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Beschluss

13 B 660/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0609.13B660.08.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. April 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. April 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann jetzt über die entscheidungsreifen Beschwerden beschließen. Er muss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632 - der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Antragsteller, ihre Teilnahme an dem Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde sei ohne Weiteres möglich, ist irrig, da vorhandene Kapazitäten ausgeschöpft sind. Sowohl beim Lehrpersonal als auch bei den Behandlungseinheiten bestehen Engpässe. Es kann bei der in diesem Eilverfahren nur möglichen Prüfungsdichte nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung zu der im Sommersemester 2008 an der RWTH Aachen stattfindenden Lehrveranstaltung "Phantomkurs Zahnerhaltungskunde" haben. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 GG und § 82 Abs. 3 HG NRW 2004 (jetzt § 59 Abs. 2 HG NRW) sowie der hier anwendbaren Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der RWTH Aachen mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 9. September 2004 in der Fassung vom 7. September 2005 (vgl. § 15 Abs. 2 der Studienordnung vom 25. Februar 2008) zu Recht davon ausgegangen, dass der grundgesetzliche Anspruch der Antragsteller auf Teilhabe an den bestehenden Kapazitäten im Wege einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung, der unter dem Vorbehalt des Möglichen steht - vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1872 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561, 1564 - und kein Recht auf Erweiterung der Kapazitäten vermittelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06 -, juris, insoweit beschränkt ist. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vorhandenen Kapazitäten im sog. Phantomkurs (erstmals seit dem Sommersemester 2004) erschöpft sind und die Antragsteller keinen Anspruch auf einen der vorhandenen Plätze haben. Die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts für diesen Phantomkurs ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von 16 SWS und 14 Semesterwochen besteht ein Unterrichtsvolumen von 224 Semesterstunden und 168 Echtzeitstunden, die bei entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO aufgrund des Grenzwerts von 0,67 am Phantomkopf 113 Echtzeitstunden für die klinischen Übungen und für sonstige Lehr- und Lernaktivitäten 55 Echtzeitstunden betragen. Die analoge Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO begegnet entgegen der Auffassung der Antragsteller keinen rechtlichen Bedenken. Der Normgeber hat die in Frage stehende Bedarfsprüfung nicht näher geregelt; es besteht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine planwidrige Regelungslücke. Andererseits enthält die Kapazitätsverordnung in § 19 einen Überprüfungstatbestand des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin anhand der klinischen Behandlungseinheiten. Die mittelbare Anwendung von § 19 KapVO gewährleistet auch hier sachgerechte Ergebnisse, was auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Frage gestellt wird. Ihr Einwand, eine entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO scheide aus, weil der Gesetzgeber diese Rechtslücke habe schließen müssen, geht indes fehl. Im Ansatz zutreffend ist allerdings ihre Auffassung, der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen, Umstände und Folgen von Eingriffen im grundrechtsrelevanten Bereich selbst zu regeln. Vgl. hierzu etwa BVerfG, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504, 1505 f.; Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 -, BVerfGE 77, 103 = NJW 1993, 1379, 1380. Dies ist freilich in Bezug auf § 82 HG NRW 2004 (jetzt § 59 HG NRW) geschehen; im Übrigen hat die Hochschule im Zuge des Erlasses weiterer Regelungen in der Studienordnung die formalgesetzliche Grundlage des § 82 HG NRW 2004 (jetzt § 59 HG NRW) näher vollzogen. Soweit die entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Frage steht, handelt es sich lediglich um eine eine Lücke schließende Detailregelung, die nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht, und insoweit um eine zulässige Analogie, die nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Vgl. zur Rechtsfortbildung etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 -, NJW 2006, 3409 m. w. N. Es war daher verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Gesetzgeber oder die Hochschule diese Regelung selbst erlässt. Dies gilt auch für den Modus, nach dem der Antragsgegner die Kapazität des Phantomkurses bestimmt hat, die - wie es § 9 Abs. 8 der Studienordnung vom 25. Februar 2008 nunmehr ausdrücklich hinsichtlich der Zulassungszahl der jeweiligen Lehrveranstaltung regelt - der Aufnahmekapazität gemäß der Kapazitätsverordnung (hier 58 Studierende) entspricht. Die sächlichen Kapazitäten sind ferner mit Rücksicht auf die Organisation der ersten Phase des 2. Moduls beschränkt. In dieser Phase erfolgt die Ausbildung unter Aufsicht der Kursbetreuer an sog. Phantomköpfen. Insoweit stehen für drei Gruppen lediglich 20 voll ausgestattete Arbeitsplätze zur Verfügung. Die Phantomköpfe sind an sog. benches, also an einfachen Werkbänken befestigt, die zu (fünf) Viererreihen angeordnet sind. Weitere Übungsplätze sind nicht vorhanden. Die in Frage stehenden acht zusätzlichen Plätze sind nicht betriebsfähig. Dies hat der Antragsgegner unter Vorlage einer dienstlichen Erklärung des Lehrstuhlinhabers Prof. Dr. M. überzeugend dargetan. Anlass für weitergehende Ermittlungen besteht daher nicht. Auch der Vortrag der Antragsteller enthält insoweit keine Anhaltspunkte, die den Senat hätten veranlassen müssen, den Sachverhalt zusätzlich aufzuklären. Ferner sind bei Beachtung der in der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Lehrdeputate die personellen Kapazitäten für die Durchführung des Phantomkurses begrenzt. