwar ist davon auszugehen, dass aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse in Afghanistan seit etwa eineinhalb Jahren eine nachhaltig verbesserte Informationslage gegeben ist, bei der schwerwiegende Übergriffe schwerlich unbekannt und/oder von den Medien und Auskunftsstellen unbeachtet geblieben wären. Jedoch ist zum einen - und vor allem - die Zahl der noch oder wieder in Afghanistan lebenden Hindus zu gering, um allein aus dem Fehlen von Referenzfällen sichere Schlüsse ziehen zu können; zum anderen ist die Zeit seit dem Ende des Taliban-Regimes so kurz und sind die Verhältnisse noch so im Fluss, dass eine verlässliche Beurteilung auf Entwicklungen Bedacht nehmen muss, für die die Grundlagen gegeben sind, die sich jedoch noch nicht voll entfaltet haben. Die Situation der Hindus muss daher auch unter dem Blickwinkel der Behandlung dieser Personengruppe unter den verschiedenen politischen und machtmäßigen Gegebenheiten der Vergangenheit gesehen werden, soweit mit der Herausbildung vergleichbarer Strukturen zu rechnen ist. Insofern hat der Senat - wieder in Auswertung von Erkenntnisquellen, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind - im Urteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A - festgestellt: Dabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der beim Zusammenbruch des Regimes Najibullah in Afghanistan lebenden Hindus sich auf etwa 50.000 Menschen belief (AA an VG Wiesbaden vom 4.10.1994; Danesch an VG Gießen vom 8.4.1997). Die Hindus lebten vornehmlich in Kabul und einigen anderen größeren Städten und waren beruflich in erster Linie als Kaufleute, u.a. als Händler und Geldwechsler, tätig. Als relativ kleine religiöse Minderheit in einer traditionsverhafteten islamischen Gesellschaft profitierten sie von den Programmen der "kommunistischen" Regierungen seit Ende der 70er Jahre sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich erheblich (Danesch an VG Schleswig vom 8.5.1996). Unmittelbar nach dem Machtwechsel im April 1992 waren Hindus vielfach Opfer brutaler Übergriffe auf ihre körperliche Integrität und ihr Hab und Gut. Die Besorgnis wurde laut, die Vorfälle seien religiös motiviert (ai, Afghanistan - Neue Formen der Gewalt... vom September 1992). Der UN-Beobachter Ermacora berichtete von ihm zugegangenen Informationen über die Tötung zahlreicher Hindus, Geiselnahmen zum Zwecke der Lösegelderpressung, Vergewaltigung von Frauen, Beschlagnahme von Häusern und sonstigem Eigentum und von der Zerstörung von Häusern und Tempeln (18.2.1993). Etwa die Hälfte der hinduistischen Bevölkerung habe Afghanistan in Richtung Indien verlassen, weil sie sich als Nicht-Moslems verfolgt fühle. Im anschließenden Bericht (16.11.1993) bestätigte Ermacora die Flucht des überwiegenden Teils der Hindus aus Kabul schon für das Jahr 1992, führte die Flucht aber auf das generelle Fehlen von Sicherheit und Ordnung zurück und sah sogar Anzeichen für die Absicht von Hindus, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Einschätzung zu den Fluchtursachen gab er in der Folgezeit nicht auf (Bericht vom 8.11.1994). Das Auswärtige Amt (an VG Wiesbaden vom 4.10.1994, an VG München vom 17.1.1994) stellte als Ursache für die Flucht der Hindus durchgängig heraus, dass sie weithin als wohlhabend galten und deshalb vornehmlich bei Plünderungen Opfer des allgemeinen Mangels an öffentlicher Sicherheit wurden. Anzeichen für eine Verfolgung aus religiösen Gründen sah das Auswärtige Amt hingegen nicht (Lageberichte vom 2.11.1995, 21.2.1995), wobei es von einer insoweit bestehenden allgemeinen Auffassung ausging (an VG Schleswig vom 10.6.1996). Dies stimmt mit der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes (an VG Hannover vom 12.6.1995) überein. Danesch bestätigt, dass die Flucht der ganz überwiegenden Zahl der in Afghanistan lebenden Hindus schon unter den Mujahedin stattgefunden hat, nimmt hingegen an, dass die Mujahedin die systematische Verfolgung und Vertreibung der Hindus gerade in ihrer Eigenschaft als religiöse Minderheit betrieben haben (an Hess. VGH vom 5.4.1997, vor dem VG Köln am 17.9.1996, an VG Schleswig vom 8.5.1996). Unabhängig davon, dass nach anderer Darstellung (Arendt- Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997) ein Hindu-Tempel im September 1996 vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban sogar von der "Regierung" geschützt wurde, fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die die Flucht der Hindus auslösenden und von den Mujahedin zu verantwortenden Ereignisse vor allem der Jahre 1992/93 Aufschluss geben über den gegenwärtigen Standpunkt der Taliban in Bezug auf das Leben von Hindus in Afghanistan; insbesondere liegen keine greifbaren Tatsachen vor, die eine - zumal hohe - Wahrscheinlichkeit begründeten, Hindus seien schutzlos dem Zugriff einer religiös fanatisierten Bevölkerung preisgegeben. Die Taliban beanspruchen das Gewaltmonopol in dem von ihnen beherrschten Gebiet strikt für sich und haben die allgemeine Sicherheitslage der Bevölkerung - auf Kosten der individuellen Freiheiten - erheblich verbessert; kriminelle Übergriffe wie Plünderungen, Geiselnahmen und Vergewaltigungen werden nur vereinzelt berichtet. Die materielle Situation der Hindus, auch derjenigen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfte keinen Anreiz für Übergriffe mehr bieten. Die eingetretene Beruhigung der Lage findet ihre Bestätigung darin, dass nach Angaben des Auswärtigen Amtes (an VG Gießen vom 19.3.1997) geschätzt noch etwa 3000 bis 5000 Hindus und nach einem Bericht des UNHCR (vom 23.12.1997) noch etwa 500 hinduistische Familien in Afghanistan, hauptsächlich in Kabul, leben. Auch wenn dies in erster Linie darauf beruht, dass den Verbliebenen die Mittel zur Flucht gefehlt haben bzw. fehlen, spricht dies in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt (an VG Koblenz vom 24.2.1998) und dem UNHCR (an VG Gießen vom 23.12.1997) deutlich gegen die Annahme, Hindus würden systematisch mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen. Selbst wenn man die Zahl der in Kabul verbliebenen Hindus noch deutlich niedriger ansetzt (Danesch an Hess. VGH vom 5.4.1997), wird dadurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Wiederauflebens der unter den Mujahedin verübten Repressalien nicht belegt. Hochrangige Vertreter der Taliban haben wiederholt beteuert, Hindus - und andere Nicht-Moslems - könnten in ihrem Machtbereich ungestört leben und ihre Religion ausüben (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Paik vom 20.2.1997; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997). Zweifel daran, dass diese Erklärungen die wirkliche Einstellung der Taliban zutreffend wiedergeben, sind angesichts ihrer vielfältigen sonstigen Verlautbarungen einerseits und ihrer Taten andererseits nicht ausgeschlossen, obwohl sogar von der Rückkehr vieler Hindus nach Afghanistan die Rede ist und zum Teil ein insgesamt eher positives Bild gezeichnet wird (Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997, an Hess. VGH vom 18.9.1997). Denn die Befolgung des islamischen Rechts in der spezifischen Interpretation, die es durch die Taliban erfährt, wird von den Taliban kompromisslos eingefordert. Indessen haben die von Danesch (an VG Gießen vom 8.4.1997, an Hess. VGH vom 5.4.1997) berichteten tief verwurzelten Ressentiments, aufgrund deren Hindus als Feinde des zu errichtenden Gottesstaates betrachtet würden, denen keine Existenzberechtigung zugebilligt werde, bislang im Taliban-Gebiet keinen Ausdruck etwa in Form anti-hinduistischer Proklamationen oder Ausschreitungen oder Repressalien gefunden. Tatsache ist gerade, dass Hindus seit historischer Zeit als kleine Minderheit inmitten einer islamischen Bevölkerung in Afghanistan leben. Auch wenn wegen des Bürgerkriegs - besonders aus der Sicht der Taliban - religiöse Unterschiede deutlich an Bedeutung gewonnen haben, hat dies nicht zur Konsequenz, dass Hindus deshalb aus Glaubensgründen nicht mehr geduldet würden (Prof. Heine an VG Gießen vom 16.4.1997). Deshalb bietet sich auch keine annähernd verlässliche Grundlage für die Erwägung, die Taliban verfolgten das Ziel der "religiösen Säuberung" des Landes von den Hindus. Die weitere Entwicklung zur Zeit der Taliban gibt kein durchgreifend anderes Bild für die wenigen (UNHCR vom April 2001; European Union vom 13.06.2001: in Kabul nur noch vier) in Afghanistan verbliebenen Hindu-Familien. Im Gegensatz zu anderen, meist mit bestimmter Ethnie zusammengehenden religiösen Minderheiten stellten die Hindus keinen Machtfaktor in umkämpften Gebieten dar, sodass dieser Anknüpfungspunkt für eventuelle Übergriffe von Seiten der Taliban entfiel. Religiös begründete Repressionen gegen Hindus sind weiterhin nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 9.05.2001). Zwar mussten sich Hindus durch ein gelbes Stück Stoff als Nichtmuslime kenntlich machen (UNHCR vom April 2001), damit Muslime ihnen gegenüber gebührend Abstand halten konnten; eine solche Vorgabe ist zweifellos als gewichtiges Indiz für eine Ausgrenzung anzusehen. Konkrete, möglicherweise asylerhebliche Schwere aufweisende Maßnahmen in Anknüpfung an die Kennzeichnung sind jedoch nicht bekannt geworden; vielmehr wird diese Anforderung sogar als auf einer Abmachung zwischen den Taliban und religiösen Führern beruhend bezeichnet, die dazu diene, Hindus vor Übergriffen der Religionspolizei wegen nicht den Vorschriften entsprechender Erscheinung und etwa vor dem Zwang zum Moscheebesuch zu schützen (European Union vom 13.06.2001). Soweit berichtet wird, dass Kinder der Hindus von öffentlichen Schulen und Universitäten ausgeschlossen wurden (UNHCR vom April 2001), ist das das Taliban-Regime prägende und das gesamte öffentliche Leben bestimmende islamistische Element zu berücksichtigen, das anderenfalls auch