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Urteil

1 A 4629/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.1A4629.06.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze erfolgten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 1993 - zuletzt im Rang eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) - in Diensten der Beklagten. Der Kläger ist seit 1972 ehrenamtlich als Geschäftsführer beim T. U. Bund e.V. (im Folgenden: T1. e.V.) tätig. Dieser Verein pflegt die Traditionen früherer preußischer Garderegimenter und den Zusammenhalt unter den aktiven und ehemaligen Soldaten des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: BMVg). Eng verbunden mit dem T1. e.V. war und ist die Stiftung des von S. ´T2. M. (im Folgenden: W. ). Die Stiftung geht zurück auf eine testamentarische Verfügung des preußischen Generals der Infanterie und Kriegsministers G. X. von S. aus dem Jahr 1796, mit der dieser sein am Q. Platz in C. gelegenes Palais dem H. -H4. -Bataillon mit der Bestimmung vermachte, aus den Einkünften Erziehungsbeihilfen für Kinder von Bataillonsangehörigen zu leisten. Aufgrund des Testaments ging das Haus zunächst in das Eigentum des preußischen Militärfiskus über. Im Jahr 1810 bestimmte die preußische Regierung das Eintreten des Regiments H1. zu G1. in die Rechte des aufgelösten H. -H1. -Bataillons. In den Jahren 1878/80 wurde das Grundstück unter Aufnahme einer Hypothek neu bebaut. Da der preußische Staat insoweit nicht als Schuldner erscheinen wollte und die Haftung auf das Sondervermögen beschränkt werden sollte, wurde der W1. durch Kabinettsorder vom 17. Juli 1880 als Stiftung mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattet. Nachdem zunächst weiterhin der Militärfiskus als Grundbucheigentümer eingetragen war, erfolgte 1881 die Eintragung der Stiftung selbst als Grundbucheigentümerin. Nach der vom preußischen Staatsministerium neu erlassenen Stiftungsverfassung vom 30. März 1935 waren Stiftungsdestinatäre die Kinder von Angehörigen des ehemaligen 1. Garderegiments zu G1. sowie dessen Traditionstruppenteils. Der Vorstand der Stiftung mit Sitz in C. bestand aus dem jeweiligen Kommandeur des Traditionstruppenteils als Vorsitzendem, bestimmten Mitgliedern des Traditionstruppenteils und dem vom Vorstand bestellten Stiftungsgeschäftsführer. Die staatliche Oberaufsicht führte der Reichswehrminister für den "Führer und Reichskanzler" als den Oberbefehlshaber der Wehrmacht. Die unmittelbare Aufsicht übte das für den Traditionstruppenteil zuständige Wehrkreiskommando aus. Nach Kriegsende 1945 verlegte die Stiftung ihren Sitz nach Westdeutschland, was durch das BMVg im November 1994 nachträglich genehmigt wurde. Durch Beschluss vom 27. Februar 1951 verfügte das Stiftungsaufsichtsamt des Magistrats von H2. -C. wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse gemäß § 87 BGB die Aufhebung der Stiftung unter Übergang des im Gebiet von H2. -C. gelegenen Vermögens, insbesondere des Grundstücks Q. Platz 3, in das Eigentum des Volkes. Mit Beschluss vom 6. November 1962 - 2 BvR 151/60 -, BVerfGE 15, 46, stellte das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des bis zum Zusammenbruch 1945 tätigen vormaligen Geschäftsführers des W2. , die sich gegen die Nichtaufnahme des W3. in die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen richtete, fest, dass der W4. eine Stiftung des öffentlichen Rechts gewesen sei. Unter dem 15. März 1966 bevollmächtigte der vorgenannte Geschäftsführer des W5. u.a. den damaligen Vorsitzenden des T1. e.V., die Stiftung in einem Verfahren auf Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von C. aufgrund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes zu vertreten, das sodann im Jahre 1967 durch den T1. e.V. eingeleitet wurde. Seit 1990 bemühten sich der T1. e.V. und der Kläger als dessen Geschäftsführer mit Hilfe eines Rechtsbeistandes darum, das Grundstück Q. Platz 3 sowie weitere Grundstücke, die der W6. Ende der 30er/Anfang der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts in Q2. erworben hatte, wieder in das Eigentum der Stiftung bzw. des T1. e.V. als deren vermeintlichem Rechtsnachfolger zurückzuführen. Im Mai 1993 trat erstmals ein aus Mitgliedern des Wachbataillons, das seit 1961 die Tradition des 1. Garderegiments zu G1. fortführt, analog den Bestimmungen der Stiftungsverfassung von 1935 neu gebildeter Vorstand zu einer Vorstandssitzung zusammen und bestellte den Kläger zum Geschäftsführer des W7. . Am 27. Juli 1993 beschloss der Vorstand eine neue Stiftungsverfassung, wonach die Aufgaben der Stiftung nach Rückerstattung des vormaligen Grundvermögens unverzüglich wieder aufgenommen werden sollten. Zugleich beschloss der Vorstand eine Geschäftsordnung für den hauptamtlichen Geschäftsführer des W8. . Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz des Landes C. ihre Zuständigkeit verneint hatte, stellte der W9. mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 gegenüber dem BMVg einen Antrag auf Feststellung seines Bestehens als öffentlich-rechtliche Stiftung und der Unwirksamkeit der Verfügung des Magistrats von H2. -C. vom 27. Februar 1951 über die Aufhebung der Stiftung nach § 87 BGB. Zur Begründung machte er geltend, auch nach dem früheren Recht der ehemaligen DDR und C1. im Jahre 1951 sei ein Verwaltungsakt erst dann wirksam erlassen worden, wenn er demjenigen, für den er bestimmt gewesen oder der von ihm betroffen worden sei, bekannt gegeben worden sei. Eine solche Bekanntgabe sei nach Aktenlage jedoch weder beabsichtigt gewesen noch sei sie gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer des S16. tatsächlich erfolgt. Selbst wenn man aber von einer äußeren Wirksamkeit ausgehe, sei der Aufhebungsbeschluss aufgrund offenkundiger und besonders schwerwiegender Mängel als von Anfang an nichtig anzusehen. Da die Stiftung nach der letzten Stiftungsverfassung von 1935 unter der Aufsicht des Reichswehrministers gestanden habe, hätte sie nur von einem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und nicht von einer Verwaltungsstelle C1. , das damals nicht zur DDR gehört habe, aufgehoben werden können. Weiterhin seien die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts nicht anwendbar gewesen. Vielmehr hätte es eines entsprechenden Gesetzes oder eines hierauf gestützten Hoheitsaktes bedurft. Im Übrigen hätten die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stiftung nach § 87 BGB - Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks oder Gefährdung des Allgemeinwohls - im Zeitpunkt der Verfügung ersichtlich nicht vorgelegen. Alleiniges Ziel der Aufhebung der Stiftung sei es letztlich gewesen, deren am Q. Platz gelegenes Grundstück in Volkseigentum zu überführen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 stellte das BMVg daraufhin fest, die Verfügung des Magistrats von H2. -C. vom 27. Februar 1951 sei von vornherein unwirksam gewesen und habe keine Rechtswirkungen entfalten können. Insoweit werde auf die seitens der Stiftung dargestellten Gründe verwiesen. Nachdem die Oberfinanzdirektion C. ebenso wie das Grundbuchamt des Amtsgerichts C. -Mitte die Auffassung vertreten hatte, das Schreiben des BMVg vom 17. Dezember 1993 sei lediglich als eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme der (von der Stiftung) im Sinne von Art. 130 Abs. 3 GG für zuständig erachteten Aufsichtsbehörde anzusehen, bat der W10. das BMVg mit Schreiben vom 10. April 1994 erneut um die Erteilung eines rechtsverbindlichen Bescheides über die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung der Stiftung. Unter dem 2. Mai 1994 stellte das BMVg daraufhin