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Urteil

19 A 2974/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.19A2974.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1978 in Teheran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. August 1998 in das Bundesgebiet ein und war dabei im Besitz eines Visums zum Zwecke der Eheschließung mit dem iranischen Staatsangehörigen E. B. Q. E1. I. , das ihr die Botschaft Teheran mit Zustimmung der Beklagten erteilt hatte. Aus der im Januar 1999 im Wege der Ferntrauung in Teheran geschlossenen Ehe sind die am 4. Dezember 1999 geborene Tochter F. und die am 19. Juli 2004 geborene Tochter F1. hervorgegangen. Am 22. April 2008 hat das Amtsgericht C. die Ehe rechtskräftig geschieden. Unter dem 20. Juli 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin eine zuletzt bis zum 16. Dezember 2002 verlängerte Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG. Der damalige Ehegatte der Klägerin war in diesem Zeitraum Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG; hinsichtlich seiner Person hatte das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Am 9. Dezember 2002 beantragte die Klägerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis. Nachdem der frühere Ehegatte der Klägerin bereits in der Zeit von 1995 bis 2000 mehrfach unter anderem wegen Betruges und gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden war, verurteilte ihn das Amtsgericht C. durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2001 unter Einbeziehung zweier vorangegangener Verurteilungen wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die er bis zum 27. Mai 2003 verbüßte; ab diesem Zeitpunkt wurde der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 21. August 2003 wies die Beklagte den damaligen Ehegatten der Klägerin aus und lehnte dessen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis ab. Die Beklagte führte aus, die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen, sei wegen zwischenzeitlicher Rückkehr in den Iran erloschen. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Beschluss des VG Köln vom 7. Januar 2005 - 5 L 889/04 -; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2005 - 19 B 201/05 -; Urteil des VG Köln vom 29. November 2005 - 5 K 2156/04 -; Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2006 - 19 A 5150/05 -). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Oktober 2003 widerrief das Bundesamt die Feststellung zu § 53 Abs. 4 AuslG. Am 7. April 2004 errichtete die Klägerin als Alleingesellschafterin die Autohaus B1. GmbH und zahlte die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR; nach dem Gesellschaftsvertrag wurde ihr Schwager, Herr B. B. Q. E1. I. zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2002 ab und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 29 AufenthG könne nicht erteilt werden, weil der Ehegatte der Klägerin nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Aufgrund des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft komme zudem § 31 AufenthG nicht zum Tragen. Die Voraussetzungen des § 21 AufenthG seien nicht erfüllt, weil die Beteiligung der Klägerin an der Autohaus B1. GmbH keine selbstständige Tätigkeit sei. Sie habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Daraufhin beantragte die Klägerin am 25. August 2005 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der Autohaus B1. GmbH. Mit dem Antrag legte sie einen vom seinerzeitigen Geschäftsführer Q1. M. unterzeichneten Bericht zur Geschäftsentwicklung 2005 vom 8. August 2005 vor. Im Oktober 2005 übersandte sie der Beklagten einen inhaltlich gleichlautenden, nunmehr von einer Rechtsanwältin unterzeichneten Bericht vom selben Tag. Danach beschäftigte das Unternehmen neben der Geschäftsführung eine Vollzeitkraft, eine Teilzeitkraft und eine Aushilfskraft und hatte im Zeitraum von Januar bis Juli 2005 für Personalkosten insgesamt 22.400 EUR aufgewandt. Der frühere Ehemann der Klägerin gab im Rahmen seines Klageverfahrens 5 K 2156/04 am 29. November 2005 an, bei der Autohaus B2. GmbH als Verkaufsleiter für ein monatliches Bruttogehalt von 3.300 EUR tätig zu sein. Gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte beim VG Köln einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den dieses mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 L 1383/05 - ablehnte. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 1896/05 - zurück. Nachdem die Beklagte der Familie der Klägerin die Abschiebung nach Teheran für den 15. Februar 2006 angekündigt hatte, stellten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann am 9. Februar 2006 für ihre Tochter F. einen Asylantrag. Sie beriefen sich im Wesentlichen darauf, dass das Bundesamt dem Vater von F. seinerzeit das sog. kleine Asyl gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen habe. Daraufhin hob die Beklagte den Rückführungstermin auf. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Februar 2006 als offensichtlich unbegründet ab und führte unter anderem aus, der - rechtsmissbräuch-lich gestellte - Asylantrag sei als taktisches Mittel der Aufenthaltsverlängerung instrumentalisiert worden. Die Beklagte stornierte auch eine für den 11. Juli 2006 vorgesehene Abschiebung, weil die Klägerin an diesem Tag für sich selbst einen Asylantrag gestellt hatte. Sie trug vor, anlässlich einer "Urlaubsreise" in den Iran im März 2005 aus politischen Gründen festgenommen worden zu sein. Auf die Frage des Bundesamtes, warum sie den Asylantrag nicht gleich nach ihrer zwei Monate später erfolgten Rückkehr in das Bundesgebiet gestellt habe, antwortete sie, während dieser Zeit habe ihr Gatte auch einen "Antrag auf Aufenthalt" gestellt. Außerdem wolle sie "auch einen Aufenthalt über ihre Firma bekommen"; dieses Verfahren laufe noch. Das Bundesamt lehnte auch diesen Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 2006 als offensichtlich unbegründet ab. Unter dem 26. Juli 2006 teilte die Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. der Beklagten unter anderem mit, die Klägerin verfüge nicht über die für eine intensive Geschäftsführung unbedingt notwendige betriebswirtschaftliche Ausbildung und Berufserfahrung. Mit Schreiben vom 20. November 2006 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einige Wochen später reichte sie eine von ihr selbst unterzeichnete Bescheinigung der Autohaus B2. GmbH vom 18. Dezember 2006 ein, wonach sie dort als Geschäftsführerin oder Assistentin der Geschäftsführung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR erhalten könne. Nachdem die Beklagte der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung mitgeteilt hatte, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht beanspruchen könne, beantragte diese unter dem 29. Januar 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK und legte eine Schulbescheinigung betreffend ihre ältere Tochter vor. Einen Tag später teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe sich von ihrem Ehegatten im Dezember 2006 getrennt. Am 6. Februar 2007 versicherte dieser an Eides statt, sie beabsichtigten, sich scheiden zu lassen; entsprechende Vorbereitungen seien beim iranischen Generalkonsulat, wo die Scheidung stattfinden werde, in die Wege geleitet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 zurück. Die Klägerin hat am 2. März 2007 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bestehe seit Dezember 2006 nicht mehr. Sie lebten seit dem getrennt von Tisch und Bett. Er übernachte zwar regelmäßig in der ehelichen Wohnung, schlafe aber auf einem Bett im Wohnzimmer. Die Klägerin hat undatierte "eidesstattliche Versicherungen" von ihr und ihrem früheren Ehemann (jeweilige Adresse: M1. . 38) vorgelegt, wonach ein Scheidungsverfahren über die Rechtsanwaltskanzlei T1. eingeleitet worden sei. Zudem hat sie die nicht unterschriebene Fassung eines mit dem Briefkopf dieser Kanzlei versehenen, an das Amtsgericht C. gerichteten Ehescheidungsantrags ihres früheren Ehemanns vom 2. Februar 2007 eingereicht; danach verfüge dieser als angestellter Autoverkäufer über ein monatliches Netteeinkommen in Höhe von ca. 2.000 EUR, während die Klägerin als Hausfrau kein eigenes Einkommen habe. Diesen Schriftsatz, der am Ende den Schriftzug "gez. T1. Rechtsanwalt" enthält, habe Herr I1. gefertigt, der in der Kanzlei T1. als Mediator tätig gewesen sei. Da Rechtsanwalt T1. aufgrund von kanzleiinternen Kommunikationsproblemen von dem Scheidungsmandat keine Kenntnis erlangt habe, sei dieser Scheidungsantrag nicht eingereicht worden. Darüber sei Herr I1. nicht informiert worden. Dieser habe unter dem 17. Juli 2007 beim Amtsgericht C. um Mitteilung des Aktenzeichens des Scheidungsantrags vom 2. Februar 2007 gebeten; die von der Klägerin vorgelegte Kopie dieses Schreibens enthält den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei T1. und den Zusatz "Bitte sofort weiterleiten". Der Ehegatte der Klägerin habe sich zwischenzeitlich an eine andere Rechtsanwältin gewandt und über diese die Scheidung beantragt. Ein ebenfalls zur Gerichtsakte gereichter, inhaltlich mit dem Schriftsatz vom 2. Februar 2007 übereinstimmender Antragsschriftsatz vom 26. Juli 2007 enthält für die Klägerin und ihren früheren Ehegatten dieselbe Anschrift (M1. . 