hinduistische Kinder einer entsprechenden Indoktrination ausgesetzt hätte. Es spricht auch nichts dafür, dass Hindus die Religionsausübung über das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 - noch asylrechtlich unerhebliche Maß hinaus beschnitten wurde; ihnen war die Nutzung und Erhaltung bestehender Tempel erlaubt (European Union vom 13.06.2001). Schwierigkeiten ergaben sich vor allem daraus, dass die Gruppe der Hindus infolge der Abwanderung zahlreicher Familien in den Jahren nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes - es verblieben letztlich nur die Armen aus der früher vor allem als Händler und in Geldgeschäften tätigen Bevölkerungsgruppe (AA Lagebericht vom 27.07.2000) - nicht mehr die Mindestgröße hatte, die für den Halt und Schutz einer Minderheit erforderlich ist (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001). Nach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen Regierung im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn im November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-Berichte vom 16.11.2001 und 10.01.2002; Danesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen Ratsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe (ISAF) wird die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise zufriedenstellend, jedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht vom 2.12.2002) bzw. davon gesprochen, dass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende Ordnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Zu den Hindus wird über die oben schon angesprochene Aussage hinaus, dass Verfolgung in jüngster Zeit nicht bekannt geworden sei, darauf hingewiesen, dass sie sich in Kabul praktisch nicht zu erkennen geben (AA Lagebericht vom 2.12.2002) und dass ihnen - als an den Kämpfen und Massakern der vergangenen Jahre nicht beteiligt - heute nichts vorzuwerfen sei und für sie nur die Diskriminierung festzustellen sei, der sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft seit Jahrhunderten ausgesetzt gewesen seien (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dass diese Diskriminierung Akte von asylerheblichem Gewicht einschließt, ist nicht anzunehmen, da Danesch zugleich eine Verfolgung ausdrücklich verneint und es den Hindus in der weiter zurückliegenden Vergangenheit trotz der Diskriminierung gelungen ist, sich im Wirtschaftsbereich zu etablieren - sie galten insbesondere in Geldangelegenheiten als zuverlässig (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001) - und sich zu einer als wohlhabend eingeschätzten Bevölkerungsgruppe zu entwickeln. Das traditionelle Verhältnis zwischen der hinduistischen Minderheit in Afghanistan und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ist gerade nicht durch gewalttätige Unterdrückung der Hindus oder auf Vertreibung angelegte Pogrome oder sonstige systematische Verfolgungen gekennzeichnet (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001). Afghanistan ist eindeutig islamisch geprägt und insofern ist auch nach Verlautbarungen aus der Übergangsregierung ein grundlegender Wechsel nicht abzusehen (AA Lagebericht vom 2.12.2002); das schließt aber Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten einschließlich der Hindus und einen Freiraum für diese nicht aus, sodass es Stimmen gibt, die deren Lage als allgemein gut bezeichnen (European Commission vom September/Oktober 2002 S. 51 f). Aus dem Gesamtbild ist nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung von Hindus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu schließen. Obwohl die derzeitige Lage nachhaltig von der Anwesenheit der ISAF und damit ausländischen Interessen beeinflusst wird, die wiederum Veränderungen wegen sonstiger aktueller internationaler Konflikte - etwa um den Irak - unterliegen können, ist eine Wiederholung der Zustände, die in den Jahren des Bürgerkriegs in Kabul für Hindus geherrscht haben, nicht abzusehen. Eine hinreichende Dichte von Übergriffen mit asylerheblicher Intensität, wie sie zur Zeit der Ausreise des Klägers gegeben gewesen sein mag, erscheint, da von der Annahme eines Überfälle lohnenden wirtschaftlichen Status der Hindus kaum mehr auszugehen ist, selbst für den Fall nicht wahrscheinlich, dass es zum Entfallen der gegenwärtig konstatierten relativen Ordnung kommen sollte. In einem solchen Fall dürfte es im Übrigen auch wieder - wie jedenfalls in der Zeit bis über die Mitte der 90er-Jahre hinaus - an einer staatlichen und quasi-staatlichen Macht fehlen, sodass politische Verfolgung schon deshalb ausscheidet und Schutz grundsätzlich nur über § 54 AuslG in Betracht käme. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen Systems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die schon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen und Übergriffe gegen Hindus wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen spricht, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch für die Hindus besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist." Hierauf kann verwiesen werden, weil die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind. Für die danach erforderliche Feststellung, ob eine Verfolgung der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, knüpft der Senat an die Ergebnisse seiner dargestellten Rechtsprechung an, weil die Kläger über die Zugehörigkeit zu den Hindus hinaus keine Anknüpfungspunkte gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG aufgezeigt haben. Entscheidend ist mithin, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse in relevanter Weise verändert haben, ob bei der Beurteilung nunmehr andere Kriterien zu beachten sind und/oder ob sich die früheren Wertungen des Senats im Nachhinein als falsch erwiesen haben. Keine dieser Alternativen trifft zu. Zur weiteren tatsächlichen Entwicklung der Situation der Hindus hat der Senat etwa im Beschluss (§ 130a VwGO) vom 15. Dezember 2006 - 20 A 666/05.A - festgestellt: "Anders (als das Verhältnis von Sunniten und Schiiten) zu sehen sind die nichtislamischen Religionen, denen zwar in der Verfassung Freiheit zugestanden ist, allerdings unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelungen, die ihrerseits den Grundlagen des Islam nicht widersprechen dürfen (Hutter/Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Universität Bonn, "Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?" - im Weiteren: Hutter - vom 25.01.2006). Wie sich die Verfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit noch offen und schwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine Presse jüngst bekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum übergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische Verfolgung der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings keine Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, insbesondere von privater Seite. . . . Das gilt auch für Hindus und Sikhs. . . . Unklarheiten verbleiben nach den Stellungnahmen zwar schon im Hinblick auf die derzeitige Größe dieser Gruppe. Für Afghanistan werden Zahlen von bis zu 2.000, 2.500 und 5.000 Personen (Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006, AA vom 13.07.2006) bzw. 3000 Familien genannt (Hutter vom 25.01.2006, US Department of State vom 8.11.2005), für Kabul bis zu 1.300 Personen (Danesch vom 23.01.2006) bzw. 600 Familien mit 3.000 Personen (Afghan Hindu and Sikhs in News vom 4.01.2006); darunter sind auch Rückkehrer etwa aus Indien, die versuchen, wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Jedenfalls aber handelt es sich um eine sehr kleine Minderheit sowohl auf das gesamte Land wie auf Kabul bezogen. Die Auskünfte geben nichts her für eine nach Status und Lebensbedingungen in etwa homogene Gruppe im Sinne einer funktionierenden Gemeinschaft . . . . Denn aus den oben bezeichneten Berichten von Danesch und Merzadah ist zu entnehmen, dass zahlreiche während des Bürgerkrieges nach Kabul geflohene oder aus ihrem früheren Besitz vertriebene Familien in äußerster Not in Tempelanlagen leben, wo sich ihre Situation nicht von der unterscheidet, die in den slumartigen Flüchtlingslagern für Rückkehrer aus Pakistan und Iran herrscht. Die Unterkunft ist gesundheitsgefährdend und der Lebensunterhalt kann nur notdürftig durch Tagelöhnerarbeit bestritten werden. Andererseits aber ist anhand der Berichte auch festzustellen, dass Hindus und Sikhs sich Positionen oder zumindest gewisse Grundlagen erworben haben, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gruppe oder ihre eigenen Interessen geltend zu machen. So waren die Hindus und Sikhs in der Loya Jirga vertreten (Hutter vom 25.01.2006). Ferner wird von einem Hindu berichtet, der zum Senator berufen worden ist, geschildert, dass mit Erfolg die Bereitstellung eines neuen Verbrennungsplatzes gefordert worden ist, und angeführt, dass - wenngleich ohne Erfolg in der Sache - Verfahren wegen Rückgabe von Grundeigentum geführt und bis in hohe Dienststellen hinauf Nachforschungen über den Verbleib von entführten Mädchen angestellt wurden. Die Erfolglosigkeit des Bemühens um Rückgabe des Vermögens ist ebenso wie die berichteten Drohungen und Einschüchterungen seitens der neuen Besitzer kein Spezifikum im Zusammenhang mit der Religion, sondern darüber hinaus verbreitet (AA vom 13.07.2006). Die Sorge um Entführung - von der im Übrigen ebenfalls nicht nur und speziell für Hindus und Sikhs berichtet wird (PRO ASYL vom 1.