Beschluss
16 E 515/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0617.16E515.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt U. T. aus P. beigeordnet.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt U. T. aus P. beigeordnet. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Der Klage kann nicht von vornherein eine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abgesprochen werden. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2007, mit der die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger abgelehnt wird, beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der Kläger bei seiner erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung im November 2007 die bestehenden Eignungsbedenken nicht habe ausräumen können. Seine Äußerungen bei der Begutachtung hätten erkennen lassen, dass er sich nach wie vor nicht in ausreichendem Maße mit der bei ihm vorliegenden (Alkohol-)Problematik auseinandergesetzt habe. Insbesondere die Einlassungen zu seinen Trinkgewohnheiten etwa ab 1997 könnten nicht mit der bei der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2000 zutagegetretenen Alkoholverträglichkeit vereinbart werden. Damals sei er trotz der hohen festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille noch zur Teilnahme am Straßenverkehr, also zu zielgerichtetem Verhalten, in der Lage gewesen. Zudem habe er nach den Angaben des hinzugezogenen Arztes nicht merkbar unter Alkoholeinfluss gestanden und keine Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Dies setze eine Alkoholgewöhnung voraus, die nur durch einen regelmäßigen hohen Alkoholkonsum erreicht werden könne. Mit seiner Angabe, in den Jahren vor der Trunkenheitsfahrt nur wenig Alkohol konsumiert zu haben, lasse sich dieses Maß an Trinkfestigkeit nicht in Einklang bringen. Seine demnach beschönigenden Angaben zum Trinkverhalten machten deutlich, dass bisher eine ausreichende selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik nicht stattgefunden habe. Auch habe er keine tragfähige Motivation für die behauptete Abstinenz seit dem Jahreswechsel 2006/07 angeben können. Unter dem Gesichtspunkt der Rückfallwahrscheinlichkeit stelle sich die Wiederzulassung zum motorisierten Straßenverkehr als ein unzumutbares Gefährdungsrisiko für die Allgemeinheit dar. Diese - zentrale - Einschätzung des Beklagten lässt insoweit Raum für Zweifel, als nach dem Stand der einschlägigen verkehrsmedizinischen Veröffentlichungen nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der regelmäßige hohe Alkoholkonsum, ohne den Blutalkoholkonzentrationen oberhalb von etwa 1,6 Promille üblicherweise nicht erreicht werden können, in zeitlicher Nähe zu der Feststellung der hohen Alkoholisierung stattgefunden haben muss. Der Kläger hat im Rahmen der beiden stattgefundenen medizinisch-psychologischen Begutachtungen im Kern übereinstimmend eingeräumt, bis etwa 1994/1995 in ganz beträchtlichem Maße dem Alkohol zugesprochen zu haben. Erst seither und insbesondere seit 1997 und schließlich seit den Ereignissen des Jahres 2000 sei es - stufenweise - zu einer Verminderung seines Konsums gekommen. Es kommt daher in Betracht, dass die hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die bei seiner Trunkenheitsfahrt im Jahr 2000 erkennbar geworden ist, bereits geraume Zeit zuvor erworben worden und trotz einer Normalisierung der Trinkgewohnheiten in den etwa drei Jahren vor der Trunkenheitsfahrt bestehen geblieben ist. Insoweit äußerte Stephan in einem Gutachten vom 20. Januar 1991 an das OVG Schleswig (zitiert nach Himmelreich, DAR 1993, 127, 131), dass (tier-)experimentelle Ergebnisse überraschend prägnant die Beobachtung bestätigten, wonach die einmal erworbene (Alkohol-)Toleranz im Organismus erhalten bleibe bzw. innerhalb kürzester Zeit wieder auflebe, wenn es erneut zum Missbrauch komme. Nach neuerer naturwissenschaftlicher Erkenntnis lasse sich der biologische Sachverhalt der durch Alkoholmissbrauch erworbenen pathologischen Alkoholtoleranz in derselben Weise verstehen wie eine durch Infektion erworbene Immunisierung des Organismus gegen einen bestimmten Erreger. Auch eine solche Immunisierung könne über lange Zeit, z.T. lebenslang, bestehen. Wenngleich diese Auffassung Stephans nicht als unbestritten angesehen werden kann - von einer Reversibilität der Alkoholgewöhnung geht Spazier, DAR 1995, 54, 58, aus -, lässt sich jedenfalls nicht von einer gefestigten Erkenntnislage ausgehen, derzufolge eine über der Norm liegende Alkoholverträglichkeit stets den Schluss auf einen bis in die jüngere Vergangenheit fortgeführten übermäßigen Alkoholkonsum ermöglicht. Kommt mithin in Betracht, dass die Angaben des Klägers über sein Trinkverhalten in den Jahren 1997 bis 2000 doch - jedenfalls in etwa - der Wahrheit entsprechen, mindert dies die Tragfähigkeit der Annahme des Beklagten, der Kläger beschönige seine Trinkgewohnheiten und lasse daher eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik vermissen. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 166 VwGO iVm § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.