38, C. ) und die Angabe, die Klägerin sei Hausfrau und verfüge nicht über ein eigenes Einkommen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. Februar 2007 zu verpflichten, ihre am 16. Dezember 2002 ausgelaufene Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis zu verlängern oder ihr erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. vom 12. November (richtig: September) 2007 hingewiesen, wonach sich keine Änderung der Stellungnahme vom 26. Juli 2006 ergebe. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe eine Trennung von ihrem Ehegatten lediglich aus verfahrensangepassten Gründen geltend gemacht, und insoweit eine Mitteilung des Amtsgerichts C. vom 17. Juli 2007, die Gedächtnisprotokolle einer getrennten Ehegattenbefragung vom 24. Juli 2007 sowie ein Schreiben des Rechtsanwaltes T1. vom 26. Juli 2007 nebst Anlage vorgelegt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf Bl. 52b und 69 bis 81 der Gerichtsakte Bezug. Mit Bescheid vom 11. April 2007 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20. November 2006 abgelehnt. Dagegen hat diese Widerspruch eingelegt. Nach einem der Beklagten vorgelegten Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 der Autohaus B2. GmbH vom 15. August 2007 waren dort neben der Klägerin als Geschäftsführerin eine Vollzeitkraft, eine Teilzeitkraft und eine Aushilfskraft beschäftigt; für das erste Halbjahr 2007 sei von Personalkosten in Höhe von insgesamt 13.420 EUR und einem negativen Betriebsergebnis in Höhe von 18.163 EUR auszugehen. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt T1. unter dem 10. August 2007 mitgeteilt, den Scheidungsantrag vom 2. Februar 2007 beim Amtsgericht C. nicht anhängig gemacht zu haben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006, weil die Klägerin unter anderem durch sukzessive Asylantragstellungen die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert und behindert habe. Deshalb scheide auch ein entsprechender Anspruch gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG aus. Die Voraussetzungen des § 21 AufenthG lägen unter anderem deshalb nicht vor, weil die beteiligte Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. insoweit negative Stellungnahmen abgegeben habe. Dem Anspruch aus § 31 AufenthG stehe entgegen, dass der frühere Ehegatte der Klägerin im Zeitpunkt der behaupteten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Sie gehöre zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns aufenthaltsbeendender Maßnahmen liege nicht vor. Es sei das Recht jedes Ausländers, Asylgründe in einem Erstverfahren vorzutragen und gerichtlich überprüfen zu lassen. Abgesehen davon falle nach den Hinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz das Einlegen von Rechtsmitteln allein nicht unter den in Rede stehende Ausschlussgrund. Dieser liege danach ausschließlich in den aufgezählten Fällen vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie sich seit fast zehn Jahren straffrei im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihre Kinder im Bundesgebiet geboren seien und keinen Bezug zum Heimatland der Klägerin hätten. Ihre geringen unternehmerischen Erfahrungen stünden im Rahmen des § 21 AufenthG nicht entgegen. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass der Ausländer höchstpersönlich über unternehmerische Erfahrungen verfüge. Sie bediene sich zur Unterstützung ihres - florierenden - Unternehmens verschiedener Fachkräfte; ihr stünden Steuer- und Unternehmensberater zur Verfügung. Die umsatzauslösenden Tätigkeiten würden von Angestellten erbracht. Es bestehe auch ein Anspruch im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter anderem vor, den Hinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Ausländerbehörden hätten vielmehr die Anwendungshinweise des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2007 zu beachten. Nachdem der Senat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 19 B 1718/07 - abgelehnt hat, hat die Beklagte sie am selben Tag in den Iran abgeschoben. Die Klägerin hat als dortige Wohnanschrift zunächst die Adresse angegeben, unter der ihr früherer Ehemann nach dem von ihr vorgelegten familiengerichtlichen Protokoll vom 22. April 2008 betreffend die Ehescheidung wohnhaft ist. Auf den entsprechenden Hinweis des Berichterstatters hat sie mitgeteilt, sie habe die Anschrift ihres früheren Ehemannes versehentlich angegeben; die in diesem Protokoll für ihre Person angegebene - anders lautende - Adresse sei die richtige. Der Senat hat eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 30. April 2008 eingeholt; wegen des Inhalts wird auf Bl. 