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Beschluss

9 A 208/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.9A208.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 434,42 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 434,42 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat keinen der von ihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Die Berufungszulassung erfordert, dass hinsichtlich jedes tragenden Begründungsstrangs ein Zulassungsgrund dargelegt wird und sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht geht zum Einen davon aus, dass die in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Dezember 1991 in der Fassung der für das Gebührenjahr 2003 maßgeblichen Änderungssatzung (SRS) festgesetzten Gebührensätze nichtig seien, weil rund 140.000 Veranlagungsmeter nicht berücksichtigt worden seien. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte insoweit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf einen weiteren eigenständig tragenden Begründungsstrang gestützt. Es hält die maßgebliche Gebührensatzung auch deshalb für unwirksam, weil die vier in § 6 Abs. 7 SRS aufgeführten Gebührensätze für die jeweiligen Reinigungsklassen so gerundet seien, dass die Jahresgebühr durch 12 dividiert werden könne, dies pro Reinigungsklasse unterschiedlich ausfalle und deshalb eine deutliche Ungleichbehandlung der Gebührenzahler untereinander zu bejahen sei, je nach dem in welche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließende Straße eingestuft worden sei. Bezogen auf diesen Begründungsstrang liegen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht vor. Entscheidet sich der Satzungsgeber - wie hier - für eine Differenzierung der Straßenreinigungsgebührensätze nach unterschiedlichen Reinigungsleistungen (§ 6 Abs. 7 SRS), so dürfen grundsätzlich den durch die einzelnen Straßenreinigungsleistungen gebildeten Teilleistungsbereichen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68. Bei der Differenzierung hat der Satzungsgeber das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, welches auch das Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander betrifft. Vgl. OVG NRW Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 41. Das Gebot der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten weiten Ermessens bei der Ausgestaltung der Benutzungsgebühren ist insoweit nur zu fragen, ob für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe bestehen. In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die vom Beklagten vorgenommenen Rundungen der jeweiligen Gebührensätze für die unterschiedlichen Reinigungsleistungen als rechtsfehlerhaft. Die Rundungen der Gebührensätze abweichend von einer mathematischen Rundung führen zu erheblichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden zwischen den Reinigungsklassen. So ist der Gebührensatz je Meter zu veranlagende Grundstücksseite bei den Reinigungsklassen B, C und E jeweils um 0,04 EUR bzw. 0,09 EUR bzw. 0,10 EUR nach oben gerundet worden, d.h. die Gebührenschuldner haben mehr als mathematisch ermittelt zu zahlen. Demgegenüber ist der Gebührensatz der Reinigungsklasse G um 0,08 EUR nach unten gerundet worden, deren Gebührenschuldner brauchen also weniger als mathematisch ermittelt zu zahlen. Durch die vorgenommenen Auf- bzw. Abrundungen ist zudem das Verhältnis der Gebührensätze untereinander nach den vom Beklagten grundsätzlich angewandten Gewichtungsfaktoren nicht mehr gewahrt. Zwar stimmt das Verhältnis der Reinigungsklassen B und C mit 3,48 EUR bzw. 6,96 EUR noch mit dem vom Beklagten angewandten Gewichtungsfaktor von 0,5 überein. Für die Klasse E müsste dann jedoch bei dem der Kalkulation zugrundeliegenden Gewichtungsfaktor von 1,61 ein Gebührensatz von 11,21 EUR je Veranlagungsmeter (bei tatsächlich festgesetzten 11,16 EUR) gelten und für die Klasse G bei einem Gewichtungsfaktor von 0,43 eine Gebühr von 2,99 EUR je Veranlagungsmeter (bei tatsächlich festgesetzten 2,88 EUR). Sachliche Gründe, die diese Handhabung abweichend von einer mathematischen Rundung der Gebührensätze hätte rechtfertigen können, sind nicht erkennbar. Zunächst kann der Beklagte nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, die Aufrundungen seien jedenfalls durch den über die gesetzliche Mindestverpflichtung gewährten Eigenanteil der Stadt ausgeglichen worden. Denn der Verweis auf einen allen zugute kommenden „erhöhten" Eigenanteil der Stadt vermag die vom Verwaltungsgericht gerügte Ungleichbehandlung der Gebührenzahler untereinander bezogen auf die unterschiedlichen Reinigungsklassen nicht zu beseitigen. Auch setzt sich der Beklagte nicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es handle sich bei der vorliegenden Straßenreinigungsgebühr um eine Jahresgebühr, die üblicherweise nicht monatlich abgerechnet werde. Der Beklagte verhält sich auch nicht zu dem Argument, die Quartalsweise erfolgten Abschlagszahlungen könnten nicht die vom Beklagten vorgenommenen Rundungen rechtfertigen, weil die bei einer Cent-genauen Abrechnung ggfls. erforderlichen Rundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erforderten und ohne Schwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden könnten. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten wiederholt lediglich seine bereits bekannten Argumente, dass die vorgenommenen Rundungen eine monatsgenaue Abrechnung der Straßenreinigungsgebühren erleichtere, zum Beispiel im Rahmen der unterjährigen Veräußerung eines Grundstücks oder bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung für den Mieter. Insoweit setzt sich der Beklagte nicht mit der sich aufdrängenden Frage auseinander, warum es nicht ausreicht, eine mathematische Rundung dann vorzunehmen, wenn sie im Einzelfall erforderlich werden sollte. Hierbei dürfte es sich ohnehin gemessen an der Gesamtzahl der Veranlagungsfälle um die geringere Zahl handeln. Die in der Satzung unterschiedlich vorgenommenen Rundungen der einzelnen Gebührensätze lassen sich auch nicht mit einer angeblichen Vereinfachung der Abrechnung rechtfertigen. Worin eine solche liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ob durch die Rundungen die Gebührenzahler nicht übermäßig belastet worden sind, wie der Beklagte darlegt, ist unter diesen Umständen unerheblich. 2. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten macht ferner nicht deutlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte führt insoweit aus, tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich daraus, dass die Frage, ob ein überhöhter Gebührensatz im Ergebnis sich überhaupt zu Lasten der Gebührenschuldner auswirke, nur nach umfassender Würdigung der Gebührenkalkulationen bzw. der Rechnungsergebnisse beurteilt werden könne. Bezogen auf die fehlerhaft vorgenommenen Rundungen sind aber komplizierte Gegebenheiten weder dargelegt noch erkennbar, die über das übliche Maß an Schwierigkeiten in Abgabensachen hinausgehen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.