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Urteil

12 A 1858/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0613.12A1858.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht der Klage des dortigen Klägers zu 2. und hiesigen Klägers stattgegeben hat.

Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht der Klage des dortigen Klägers zu 2. und hiesigen Klägers stattgegeben hat. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seines Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in N. /V. geborene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2.) beantragte am 6. Mai 1998 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Er gab an, von dem Kläger (ehemaliger Kläger zu 1.) in dem Verfahren 12 A 1603/08, welches durch Beschluss des Senates vom 13. Juni 2008 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt wurde, abzustammen. Seine Großeltern seien der am 00.00.000 geborene deutsche Volkszugehörige K. L. sowie die am 00.00.000 geborene deutsche Volkszugehörige K1. L. , geb. H. . Der Kläger legte seinen am 19. Juli 1996 ausgestellten ersten (ukrainischen) lnlandspass vor, der keinen Nationalitätseintrag enthält. In seinem Aufnahmeantrag gab der Kläger im Hinblick auf die Pflege des deutschen Volkstums an, als Mitglied des deutschen Kulturvereins "Wiedergeburt" nehme er an Versammlungen und kulturellen Veranstaltungen der deutschen Volksgruppe teil. In der Familie feiere man alle kirchlichen und Volksfeiertage. Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag u. a. des Klägers und seines Vaters ab. Den gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2004 zurück. Der Kläger hat am 26. Oktober 2004 Klage erhoben. Er hat sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bezogen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2004 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich auch auf Grund seiner fließenden deutschen Sprachkenntnisse, der Konfessionszugehörigkeit und der Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt" selbst zum deutschen Volkstum bekannt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte u. a. geltend, dass die deutschen Sprachkenntnisse, die Konfessionszugehörigkeit sowie die Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt" nicht den Anforderungen genügten, die an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu stellen seien. Nachdem der Senat das Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Vater des Klägers und die Einbeziehung von dessen zweiter Ehefrau und deren beider Kinder aus zweiter Ehe in diesen Aufnahmebescheid in der mündlichen Verhandlung von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt hat, beantragt die Beklagte sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit darin der Klage des Klägers stattgegeben worden ist, und die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Die nach Abtrennung des Verfahrens des Vaters nur noch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger gerichtete Klage ist unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zusteht, die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid sind die Vorschriften der §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu, weil nicht festgestellt werden kann, dass er nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Ein Bekenntnis durch eine Nationalitätseintragung liegt nicht vor, weil der vorgelegte erste Inlandspass des Klägers vom 19. Juli 1996 eine solche Eintragung nicht enthält und auch nicht mehr vorsieht. Ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nicht festgestellt werden. Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nach- weisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Hierfür sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die Pflege der deutschen Sprache ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise zu begründen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG Kenntnisse der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal für das Bekenntnis verlangt und deshalb ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum schon voraussetzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, a.a.O., und vom 29. Februar 2008 - 5 B 113.07 -, Juris. Dafür, dass der Kläger durch seine gesamte Lebensweise nach außen hin deutlich gemacht hat, nur der deutschen Volksgruppe zugehören zu wollen, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Dass der Kläger aus einem Ort stammt und dort auch den größten Teil seines Lebens verbracht hat, in dem es einen starken Anteil deutschstämmiger Bevölkerung gibt, er am Gemeindeleben der katholischen Kirchengemeinde sowie an Veranstaltungen der deutschen Volksgruppe teilgenommen hat und er Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt" gewesen sein will, reicht hierfür nicht aus, Vgl. zum mangelnden Bekenntnischarakter der Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen und religiösen Veranstaltungen sowie der Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 a.a.O. (zur Konfessionszugehörigkeit); Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 (zur Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt"); OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 2 A 3041/04 - (zur Konfessionszugehörigkeit und religiöser Betätigung); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (zur Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt"); Beschluss vom 13. Juni 2006 - 12 A 540/05 - (zur Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt"). Denn diese Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Bestätigt wird die Annahme, dass der Kläger sich hierdurch nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat, durch die oberflächlichen und substanzlosen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den von ihm im Aufnahmeantrag geltend gemachten Aktivitäten. Sein diesbezüglicher Vortrag hat sich auf die allgemeine Aussage beschränkt, er habe sich ständig an der Organisation von Festen beteiligt. Genauere Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit solcher Veranstaltungen waren den Ausführungen des Klägers ebensowenig zu entnehmen wie der Name der Organisation, für die er tätig gewesen sein will. An deren Namen konnte er sich auf Nachfrage nicht mehr erinnern. Individualisierbare Verhaltensweisen von gewissem Gewicht, die für eine nach außen erkennbare Zuordnung der Person des Klägers nur zur deutschen Volksgruppe sprechen könnten, lassen sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger lediglich zu untergeordneten Hilfsdiensten herangezogen wurde und diese Tätigkeiten auch für ihn persönlich keine größere Bedeutung hatten. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Kläger noch nicht einmal mehr den Namen der Organisation nennen konnte, für die er sich engagiert haben will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.