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Beschluss

12 A 1277/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0611.12A1277.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124.445,92 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124.445,92 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne des als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ungeachtet erheblicher Zweifel, ob die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Klage auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach § 43 VwGO überhaupt zulässig ist, begegnet die die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, L. habe vor Beginn seiner Unterbringung in der Außenwohngruppe E. des Kinderwohnheims E1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter in E1. gehabt, auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. Allerdings kommt § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als Erstattungsgrundlage nicht in Betracht. Die Klägerin hat keine Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewandt. Weder war die örtliche Zuständigkeit unklar noch ist der örtlich zuständige Träger untätig geblieben. Vielmehr hat die Klägerin als zuständige Trägerin gehandelt. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 87 SGB VIII. Danach ist für die Inobhutnahme eines Kindes (§ 42 SGB VIII) der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Eine Inobhutnahme liegt hier vor. Nach Aktenlage ist die Unterbringung L. in der Außenwohngruppe E. des Kinderwohnheims E1. am 4. Juli 2006 als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt und als solche seitdem - trotz des vorläufigen Charakters einer derartigen Maßnahme - ausweislich etwa der Hilfepläne vom 31. August 2006, vom 6. Februar 2007 und vom 13. November 2007 sowie mangels anderslautender Regelungen aufrecht erhalten worden. L. hat sich auch vor der Inobhutnahme im Zuständigkeitsbereich der Klägerin tatsächlich aufgehalten, da er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter in E1. war. Anstelle des somit nicht einschlägigen § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kommt als Grundlage einer Kostenerstattung die Regelung des § 89b SGB VIII in Betracht. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (hier: S. und E1. ) und steht ihnen - wie hier - die Personensorge gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung - hier der Inobhutnahme ab dem 4. Juli 2006 als Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII - zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffenden Argumenten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass L. am 19. Juni 2006 und damit vor der Inobhutnahme am 4. Juli 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter in E1. begründet hat. Die Klägerin ist danach selbst zuständig gewesen, so dass ein Erstattungsanspruch nicht entstehen konnte. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert neben dem subjektiven Willen der maßgeblichen Person, sich an einem Ort „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436), - der hier unstreitig in den Personen der Sorgeberechtigten gegeben war -, dass der Ausführung dieses Willens keine objektiven Hinderungsgründe entgegen stehen. Vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 26; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl., 2006, § 86 Rn. 3, m. w. N. Ob ein solcher Hinderungsgrund gegeben ist, muss im Rahmen einer anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme zu treffenden Prognose beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300. Im vorliegenden Fall kann danach von einem objektiven Hindernis nur dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme L. bei seiner Mutter am 19. Juni 2006 mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen wäre, dass L. Mutter trotz Unterstützung, etwa durch Leistungen der Familienhilfe und durch eine psychotherapeutische Anbindung des Kindes (vgl. den ärztlichen Entlassungsbericht des St.-W. -I. D. vom 13. Juli 2006), ihre Pflege- und Erziehungsverpflichtung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) - auch unter Berücksichtigung der hierdurch eröffneten Bandbreite möglicher Entscheidungen, bei denen in Kauf zu nehmen ist, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2681/07 -, FamRZ 2008, 492 f. - auf keinen Fall hätte erfüllen können. Hierfür lagen jedoch in dem maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin keine Vorbehalte gegen eine krankenhausseitige Entlassung L1. zu seiner Mutter erhoben hat, die einen objektiven Hinderungsgrund für die Aufenthaltsnahme bei der Mutter zu begründen geeignet waren. Zwar formuliert der Vermerk Bl. 5 R der Beiakten Heft 2 nicht positiv, dass L. zu seiner Mutter nach E1. entlassen werden soll, sondern gibt nur den persönlichen Wunsch L. wieder, zu seiner Mutter zu kommen, sowie die nachträgliche Einschätzung des Jugendamtes, dass (auch) bei einer Rückkehr zum Kindesvater nicht von einer Kindesgefährdung auszugehen gewesen sei. Dass das Jugendamt damit die Kindesmutter als ungeeignet angesehen und dem Kindesvater den Vorrang eingeräumt hat, kommt auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck. Im ärztlichen Entlassungsbericht des St.