fest, es sei als zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 3 GG zur Aufsicht über den W11. berufen, und bezeichnete diesen als "öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes mit Aufgaben im sozialen Bereich der Bundeswehr im Sinne des festgelegten Stiftungszwecks in der Stiftungsverfassung aus dem Jahre 1935 und in der den heutigen Gegebenheiten in der Bundeswehr angepassten Stiftungsverfassung aus dem Jahre 1993". Weiterhin stellte dass BMVg fest, die bis 1945 zuletzt dem Infanterieregiment 9 in Q2. und heute dem Wachbataillon als Traditionsverband obliegende Wahrnehmung der Stiftungsaufgaben sei während des Bestehens der DDR lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen. Eine rechtwirksame Aufhebung der Stiftung durch die Verfügung des Magistrats von H2. -C. vom 27. Februar 1951 sei nicht erfolgt. Diese Verfügung sei gemäß Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtpunkten nichtig und damit ex tunc unwirksam. Im Einzelnen ergebe sich die Unwirksamkeit aus der absoluten sachlichen Unzuständigkeit des Magistrats von H2. -C. , insbesondere der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung und der offenkundig unzutreffend zugrunde gelegten Rechtsgrundlage, der örtlichen Unzuständigkeit des Magistrats sowie der fehlenden Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses. Die 1994 nochmals geänderte Stiftungsverfassung wurde am 20. Januar 1995 durch das BMVg genehmigt. Am 15. Juni/3. Juli 1992 schlossen der T1. e.V. und die Kommanditgesellschaft L. -Baugesellschaft mbH & Co. eine Vereinbarung zur Durchführung von Investitionsvorhaben hinsichtlich des vom T1. e.V. "als Rechtsnachfolger des von S. ´M. " nach dem Vermögensgesetz zurückgeforderten Grundbesitzes der Stiftung in C. und Q1. . Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Kommanditgesellschaft L. -Baugesellschaft mbH & Co., dem T1. e.V. als sog. Liquiditätsvorsorge vorab einen Betrag von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Durch weiteren Vertrag vom 20. Oktober/1. November 1993 wurde diese Vereinbarung "wegen Änderung der bei Abschluss der Vereinbarung bestehenden Sach- und Rechtslage" durch eine Neufassung zwischen der Kommanditgesellschaft L. -Baugesellschaft mbH K. H. M. L1. & Co. und dem W12. ersetzt. Dabei war vorgesehen, die bereits an den T1. e.V. überwiesenen 200.000 DM auf die nunmehr zu Gunsten des W13. zur Verfügung zu stellende Liquiditätsvorsorge anzurechnen. Unter dem 8. Dezember 1994 wurden schließlich beide Vereinbarungen durch notariellen Vertrag zwischen dem W14. und einer Gruppe privater Investoren, darunter die Kommanditgesellschaft L. -Baugesellschaft mbH K. H. M. L1. & Co., ersetzt. Der W15. verpflichtete sich in diesem Vertrag, bereits vor Abschluss der Verfahren auf Rückerstattung des Grundstücks Q. Platz 3 einem Verkauf dieses Grundstücks durch die Bundesrepublik Deutschland, der das Grundstück zugeordnet worden war, an die Investoren zuzustimmen und insoweit lediglich einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses weiter zu verfolgen. Als Gegenleistung wurden dem W16. seitens der Investoren Geldmittel für die Erfüllung seiner Stiftungsaufgaben in Höhe von mehreren Millionen DM (Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und einem maximal zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 75 Mio. DM, etwa 7 Mio. DM) versprochen und später zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhielt der W17. das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von drei Räumen in dem noch zu errichtenden Gebäude Q. Platz 3 zum Zwecke der Einrichtung eines Geschäftssitzes. Für den Fall eines Verzichts, von dem die Stiftung später Gebrauch gemacht hat, wurde die Zahlung eines Ablösebetrages von 2,5 Mio. DM vereinbart. Schließlich stellten die Investoren dem W18. - unter Anrechnung des der Stiftung bereits aufgrund der früheren vertraglichen Vereinbarungen angewiesenen Teilbetrages von 300.000 DM - eine "Liquiditätsvorsorge" in Höhe von insgesamt 5 Mio. DM zur Verfügung. Damit sollten vorrangig die Zahlungsverpflichtungen der Stiftung hinsichtlich der bereits entstandenen und noch anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren beglichen sowie die sonstigen mit der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für den hauptamtlichen Geschäftsführer abgedeckt werden. Bereits mit Vertrag vom 1. Oktober 1992 zwischen ihm und dem T1. e.V. hatte der Kläger "für seine Beratertätigkeit zur Rückführung des Vermögens des 'von S. ´M. ' in den T1. e.V." die Gewährung eines monatlichen Honorars von 3.000 DM plus Auslagen und Spesen ab dem 1. Oktober 1992 vereinbart. Die Vergütung des Klägers sollte dabei aus den Mitteln erfolgen, die dem T1. e.V. auf der Grundlage der Investitionsvereinbarung vom 15. Juni/3. Juli 1992 als Liquidationsvorsorge zur Verfügung gestellt worden waren. Unter dem 2. Januar 1995 wurde - unter dem Briefkopf des T1. e.V. - ein weiterer Vertrag zwischen dem Kläger und dem "T. U1. Bund e.V./von S. ´ M1. " geschlossen, wonach dem Kläger die Geschäftsführung des T1. e.V./W19. , die Redaktionsverantwortung für das Nachrichtenblatt "Der H3." und die Beratung des Vorstandes zur Rückführung der gesamten Vermögenswerte der Stiftung einschließlich der Verwaltung des bereits vorhandenen Teilvermögens übertragen wurde. Als Vergütung sollte der Kläger ein Honorar entsprechend der "Einkommensgruppe A 13 BBesG plus Auslagenersatz" erhalten. Dieser Vertrag wurde schließlich - unter dem Briefkopf des W20. - mit Geltung ab dem 1. Januar 1997 durch weiteren Vertrag vom 1. Oktober 1996 "nach Abwicklung des Grundstückskaufvertrages über das frühere Grundstück der Stiftung Q. Platz 3 in C. -Mitte und der sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers, ... , an die Stiftung, der Einrichtung einer neuen zusätzlichen Geschäftsstelle der Stiftung in C. sowie der vollen Wiederaufnahme der Stiftungsaufgaben nach der Stiftungsverfassung ... an die neuen Bedingungen und Aufgaben ... angepasst". Als Honorar war nunmehr ein Betrag von monatlich 7.500 DM brutto vorgesehen, der weiterhin ausschließlich aus der von dem Investor der Stiftung (auch) mit dieser Zweckbindung zur Verfügung gestellten Liquiditätsvorsorge gezahlt werden sollte. Im Vorfeld seiner Zurruhesetzung gab der Kläger gegenüber dem damaligen Wehrbereichsgebührnisamt III als der für seine Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle mit Schreiben vom 25. Januar 1993 an, dass er seit dem 1. Oktober 1992 ein Einkommen in Höhe von monatlich 3.000 DM aus einer Beschäftigung beim T1. e.V. beziehe. Auf diese Erklärung verwies er bei weiteren Nachfragen im Jahr 1999 und in den Jahren 2002/2003 mehrfach. Auf der Grundlage dieser Erklärung regelte die nachmalige Wehrbereichsverwaltung III unter dem 17. und 18. Juli 2001 seine Versorgungsbezüge dahingehend, dass das Einkommen aus der Beschäftigung beim T1. e.V. längstens bis zum 31. Dezember 2005 nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werde und den Versorgungsbezügen kein Sozialbestandteil zugrunde liege. Im Dezember 2002 wurde die jetzige Wehrbereichsverwaltung West (im Folgenden: WBV West) durch das BMVg darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger nicht nur beim T1. e.V., sondern auch für den W21. tätig sei. Nachdem sie den Kläger aufgefordert hatte, diese Tätigkeiten näher zu erläutern und entsprechende Unterlagen vorzulegen, reichte er die vertraglichen Vereinbarungen vom 2. Januar 1995 und 1. Oktober 1996 ein. Weiter wies er darauf hin, dass sein Einkommen nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Es werde allein aus der sog. Liquiditätsvorsorge