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006) - und um Zwangsislamisierung von Mädchen und jungen Frauen ohne verlässliche Chance auf wirksame nachgehende Abhilfe ist sicherlich in gewissem Maße berechtigt; jedoch kann - auch unter Berücksichtigung der geringen Zahl von Hindus und Sikhs in Kabul - noch nicht von einer solch dringenden Gefahr ausgegangen werden, dass den in Betracht kommenden Afghaninnen auch bei einer Rückkehr in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds unabweisbar Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Zusammenfassend betrachtet ist dem speziell auf die Berichterstattung über die Lage der Hindus und Sikhs in Kabul ausgerichteten Material (Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006) hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und Versorgung mit dem Existenznotwendigen nichts Tragfähiges zu entnehmen, das diese Gruppe nachhaltig von anderen abhebt. Soweit Danesch (vom 23.01.2006) aus nicht feststellbarer Unterstützung der Hindus und Sikhs durch den Staat und durch Hilfsorganisationen folgert, es werde eine "demographische" Lösung gesucht, überzeugt das schon deshalb nicht, weil - wie oben aufgezeigt - staatliche Versorgungsprogramme und allgegenwärtige Leistungsgewährung durch Hilfsorganisationen auch sonst nicht festzustellen sind. Nimmt man die von Danesch ebenfalls konstatierte Diskriminierung sowie kulturelle und religiöse Unterdrückung hinzu, so zielt seine Schlussfolgerung auch weniger auf die Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Freiheit, also die in § 60 Abs. 7 AufenthG genannten Schutzgüter, als auf den Fortbestand einer eigenständigen Minderheit. Aber selbst wenn man über den engen ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen hinausgeht, erlauben die Berichte jedenfalls bei Anlegung des hier gebotenen Grades der Überzeugung von der Gefahr und deren - insbesondere zeitlicher - Dringlichkeit den Schluss noch nicht. Wie oben bereits gesagt lässt sich derzeit nicht klar vorhersagen, wie sich gerade auch in Bezug auf die religiösen Gewährleistungen der Verfassung die Wirklichkeit entwickeln wird. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass es möglich war, unter staatlicher Beachtung große religiöse Feste zu feiern (AA vom 13.07.2006), und dass Gottesdienste in alten Tempeln abgehalten werden, eine Verbrennungsstätte durchgesetzt werden konnte, Unterricht stattfindet und es den Hindus und Sikhs offensichtlich möglich ist, sich im öffentlichen Raum Gehör zu verschaffen. Die von Danesch aufgezeigte Folge mag nicht auszuschließen sein, sie ist aber nach dem gegenwärtigen Stand keinesfalls als zwangsläufig oder auch nur eindeutig überwiegend wahrscheinlich zu betrachten." Diese Feststellungen sind zwar in einem Verfahren getroffen worden, in dem lediglich die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Rede stand; sie enthalten aber zum Tatsächlichen alles, was für die Lage der Hindus nach dem damaligen Stand der Auskünfte zusammenzutragen war, und können so auch der Beurteilung des Anspruchs auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG zugrunde gelegt werden. Wesentliche neue Erkenntnisse haben sich seither nicht ergeben. Verlässliche Aussagen über die künftig zu erwartende Praxis der Behandlung von Hindus im Verfassungs- und Rechtsleben sind vor dem maßgeblich durch mangelnde Rechtskenntnisse der Richter hinsichtlich des Verhältnisses Verfassung/Scharia/einfaches Recht geprägten Hintergrund weiterhin nicht zu treffen (Dr. Röder, Max-Planck-Insititut vom 03.01.2008). In Bezug auf die Möglichkeit, religiöse Riten, insbesondere die nach dem Glaubensverständnis der Hindus bedeutsame Feuerbestattung durchzuführen, verneint Danesch (vom 09.05.2007) solche unter Bezugnahme auf seinen Besuchsbericht von Anfang 2006 und weitere Informationen vom Hörensagen unverändert. Demgegenüber führen sowohl IOM (vom 17.07.2007) als auch das Auswärtige Amt (vom 17. 01.2008) an, die Riten, das Feiern der religiösen Feste und auch die Bestattungsfeierlichkeiten würden durchgeführt, allerdings regelmäßig beschränkt auf die Tempelbezirke, während es außerhalb zu Anfeindungen seitens der Moslems komme, bei denen in einem bekannt gewordenen Fall der Totenrituale freilich auch eine Lösung unter Vermittlung der UN zustande gekommen sei. IOM (vom 17. 07.2007) berichtet ferner ebenso wie UNHCR (--.12.2007) vom Zurückdrängen der Hindus bei der Stellenvergabe im staatlichen Dienst. Letzterer berichtet - ebenso wie fast alle Auskunftsstellen - von erheblichen Problemen hinduistischer Kinder in den öffentlichen Schulen wegen Verspottung und Anfeindung durch moslemische Kinder und Lehrer, andererseits aber auch davon, dass die Regierung gegenläufige Schritte unternimmt und etwa in Ghazni für eine Schule für die Kinder von Hindus und Sikhs Zahlungen leistet. Im Übrigen halten die hinduistischen Eltern die Kinder weithin von den moslemischen Schulen fern und unterrichten sie privat. Eine zusammenfassende Darstellung der Lage der Hindus, die auf eigenen Beobachtungen der Verfasserin und auf der Ausschöpfung des Materials einer großen Zahl von Auskunftsstellen beruht (SFH vom 13.09.2007), kommt zu dem Schluss, dass die Lebensbedingungen in Afghanistan für alle, die dorthin zurückkehren, schlecht sind und die Zugehörigkeit zu einer Minderheit dabei oft nur eine untergeordnete Rolle spielt, Diskriminierungen auch in diesen Bereichen aber doch zum Alltag gehören; die Besonderheiten für Hindus zeigten sich jedoch vornehmlich im Bereich der Religion, für die sie durch die Verfassung wenig Schutz erführen und derentwegen sie zahlreichen Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt seien, sowie in Bezug auf die Sicherheit, deren Gewährleistung die Hindus der Regierung nicht zutrauten, zumal in ihr viele Personen tätig seien, die in der Zeit zwischen 1992 und 2001 an der Verfolgung von Hindus beteiligt gewesen seien. Im Einzelnen wird in dem Bericht dargestellt, dass die schwerwiegenden Übergriffe gegen die Hindus in der Zeit der Mujahedin stattgefunden und zur Ausreise der meisten Hindus geführt hätten und die sichtbarste Diskriminierung unter den Taliban mit dem Zwang zum Tragen von gelber Kleidung erfolgt sei. Die Zahl der Hindus, die früher und gegenwärtig in Afghanistan bzw. in Teilen, insbesondere in Kabul, gelebt haben oder leben, ist nach den Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht verlässlich zu benennen, jedenfalls aber handelt es sich um eine Gruppe, die nicht groß genug ist, um allein aus sich heraus den Mitgliedern das Gefühl eines Rückhalts und der Sicherheit zu geben und in der Öffentlichkeit präsent zu sein. Der Minderheitenstatus veranlasst die Einzelnen zu besonderer Vorsicht, zum Teil bis hin zur Resignation, und verleitet Angehörige der moslemischen Mehrheit zu Einschüchterungen und Beleidigungen. Infolgedessen wirken sich die allgemeinen Unzulänglichkeiten vom Wohnungs- und Arbeitsmarkt über medizinische Versorgung bis zu Ausbildung und Rechtsschutz, mit denen die Bevölkerung konfrontiert ist und die sich für Rückkehrer noch verschärfen, für die Hindus in besonderer Weise aus. Die Konfrontation mit einer überwältigenden Mehrheit von Moslems führt zu einer starken Zurücknahme in der Religionsausübung; das Recht, die Riten auch in die Öffentlichkeit zu tragen, wird wegen fehlender Toleranz der übrigen Bevölkerung nicht genutzt. Dennoch werden Feste auch auf der Straße begangen, obwohl früher übliche zentrale Feiern größeren Ausmaßes nicht mehr stattfinden. Tempel existieren noch und werden weithin trotz mangelnder Eignung dazu auch als Domizil hinduistischer Familien genutzt; die Zahl der Tempelanlagen wird für Kabul mit 3 oder 4 angegeben. Der Staat kommt für ihren Unterhalt nicht auf, obwohl er für Moscheen Geldleistungen erbringt, jedoch soll staatlicherseits kostenlos Strom geliefert werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, die rituellen Verbrennungen durchzuführen, werden die auch anderweitig geschilderten Schwierigkeiten in der Wahl eines Ortes und der Verhinderung von Anfeindungen aus der moslemischen Nachbarschaft bestätigt. Nach dem auf breiter Basis erstellten und speziell auf die Hindus bezogenen Situationsbericht der SFH und unter Berücksichtigung der Spannweite der sonstigen dem Senat vorliegenden sowie in das Verfahren eingeführten Auskünfte sieht das Gericht weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit einer substantiellen Erweiterung oder Absicherung der Entscheidungsgrundlage durch weitere Aufklärungsmaßnahmen. Soweit Widersprüche, Unklarheiten und Vorbehalte festzustellen sind, resultiert das ersichtlich in wesentlichem Umfang aus unterschiedlichen Sichtweisen, Beschränkungen der Untersuchungs- und Erkundigungswege, Informationen Dritter sowie punktuellen Eindrücken. Für die Verfügbarkeit anderer Mittel der Erlangung von Kenntnissen als sie den hier genutzten Quellen zugrunde liegen, spricht nichts, da die Hindus sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht als Gruppe offen und in einer längerfristig und vielschichtig zu beobachtenden Weise zeigen, um so eine Grundlage für die Einschätzung zu bieten oder repräsentative Beispiele der Lebensbedingungen zu bringen. Das nach alldem zu gewinnende Bild reicht nach Überzeugung des Gerichts noch nicht aus, um es als beachtlich wahrscheinlich anzusehen, dass die Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedroht sind. Dabei wird die Gesamtheit der Beeinträchtigungen, die zurückkehrenden Hindus begegnen können, in den Blick genommen. Eine Differenzierung nach deren Urheber ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich. Wegen des Charakters der zu betrachtenden Akte als Verfolgungshandlung, die § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Bedrohung von Leben oder Freiheit umschreibt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 9 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend heranzuziehen. Danach muss es sich um Handlungen handeln, die aufgrund ihrer Art oder der Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, wobei sich der Charakter der Handlungen als gravierend auch aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ergeben