Beschluss
14 E 126/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0617.14E126.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Bewertungsrügen zum Teil unschlüssig und unsubstanziiert seien, im übrigen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Wertungen beträfen, bei denen Fehler nicht erkennbar seien. Das rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Klage. Außer der Behauptung des Gegenteils trägt die Klägerin nichts gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts vor, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die formalen Mängel überbewertet worden sind. Die mangelnde Substanz ihrer Bewertungsrügen in sachlicher Hinsicht ergibt sich auch aus folgendem Umstand: Die Seminararbeit mit dem Thema Zuchthausarchitektur und Gefängniskunde im 19. Jahrhundert" war im Rahmen eines Seminars mit dem Titel Stätten des Rechts in Münster" zu erstellen. Ausweislich Ziff. I. der unter dem 5. 7. 2007 erfolgten und insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Bewertung der Arbeit bestand die Aufgabenstellung deshalb folgerichtig darin, ausgehend von der Münsteraner Justizvollzugsanstalt die Architektur von Zuchthäusern und Gefängnissen zu beschreiben und Gründe für die jeweilige Bauweise herauszustellen". Die Klägerin bringt ihre Angriffe gegen die Prüferrügen ohne Beziehung zu dieser Aufgabenstellung vor. Demgegenüber gehen die Prüferrügen der Überflüssigkeit", der mitunter zusammenhanglosen Aufzählung einzelner Fakten und Daten" und der Oberflächlichkeit und mangelnden Aufbereitung einzelner zur Beantwortung zu findender Hinweise ersichtlich von der vorbeschriebenen Aufgabenstellung aus. Die Orientierung der Bewertung einer Arbeit an der Aufgabenstellung ist nicht willkürlich, sondern geboten. Auch die Prüferkritik der Quellenferne der Arbeit ist berechtigt. Die Fußnoten stützen die Beurteilung des Prüfers, dass die Klägerin ihre Arbeit mit einer Handvoll Überblicksliteratur geschrieben" hat. Dabei kann ohne weiteres zugrunde gelegt werden, dass die Rüge völlig quellenfern" nicht im mathematisch-naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen sein dürfte. Soweit dem die Klägerin damit entgegentritt, dass sie auch Primärliteratur zitiert habe, widerlegt das die Einschätzung des Prüfers nicht. Vielmehr müsste sie durch wirkungsvolle Hinweise vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34ff (B I 2); Senatsbeschluss vom 12. 7. 2007 - 14 A 2182/06 -, juris. dartun, dass nennenswerte Teile ihrer Arbeit aus der Primärliteratur erarbeitet und auch durch Zitate, die sich nicht in gleicher Weise in der benutzten Sekundärliteratur finden, abgestützt sind. Die Behauptung der Klägerin zur Gewichtung von Vortrag und Diskussion bei der Bewertung der gesamten Seminarleistung führt nicht weiter, selbst wenn sie zutreffen sollte. Denn es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass Vortrag und Diskussion zur Abwertung geführt haben. Der Bewertung vom 5. 7. 2007 lässt sich nur entnehmen, dass sie nicht zur Höherbewertung der Gesamtleistung beigetragen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.