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Beschluss

5 A 1264/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0605.5A1264.06.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf teilweise Aufhebung der Bescheide der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu den Kammerbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2005 zu Recht abgewiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei nicht der Beitragsgruppe der "freiberuflich tätigen Mitglieder" - vgl. § 2 Nr. 1 der Beitragsordnung (BeitragsO) vom 25. Oktober 1997, 16. September 2000, 29. September 2001, 21. September 2002, 27. September 2003, § 5 Abs. 2 BeitragsO vom 25. September 2004 -, sondern der Beitragsgruppe der Mitglieder zuzuordnen, "die aus persönlichen Gründen den Beruf nicht ausüben" bzw. "nicht beruflich tätig" sind (vgl. § 2 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 3 BeitragsO). Allerdings findet die Auffassung der Beklagten, "freiberuflich tätig" im Sinne des Satzungsrechts sei ein Kammermitglied auch, wenn es irgendeiner freiberuflichen Tätigkeit (außerhalb des Architektenberufs) nachgehe, im Wortlaut der hier relevanten Beitragsordnungen keine hinreichende Stütze. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik der in § 2 BeitragsO getroffenen Regelungen, dass nur eine freiberufliche Tätigkeit als Architekt/in gemeint ist. Mit der Formulierung "... Mitglieder, die ... den Beruf nicht ausüben" (Hervorhebung durch den Senat) knüpft die Beitragsbemessungsregelung in § 2 Nr. 3 BeitragsO (i.d.F. vom 25. Oktober 1997, 16. September 2000) dem Wortlaut nach an den Beruf des/der Architekten/in an. Bereits dies spricht dafür, dass auch § 2 Nr. 1 und 2 BeitragsO ein solches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Denn diese Bestimmungen sollen ersichtlich alle übrigen Kammermitglieder erfassen, die "den Beruf" (des/der Architekten/in) ausüben. Würde man demgegenüber im Rahmen von Nr. 1 jegliche freiberufliche Tätigkeit genügen lassen, führte dies zu sinnwidrigen Ergebnissen. So wäre etwa die Zuordnung von Architekten/innen, die ihren Beruf nicht ausüben und anderweitig freiberuflich tätig sind, nicht möglich, weil sowohl der Tatbestand in Nr. 1 als auch der Tatbestand in Nr. 3 erfüllt wäre. Ein auf den Architektenberuf abstellendes Normverständnis korrespondiert zudem mit weiteren Satzungsbestimmungen der Beklagten, vgl. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 der Satzung i.d.F. vom 25. Oktober 1997, 29. September 2001; § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 der Satzung i.d.F. vom 25. September 2004, in denen die Unterscheidung nach den Tätigkeitsarten "freiberuflich/freischaffend", "angestellt" und "beamtet" ausdrücklich auf den Architektenberuf bezogen ist. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts dafür, dass durch die abweichende Formulierung ("nicht beruflich tätige Mitglieder") in späteren Fassungen der Beitragsordnung (vgl. § 2 Nr. 3 BeitragsO i.d.F. vom 29. September 2001, 21. September 2002, 27. September 2003 bzw. § 5 Abs. 3 BeitragsO i.d.F. vom 25. September 2004) eine inhaltliche Änderung gewollt war, zumal die Beklagte im Zulassungsverfahren selbst ausgeführt hat, dass der Regelungsinhalt mit der Vorläuferfassung "vollkommen identisch" sei. Dem entspricht auch, dass die Beitragsgruppen in § 2 Nr. 1 und 2 BeitragsO ebenfalls unverändert geblieben sind. Abgesehen davon wäre eine Beitragsregelung bedenklich, die im Rahmen eines allein nach der Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet, nicht beruflich tätig) differenzierenden Beitragssystems für die Beitragsbemessung an eine Berufstätigkeit in einem anderen Beruf anknüpft als demjenigen, dessen Interessen die berufsständische Kammer wahrnimmt. Weil Kammerbeiträge den sich aus der Tätigkeit der Kammer für die Mitglieder ergebenden Vorteil abgelten sollen, dürfte sich eine solche vom Berufsstand losgelöste Ausgestaltung der Beitragsbemessung kaum noch innerhalb der Grenzen bewegen, die durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz - vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - juris, Rn. 12 ff., und 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384, Rn. 21 ff. m.w.N. - gezogen werden. Setzt die Einordnung in die Beitragsgruppe der "freiberuflich tätigen" Kammermitglieder nach Maßgabe von § 2 Nr. 1 bzw. § 5 Abs. 2 BeitragsO danach voraus, dass der Architektenberuf ausgeübt wird, ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung des Klägers gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger im Geschäftsverkehr unter der Berufsbezeichnung "Architekt" und unter Verwendung des Kammerlogos auftritt. Zudem verfügt er über die Qualifikation eines von der Beklagten staatlich anerkannten Sachverständigen für den Bereich Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO), unter der er ebenfalls im Geschäftverkehr auftritt. Dieser Sachverhalt, den der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, bietet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Beklagten, er sei (auch) "beruflich tätig" im Sinne ihrer Beitragsordnung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Beklagte innerhalb ihres Gestaltungsspielraums bewegt, wenn sie bei der Beitragsgruppe der freiberuflich tätigen Mitglieder keine weitere Unterteilung nach Einkommensgruppen vorsieht. Die Beklagte ist berechtigt, die Beitragsordnung bis zu einem gewissen Grad zu typisieren, und nicht gehalten, allen Besonderheiten der Kammermitglieder Rechnung zu tragen. Sie darf im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung in sachlich vertretbarem Rahmen Pauschalierungen vornehmen und sich bei den Beitragsgruppen an der beruflichen Stellung orientieren, ohne dabei (weiter) an die Höhe des Einkommens anzuknüpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Nr. 23, S. 65; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 1 B 94.98 - juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 1989 - 5 A 865/88 - und 26. August 1993 - 25 A 522/93 -. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten aus, greift nicht durch. Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" darf nur führen, wer in die zugehörige Architektenliste eingetragen ist, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW. Aus der Eintragung wiederum folgt zwingend die Mitgliedschaft in der Architektenkammer, vgl. § 12 Abs. 1 BauKaG NRW, die erst mit der Löschung in der Architektenliste endet, § 13 BauKaG NRW. Fehl geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht verweise zwar auf ein in den Beitragsordnungen der Beklagten vorgesehenes Billigkeitserlassverfahren, gehe aber inhaltlich nicht auf seine im Schreiben an die Beklagte vom 16. Februar 2005 beantragte Beitragsreduzierung ein. Der Kläger hat in dem genannten Schreiben nicht einen Beitragserlass im Sinne von § 5 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 1 BeitragsO beantragt, sondern die Einstufung in die Beitragsgruppe nach § 2 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 3 BeitragsO begehrt. Schließlich weckt auch sein Einwand, angesichts der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer-Bau liege eine das Grundrecht auf freie Berufswahl verletzende Beitragsdoppelbelastung vor, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat weder dargelegt, dass ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gegeben ist, noch dargetan, dass die Beitragsbelastung unverhältnismäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den Differenzbetrag zwischen den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Kammerbeiträgen (1.418,05 EUR) und der von dem Kläger begehrten Beitragshöhe (544,37 EUR). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.