gezahlt, die ein privater Investor zweckgebunden zunächst dem T1. e.V. zur Verfügung gestellt habe und die vom W22. nur treuhänderisch verwaltet werde, um die Ansprüche auf Rückübertragung der Vermögenswerte der Stiftung durchsetzen zu können. Ein Bezug zum öffentlichen Stiftungsvermögen bestehe daher nicht. Nachdem die WBV West dem Kläger darauf mitgeteilt hatte, dass sie davon ausgehe, dass sein gesamtes Einkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei, regelte sie mit Bescheid vom 17. November 2003 seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 unter Anrechnung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung neu. Diese Vergütung erhalte er ausschließlich für seine Tätigkeit bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie sei daher Verwendungseinkommen im Sinne der Ruhensregelung des § 53 SVG in der jeweils geltenden Fassung. Wegen der Berechnung der dem Kläger nach der Ruhensregelung noch zustehenden Versorgungsbezüge wird auf den Inhalt des Bescheides und der diesem beigefügten Berechnung (Blatt 191 bis 206 der Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen. Aufgrund dieser Ruhensregelung wurden dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 seine Versorgungsbezüge lediglich in Höhe der Mindestbelassung von 20 v.H. ausgezahlt. Am 17. Dezember 2003 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Die rückwirkend durchgeführte Kürzung der monatlichen Ruhestandsbezüge ab dem 1. Januar 1995 und die entsprechend verringerte Zahlung ab Dezember 2003 seien rechtswidrig. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit für den W23. sei nicht als Verwendungseinkommen anzusehen. Auch wenn der W24. eine öffentlich-rechtliche Stiftung sei, unterscheide diese sich von anderen öffentlich-rechtlichen Stiftungen wesentlich dadurch, dass sie das derzeitige Stiftungsvermögen selbst von privaten Investoren beschafft habe und daher weitgehend Elemente einer privaten Stiftung aufweise. Entsprechend werde seine Vergütung allein aus Mitteln bezahlt, die private Investoren als Liquiditätsvorsorge zur Verfügung gestellt hätten. Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung komme es also nicht zu einer doppelten Belastung der öffentlichen Haushalte, so dass die durchgeführte Anrechnung auch nicht dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen entspreche. Weiterhin sei das Einkommen aber auch deshalb nicht anzurechnen, weil er es nicht in erster Linie für seine Tätigkeit für den W25. , sondern als Geschäftsführer des T1. e.V. und damit außerhalb des öffentlichen Dienstes erziele. Die Aufgaben als Geschäftsführer des W26. habe er lediglich zusätzlich und unter Weitergeltung des ursprünglichen Vertrages mit dem T1. e.V. übernommen. Die rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge verstoße im Übrigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das BMVg, das die Stiftungsaufsicht über den W27. ausübe, sei nämlich bereits im Oktober 1994 darüber unterrichtet worden, dass er auch die Aufgaben des Geschäftsführers der Stiftung übernommen habe, und ausdrücklich darum gebeten worden zu klären, ob dies Konsequenzen für seine Versorgungsbezüge habe. Daraufhin habe das BMVg in der Besprechung am 27. August 1996 die Höhe der ihm gewährten Aufwandsvergütung als sachgerecht bestätigt, sich aber zur Frage der Anrechenbarkeit dieser Zahlung auf seine Versorgungsbezüge nicht geäußert. Er sei daher in dem guten Glauben gewesen, dass eine Anrechnung der Vergütung auf seine Versorgung nicht stattfinde, weil die doppelte Geschäftsführertätigkeit nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004 - zugestellt am 6. Juli 2004 - wies die WBV West den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der W28. gemäß § 1 der Stiftungsverfassung eine gemeinnützige und mildtätige Stiftung des öffentlichen Rechts sei. Für diese Einordnung sei rechtlich unbeachtlich, dass die Stiftung keine laufenden Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalte. Der Kläger sei für sie mindestens seit dem 1. Januar 1995 als Geschäftsführer tätig. Sein Gehalt werde aus Mitteln bestritten, die im Eigentum der Stiftung stünden. Hierzu zählten auch die Mittel, die aus steuerrechtlichen und buchungstechnischen Gründen als "Liquiditätsvorsorge" geführt würden und nicht dem Stiftungskapital zuzuführen seien. Die von der Stiftung gezahlte Vergütung sei in voller Höhe und nicht nur anteilig zu berücksichtigen. Die Tätigkeiten des Klägers für den T1. e.V. zählten entweder zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der Stiftung oder er erhalte die Vergütung alleine für die Geschäftsführung des W29. . Die rückwirkende Anwendung der Ruhensregelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil er seine Anzeigepflichten gegenüber der WBV West als der für die Regelung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde nicht erfüllt habe. Von einer Ausnahmegenehmigung durch das ehemalige Stiftungsaufsichtsreferat des BMVg sei weder dort noch bei der WBV West etwas bekannt. Vielmehr sei ihm seitens des damaligen Rechtsbeistandes der Stiftung ausdrücklich geraten worden, Fragen der Anrechnung beim zuständigen Referat des BMVg klären zu lassen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Mit der am 5. August 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bei der Arbeit für den T1. e.V. gelegen habe und nach wie vor liege. Er habe nach der Satzung des T1. e.V. auch die Aufgabe, den W30. zu verwalten. Als diese satzungsgemäß für den T1. e.V. wahrgenommene Aufgabe durch die Möglichkeit der Rückführung des Grundstücks Q. Platz 3 besonders bedeutsam geworden sei, habe der T1. e.V. mit ihm am 1. Oktober 1992 einen Vertrag geschlossen, der durch die Verträge vom 2. Januar 1995 und 1. Oktober 1996 lediglich fortgeschrieben und angepasst worden sei. Auf dieser vertraglichen Grundlage sei er ununterbrochen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den T1. e.V. tätig. Dessen ungeachtet stelle sich hilfsweise aber auch die Annahme einer Tätigkeit (auch) für den vRLF als versorgungsrechtlich unschädlich dar. Hier sei zunächst zu berücksichtigen, dass er zu keinem Zeitpunkt aus dem Stiftungsvermögen, sondern allein aus der sog. Liquiditätsvorsorge bezahlt worden sei. Ferner sei in diesem Fall eine Aufteilung des Einkommens nach dem Anteil der jeweiligen Tätigkeiten für den S17. einerseits und den T1. e.V. andererseits erforderlich. Äußerst hilfsweise werde in diesem Zusammenhang bestritten, dass die Stiftung tatsächlich wieder existent sei und unter den Begriff des "öffentlichen Dienstes" falle. Die Frage, ob der W31. 