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der beim VG L. anhängig gewesenen Verfahren 5 L 889/04, 5 L 1383/05, 5 L 134/07 und 5 K 2156/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt sie dem Formerfordernis des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten muss. Einen solchen Antrag muss der Berufungsführer nicht ausdrücklich stellen. Es genügt auch ein konkludenter Antrag, also ein Antrag, der sich mit hinreichender Bestimmtheit aus dem zur Berufungsbegründung Vorgetragenen ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich daraus ergibt, dass der Berufungsführer sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen will. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris, Rdnr. 21; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2003 - 11 A 5503/99 -, juris, Rdnrn. 41 ff. So liegt der Fall hier. Denn mit ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Februar 2008 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Berufungsverfahren durchführen, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts anfechten und ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgen will. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, A.) noch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, B.); ob die Klage, soweit sie die Abschiebungsandrohung betrifft, durch die Abschiebung der Klägerin unzulässig geworden ist, bedarf deshalb keiner näheren Erörterung. A. Der Senat versteht das mit der Berufung weiterverfolgte Verpflichtungsbegehren der Klägerin dahin, dass es sowohl auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist als auch auf die Verlängerung ihrer 2002 ausgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich weder aus § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (I.) noch aus § 21 AufenthG (II.). Sie kann auch eine Verlängerung ihrer abgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht beanspruchen (III.). I. Nach der Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer, der mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, unter den in den Nrn. 1 bis 6 bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren (30. Juni 2001) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ermöglicht die Vorschrift die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 28. August 2007, dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Altfallregelung, wenn es sich, wie hier, um einen vor diesem Tag gestellten Altantrag handelt. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris, Rdnr. 43. Im vorliegenden Fall scheitert dieser Anspruch schon daran, dass die Klägerin die in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG bestimmte Voraussetzung nicht erfüllt, wonach der geduldete Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben darf. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung weitere Gründe entgegenstehen. Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zögert unter anderem vorsätzlich hinaus im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG, wer im Zusammenhang mit einer drohenden Aufenthaltsbeendigung für sich selbst oder für Familienangehörige einen Asylantrag stellt, der allein darauf abzielt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln oder wesentlich zu verzögern. Ob ein solcher rechtsmissbräuchlicher Asylantrag vorliegt, hängt von einer Einzelfallwürdigung aller Umstände ab. Maßgeblich sind insoweit etwa der Anlass, die Begründung und die Auswirkungen des Asylantrags. Rechtsmissbräuchlich ist der im Zusammenhang mit einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellte Asylantrag je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere dann, wenn der Ausländer ihn entweder gar nicht oder ausschließlich mit Erwägungen begründet, die eine Behörde und/oder ein Gericht bereits mit dem Ergebnis einer negativen und vollziehbaren Entscheidung geprüft haben. Ein rechtsmissbräuchlicher Asylantrag kommt weiter in Betracht, wenn der Ausländer vor der drohenden Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag für seinen Ehegatten oder ein minderjähriges Kind stellt, der schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden konnte, und wenn er zur Begründung dieses Asylantrags lediglich Gründe vorträgt, die bereits in dem abgeschlossenen Asylverfahren des Ausländers bereits vorgetragen wurden. Ob eine solche sukzessive Asylantragstellung nach den Rdn. 333 und 335 der Hinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 kein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung. Das Bundesministerium des Inneren selbst hat seine Hinweise in seiner vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 30. April 2008 nur als „erste unverbindliche Handreichung" für die Länder bezeichnet. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin ihre Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG vorsätzlich hinausgezögert. Der von der Klägerin selbst am 11. Juli 2006 gestellte Asylantrag und der von ihr und ihrem geschiedenen Ehemann für die Tochter F. vom 10. Februar 2006 gestellte Asylantrag dienten ausschließlich der der Verhinderung der bevorstehenden Abschiebung. Zur Begründung verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 19 B 1718/07 -. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen oder vom Senat noch nicht geprüft worden sind, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet kein Absehen von der Anwendung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG im Fall der Klägerin. Das öffentliche Interesse an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis überwiegt das Interesse der Klägerin an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung. Letztere bezweckt, Ausländer zu begünstigen, die sich im Bundesgebiet rechtstreu verhalten haben. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT- Drucks. 16/5065, S. 202. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Sie hat die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG zweimal durch die Asylantragstellungen vom 10. Februar und 11. Juli 2006 vorsätzlich hinausgezögert. Hinzu kommt, dass die Klägerin in den letzten Jahren mehrfach unwahre Angaben gemacht, um ein weiteres Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten. Eine Vielzahl von Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sprechen dafür, dass sie mit ihrem früheren Ehegatten lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen geltend gemacht hat, seit Dezember 2006 habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden und sie von ihm getrennt von Tisch und Bett gelebt. Wegen der erheblichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2007, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks, und in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, Seite 8 (2. Absatz) bis Seite 9 (1. Absatz) des Entscheidungsabdrucks, Bezug. Stichhaltige Gründe für eine davon abweichende Bewertung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Auch die am 22. April 2008 im Bundesgebiet erfolgte Ehescheidung beseitigt die Glaubhaftigkeitszweifel nicht durchgreifend. Denn es gibt wiederum einen Anhaltspunkt dafür, dass eine Trennung der seinerzeitigen Eheleute tatsächlich nicht erfolgt ist und die Klägerin in Teheran mit ihrem früheren Ehemann, der sich dort mittlerweile ebenfalls aufhält, in Wirklichkeit wieder zusammen lebt. So hat die Klägerin nach ihrer Abschiebung nach Teheran als Wohnanschrift in diesem Verfahren zunächst dieselbe Adresse angegeben, unter der ihr früherer Ehemann nach dem familiengerichtlichen Protokoll vom 22. April 2008 betreffend die Ehescheidung in Teheran wohnhaft ist. Erst auf den entsprechenden Hinweis des Berichterstatters hat die Klägerin mitteilen lassen, dass sie diese Wohnanschrift lediglich versehentlich angegeben habe und dass die in dem familiengerichtlichen Protokoll für ihre Person angegebene Adresse die richtige sei. Der Eindruck, dass das Verhalten der Klägerin in den letzten Jahren maßgeblich von verfahrenstaktischen Maßnahmen zur Aufenthaltsverlängerung und -verfestigung geprägt gewesen ist, wird im Hinblick auf die von ihr im Jahre 2004 gegründete Autohaus B1. GmbH verstärkt. Insoweit ist ihr Vorbringen zum Teil nicht plausibel, und diese Ungereimtheiten legen die Annahme nahe, dass auch ihr diesbezügliches Vorbringen maßgeblich darauf ausgerichtet war, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu schaffen (vgl. § 21 AufenthG). So waren bereits ihre Angaben in dem Bericht zur Geschäftsentwicklung 2005 vom 8. August 2005 teilweise nicht nachvollziehbar. Danach soll das Unternehmen nämlich neben der Geschäftsführung eine Vollzeitkraft, eine Teilzeitkraft und eine Aushilfskraft beschäftigt und im Zeitraum von Januar bis Juli 2005 für Personalkosten insgesamt lediglich 22.400 EUR aufgewandt haben. Dieser Betrag stellt sich auch insbesondere deshalb als unstimmig dar, weil der frühere Ehemann der Klägerin im Rahmen seines Klageverfahrens 