kann. Von den Beispielsfällen des Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist allein die Anwendung von Gewalt (Buchst. a)) näher anzusprechen. Ein diskriminierender Charakter der Verfassungs- und Rechtslage als solcher (Buchst. b)) ist nicht gegeben; zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer diskriminierenden Handhabung kommt, zwingend aber ist das im Nebeneinander der Anerkennung der Religionsfreiheit sowie der geschlossenen internationalen Verträge einerseits und der Betonung der Scharia andererseits - wie oben bereits gesagt - angesichts des Zustandes des Justizwesens aber keineswegs. Konkrete Erfahrungen zur Reichweite der Übertragung rein islamischer Grundregeln auf Hindus liegen ebenso wenig vor wie Erkenntnisse zu echten und tiefgreifenden Kollisionen mit hinduistischen Vorstellungen. Angesichts der jedenfalls nur geringen Zahl der Hindus, die als solche schwerlich eine prägende und die Moslems in Frage stellende Rolle einnehmen können, reicht die festzustellende Beibehaltung und Betonung der islamischen Ausrichtung Afghanistans allein noch nicht aus, um belastbar auf eine zu erwartende menschenrechtswidrige Überformung hinduistischer Lebensführung durch islamisches Recht und/oder die Art von dessen Anwendung zu schließen. Für strafrechtliche Sanktionen im Sinne der Buchstaben c) bis e) ergibt sich nichts. Gegen Kinder gerichtete und an das Geschlecht anknüpfende Handlungen (Buchst. f)) sind zwar im Sinne der Entführung von minderjährigen Mädchen mit dem Ziel der Islamisierung und Zwangsverheiratung verschiedentlich berichtet worden, von einer konkreten Gefahr kann insofern angesichts der Feststellungen der SFH, die sich dabei gerade auch mit den gegenläufigen Aussagen von Danesch befasst hat, nicht gesprochen werden. Hinsichtlich der Gewaltanwendung kommt nur die Drohung mit Gewalt im Sinne eines psychischen Zwanges näher in Betracht. Berichte über tatsächlich erfolgte körperliche Übergriffe in einer Dichte, die Besorgnisse für jeden Hindu rechtfertigt, jederzeit in der Gefahr zu stehen, ohne konkreten - gegebenenfalls vermeidbaren - Anlass Opfer einer solchen Gewalthandlung zu werden, liegen nicht vor. Erwähnung finden solche Vorkommnisse nur im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Verbrennungsrituale. Von Bedeutung ist vielmehr, dass zahlreiche Umstände es den Hindus nahe legen, sich nicht als solche zu erkennen zu geben, etwa auf den roten Punkt zu verzichten und die ortsübliche Sprache zu benutzen (SFH vom 13.09.2007). Derartige Vermeidungstechniken einer Minderheit mit dem Ziel, keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, erreichen nicht ohne Weiteres das Gewicht einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Qualifikationsrichtlinie. Dass Hindus, die auf solche Weise versuchen, in der Gesellschaft unauffällig zu bleiben, dadurch gegen von ihnen empfundene Grundregeln und -pflichten verstoßen und so in innere Probleme geraten könnten, ist nicht ersichtlich. Das Tragen des roten Punktes etwa ist - wie auch die mündliche Verhandlung in dieser Sache zeigte - offensichtlich kein als verbindlich empfundenes Gebot; insofern mag es sich anders verhalten, wenn es um unmittelbare Handlungen der Religionsausübung geht. Die Modalitäten des Feierns von Festen ist dabei allerdings auch noch ein Umstand, der nach den Schilderungen in den Auskünften nicht zwingenden Glaubensvorgaben entspringt, sodass diesbezügliche Beschränkungen und Zurückhaltung nicht an die Substanz der religiösen Betätigung gehen. Aus Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie ist insofern nichts Gegenteiliges und die Wertung Mitbestimmendes herzuleiten. Denn diese Regelung betrifft möglicherweise relevante Anlässe für Verfolgungshandlungen, die ihrerseits den Kriterien des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie genügen müssen, ihnen aber nicht ohne Weiteres genügen oder gleichstehen. Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie äußert sich zum Anlass von Sanktionen, zu denen auch bestimmte Formen des Ausdrucks der Religion in der Öffentlichkeit gehören; dass alle Umstände, die das vorsorgliche Unterlassen solchen Tuns nahe legen, das Gewicht einer Verfolgungshandlung aufweisen, folgt daraus nicht. Was die aus dem Glaubensverständnis der Hindus sehr wichtigen Totenrituale betrifft, ergibt sich kein verlässliches Bild dahin, dass ein - von wem auch immer ausgehender - faktischer Zwang im Sinne einer psychischen Gewalt besteht, hier gegen feste Glaubensvorgaben zu verstoßen. Die Gesamtschau der Mitteilungen über Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Leichenverbrennung zeigt, dass hier Elemente des Unerlässlichen, des Gewohnten und des Wünschenswerten zusammenfließen. Dass es im Einzelfall zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen ein als zwingend empfundenes Gebot im Hinblick auf den Verstorbenen oder die Hinterbliebenen gekommen ist, wird von keiner Seite aufgezeigt; auch Danesch (vom 09. 05. 2007) äußert sich insofern nicht näher. Zudem ergibt sich aus den Auskünften, dass das Thema der Sicherstellung von Verbrennungen Gegenstand der Erörterungen mit der Regierung ist, in deren Rahmen die Hindus ihre Vorstellung einbringen (IOM vom 17.07.2007 und AA vom 17.01.2008). Dass es durch Erschwernisse der schulischen Bildung hinduistischer Kinder schon zu schwerwiegenden Verletzungen von grundlegenden Menschenrechten kommt, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar bietet die Regierung keine Schule für sie an - allerdings soll sie in Ghazni eine solche unterstützen (UNHCR --.12.2007) -, jedoch übt sie auch keinen Zwang aus, die Kinder zusammen mit moslemischen Gleichaltrigen unter staatlich-islamischem Einfluss auszubilden. Die Notwendigkeit für die Hindus, selbst durch eine eigene schulische Einrichtung - wie sie in einem Tempel in Kabul existiert - oder durch Privatunterricht Abhilfe zu schaffen, entspricht Gegebenheiten, die für kleine Minderheiten zwar eine erhebliche Erschwernis darstellen, aber nicht untypisch sind. Die weiterhin aufgezeigten Beeinträchtigungen und Erschwernisse für Hindus, so sie als solche erkannt oder bekannt sind, stellen sich - wie insbesondere in dem Bericht der SFH (vom 13.09.2007) ausgeführt - als eine dem Minderheitenstatus entsprechende Steigerung der allgemeinen Notlagen dar, bei der schon eine klare Zuordnung zu den Verfolgungsgründen sei es über Rasse, Religion oder soziale Gruppe nicht mehr verlässlich möglich ist. Jedenfalls kann auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Verfolgungshandlung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie, vor dem Hintergrund der insgesamt sehr unsicheren und unzulänglichen Verhältnisse in Afghanistan noch nicht mit dem erforderlichen Grad der Überzeugungsbildung von einer jeden Hindu wegen dieser seiner Eigenschaft treffenden Bedrohung ausgegangen werden. Dabei ist nochmals auf die obigen Ausführungen zum Auf und Ab der Lebensumstände der afghanischen Hindus im Lauf der Jahrzehnte hinzuweisen. Sie haben sich, wenn auch in wechselnder Stärke, aber jedenfalls durchweg als Minderheit unter unterschiedlichsten Bedingungen im Lande gehalten und als solche selbst die Zeit der vollsten Machtentfaltung der Taliban noch überstanden. Die Rahmenbedingungen sind derzeit jedenfalls nicht belastbar schlechter. Das gilt eindeutig für die Behandlung von Regierungsseite. Aber auch für den Bereich der Übergriffe von Privatpersonen, die im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beachtlich sind, ist eine einschneidende Verschlechterung gegenüber den früheren Verhältnissen nicht festzustellen. Zwar mag zu erwägen sein, dass zahlreiche Afghanen, die ins benachbarte Ausland geflohen waren und sich nach ihrer Rückkehr in Kabul niedergelassen haben, nicht aus Kabul stammten und die städtischen Üblichkeiten einschließlich des Zusammenlebens mit Hindus nicht kennen und von daher eher zu einer Verachtung der Hindus und Übergriffen gegen sie geneigt sein könnten; Anhaltspunkte für ein solches Gefährdungspotential wegen Auflösung alter nachbarschaftlicher Strukturen ergeben sich aus dem Informationsmaterial aber nicht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die normativen Veränderungen seit der letzten Entscheidung des Senats zur Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Hindus, also insbesondere die neue Umschreibung in § 60 Abs. 1 AufenthG nebst der Qualifikationsrichtlinie, die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt haben. Auch ist die Wertung des Senats nicht durch abweichende höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in Frage gestellt worden. Gegenläufige obergerichtliche Entscheidungen, die Anlass geben könnten, unter Einstellen anderer Aspekte, Wertungen oder Gewichtungen den Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dieses Personenkreises anders zu beurteilen, sind in den letzten Jahren - und auch bezogen auf die gegenwärtige Zeit - nicht bekannt geworden. Da mithin das Hauptbegehren der Kläger erfolglos bleibt, ist auf das Hilfsbegehren einzugehen. Von den danach zu prüfenden weiteren Schutzmöglichkeiten gemäß § 60 AufenthG kommt - zumal nach den tatsächlichen Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft - allein Absatz 7 näher in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht einem Ausländer zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 3 der Vorschrift eine "Sperrwirkung" dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -. Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1 und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668. Sie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 und - die Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage in Anwendung des damals noch geltenden § 53 Abs. 6 AuslG zusammenfassend - vom 10. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462. Für diese Ausnahme spricht vorliegend unter Berücksichtigung der hinzugezogenen Ausländerakten, der Altfallregelung des Aufenthaltsgesetzes sowie der Erlasslage nichts hinreichend Belastbares. Insbesondere ist ein innerstaatliches Abschiebungshindernis nicht eindeutig und unbezweifelbar zu Tage getreten und kann eine vorgesehene Abfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können. Insgesamt gesehen stünde daher einer verfassungsrechtlich begründbaren Erweiterung von § 60 Abs. 7 AufenthG für Extremfälle nichts entgegen. Soweit gegen die vorstehend dargestellte rechtliche Betrachtung des subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf internationale und gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Bedenken erhoben worden waren, greifen sie jedenfalls nicht (mehr). Die Qualifikationsrichtlinie, deren Art. 15 Buchst. c) durch einen neuen Satz 2 in § 60 Abs. 7 AufenthG umgesetzt worden ist und die nach Ablauf der Umsetzungsfrist ohnehin Beachtung beansprucht, stellt die Rechtsprechung zur extremen Gefahrensituation jedenfalls für den vorliegenden Zusammenhang nicht infrage. Denn dieses Kriterium hat zweifelsfrei unverändert Geltung zumindest für die Fälle einer Gefahr, der die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, die aber nicht unter Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie zu fassen ist. Letztere Regelung und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleiben nämlich mit dem Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt", die Qualifikationsrichtlinie zudem mit dem der "willkürlichen Gewalt", hinter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurück, wo ohne Blick auf Anlass oder Hintergrund allein auf die drohende Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter abgestellt wird. In Bezug auf die nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestimmten Bedrohungssituationen für die Bevölkerung oder eine bestimmte Gruppe ist gegen die in der innerstaatlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgestellten Maßstäbe allein mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie jedenfalls nichts zu erinnern. Vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - . Vorliegend kommt es im Hinblick auf die Situation des bewaffneten Konflikts auf die Frage der Zulässigkeit des Erfordernisses einer Zuspitzung hin zur extremen Gefahr und damit auf einen eventuellen Auslegungsbedarf der Richtlinie nicht an, weil bereits die in der Qualifikationsrichtlinie geforderte ernsthafte individuelle Bedrohung nicht festzustellen ist. In Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich Folgendes: Eine den Anforderungen des dortigen Satzes 1 unmittelbar genügende individuelle, also gerade in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen der Kläger angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nicht festzustellen. Dabei betrachtet das Gericht die Verhältnisse in Kabul, weil dies der Herkunftsbereich der Kläger und zugleich der Bereich ist, der im Fall einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu erreichen ist. Aus Geschehnissen und Umständen, die in die Zeit vor der Ausreise der Kläger aus Afghanistan zurückreichen, ergibt sich - wie zum Hauptbegehren - auch für das jetzt noch zu beurteilende Schutzbegehren kein überzeugendes Bild für eine mögliche Gefährdung, die spezifisch die Kläger betreffen könnte. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zu dem sich die oben angesprochene, an Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie anknüpfende Frage der Zulässigkeit des Erfordernisses einer erforderlichen Zuspitzung der Gefahr bei Gruppenbetroffenheit stellt, trägt das streitige Begehren nicht. Dazu bedarf es keiner näheren Beschäftigung mit dem Charakter der in Afghanistan bestehenden Unsicherheit der allgemeinen Lage als bewaffneter Konflikt und der Frage nach dem Erfordernis einer extremen Gefahr wegen Betroffenheit der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe. Denn trotz der zunehmenden Zahl von Attentaten, Überfällen und Übergriffen sowie sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen kann ein Ausgesetztsein im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, womit die in Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie genannte ernsthafte Bedrohung aufgegriffen worden ist, nicht festgestellt werden. Dass es sich hierbei um eine Bedrohung handelt, die für den einzelnen um Schutz Nachsuchenden festgestellt werden muss, also das bloße allgemeine Vorkommen im Heimatstaat nicht ausreicht, ist nach der Funktion der (subsidiären) Schutzgewährung im Einzelfall und nach dem Wortlaut von Art. 15 Buchst. c) sowie dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie nicht ernstlich zu bezweifeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 B 217.06 -. Zwar hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan entgegen den Erwartungen, die nicht zuletzt mit der Stationierung der ISAF und der Hilfe beim Aufbau der Polizei verbunden waren, - wie laufend den allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist - negativ entwickelt. Sie ist jedoch nicht so kritisch, dass jeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul gelangende Afghane berechtigter Weise die Sorge hegen muss, Opfer eines Übergriffs oder Anschlags zu werden oder in sonstiger Weise von rivalisierenden ethnischen, religiösen oder sonst motivierten Gruppen oder Banden in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit geschädigt zu werden, also ernsthaft individuell bedroht zu sein. Wenngleich sich das in der Qualifikationsrichtlinie angesprochene Willkürhafte bei Gewalt gerade auch in einer Unberechenbarkeit und einem dadurch bedingten Mangel an Ausweichmöglichkeiten manifestiert, bedarf es dennoch einer gewissen Dichte der gefährlichen Vorkommnisse, um von einer Ernsthaftigkeit der Bedrohung sprechen zu können. Denn die Bedrohung ist ein objektives Faktum und auch ihre Ernsthaftigkeit geht über den Bereich subjektiven - von Ängstlichkeit oder Robustheit bestimmten - Empfindens hinaus. In der Spannweite zwischen einer quasi absoluten Sicherheit und einer geradezu unausweichlichen Rechtsgutbeeinträchtigung ist daher abwägend nach der Zumutbarkeit der Konfrontation mit einer bestimmten Situation zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit einschlägiger Vorkommnisse in Relation zur Größe des betrachteten Gebietes insbesondere die Feststellung eventueller räumlicher Schwerpunkte sowie der Anlässe und Zielpersonen oder -objekte von Gewaltaktionen voraus, da sich u.a. danach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Dies zugrunde legend lässt sich nicht feststellen, dass die Sicherheitslage, auch soweit sie von den innerstaatlichen, teils mit Waffeneinsatz einhergehenden Geschehnissen (mit-)bestimmt wird, Schutz für den Einzelnen erfordert. Die Auseinandersetzungen, seien sie zwischen Warlords und ihren jeweiligen Anhängern oder Regierungskräften und Taliban, sind jedenfalls noch nicht so stark in den Bereich Kabul hineingetragen, dass sich der Einzelne begründeter Weise als ernsthaft bedroht sehen muss. In Auswertung der vielfältigen in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen ergibt sich zur Sicherheit Folgendes: Von einer allgemeinen Sicherheit und Stabilität im gesamten Land sind die Verhältnisse in Afghanistan weit entfernt. Regionale Warlords praktizieren Eigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen und fügen sich allgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur in diesem Rahmen (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, AA vom 29.11.2005, 13.07.2006, 17.03.2007 und 07.03.2008, PRO ASYL vom 01.06.2005, SFH vom 11.12.2006, UNHCR vom 25.04.2007). Wegen der Anwesenheit ausländischer Kräfte, insbesondere ISAF, und der im Aufbau und in der Ausbildung befindlichen Polizei stellt sich der Bereich Kabul etwas günstiger dar als die Gegenden um die Taliban-Zentren; die allgemeine Sicherheitslage in der Hauptstadt wird aber dennoch keinesfalls als zufriedenstellend bezeichnet. Die Lage wird als fragil, aber auch als vom UNHCR für ausreichend sicher gehalten bezeichnet (AA vom 07.03.2008). Bewaffnete Aktionen und gewalttätige Ausschreitungen (etwa ai-Info/Pressespiegel, Ausgabe 78, Seiten 63ff.), die auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt hinweisen und sich in diesen einfügen könnten, nehmen zwar zu, vor allem im Süden und Südosten des Landes; sie prägen bezogen auf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu wertenden Bedrohung. Hier stehen Selbstmordattentate im Vordergrund, die zwar stark zugenommen haben (vgl. die Zusammenstellungen in ai-Info/Pressespiegel, Ausgabe 77, Seiten 82ff. einerseits und Ausgabe 78, Seiten 15ff. andererseits), aber angesichts der konkreten Bezüge auf Sicherheitskräfte und der Größe der Stadt sowie der Anzahl ihrer Bewohner doch noch nicht zur unmittelbaren Bedrohung jedes Einzelnen führen. Für die Hindus gilt insofern nichts Besonderes. Zum Aspekt des bewaffneten Konflikts ist nämlich wesentlich, dass die Hindus wegen der geringen Größe ihrer Gruppe und ihres Verhaltens in den letzten Jahren weder einen Machtfaktor im Kreis der rivalisierenden und sich bekämpfenden Gruppierungen darstellen noch einer bestimmten Richtung zugeordnet werden oder Anlässe für Racheakte bieten. Die für Rückkehrer nach Afghanistan weiter einzustellenden Gefahren für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG sind solche allgemeiner Art im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer Umstände - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Gewaltmaßnahmen - jenseits des Anwendungsbereichs des Satzes 2 - bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Auch