-W. -I. D. vom 13. Juli 2006 heißt es vielmehr unmissverständlich: „Nach Rücksprache mit dem Jugendamt in E1. (Frau H. ), mit dem wir engmaschige und kurzfristige Familienbesuche bei der Mutter, ggfs. eine Familienhilfe und eine psychotherapeutische Anbindung des Jungen besprochen hatten, konnten wir L. am 19.06.06 in gutem AZ in ihre weitere ambulante Betreuung entlassen." Von einer mangelnden Fallkenntnis der Gesprächspartnerin beim Jugendamt der Klägerin ist nicht die Rede. Auch ist der o.g. Vermerk dem Schriftbild nach von der zuständigen und im Schriftverkehr immer wieder auftauchenden Sachbearbeiterin H. und nicht von jemand anderem verfasst worden. Das Vorliegen objektiver Hinderungsgründe konnte das Verwaltungsgericht trotz der in den Vermerken des Jugendamtes der Klägerin gegen die Eignung der Kindesmutter erhobenen Bedenken zu Recht verneinen. So ist zum einen zutreffend auf die im Entlassungsbericht des St.-W. -I. angesprochene mögliche Unterstützung der Kindesmutter im Wege der Familienhilfe und der psychotherapeutischen Anbindung des Kindes abgestellt worden. Zum anderen ist ebenfalls zutreffend die im „Bericht zur Situation von L. T. im Sommer 2006" des T1. L2. G. und in der Antragsschrift vom 16. Juni 2006 im Verfahren vor dem Familiengericht S. - F - die in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juni 2006 insoweit später rückblickend Bestätigung gefunden hat - zum Ausdruck gekommene Haltung der Kindesmutter berücksichtigt worden, die sich trotz ihrer psychischen Situation in der Verantwortung und bei Inanspruchnahme erforderlicher Unterstützung bzw. Hilfe zur Erziehung auch in der Lage gesehen hatte, sich um ihren Sohn zu kümmern und schützend bei sich aufzunehmen. Zwar dürfte angesichts der Berichtslage und insbesondere auch der Selbsteinschätzung der Kindesmutter für alle am jugendhilferechtlichen Verfahren Beteiligten von Beginn an festgestanden haben, dass ein Leben L. bei seiner Mutter auf Dauer nicht möglich sein würde, weil sich eine solche ständige Belastung als Überforderung der psychisch labilen Frau dargestellt hätte. Dennoch war die Unterbringung L. bei seiner Mutter als eine zumindest vorläufige Aufenthaltsnahme insofern „zukunftsoffen", als - anders als bei einem von vornherein zeitlich begrenzt gewollten „vorübergehenden" Aufenthalt - ein permanentes Verbleiben letztlich durchaus erwünscht war, aber nicht genau abgesehen werden konnte, wie lange die Kindesmutter den Sohn unter Inanspruchnahme von zusätzlicher Hilfe zur Erziehung und begleitender therapeutischer Behandlung betreuen können würde. Im übrigen sollte L. - bezogen auf unabsehbare Zeit - seine Erziehung bei seiner Mutter erhalten. Vgl. dazu, dass ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es auf deren zeitliche Beschränkung ankommt: BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 -, 5 B 37.01 -, a.a.O., mit Hinweis auf Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224 (231) und Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206 (211). Dass dem „Wunschdenken" der Kindesmutter, L. Betreuung wenigstens für einen gewissen, nicht näher eingrenzbaren Zeitraum bewältigen zu können, bei einer ex-ante-Betrachtung jegliche Aussicht auf Verwirklichung gefehlt hat, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass sich die Kindesmutter im weiteren Verlauf widersprüchlich bzw. realitätsfern verhalten haben soll, in dem sie etwa trotz der Beteuerung in der gegenüber dem Familiengericht S. abgegebenen eidesstattlichen Erklärung: „Ich möchte, dass L. bei mir lebt. Ich werde mich - auch mit Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienhilfe - um L. kümmern", die ihr vom Jugendamt angebotene ambulante Hilfe dann doch nicht in Anspruch genommen hat. Diese erst nachträglich möglich gewordene Bewertung vermag nicht auf die Prognosesituation im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme L. bei seiner Mutter am 19. Juni 2006 zurückzuwirken. Dass mittels einer Hilfe nach § 32 SGB VIII bei vorausschauender Betrachtung nicht hätte erreicht werden können, die Kindesmutter jedenfalls für einen gewissen Zeitraum zur Aufnahme L. in ihren Haushalt zu befähigen, macht auch die Klägerin selbst so nicht geltend und würde zudem ihrem eigenen Angebot einer solchen Hilfe an die Kindesmutter zuwiderlaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Mit der aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG folgenden Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem erstinstanzlichen Streitwertbeschluss. Der vorliegende Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).