Beschluss
6 B 728/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.6B728.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er meint, die ihm zuletzt erteilte Beurteilung vom 7. November 2007, die der umstrittenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt worden ist, sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe seine - des Antragstellers - besonderen Fähigkeiten bei der Umsetzung des Software-Programms "Schild" nicht oder jedenfalls nicht angemessen berücksichtigt. Der Rückgriff auf die fehlerhafte Beurteilung bewirke eine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Das trifft nicht zu. In der Beurteilung vom 7. November 2007 ist unter I 3 d "Leitungs- und Koordinationstätigkeit" ausgeführt, dass mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Mittelstufenkoordinators durch den Antragsteller auch die Leistungsdatenverwaltung in "Schild" verbunden sei. Unter II 2 "Fachkenntnisse" heißt es, der Antragsteller besitze profunde Kenntnisse im Bereich der neuen Technologien, die dem Unterricht und der Verwaltungsarbeit sehr dienlich seien. Dass diese ausdrücklich festgestellten Leistungen und Kenntnisse bei der Anwendung des Software-Programms "Schild" nicht positiv in das Gesamturteil und den Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung eingeflossen sind, legt der Antragsteller nicht dar. Welches Gewicht der Beurteiler diesen besonderen Leistungen und Kenntnissen im Verhältnis zu den sonstigen Beurteilungskriterien letztlich beigemessen hat, unterfällt dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dass dieser bei der Gewichtung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Antragsteller wendet weiter ein, der Antragsgegner habe die Auswahlentscheidung nicht auf Grund des Hilfskriteriums "Dienstalter" zu Gunsten der dienstälteren Beigeladenen treffen dürfen, weil der Dienstaltersunterschied von nur zwei Jahren die Feststellung eines Erfahrungsvorsprunges angesichts der jeweils über zwanzigjährigen Berufserfahrung nicht zulasse. Ein Fehler der Auswahlentscheidung ist damit nicht dargetan. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Mitbewerber kann der Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht. Den so verstandenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner hier gewahrt, indem er als primär zu beachtendes Hilfskriterium das Dienstalter herangezogen hat. Dieses Hilfskriterium hält sich im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu beachtenden Leistungsprinzips und darf auch bei einem verhältnismäßig geringen Unterschied den Ausschlag geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2006 - 6 B 228/06 -. Dass der Antragsgegner mit der primären Berücksichtigung des Dienstalters willkürlich von einer einmal eingeschlagenen und noch fortbestehenden Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien abgewichen ist, trägt der Antragsteller weder vor noch ist dies sonst ersichtlich. Ob im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach Hilfskriterien auch der Aspekt der Frauenförderung gemäß § 25 Abs. 6 LBG NRW für die Beigeladene streiten würde, ist hier ohne Belang, da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nicht auf diesen Aspekt gestützt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen durch deren Schreiben vom 7. Dezember 2007 nicht nachträglich die Grundlage entzogen worden. Weder ist das Schreiben als eine auf die Zeit vor der Auswahlentscheidung zurückwirkende Rücknahme ihrer Stellenbewerbung anzusehen noch liegt darin die in die Zukunft gerichtete unwiderrufliche Ablehnung einer nach erfolgreichem Ablauf der Erprobungszeit möglichen Beförderung. Das Schreiben enthält vielmehr lediglich die Bitte der Beigeladenen, sie von der ihr zum 1. Dezember 2007 kommissarisch übertragenen Aufgabe einer Mittelstufenkoordinatorin am Ratsgymnasium in N. zu entbinden und ihre Umsetzung auf die entsprechende Stelle rückgängig zu machen. Diese Bitte hat sie nicht aufrechterhalten. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass das Anforderungsprofil der in Rede stehenden Stelle im laufenden Auswahlverfahren verändert worden sei, ist dies nicht dargelegt. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist lediglich zu entnehmen, dass die fragliche Stelle mit der Funktionsbeschreibung "Koordination der Mittelstufe" ausgeschrieben war. Ob sich den bisher mit der ausgeschriebenen Funktionsstelle schulintern verbundenen Aufgaben ein bestimmtes Anforderungsprofil entnehmen lässt, darf bezweifelt werden. Jedenfalls kommt es hier schon deshalb nicht darauf an, weil die beanstandete Änderung der Aufgabenverteilung am Ratsgymnasium erst nach der Auswahlentscheidung und deren Umsetzung erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und damit jegliches Kostenrisiko vermieden hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).