die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis oder einer politischen Richtung ist neben anderen ein typischer Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen, denen menschenrechtswidrige Repressalien drohen können. Opfer wird der Einzelne hier aus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von der persönlichen Einstellung zur Religion - bzw. einer entsprechenden Zuordnung aus der Sicht eines potentiellen Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausschlaggebend ist, auf eine Vielzahl von Personen mit demselben Merkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in Afghanistan gegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil die überwiegende Zahl von Hindus vor Jahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen hat, wird dadurch der allgemeine Charakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation nicht aufgehoben. Für die Prognose, die im Rahmen der Prüfung einer Allgemeingefahr auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorzunehmen ist, ist die wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im Einzelfall sowie die Betrachtung der Entscheidungspraxis anderer Obergerichte erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O. Dabei ergibt sich zugunsten der Kläger nichts Tragfähiges. Der Senat hat sich mit der Frage eines verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige bereits wiederholt befasst und unter Betrachtung der spezifischen Umstände verschiedener Gruppen eine extreme Gefahrenlage für einzelne besondere Fallgruppen anerkannt. Die Hindus gehören nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht dazu (vgl. etwa den schon angeführten Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 20 A 666/05.A -). Die Feststellungen, die dem zugrunde liegen, sind oben schon wiedergegeben und bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden. In jenem Zusammenhang ist auch dargestellt worden, dass die weiteren Entwicklungen der Verhältnisse in Afghanistan und der Gehalt der in der Folgezeit eingegangenen Auskünfte keinen Anlass geben, von einer nennenswert anderen Situation auszugehen. Für die oben bereits zu § 60 Abs. 1 AufenthG unter Einbeziehung der Vorgaben vor allem der Artikel 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie erörterten Gefahrenaspekte ist festzuhalten, dass die dort verneinte beachtliche Wahrscheinlichkeit eines relevanten Schadenseintritts die Bejahung des hier aus Rechtsgründen anzulegenden Maßstabs der extremen Gefahr allemal ausschließt. Bei den weiteren Umständen, die zum subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen können, unterscheiden sich Hindus - wie insbesondere dem speziell auf Hindus bezogenen Bericht der SFH (vom 13.09.2007) zu entnehmen ist - nicht grundlegend von dem, was alle trifft, die nach längerem Auslandsaufenthalt nach Afghanistan zurückkehren. Zwar ist einzustellen, dass die Hindus als relativ kleine Minderheit in der eigenen Gruppe wenig Rückhalt finden können und gegebenenfalls Einschüchterungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind; dies kann aber allenfalls dazu führen, dass für Hindus die Annahme der Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch eher und deutlicher zu bejahen sein mag als für die Afghanen allgemein. Darüber hinausgehend auch eine extreme Gefahr anzunehmen, geht aber schon deshalb nicht an, weil es an hinreichend tragfähigen Indizien, geschweige denn Belegen fehlt, die in einem so unter internationaler Beobachtung stehenden Bereich wie Kabul zu erwarten wären. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen zur allgemeinen Situation von Rückkehrern verwiesen, in die gerade auch das an Informationen - insbesondere von Danesch und Merzadah - eingeflossen ist, was aus speziellen Berichten zur Lage der Hindus zu folgern ist. Zudem ist gerade im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen darauf zu verweisen, dass immer wieder mitgeteilt worden ist, dass sich Hindus bemühen, draußen und im Alltag nicht als solche erkannt zu werden und auf diese Weise Benachteiligungen und sonstige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Eine extreme Gefahr ist wegen Fehlens eines subsidiären sozialen Netzwerkes für alte, behinderte und schwer erkrankte Personen ohne Bezugspersonen in Afghanistan, die für eine Hilfestellung in Betracht kämen, bejaht worden. Vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -. Eine relevante Zuspitzung der Lage ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - auch für Frauen konkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan zurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. Vgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer unverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände allein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden ist. Extrem kritisch kann sich auch die Lage von Personen darstellen, die unter gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als individuelle erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzuordnen sind, aber doch eine die Grundelemente in Behandlung und Medikamentation übersteigende Versorgung benötigen. Vgl. zu den Fallgruppen im Einzelnen noch den Beschluss des Senats vom 23. April 2007 - 20 A 2199/06.A - m.w.N. Im Übrigen hat der Senat bisher die Voraussetzungen für eine Überwindung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bzw. der Vorgängerregelungen verneint. Vorliegend greift keiner der genannten Fallbereiche der extremen Gefahr ein. Insbesondere zählt die erwachsene Klägerin zu 4. nicht zum Kreis der gegebenenfalls alleinstehend zurückkehrenden Frauen. Denn bei realistischer Betrachtung, die nach feststehender Rechtsprechung - vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91-, BVerwGE 90, 364, und vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 - maßgeblich ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie allein nach Afghanistan zurückkehrt. Sie lebt hier mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen, deren aufenthaltsrechtlicher Status derzeit und aufgrund dieses Urteils nicht anders ist als der ihre. Es ist auch nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass sich in dieser Hinsicht unterschiedliche Entwicklungen ergeben könnten. Daher ist vernünftiger Weise anzunehmen, dass die Familie, so wie sie hier zusammenlebt, auch gemeinsam ausreisen wird und sich nicht auf Gefahren für eines ihrer Mitglieder hin aufspaltet. Eine Erweiterung der als extrem gefährlich zu qualifizierenden Konstellationen ist nicht gerechtfertigt. Denn die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan bieten - vorbehaltlich besonderer Verletzlichkeit einzelner Personengruppen - für Rückkehrer keinen triftigen Grund für die Annahme, alsbald schwerste Beeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die Situation für Rückkehrer keinesfalls frei von Gefahren und dürften etwa mit Blick auf die Versorgungslage bei Lebensmitteln, Unterkunft und medizinischer Behandlung die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht fraglich sein. Dies kann freilich - wie oben zu den Anforderungen bei allgemeiner Gefahr dargetan - allein nicht weiterhelfen. Der Schluss des Gerichts, eine Zuspitzung der Situation, bei der das verfassungsrechtliche Schutzgebot eingreift, sei noch nicht gegeben, beruht auf der Gesamtschau einer Vielzahl von Stellungnahmen und Darstellungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind und gerade in ihrer Vielfalt ein aktuelles Bild der Lage in Afghanistan vermitteln. Die teilweise konträren Aussagen in verschiedenen Stellungnahmen zwingen nicht zu einer Entscheidung für die eine oder die andere Ausführung, Darstellung oder Wertung. Denn eine jede Aussage erhält das ihr zukommende Gewicht unter Berücksichtigung der in ihr erkennbaren Vorstellungen des Verfassers über die entscheidenden Aspekte sowie zu den (Beweis-)Maßstäben, nach denen die berichteten Zustände und Vorkommnisse zu bewerten sind. Dazu sei beispielhaft angeführt, dass etwa eine Einschätzung der Rückkehrmöglichkeiten anhand der Vorstellung, es müsse eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gewährleistet sein (Hinz in Informationsverbund Asyl -. -.2006), beträchtlich vom rechtlich relevanten Maßstab der extremen Gefahr entfernt ist und daher eher als Forderung für politische Leitentscheidungen denn als hier verwertbare Wertungsgrundlage gesehen werden muss. Der Senat hat gerade unter Berücksichtigung all dieser Faktoren und Umstände die Überzeugung gewonnen, dass die gegenwärtige Situation in Kabul von erheblichen Widersprüchen geprägt ist und sich für keine verallgemeinernde Schilderung tragfähige Anhaltspunkte eines eindeutigen Falsch oder Richtig finden lassen. Er sieht sich insofern auch durch die große Spannweite der Gegenstände und Inhalte von Berichterstattungen in den allgemein zugänglichen Quellen bestätigt. Die unterschiedlichen Blickwinkel und Zielrichtungen der einzelnen Beiträge tragen zu einem hohen Grad von Verlässlichkeit des Gesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder solideres Material bieten könnten, sind nicht ersichtlich, obwohl Afghanistan, insbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von Sicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten Beobachtung gerade auch durch die Medien steht. Es kann daher nicht angenommen werden, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im zugrunde gelegten Auskunftsmaterial nicht angemessen widerspiegeln und zu bestimmten eindeutigen Schlüssen in Bezug auf die oben bezeichneten Kriterien führen könnten, seien unbekannt geblieben. Unter Berücksichtigung all dessen besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Allgemein ist festzuhalten, dass in Kabul konträre Beobachtungen zu machen sind. Wirtschaftliche Entwicklung mit Etablierung günstiger