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen bereits näher ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht falsch gerechnet und Zahlenmaterial falsch gewichtet hat, so dass eine erneute Erläuterung nicht geboten ist. Hinzuweisen ist lediglich auf den Umstand, dass - wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar ausgeführt hat - drei und nicht vier Assistenten zur Betreuung der Teilnehmer abgestellt sind. Weitere wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule sind an der Betreuung deshalb beteiligt, weil die Assistenten noch andere Aufgaben als die der Betreuung der Studenten im Phantomkurs wahrzunehmen haben. Ziel ist die Sicherung der Vorgabe "Betreuungsrelation 10" für die 20 Übungsplätze. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer personeller Kapazitäten - etwa durch Anordnung von Überstunden der Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter über den von der Lehrverpflichtungsverordnung vorgegebenen Rahmen hinaus - oder auf eine "Umorganisation" haben die Antragsteller nicht. Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 9 Abs. 5 Studienordnung 2004/2005 durchgeführte Verlosung bestehen nicht. Soweit der Dekan hieran entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 dieser Studienordnung nicht beteiligt worden ist, liegt ein (insoweit) unerheblicher Verfahrensfehler vor, der das durchgeführte Losverfahren nicht fehlerhaft macht. Die Verletzung dieser Vorschrift hat die Bestimmung der Prioritätsgruppen nicht beeinflusst. Vorliegend sind die Antragsteller nämlich zu Recht der Prioritätsgruppe 2 zugeordnet worden, wie die weiteren Ausführungen zeigen. Die in § 9 Abs. 5 Studienordnung 2004/2005 bestimmten Prioritätsgruppen verstoßen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Studienordnung steht auf einer formalgesetzlichen Grundlage und vollzieht sie in sachgerechter Weise. Nach § 82 Abs. 3 HG NRW 2004 ist eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei einer Lehrveranstaltung unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen regelbar. Wenn die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, so ist der Zugang zu dieser Veranstaltung rechtlich zu steuern (vgl. Satz 1). Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Die Kriterien für die Prioritäten sind zu bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht (vgl. Satz 2). Der Ordnungsgeber verfügt daher bei der Schaffung der Prioritätsgruppen über einen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er am aufgezeigten Gesetzeszweck orientierte angemessene Regelungen zu erlassen hat. Hiervon ausgehend ist die Unterscheidung nach Prioritätsgruppen angemessen und nicht willkürlich. Denn in § 9 Abs. 5 Studienordnung 2004/2005 wird für den im Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden im Grundsatz darauf abgestellt, ob er sich in dem Semester befindet, für das nach Studienplan die betreffende Veranstaltung vorgesehen ist (Prioritätsgruppe 1), oder sich in einem höheren Semester befindet als laut Studienplan für den Besuch dieser Veranstaltung vorgesehen ist (Prioritätsgruppe 2), oder ob er nach seinem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen ist (Prioritätsgruppe 3). Der Prioritätsgruppe 4 ist schließlich auf die Studierenden zugeschnitten, die an der RWTH für einen anderen Studiengang eingeschrieben sind. All diese Unterscheidungsmerkmale heben unter Berücksichtigung des Studienplans auf den aktuellen Ausbildungsbedarf gemäß dem von ihnen gewählten Studiengang ab und vermitteln dem Studierenden im Verteilungssystem einen daran orientierten Anspruch auf Zulassung zur Lehrveranstaltung. Dass sich eine vorrangige Berücksichtigung der Studierenden der Prioritätsgruppe 1 vor den Bewerbern in der nachrangigen Prioritätsgruppe 2 deshalb ergibt, weil sie sich in dem Fachsemester befinden, in dem die betreffende Veranstaltung vorgesehen ist, sie also bislang planmäßig ihr Studium absolviert haben, ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich - worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - andere Differenzierungen zwischen den Studierenden, die auf den Phantomkurs zur weiteren Ausbildung angewiesen sind, durchaus in Betracht kommen. Die Verpflichtung der Studierenden zur Zahlung von Studiengebühren vermag deshalb die Entscheidung des Fachbereichsrats über den Zuschnitt der einzelnen Prioritätsgruppen nicht zu determinieren. Denn es ist nicht fehlerhaft, maßgeblich auf den Gesichtspunkt eines insoweit planmäßig durchgeführten Studiums abzustellen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (etwa) ein entschuldbar verzögert durchgeführtes Studium der Zahnmedizin eine andere Gewichtung des jeweiligen Interesses der Studierenden an einer Teilnahme an der Lehrveranstaltung erfordern kann, ist vorliegend nicht zu klären, weil die Antragsteller derartige Belange nicht glaubhaft dargetan haben, so dass sich die Frage der Notwendigkeit einer unter Härtefallgesichtspunkten bestimmten Priorität nicht stellt. Die Antragsteller, die sich in einem höheren Semester befinden als laut Studienplan für den Besuch dieser Veranstaltung vorgesehen ist, waren mithin der zweiten Gruppe zuzuordnen. Da die Bewerberzahl die verfügbaren Kapazitäten überschritten hatte, musste innerhalb dieser Prioritätsgruppe das Los entscheiden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 Studienordnung 2004/2005), was zur Folge hatte, dass die Antragsteller auf Nachrückerplätze verwiesen sind. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.