5 K 2156/04 beim Verwaltungsgericht L. am 29. November 2005 angegeben hatte, bei der Autohaus B2. GmbH als Verkaufsleiter für ein monatliches Bruttogehalt von 3.300 EUR tätig gewesen zu sein. Unschlüssige Angaben zu dem von der Autohaus B2. GmbH beschäftigten Personal und den Personalkosten enthält auch der Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 vom 15. August 2007. Danach betrage der Personalaufwand bei unveränderter Anzahl der Beschäftigten im ersten Halbjahr 2007 insgesamt sogar nur 13.420 EUR. Auch dieser Betrag ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, zumal der damalige Ehemann der Klägerin in seinem Ehescheidungsantrag vom 26. Juli 2007 angegeben hat, als angestellter Autoverkäufer über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000 EUR zu verfügen. Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid davon aus, dass sich diese Aussage auf eine Anstellung bei der Autohaus B2. GmbH bezog. Denn die Klägerin ist dieser Annahme im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Ein weiterer - von der Klägerin nicht aufgelöster - Widerspruch resultiert insoweit aus den Angaben ihres früheren Ehemannes im Rahmen der von der Beklagten am 24. Juli 2007 vorgenommenen getrennten Ehegattenbefragung. Dieser hatte dabei nämlich behauptet, seit Februar oder März nicht mehr im Autohaus B2. gearbeitet zu haben und Arbeitslosengeld zu beziehen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt, ob und in welcher Position sie selbst in den letzten Jahren für die Autohaus B2. GmbH tätig gewesen ist. Nach dem Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 vom 15. August 2007 war sie zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführerin der Autohaus B2. GmbH. Bei der getrennten Ehegattenbefragung am 24. Juli 2007 hat sie dem entsprechend angegeben, dort regelmäßig im Büro zu arbeiten, die Mitarbeiter zu bezahlen, Autos an Kunden zu verkaufen oder zu vermieten und das Telefon zu bedienen. Auf die Frage, was sie als Geschäftsführerin verdiene, hat sie jedoch geantwortet, sie habe kein festes Gehalt. Ihr Mann zahle ihr seit Januar 2007 jeden Monat 1.000 EUR Unterhalt. Dessen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.370 EUR gehe auf ihr Konto. Gegen die Richtigkeit der Angabe, die Klägerin sei seinerzeit im Autohaus B2. GmbH als Geschäftsführerin tätig gewesen, spricht überdies, dass ihr damaliger Ehemann in seinem Ehescheidungsantrag vom 26. Juli 2007 - wie auch in dem inhaltlich gleich lautenden Schriftsatz vom 2. Februar 2007 - ausgeführt hatte, die Klägerin sei Hausfrau und verfüge nicht über ein eigenes Einkommen. Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund auch keine mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit relevanten Integrationsleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht für sich in Anspruch nehmen. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten hat sie den Senat nicht davon überzeugen können, dass sie sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine den Lebensunterhalt sichernde Existenzgrundlage geschaffen hat. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, das von ihr gegründete Unternehmen "floriere", fehlt jeglicher überprüfbarer Anhalt. Der Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 vom 15. August 2007 weist für das erste Halbjahr 2007 ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von 18.163 EUR aus, und aktuellere "Ist-Werte" der Autohaus B2. GmbH hat die Klägerin nicht vorgelegt. Nach allem belegt allein das Schreiben der Autohaus B2. GmbH vom 18. Dezember 2006, wonach sie dort als Geschäftsführerin oder Assistentin der Geschäftsführung ein monatliches Nettogehalt von 2.000 EUR beziehen könnte, keine im Rahmen der Gesamtbewertung für sie sprechende wirtschaftliche Integrationsleistung. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin dieses Schreiben selbst unterschrieben und eine aktuellere Bescheinigung mit entsprechendem Inhalt nicht vorgelegt hat, könnte eine solche zur Verfügung stehenden Arbeitsstelle ihr lediglich zukünftig zu einer wirtschaftlichen Integration verhelfen. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht zu Gunsten der Klägerin, dass sie sich im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im August 1998 straffrei aufgehalten hat, ihre beiden in Deutschland geborenen Töchter hier ihre ersten Lebensjahre verbracht haben und ihre 1999 geborene Tochter in Deutschland zur Schule gegangen ist. Diese Gesichtspunkte sowie etwaige deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin haben aufgrund der gravierenden gegen sie sprechenden Gesichtspunkte nicht ein solches Gewicht, das unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein Absehen von der Anwendung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG in Betracht kommt. Dabei ist auch von maßgeblicher Bedeutung, dass sie seit dem Ablauf ihrer zuletzt bis zum 16. Dezember 2002 gültig gewesenen ehegattenbezogenen Aufenthaltsbefugnis auf einen weiteren gefestigten Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vertrauen durfte. Deshalb konnte sie aufgrund der Verurteilung ihres damaligen Ehemannes im Juni 2001 nicht mit einer Verlängerung ihres ehegattenbezogenen Aufenthaltstitels rechnen. Ein Anhalt für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf einen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet aus einem anderen Rechtsgrund liegt ebenfalls nicht vor. II. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis ferner nach § 21 AufenthG nicht beanspruchen. Auch insoweit nimmt der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 12. Oktober 2007 (Seite 6 f. des Beschlussabdrucks) Bezug. Fehl geht der Einwand der Klägerin, ihre geringen unternehmerischen Erfahrungen stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil das in § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeführte Kriterium der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers sich nicht auf diesen persönlich beziehe. Bei den unternehmerischen Erfahrungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG handelt es sich um eine persönliche Eigenschaft; Bezugsperson für die Beurteilung dieser persönlichen Eignung ist ausschließlich der eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 21 AufenthG begehrende Ausländer. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach sind die unternehmerischen Erfahrungen "des Ausländers" zu berücksichtigen. Dafür, dass es auf die entsprechende Qualifikation des Ausländers ankommt, spricht zudem der Gesetzeszweck. Mit der Regelung des § 21 AufenthG soll die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern mit tragfähigen Geschäftsideen erleichtert werden, um auf diese Weise neue Arbeitsplätze entstehen zu lassen. Der Ausländer muss seine unternehmerischen Fähigkeiten unter Beweis stellen, damit die Anforderungen des Auswahlverfahrens und sonstiger Vorschriften nicht unterlaufen werden können. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 7. Februar 2003, BT-Drucksache 15/420, S. 76. Schließlich würde das Kriterium der unternehmerischen Erfahrungen weit gehend leer laufen, wenn man es entsprechend dem Vortrag der Klägerin nicht auf den Ausländer beziehen würde. Denn ein Unternehmer kann sich, sofern die Finanzlage des Unternehmens dies zulässt, stets von Steuer- und Unternehmensberatern unterstützen lassen. III. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verlängerung ihrer abgelaufenen ehegattenbezogenen Aufenthaltsbefugnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Denn ihr früherer Ehemann war im Zeitpunkt der behaupteten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Dezember 2006 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niedererlassungserlaubnis. Auch insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 12. Oktober 2007 (Seite 2 des Beschlussabdrucks) Bezug. B. Die auf § 59 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ob es für die gerichtliche Beurteilung der insoweit erforderlichen vollziehbaren Ausreisepflicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts ankommt, vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 Rdnrn. 158 ff. (Stand: Februar 2008), bedarf keiner näheren Erörterung. Denn die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, welche die Ausreisepflicht vollziehbar begründet (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), war auch im Zeitpunkt des Ergehens des streitbefangenen Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 rechtmäßig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergab sich nicht aus der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01.3 -. Insoweit stand nämlich der § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG entsprechende Ausschlussgrund der Nr. 1.4.3 der Anordnung entgegen. Die vorstehenden Ausführungen zu A.I. gelten entsprechend. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen zu A.II. und A.III. Bezug. Hinreichende Anhaltspunkte für einen seinerzeitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderem Rechtsgrund sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.