Lebensumstände trifft zusammen mit größter Armut und Verhältnissen, die bis zu einer schon lebensbedrohlichen Existenz in Slums reichen. Den in Kabul Verbliebenen oder in der Zeit der Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf Kosten derer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, stehen die Rückkehrer gegenüber, bei denen wiederum zu unterscheiden ist zwischen solchen, die in großen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus Flüchtlingslagern in Pakistan und im Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin nicht von dort, zum Teil nicht einmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, die - etwa wegen ihres allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status vor dem Verlassen Afghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen konnten und von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem städtischen Siedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des Bemühens um den Wiederaufbau grundlegender Strukturen - beispielsweise für die Sicherheitskräfte - nicht überall ein gleiches Mindestmaß an Versorgung und Ordnung zu finden ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in die staatliche Entwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser und politischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochende Machthaber mit jeweils eigenem ethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden müssen. Die Herausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen, damit auch das Entstehen einer gewissen Stabilität, wird so nachhaltig erschwert. Diese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen wiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: Zu den allgemeinen Lebensumständen in Kabul wird in den Auskünften übereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem Kindesentführungen hervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte und auf einen weitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen (AA vom 07.03.2008, SFH vom 11.12.2006). Die Polizei folgt zwar im Raum Kabul grundsätzlich den Weisungen (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 01.06.2005), kann aber keine Sicherheit im öffentlichen Raum bieten; es wird angeführt, dass ganze Stadtviertel ohne Ordnungskräfte seien und Nacht für Nacht Dutzende ums Leben kämen (a.i. vom 17.01.2007, Danesch vom 23.01.2006). Demgegenüber wird aber auch berichtet, die Sicherheit im täglichen Lebensablauf sei nicht beeinträchtigt und die Zahl der Morde sei im Vergleich zu westlichen Großstädten nicht auffällig hoch (David vom 27.03.2006). Aussagegehalt hat ferner, dass die Verfasser von Auskünften, die auf eigenen Beobachtungen beruhen (insbesondere Danesch, Merzadah und die Berichterstatter für Informationsverbund Asyl/PRO ASYL vom -.-.2006), in Kabul zahlreiche Bereiche haben besuchen und Kontakte haben knüpfen können. In einer Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul - soweit es um Umstände außerhalb des schon angesprochenen Komplexes der bewaffneten innerstaatlichen Konflikte geht - bleibt danach festzuhalten, dass die Beeinträchtigungen, maßgeblich also kriminelles Geschehen, zwar vor allem wegen der mangelnden Hilfs-, Schutz- und Sanktionsmöglichkeiten Gewicht haben, jedoch nicht von einer Allgegenwärtigkeit der Übergriffe auf Leben oder Gesundheit sowie die unerlässlichen Grundlagen der Lebensführung ausgegangen werden kann. Ein maßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung sich der Einzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung kommen muss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen zu werden, ist nicht ersichtlich. Allein das bei Rückkehrern vielleicht vermutete Verfügen über Geldmittel trägt anders lautende Einschätzungen mangels konkreter Darstellung derartiger Vorkommnisse nicht, jedenfalls nicht mit dem hier aus Rechtsgründen im Hinblick auf kriminelles Geschehen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren Vorhandensein für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich ist, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage einerseits existenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale Möglichkeiten einer akzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im Vordergrund, wer in dem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen Mittel besitzt und/oder sich beschaffen kann, um die verfügbaren und erwerbbaren Güter einschließlich Wohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im Stadtgebiet von Kabul und angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich aus Pakistan und Iran Wohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der Ansprüche zahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs- Organisationen (PRO ASYL vom 01.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung deshalb ein hervorstechendes Problem darstellt, liegt auf der Hand (AA vom 07.03.2008, a.i. vom 17.01.2007, SFH vom 11.12.2006). Das Bemühen des UNHCR, hier zu helfen (AA vom 17.03.2007 und vom 13.07.2006, UNHCR Anhang 10 in der BMJ-Übermittlung vom 05.12.2005), und das Interesse afghanischer Regierungsstellen, im Rahmen von Rückkehrvereinbarungen mit Ländern, in die Afghanen geflohen waren, Geldleistungen u.a. für die Wohnraumbeschaffung zu erlangen (AA vom 17.03.2007 und Danesch vom 23.01.2006), unterstreichen zum einen die kritische Situation, zum anderen aber auch die Bereitschaft, sich des Problems anzunehmen. Viele zurückkehrende Personen müssen sich mit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. Die Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird unterschiedlich bewertet. Während zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der Betrachtung auf die Elendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan benachbarten Ländern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der Millionen zählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner von Kabul sei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom 23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von Flüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa 100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich zugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend das Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu einem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom 01.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass für die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher Bedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse der Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon offensichtlich Danesch ausgeht, oder ob - wovon ersichtlich David ausgeht - für Europarückkehrer etwas günstigere Bedingungen vorliegen können. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass durch das umfangreiche Auskunftsmaterial verbreitete und daher für Zurückkehrende konkret zu besorgende schwerwiegende Beeinträchtigungen und Verletzungen - und auf dieser Stufe liegen die Anforderungen für die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - infolge von Obdachlosigkeit nicht zu belegen sind. Die Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem Verpflegungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen zu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher öffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der sozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung innerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird dementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine Großfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der Kriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu rechnen ist, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus Europa überzogene Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen unterstellt wird (AA vom 29.05.2007, a.i. vom 17.01.2007, Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004). Ohne ein herkunftsbedingtes soziales Netz stellt sich die Situation als schwierig dar, geht kaum über die Grundnahrungsmittelversorgung hinaus, wobei zum Teil, wenn Mittel- und Arbeitslosigkeit hinzutreten, sogar schon eine Überlebensmöglichkeit als ausgeschlossen bezeichnet wird (PRO ASYL vom 01.06.2005). Das Vorhandensein von Lebensmitteln im erforderlichen Umfang in Kabul wird überwiegend bejaht (AA vom 17.03.2007), in der Nahrungsmittelversorgung wird die Eigenproduktion durch Hilfe aus dem Ausland ergänzt, wobei der erste Sektor zunehmend wächst (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/6593 vom 09.10.2007). Allerdings lebt noch die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (SFH vom 11.12.2006), so dass auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der freie Warenverkehr mangels Kaufkraft längst nicht allen zugute kommen (AA vom 07.03.2008, David vom 27.03.2006). Danesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt darauf hin, in den von ihm besuchten Slums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu haben, die sich um die Versorgung der dort Lebenden gekümmert hätten, und berichtet von vielen Fällen der Unterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer geringen Geldleistung und mit einer notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei sich die Aufmerksamkeit des UNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern richte, zumal die Rückkehrer aus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die schlimme Lage der Binnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von ihnen genutzten Lagern weisen praktisch alle Auskunftsstellen hin. Arbeitsmöglichkeiten werden für diesen Personenkreis nur in Hilfsarbeiten als Tagelöhner mit einem Entgelt gesehen, das kaum zur Beschaffung von Brot für eine Familie reicht (Danesch vom 23.01.2006). Auch sonst wird allgemein auf das Fehlen von Arbeitsplätzen verwiesen (SFH vom 11.12.2006), wobei auch der Staat nicht, selbst nicht für gut Ausgebildete, einspringt, weil seine Dienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 01.06.2005), aber bessere Ausbildung und besondere Fähigkeiten, wie sie im Ausland erworben werden konnten, doch einen Vorsprung geben (AA vom 07.03.2008, David vom 27.03.2006). Letztere Darstellung überzeugt, da die Möglichkeit der Nutzung von Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen, die beim Aufenthalt in Ländern mit anderer Kultur und anderem Wirtschaftsstandard erworben wurden, im derzeitigen Entwicklungsstadium Afghanistans geradezu auf der Hand liegt und damit ein erheblicher Unterschied zu den Rückkehrern besteht, die in Nachbarländern Afghanistans in Flüchtlingslagern gelebt haben. Dass insofern die individuelle Bereitschaft und entsprechendes Engagement von Gewicht sind, bedarf keiner Erläuterung und wird etwa in dem Bericht auf Seiten 37 ff. von ai-Info/Pressespiegel, Ausgabe 73, exemplarisch deutlich. Vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 11.05 - . Vorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische Versorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die Gestaltung eines Lebens in Kabul nach dem Vorstehenden für die Rückkehrer von Bedeutung, ob sie, soweit sie nicht Aufnahme in einem familiären Verband, der nach den sozialen Gegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein Verständnis lediglich von Eltern und Kindern hinausgeht - vgl. zur Bedeutung eines Familienverbundes als sicheres Mittel eine extreme Gefahr zu verhindern Hess. VGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A, Sächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 - und OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 - (entbehrlich für männliche Flüchtlinge mittleren Alters); ähnlich ("jedenfalls", wenn Angehörige in Kabul leben) OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 -; abweichend (extreme Gefahr bei Fehlen von familiärem Rückhalt) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07.OVG -, VG Gießen Urteil vom 13. Dezember 2006 - 2 E 871/06.A -, VG München, Urteil vom 11. September 2006 - M 23 K 03.52145 -, VG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 K 12302/03 -, finden, als Teil einer allein seitens des UNHCR erfassten, versorgten und rudimentär betreuten großen Zahl von mehr oder weniger mittellosen und hilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul gelangen, weil in ihren Heimatregionen die Lebensbasis von Landwirtschaft und Handwerk zerstört ist, oder ob sie von den beschränkten Möglichkeiten eigener Entfaltung Gebrauch machen können, die eine Stadt wie Kabul in der derzeitigen Entwicklung bietet. Eine weitergehende positive Feststellung der Möglichkeit, den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu finden, ist allerdings nicht unerlässlich, um den Mindeststandard zu gewährleisten, den Verfassungsrecht über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus für den Einzelnen gebietet. Daher ist auch weiteren Fragen nach dem "Arbeitsmarkt" - soweit von einem solchen in einem unterentwickelten und weitgehend strukturlosen Land wie Afghanistan überhaupt gesprochen werden kann - nicht nachzugehen. Trotz aller von Beobachtern der Lage aufgezeigten gravierenden Mängel bei den Erwerbsmöglichkeiten zwecks Gewährleistung der Ernährung (Glatzer vom 31.01.2008) und bei der Wohnraumversorgung sowie der Sicherheit fehlt es doch an verlässlichen Erkenntnissen über Beeinträchtigungen von Leben oder Gesundheit in einem solchen Maße, dass Rückschlüsse auf einen hohen Gefährdungsgrad für jeden Einzelnen gezogen werden könnten. Diesbezügliche Schlussfolgerungen, wie etwa die auf Angaben vom Hörensagen gestützten von Danesch (vom 23.01.2006), erscheinen zwar vor dem Hintergrund von Schilderungen einzelner vorgefundener konkreter Verhältnisse zunächst durchaus schlüssig. Sie entbehren aber jeder weiteren Präzisierung und lassen Fragen danach offen, wie die von ihm Angetroffenen etwa die geschilderte, langandauernde und nach seiner Darstellung völlig unzureichende Versorgung und die kalte Jahreszeit ohne nennenswerten Schutz überstanden haben sowie wie sich die Lebensbedingungen befragter Händler im Einzelnen darstellen. Ferner bleibt etwa bei Merzadah (von 01.2006) ausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und deren Entwicklung bei Personen darstellen, die er als Tempelbesucher und -bewohner angetroffen hat oder die wie ein aufgesuchter Geschäftsmann aus anderen Ländern als den Nachbarstaaten zurückgekehrt waren. Gegen einen Schluss dahin, die Verhältnisse erfüllten grundsätzlich und für jeden Rückkehrer die vom Bundesverwaltungsgericht nach den einleitenden Ausführungen aufgestellten Kriterien für die Zubilligung von Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im Heimatstaat sprechen auch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten. Danach (vgl. zuletzt AA vom 07.03.2008) stellt sich die Lage von Rückkehrern ohne Familienverband als problematisch und gefahrenträchtig dar, was allerdings zunächst nur auf Verhältnisse hindeutet, die Erwägungen zu einem Abschiebungserlass nach § 60a Abs. 1 AufenthG in hohem Maße nahe legen, den Schluss auf eine extreme Gefahrenlage indes noch nicht trägt. Dem entspricht es auch, wenn die mit den rechtlichen Anforderungen und Kriterien vertrauten Autoren des Berichts von PRO ASYL (01.06.2005) die Lage von Rückkehrern als "generell problematisch" bezeichnen, was grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an unabweisbaren Individualschutz nicht korreliert. Zusammenfassend bleibt nach alldem festzuhalten, dass es nicht möglich ist, für jeden Rückkehrer einen konkreten Weg aufzuzeigen, der ein Überleben auch außerhalb eines Familien- oder Stammesverbandes gewährleistet, dass aber auch die Überzeugung, solche Wege gäbe es nicht oder ließen sich nicht finden, nicht zu gewinnen ist. In dieser Situation muss letztlich den Ausschlag geben, dass in der umfassenden Beobachtung Afghanistans durch Ausländer und ausländische Medien Verhältnisse manifestiert worden wären, die so geartet sind, dass sie - mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts - "sehenden Auges" in schwere Beeinträchtigungen des Einzelnen münden. Das Ausbleiben ist letztlich ein Indiz, das eine gewisse Unterstützung darin findet, dass einerseits von einer Vielzahl an Nicht-Regierungs- Organisationen auch kleinerer Art und sonstigen Helfern berichtet wird, andererseits aber sich deren Wirken in den umfassenden Berichterstattungen nicht niederschlägt, obwohl es möglicherweise in der Summe Gewicht erlangt und gerade für Rückkehrer aus entwickelteren Ländern nutzbar ist. Symptomatisch ist insofern etwa auch, dass die Art der Hilfe und Ergebnisse oder Erkenntnisse der unterstützenden Tätigkeit von IOM sowie des RANA-Programms erst im Jahre 2006 weithin bekannt geworden sind und andere trotz des Anspruchs auf umfassende Kenntnis der Situation nicht darauf eingehen. So begnügt sich Danesch (23.01.2006) bezüglich der Tätigkeit von IOM in Kabul mit einer Mitteilung vom Hörensagen, die Organisation zahle nur für den Transport von Rückkehrern. Kaum anders verhält es sich mit dem Bericht von PRO ASYL (01.06.2005), in dem die Tätigkeit von IOM erwähnt, jedoch mit einem bloßen Hinweis darauf abgetan wird, die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer sei zur Zeit möglich, weil nur wenige kämen; nähere Feststellungen vor Ort sind offensichtlich nicht getroffen worden. Dass bei Hilfestellung durch eine solche Organisation eine Zwangsläufigkeit schwerwiegender Beeinträchtigungen ausscheidet, liegt auf der Hand. Vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2007 - 20 A 2199/06.A -. Einer näheren Beschäftigung mit Aussagen zur Fortsetzung des Programms bedarf es nicht. Denn es geht nicht darum, einen konkreten Weg aufzuzeigen, auf dem der jeweilige Rückkehrer eine gewisse Sicherheit im Vorhinein erlangen kann, sondern um die Frage, wie vor dem Hintergrund der Anforderungen an die extreme Gefahr die gegebenen Erkenntnisse zu interpretieren und einzuordnen sind. Der Senat verbleibt daher bei seiner Einschätzung, dass für Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan nicht grundsätzlich und allgemein, sondern lediglich für besonders empfindliche Gruppen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bejaht werden können. Auch die oben bereits genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07.OVG -), nach der auch ein alleinstehender, gesunder junger Mann, der nicht mit der Hilfe von Verwandten oder Bekannten bei der Wiedereingliederung rechnen kann, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr ausgesetzt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung der Lage durchgreifend in Frage zu stellen. Der Senat vermag - wie im Vorstehenden schon ausgeführt - dem dort maßgeblich herangezogenen und zum Teil auch schon in den Beweisfragen anklingenden Aspekt, dass positive Feststellungen zu den Modalitäten der Beschaffung des Lebensnotwendigen nicht zu treffen seien, kein entscheidendes Gewicht zu geben vor dem Umstand, dass die zahlreich vorliegenden Berichte für eine solche Verelendung, wie sie dem genannten Urteil zugrunde liegt, nichts hergeben, obwohl angesichts der hohen Rückkehrerzahlen aus den Nachbarländern und der Binnenfluchtbewegungen nicht davon ausgegangen werden kann, es fehle jegliches Potential für Vergleichsfälle. Auch scheinen die in jenem Urteil zum Tragen gekommenen Anforderungen an die Überzeugungsbildung zur extremen Gefahr hinter dem in der Rechtsprechung des Senats - nach seiner Überzeugung zutreffend - als maßgeblich Erachteten zurückzubleiben. Das Begehren der Kläger bleibt daher insgesamt erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).