1951 durch die DDR-Behörden rechtswirksam aufgelöst worden sei, sei auch zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung umstritten. Was den weiteren Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes betreffe, sei nochmals hervorzuheben, dass die Beklagte sowohl Kenntnis von seiner Tätigkeit und der daraus bezogenen Vergütung als auch davon gehabt habe, dass er aufgrund der Tatsache der Zahlung der Vergütung aus der Liquiditätsvorsorge angenommen habe, eine Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge werde nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund wäre es im Rahmen der soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht zwingend notwendig gewesen, ihn auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsauffassung hinzuweisen. Letztendlich begegne § 53 SVG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der WBV West vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2004 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, dass der Kläger hauptsächlich als Geschäftsführer der Stiftung tätig sei. Wesentliche Aufgabe als Geschäftsführer des T1. e.V. sei allein die Herausgabe der Verbandszeitschrift, die im Verhältnis zu der Tätigkeit als Geschäftsführer der Stiftung vernachlässigbar sei. Daher sei das gesamte Einkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Dieses anrechenbare Einkommen erreiche die Höchstgrenze, so dass die Versorgungsbezüge des Klägers bis zum 31. Dezember 1998 vollständig ruhten. Ab dem 1. Januar 1999 stehe ihm nach § 53 SVG in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung die Mindestversorgung in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu. Da diese Regelung günstiger als die Regelung in § 53 SVG a.F. sei, komme es auf die Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestünden nicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich der Versorgungsbezüge werde durch die Ruhensregelung nicht beeinträchtigt. Dem Kläger stünden mit dem zahlbaren Teil der Versorgungsbezüge und seinem Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst mehr Mittel zur Verfügung als der standes und amtsgemäßen Versorgung entsprächen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit beim W32. seien zu Recht in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge angerechnet worden. Der Kläger beziehe das angerechnete Einkommen vollumfänglich für seine Arbeit als hauptamtlicher Geschäftsführer des W33. . Dies ergebe sich insbesondere aus der Satzungs- bzw. Stiftungsverfassung des T1. e.V./W34. und der Entstehungsgeschichte der Vergütungsvereinbarungen. Die Tätigkeit des Klägers beim W35. stelle auch eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar. Der W36. sei ungeachtet der Frage, ob er 1951 durch die Entscheidung des Magistrats von H2. -C. wirksam aufgelöst worden sei, jedenfalls mit der 1994 erfolgten Genehmigung durch das BMVg, die nicht nichtig sei, wieder existent geworden. Ferner führe die Anwendung der Ruhensvorschriften auch nicht zu einem vom Sinn der gesetzlichen Regelung nicht mehr gedeckten Ergebnis, was insbesondere auch in Ansehung des Umstandes gelte, dass die Vergütung des Klägers seinen eigenen Angaben zufolge ausschließlich aus der sog. Liquidationsvorsorge gezahlt werde. Entscheidend seien nicht die Finanzierungsquellen, sondern allein die Rechtsform desjenigen, für den die fragliche Tätigkeit ausgeübt werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ohne weitere Feststellungen eindeutig erkennbar sei, dass ein Austausch öffentlicher Mittel zwischen dem Träger der Versorgungslast und der öffentlichen Einrichtung, in deren Diensten der Versorgungsberechtigte stehe, nicht erfolgen könne. Entsprechendes sei vorliegend jedoch nicht erkennbar. Im Gegenteil finde bereits jetzt - wenn auch in sehr geringem Umfang - ein Austausch öffentlicher Mittel statt, indem der Stiftung die Geschäftsräume im Erdgeschoss eines Gebäudes in der Julius-Leber-Kaserne unentgeltlich überlassen worden seien. Schließlich habe die Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge in rechtlich unbedenklicher Weise auch rückwirkend regeln dürfen. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen, da er entgegen der ihm erteilten Hinweise die Veränderungen seines Einkommens und seiner Verträge der für die Regelung seiner Versorgungsbezüge allein zuständigen WBV West nicht mitgeteilt habe. Dass dem BMVg im Rahmen der Stiftungsaufsicht diese Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden seien und der Kläger (möglicherweise) sogar um eine rechtliche Prüfung der Auswirkungen dieser Veränderungen auf seine Versorgungsbezüge gebeten habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn das BMVg habe davon ausgehen können und müssen, dass der Kläger seinen Mitteilungspflichten gegenüber der WBV West ordnungsgemäß nachgekommen sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bekräftigt und vertieft er im Wesentlichen seinen bisherigen Rechtsstandpunkt und führt dazu zusammenfassend aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Einkünfte aus seiner Tätigkeit (auch) für den XXXX nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, da es sich nicht um eine Beschäftigung im Dienste einer existenten Stiftung des öffentlichen Rechts handele. Wie das Verwaltungsgericht C. in dem das Grundstück Q. Platz 3 betreffenden Restitutionsverfahren 29 A 214.01 mittlerweile mit Urteil vom 24. Mai 2006 nachvollziehbar dargestellt habe, sei der XXX im Jahre 1951 wirksam aufgelöst worden, da es sich nicht um einen Willkürakt des seinerzeitigen Magistrats von H2. -C. gehandelt habe. Eine wirksame Neuerrichtung hätte daher unter Beachtung des Art. 87 Abs. 3 GG nur durch Gesetz und nicht durch einen Bescheid des BMVg erfolgen können. Dessen ungeachtet sei das Verwaltungsgericht vorliegend aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem seit dem 1. Januar 1995 bezogenen Einkommen insgesamt um Verwendungseinkommen handeln könnte. Seine Tätigkeit für den W37. könne nicht losgelöst von seiner Tätigkeit für den T1. e.V. gesehen werden mit der Folge, dass er Einkommen zumindest auch für seine Beschäftigung beim T1. e.V. bezogen habe. Nach der Satzung des T1. e.V. gehöre zu den Zwecken und Aufgaben des T1. e.V. ausdrücklich die "Verwaltung des von S. ´ M. ". Danach sei davon auszugehen, dass auch seine Arbeit für den W38. letztendlich als Beschäftigung beim T1. e.V. einzuordnen sei. Im Übrigen habe auch die Stiftungsaufsicht beim BMVg angenommen, dass es sich bei dem Stiftungsvermögen um gemeinsames Eigentum von T1. e.V. und Stiftung gehandelt habe, wofür auch spreche, dass die bei der Stadtsparkasse Köln unterhaltenen Konten beide Institutionen aufführten. Schon vor diesem Hintergrund könne daher keinesfalls unterstellt werden, dass seine Tätigkeit weit überwiegend für den vRLF erfolgt sei. Des Weiteren sei eine Ruhensregelung unbestreitbar sinn- und zweckwidrig, wenn das Verwendungseinkommen nicht aus öffentlichen Mitteln stamme. Die Finanzmittel, die der W39. /T1. e.V. erhalten habe, seien nicht wie Bundesmittel einzuordnen, da der Bund den vollständigen Veräußerungserlös für das Grundstück in C. erhalten habe. Ein Austausch öffentlicher Mittel sei zudem auch nicht allein aus der unentgeltlichen Überlassung eines Geschäftsraumes zu schließen, die in vergleichbarer Weise auch an andere Sozialwerke der Bundeswehr erfolge. Unzutreffend sei im Übrigen, dass die weiteren Räume dem W41. völlig unentgeltlich überlassen worden seien. Vielmehr sei für den Rest des Hauses bis zu dessen Erwerb durch den W40. im März 2008 Miete an den Bund gezahlt worden. Sämtliche Energie-, Wirtschafts- und Telefonkosten trage der W42. , auf dessen mehrfache Anfrage jedwede finanzielle Unterstützung seitens des Bundes stets abgelehnt worden sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass der W43. eben keinerlei öffentliche Mittel zur Verfügung habe, so dass seine, des Klägers, Beschäftigung für den W44. nach Sinn und Zweck die Anwendung der Ruhensregelung nicht rechtfertige. Der rückwirkend erfolgten Regelung stehe ferner der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass er nicht alle Informationen an die WBV West weitergegeben habe. Aufgrund seines ständigen Kontakts zu dem für die Stiftungsaufsicht zuständigen BMVg habe hierzu keine Notwendigkeit bestanden. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, wenn das BMVg ihn darüber im Unklaren gelassen habe, ob eine Anrechnung stattfinde oder nicht. Schließlich erweise sich die angewandte Ruhensregelung in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung als verfassungswidrig, da ein Selbstbehalt in Höhe von 20 v.H. bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen gewesen sei, obwohl ein solcher mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG zu fordern sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Band I und II) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (18 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die streitige Ruhensregelung findet für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 ihre Rechtsgrundlage in § 53 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung durch Art. 2 Nr. 11 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) und Art. 8 Nr. 2 des BBVAnpG 91 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) - im Folgenden: SVG a.F. Die Einzelheiten der Ruhensberechnung sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und Anhaltspunkte für Fehler nicht ersichtlich, so dass die Berechnung als solche nicht betrachtet werden muss. Streitig ist vielmehr allein die Berechtigung der Beklagten, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Blick auf dessen Tätigkeit für den vRLF ab Januar 1995 zum Ruhen zu bringen. Nach § 53 Abs. 1 SVG a.F. erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze; die über diese Grenze hinausgehenden Versorgungsbezüge gelangen für die Dauer der Verwendung zum Ruhen. Als Verwendung im öffentlichen Dienst ist, soweit nicht die Ausnahme des § 53 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SVG zum Tragen kommt, jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände anzusehen. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum gegeben. 1. Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit des Klägers als hauptamtlicher Geschäftsführer des S18. als eine Verwendung im öffentlichen Dienst in dem vorgenannten Sinne darstellt. a) Bei dem W45. handelt es sich um eine existente Stiftung des öffentlichen Rechts. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, die dieses in dem bereits erwähnten Beschluss vom 6. November 1962 - 2 BvR 151/60 -, BVerfGE 15, 46, getroffen hat, war der W46. bis zum Zusammenbruch 1945 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ist dies aber der Fall, gilt für die Zeit nach 1945 bis heute nichts anderes. Als eine juristische Person kann eine selbständige Stiftung - selbst bei völligem Vermögensverlust - nicht stillschweigend erlöschen, vielmehr bedarf es stets eines staatlichen Aktes, der ihr die Rechtsfähigkeit entzieht und durch den die Stiftung sodann untergeht. Vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl. 1973, Band I Allg. Teil, S. 509; Hof, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auf. 1999, § 12 Rn. 2 (betreffend die Stiftung des Bürgerlichen Rechts). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass von jeher Übereinstimmung darüber besteht, dass einer Einrichtung, die durch staatlichen Verleihungsakt ausdrücklich als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts - für eine öffentlich-rechtliche Stiftung kann insoweit nichts anderes gelten - gegründet worden ist, diese Rechtsstellung ohne Rücksicht auf ihre Aufgabenstellung so lange verbleibt, bis der Rechtsakt, auf dem sie beruht, außer Kraft gesetzt wird. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2 (= juris Rn. 26), unter Bezugnahme auf Forsthoff, a.a.O., S. 492 ff., 502, 506. Vorliegend fehlt es an einer (wirksamen) Aufhebung des W47. , der die Rechte einer juristischen Person durch Kabinettsorder vom 17. Juli 1880 erhalten hat, durch staatlichen Hoheitsakt - sei es gestützt auf die (entsprechende) Anwendung von § 87 BGB oder sei es auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Sinne eines actus contrarius zur Errichtung der Stiftung. Zwar hat das Stiftungsaufsichtsamt des Magistrats von H2. -C. durch Beschluss vom 27. Februar 1951 wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nach § 87 BGB die Aufhebung der Stiftung verfügt. Jedoch hat das BMVg mit Bescheid vom 2. Mai 1994 festgestellt, dass der Auflösungsbeschluss von Anfang an unwirksam gewesen ist. Dem Senat ist damit aufgrund der Tatbestandswirkung dieses Bescheides eine eigenständige Prüfung der Frage, ob der W48. im Jahre 1951 rechtswirksam aufgelöst worden ist oder nicht, verwehrt. Wirksame Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Behörden und Gerichte. Die Gerichte haben bestandskräftige Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich mit den von ihnen in Anspruch genommenen Inhalten zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Alle rechtsanwendenden Stellen haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung, die gegebenenfalls in die Form einer Feststellung gekleidet sein kann, unbesehen, d.h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1986 - 8 C 122.84 u.a. -, NVwZ 1987, 496, und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, BVerwGE 72, 8, 10; BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01 -, BGHZ 158, 19, 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 43 Rn. 18 f. Dass es sich bei dem an den Vorsitzenden des Vorstandes des W49. gerichteten Schreiben des BMVg vom 2. Mai 1994 um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem das BMVg eine einseitig hoheitlich verbindliche Feststellung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Auflösung des W50. getroffen hat, steht nicht im Zweifel. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Behördlichen Feststellungen kommt dann Regelungswirkung zu, wenn sie auf eine verbindliche Klärung eines Rechtsverhältnisses oder einzelner sich hieraus ergebender Rechte oder Pflichten gerichtet sind. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 51. Ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Maßgeblich ist danach der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, BVerwGE 123, 292, 297, und Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553, 554. Ausgehend hiervon hat das BMVg mit seinem Schreiben vom 2. Mai 1994 die einseitige, hoheitlich verbindliche Feststellung getroffen, dass der fragliche Auflösungsbeschluss des Magistrats von H2. -C. vom 27. Februar 1951 nichtig ist. Nach den Umständen konnte dieses Schreiben nur als eine bindende behördliche Entscheidung und nicht etwa als bloße Mitteilung einer Rechtsauffassung des BMVg verstanden werden. Das BMVg hatte auf Bitten des W51. bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 festgestellt, die Verfügung des Magistrats von H2. -C. sei von vornherein unwirksam gewesen und habe keine Rechtswirkungen entfalten können. Im Hinblick auf dieses Schreiben hatten indes sowohl die Oberfinanzdirektion C. als auch das Grundbuchamt des Amtsgerichts C. -Mitte die Auffassung vertreten, es handele sich lediglich um eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme der als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde. Für den W52. war vor diesem Hintergrund aus Gründen der Rechtssicherheit eine verbindliche Regelung durch das BMVg in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes über die Rechtsunwirksamkeit seiner Auflösung unverzichtbar. Der W53. hatte dementsprechend das BMVg unter Hinweis auf die ablehnende Haltung der vorgenannten Stellen durch Schreiben seines damaligen Rechtsbeistandes vom 10. April 1994 ausdrücklich darum ersucht, einen "förmlichen Bescheid" zu erlassen. Das Schreiben des BMVg vom 2. Mai 1994 konnte daher aus Sicht des W54. nur als die von ihm begehrte verbindliche Entscheidung des BMVg verstanden werden und war im Übrigen von Seiten des BMVg auch ersichtlich so gemeint. Der feststellende Bescheid des BMVg vom 2. Mai 1994 ist auch nicht seinerseits nichtig. Da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, beurteilt sich die Frage der Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG ist nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. Der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsaktes muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 -, NVwZ 2000, 1039, 1040, und Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061, 1062; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 8. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend ein besonders schwerwiegender und zudem offensichtlicher Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG zu verneinen. Zunächst hat das BMVg bei seiner Entscheidung nicht offensichtlich außerhalb jeder Rechtsgrundlage gehandelt. Vielmehr kann gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes jederzeit von Amts wegen mit verbindlicher Wirkung festgestellt werden; sie ist auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 5 VwVfG stand vorliegend die Bestimmung des Art. 19 des Einigungsvertrages - EV - nicht (offensichtlich) entgegen. Zwar bleiben nach Art. 19 Satz 1 EV vor dem Beitritt ergangene Verwaltungsakte der DDR - einschließlich solcher von Behörden der DDR im Ost-Sektor von C. (vgl. Art. 3 EV) - wirksam und können (lediglich) nach Satz 2 aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Verwaltungsakte der DDR konnten jedoch auch nach dem Beitritt nur wirksam "bleiben", wenn sie nicht bereits vor dem Beitritt als unwirksam anzusehen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 C 42.04 -, Buchholz 111 Art. 19 EV Nr. 10; BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93 -, BGHZ 129, 112, 118 f.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 240; Breuer, Die Bedeutung von Art. 19 Einigungsvertrag, 1999, S. 45. Das BMVg hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Beschluss des Magistrats von H2. -C. wegen der Schwere und Offenkundigkeit der festgestellten Fehler von Anfang an nichtig gewesen sei. Dass das BMVg dabei zur Begründung auf Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bezug genommen hat, während zur Beurteilung der von Art. 19 EV vorausgesetzten Wirksamkeit einer Maßnahme nach allgemeiner Auffassung auf das zum Zeitpunkt ihres Ergehens geltende Verwaltungsrecht der DDR zurückzugreifen ist, vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. März 1995, a.a.O., m.w.N., erweist sich im Ergebnis als unschädlich. Denn auch nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der DDR war eine behördliche Entscheidung - im Kern mit der Regelung des § 44 Abs. 1 VwVfG vergleichbar - nichtig, wenn der Verstoß gegen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend und für den Adressaten offensichtlich erkennbar war. Ebenso wurde einer Entscheidung, deren Adressat wie hier ein bestimmtes Rechtssubjekt war, von vornherein die (äußere) Wirksamkeit abgesprochen, wenn eine Bekanntgabe unterblieben war. Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, a.a.O., S. 119 f., m.w.N.; Breuer, a.a.O., S. 47 ff., 49 ff. Mit Blick hierauf mag insoweit dahinstehen, ob die vom BMVg vorgenommene rechtliche Bewertung der "Auflösung" des W55. in der Sache zutrifft, wofür vieles spricht. Sie führt jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht ihrerseits auf einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Das BMVg war für die getroffene Feststellung auch nicht offenkundig sachlich unzuständig. Nach Art. 130 Abs. 3 GG unterstehen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts - nichts anderes gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus für öffentlich-rechtliche Stiftungen vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Art. 130 Rn. 17; Mager, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2003, Art. 130 Rn. 9 -, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes weder landesunmittelbar waren noch auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhten, der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. Gemäß § 4 der Stiftungsverfassung des W56. von 1935 stand die Stiftung von 1935 bis 1945 unter der staatlichen Oberaufsicht des Reichswehrministers, die dieser für den "Führer und Reichskanzler" als Oberbefehlshaber der Wehrmacht ausübte. Die unmittelbare Aufsicht übte das für den Traditionstruppenteil zuständige Wehrkreiskommando aus. Die Stiftung gehörte folglich zum Bereich der staatlichen Militärverwaltung. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 6. November 1962, a.a.O., S. 73. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass das BMVg seine sachliche Zuständigkeit als oberste Aufsichtsbehörde und mithin auch seine Zuständigkeit nach § 44 Abs. 5 VwVfG zu Recht bejaht hat, zumal sich zuvor sowohl die Senatsverwaltung für Justiz des Landes C. als auch der Bundesminister der Finanzen für unzuständig erklärt hatten. Die im Rahmen der Erörterung dieser Problematik vor dem Senat vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerte Auffassung, eine Zuständigkeit des BMVg als Aufsichtsbehörde könne im gegebenen Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn feststehe (und insoweit bestehe Aufklärungsbedarf), dass eine Auflösung der Stiftung 1951 nicht (wirksam) erfolgt sei, verkennt, dass rechtserheblicher Maßstab vorliegend nur die Offensichtlichkeit der sachlichen Unzuständigkeit des BMVg sein kann. Dass dieser hier erfüllt sein könnte, liegt aber mit Blick auf die Gründe für die Nichtigkeit der 1951 verfügten Auflösung eher fern. Schließlich führt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zur Nichtigkeit, dass Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG, der ebenso wie Art. 130 Abs. 3 GG für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Stiftungen gilt, vgl. Hermes, a.a.O., Art. 87 Rn. 79 unter Hinweis auf Art. 86 Rn. 32, einen speziellen Gesetzesvorbehalt enthält, wonach für die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein Bundesgesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Denn Art. 87 Abs. 3 GG erfasst nur die Errichtung neuer Rechtsträger dieser Art, während für bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits bestehende Art. 130 Abs. 3 GG eingreift. Vgl. Sachs, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 87 Rn. 67. Um eine solche bereits bestehende Stiftung des öffentlichen Rechts handelt es sich aber bei dem W57. , dessen stiftungsrechtliche Kontinuität bzw. Identität anhand der dem Senat vorliegenden genehmigten Satzungen belegt ist, wenn man wie das BMVg davon ausgeht, dass dieser 1951 nicht rechtswirksam aufgelöst wurde. Dementsprechend war die Verfügung des BMVg vom 2. Mai 1994 - anders als in der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen worden ist - auch nicht darauf ausgerichtet, die Stiftung erneut zur Entstehung gelangen zu lassen, sondern setzte deren Existenz vielmehr ersichtlich voraus. Die vom BMVg mit Schreiben vom 2. Mai 1994 getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtigkeit der den W58. betreffenden Maßnahme des Magistrats von H2. -C. aus dem Jahre 1951 erweist sich nach alledem als verbindlich. Dementsprechend ist die "Auflösung" des W59. im Streitfall als nicht wirksam erfolgt zugrunde zu legen und dieser mithin als existente rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu behandeln. Diese Bewertung steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des VG C. vom 24. Mai 2006 - 29 A 214.01 -. Das VG C. hatte ausschließlich über das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes gemäß § 1 VermG im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss des Stiftungsaufsichtsamtes vom 27. Februar 1951 und der darauf beruhenden Überführung des Grundstücks Q. Platz 3 in Volkseigentum zu befinden. Dass das VG C. einen solchen Schädigungstatbestand mangels Vorliegens einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG im Ergebnis verneint hat, weil der Aufhebungsbeschluss nicht willkürlich erfolgt sei, besagt insoweit nichts über dessen Rechtswirksamkeit, da es hierauf vermögensrechtlich nicht ankommt. Dessen ungeachtet hat im Übrigen offenbar aber auch das VG C. den vRLF als im Zeitpunkt der Entscheidung existent angesehen, indem es dessen Klage (stillschweigend) als zulässig behandelt hat. Schließlich ergibt sich ein Widerspruch auch nicht daraus, dass der Bundesminister der Finanzen im Rahmen der an ihn seitens des BMVg herangetragenen Bitte, einer Rückübertragung des Grundstücks Q. Platz 3 an den W60. zuzustimmen, die vom Magistrat von H2. -C. verfügte Auflösung der Stiftung als wirksam bewertet hat (vgl. das Schreiben des Staatssekretärs Dr. P. vom 20. Juni 1994). Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine für sich Verbindlichkeit in Anspruch nehmende behördliche Feststellung, sondern lediglich um die Äußerung einer abweichenden Rechtsauffassung, zumal der Bundesminister der Finanzen eine eigene Zuständigkeit zur Beantwortung dieser Frage bereits zuvor ausdrücklich verneint hatte (vgl. das Schreiben des Staatssekretärs Dr. L2. vom 30. Dezember 1992). b) Der Kläger steht darüber hinaus jedenfalls seit Januar 1995 als dessen hauptamtlicher Geschäftsführer (auch) "im Dienst" des W61. . Kennzeichnend für den Begriff "Beschäftigung im Dienst" in § 53 Abs. 5 SVG a.F. ist ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist. Typischerweise besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis bei einem neuen Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstvertrag. Vgl. zur Parallelvorschrift des § 53 BeamtVG: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, Stand: April 2008, § 53 BeamtVG Rn. 50 m.w.N. zur Rechtsprechung. Zwischen dem Kläger und dem W62. besteht jedenfalls seit Januar 1995 ein Abhängigkeitsverhältnis in diesem Sinne. Denn der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nur als Geschäftsführer des T1. e.V., sondern auf eigenständiger vertraglicher Grundlage darüber hinaus auch als hauptamtlicher Geschäftsführer des W63. tätig. Wie bereits das Verwaltungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt hat, hat der Kläger am 2. Januar 1995 in einer einzigen Vertragsurkunde - wenngleich allein unter dem Briefkopf des T1. e.V. - einen Vertrag sowohl mit dem T1. e.V. als auch mit dem W64. geschlossen, in dessen Rahmen die vom Kläger für beide Einrichtungen zu erbringenden Tätigkeiten und die ihm dafür geschuldete Vergütung geregelt wurden. Hierfür spricht zunächst die Überschrift des Vertrages, die als Vertragspartner des Klägers neben dem T1. e.V. explizit auch den W65. benennt ("T. U2. Bund e.V./von S. ´ M1. "). Ferner ist der Vertrag in Übereinstimmung damit von dem damaligen Kommandeur des Wachbataillons, Oberstleutnant Schäfer, ausdrücklich in dessen doppelter Funktion als Vorsitzender des T1. e.V. und als Vorsitzender des Vorstandes des W66. ("Vorsitzender des T. U3. Bundes/ von S. ´scher M1. ") unterzeichnet worden. Im Übrigen wurden dem Kläger mit dem Vertrag inhaltlich nicht nur Tätigkeiten für den T1. e.V. übertragen, sondern auch solche, die allein den W67. betrafen, neben dessen Geschäftsführung nämlich insbesondere die Beratung des Vorstandes zur Rückführung der gesamten Vermögenswerte des W68. und die Verwaltung des Teilvermögens entsprechend der Stiftungsverfassung des W69. vom 27. Juli 1993 und des vom W70. geschlossenen Investitionsvertrages vom 8. Dezember 1994. Die vorgenannten Umstände belegen im Ergebnis eindeutig, dass mit dem Vertrag vom 2. Januar 1995 nicht lediglich der - unstreitig - allein zwischen dem Kläger und dem T1. e.V. geschlossene Vertrag vom 1. Oktober 1992 fortgeschrieben und angepasst, sondern vielmehr neben dem bereits bestehenden Vertragsverhältnis des Klägers zum T1. e.V. ein weiteres - selbständiges - zum W71. begründet werden sollte. In der Konsequenz dessen liegt es schließlich, dass der Kläger mit "Anpassung des privatrechtlichen Geschäftsführervertrages" zwischen ihm und "dem von S. ´ M. /T. U4. Bund e.V." vom 1. Oktober 1996 - nunmehr unter dem Briefkopf der Stiftung und unterschrieben allein vom Vorsitzenden des W72. - zusätzlich zu den bereits bestehenden Aufgaben für beide Einrichtungen eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten übernommen hat, die unbestreitbar allein die Verwaltung und Vertretung des W73. betreffen. 2. Steht mithin der Kläger seit Januar 1995 auch "im Dienst" des W74. , hat die Beklagte weiterhin zutreffend die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung als Verwendungseinkommen aus dieser Tätigkeit angesehen und der durchgeführten Ruhensberechnung zugrunde gelegt. Schon das Verwaltungsgericht hat mit Recht festgestellt, dass für eine - vom Kläger geltend gemachte - Aufteilung der Vergütung nach dem Umfang seiner Tätigkeiten für den S19. einerseits und den T1. e.V. andererseits vorliegend kein Raum ist. Eine Aufteilung des einheitlich bezogenen Einkommens eines Versorgungsberechtigten, der sowohl für einen privatrechtlichen als auch für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig ist, ist grundsätzlich möglich. Soweit sich aus den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt, in welchem Umfang der jeweilige Arbeitgeber die entstehenden Lasten zu tragen hat, ist diese Regelung im Grundsatz auch für die Ruhensberechnung maßgeblich. Fehlt - wie hier - eine solche Vereinbarung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass jeder Arbeitgeber zu gleichen Teilen verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 -, BVerwGE 72, 174, 181. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die insoweit maßgeblichen Vereinbarungen erkennen lassen, dass das Einkommen des Versorgungsberechtigten anteilig tatsächlich auch von beiden Arbeitgebern aufzubringen ist. Daran indes fehlt es hier. Im Gegenteil führen die Umstände der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen sowie deren "Entstehungsgeschichte" zwingend darauf, dass die vom Kläger bezogene Vergütung jedenfalls seit Januar 1995 ihren Ursprung ausschließlich in seiner Tätigkeit für den U5. hat: Zwar wurde, nachdem der Kläger - unstreitig - bereits seit 1972 zunächst unentgeltlich die satzungsgemäßen Aufgaben eines ehrenamtlichen Geschäftsführers des T1. e.V. wahrgenommen hatte, erstmals mit Vertrag zwischen ihm und dem T1. e.V. vom 1. Oktober 1992 als Gegenleistung für "seine Beratertätigkeit zur Rückführung des Vermögens des 'von S. ´ M. ' in den T. U6. Bund e.V." die Zahlung eines monatlichen Honorars in Höhe von 3.000 DM vereinbart. Dieser Vertrag darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im direkten Zusammenhang mit dem erfolgreichen Bemühen des T1. e.V. um die Gewinnung eines Geschäftspartners zur Realisierung von Bauvorhaben auf den vormaligen Grundstücken des W75. in C. und Q1. gesehen werden. Hintergrund des Vertrages war nämlich, wie sich unmittelbar auch aus dem Protokoll der Vorstandssitzung des T1. e.V. vom 3. Juli 1992 erschließt, der Umstand, dass es dem T1. e.V. am 15. Juni/3. Juli 1992 gelungen war, eine entsprechende Investitionsvereinbarung mit der Kommanditgesellschaft L. -Baugesellschaft mbH & Co. abzuschließen. Die erstmalige Vereinbarung einer Vergütung zugunsten des Klägers als Geschäftsführer des T1. e.V. betraf somit nicht dessen eigentliche Aufgaben für den T1. e.V., sondern allein die darüber hinausreichende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Rückgewinnung und Verwaltung des Vermögens des W76. , die aus Sicht der Verantwortlichen des T1. e.V. aufgrund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung die Beschäftigung eines hauptamtlichen Geschäftsführers unumgänglich machte. Dementsprechend sollte die Vergütung des Klägers ausschließlich aus den Mitteln erfolgen, die der zukünftige Investor auf der Grundlage der vorgenannten Investitionsvereinbarung dem T1. e.V. vorab als sog. Liquiditätsvorsorge in Höhe von 200.000 DM u.a. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Dass insoweit zunächst nur der T1. e.V. in Erscheinung getreten ist und der Kläger - ungeachtet des allein auf den vRLF bezogenen Gegenstandes seiner erweiterten Tätigkeiten - als Geschäftsführer des T1. e.V. eine monatliche Vergütung in beträchtlicher Höhe erhalten sollte, ist dabei offenbar der damaligen Vorstellung der Verantwortlichen des T1. e.V. geschuldet, der T1. e.V. sei als vermeintlicher "Rechtsnachfolger" des W77. zu dessen (Vermögens-)Verwaltung berufen. Denn nur so wird erklärlich, warum der Kläger sich ausweislich des Vertrages vom 1. Oktober 1992 um eine "Rückführung" des Vermögens in den T1. e.V. bemühen sollte und die Mitte 1992 geschlossene erste Investitionsvereinbarung (noch) den T1. e.V. als Vertragspartner und "Berechtigten" hinsichtlich des Vermögens des U7. ausweist. Diese - rechtlich fehlerhafte - Sichtweise hatte indes bereits im Jahre 1993 erkennbar keinen Bestand mehr, in dessen Verlauf erstmalig ein analog der Stiftungsverfassung von 1935 neu gebildeter Vorstand des U8. zu einer ersten Sitzung zusammengetreten war und den Kläger (auch) zu dessen Geschäftsführer bestellt hatte. In der Folge wurde die ursprüngliche Investitionsvereinbarung zwischen der Kommanditgesellschaft L. -Baugesellschaft mbH & Co. und dem T1. e.V. "wegen Änderung der bei Abschluss der Vereinbarung bestehenden Sach- und Rechtslage" unter dem 20. Oktober/1. November 1993 durch eine Neufassung nunmehr mit dem S20. als Vertragsschließendem ersetzt und zugleich die Anrechnung des schon an den T1. e.V. ausgezahlten Teils der Liquiditätsvorsorge auf die Ansprüche des S21. vereinbart. Im Rahmen der endgültigen notariellen Investitionsvereinbarung vom 8. Dezember 1994 spielt der T1. e.V. schließlich konsequenterweise keine Rolle mehr. Vor diesem Hintergrund aber bietet der Vertrag vom 1. Oktober 1992 keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass der Kläger auch noch über das Jahr 1993 hinaus und insbesondere auch noch 1995 die fraglichen, allein die Gewährung einer Vergütung begründenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückführung und Verwaltung der Vermögenswerte des W78. in seiner Funktion als Geschäftsführer des T1. e.V. wahrgenommen haben könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er insoweit spätestens mit Abschluss des "doppelten" Geschäftsführervertrages vom 2. Januar 1995 (in erheblichem Umfang) ausschließlich als Geschäftsführer des S1. tätig geworden und demgemäß auch ausschließlich als solcher vergütet worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 der Satzung des T1. e.V. in der Fassung vom 17. Januar 1990 zu den Aufgaben des Bundes auch die Verwaltung des S2. gehört. Soweit der Kläger aus dieser Satzungsbestimmung des T1. e.V. ableiten will, dass seine Arbeit (auch) für den S3. letztendlich als Beschäftigung beim T1. e.V. einzuordnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn für eine Verwaltung des S4. durch den T1. e.V. gab es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, jedenfalls Anfang 1995 weder eine praktische Notwendigkeit, nachdem der S5. aufgrund der - nachfolgend vom BMVg genehmigten - Konstituierung eines neuen Vorstandes wieder handlungsfähig geworden war, noch gar eine rechtliche Grundlage. Nach § 5 der Stiftungsverfassung des S22. vom 30. März 1935 oblag allein dessen Vorstand die Verwaltung des Vermögens und die Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Etwaige Befugnisse des T1. e.V. waren hierin nicht geregelt. Entsprechendes gilt für die Stiftungsverfassung des S6. vom 27. Juli 1993, die den T1. e.V. in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erwähnt, sondern vielmehr die Erfüllung der laufenden Verwaltungsaufgaben der Stiftung einem eigenen hauptamtlichen Geschäftsführer überträgt (vgl. § 4). Wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, sieht denn folgerichtig auch die Geschäftsordnung des T1. e.V./ vom 31. Mai 1995 - soweit hier von Interesse - als Aufgabe des Geschäftsführers des T1. e.V. nur noch die Koordinierung der übergreifenden Aufgaben des T1. e.V./ vor, während alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem S7. allein dessen Geschäftsführer zugewiesen werden. Schließlich kann hier auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Vergütung des Klägers nach seinem eigenen Vorbringen stets aus der sog. Liquiditätsvorsorge erfolgt ist und noch immer erfolgt. Da es sich hierbei jedoch um Mittel handelt, die der private Investor mit Vertrag vom 8. Dezember 1994 - unter Anrechnung bereits an den T1. e.V. geleisteter Teilzahlungen - dem S8. zweckgebunden zur Verfügung gestellt hat und die deswegen unbestreitbar allein in dessen Vermögen fallen, kann ohne insoweit zu Lasten der Verantwortlichen des S9. den Verdacht der strafbaren Untreue aufkommen zu lassen nicht angenommen werden, dass der Kläger hieraus zugleich für seine Tätigkeit für den privatrechtlich organisierten T1. e.V. bezahlt worden ist. 3. Der Anwendung der Ruhensvorschriften auf das seitens des S10. gezahlte Einkommen steht auch nicht entgegen, dass der S11. aus öffentlichen Haushalten weder Leistungen erhalten hat noch aktuell erhält und die Vergütung des Klägers allein aus der sog. Liquiditätsvorsorge gezahlt wird, die ebenso wie das Stiftungskapital von privaten Investoren aufgebracht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Anrechnung von Verwendungseinkommen die Vermeidung einer doppelten Belastung der öffentlichen Kassen oder Mittel. Diese werden - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so dass ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist. Dabei ist allerdings nicht näher zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Austausch tatsächlich stattgefunden hat oder mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stattfinden wird. Es widerspräche den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität, wenn die Versorgungsbehörde bei der Anwendung der Ruhensregelung bei jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts prüfen müsste, ob diese Rechtsform - noch - zu Recht besteht und konkret ein Austausch von öffentlichen Mitteln möglich ist. Nur dann, wenn ohne weitere Feststellungen eindeutig erkennbar ist, dass ein Austausch öffentlicher Mittel nicht erfolgen kann, stellt die Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keinen öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschrift dar. Vgl. zu § 158 BBG a.F.: BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, a.a.O., m.w.N. (= juris Rn. 27 ff.); Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 -, a.a.O., S. 181 f. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach den Angaben des Klägers ein Austausch öffentlicher Mittel zwischen dem S12. und öffentlichen Haushalten nicht stattfindet, für sich genommen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dass nämlich ein Austausch öffentlicher Mittel insoweit überhaupt nicht möglich sein sollte, hat weder der Kläger substantiiert geltend gemacht noch liegt solches auf Hand. Im Gegenteil erscheint eine Unterstützung des M2. seitens des Bundes etwa in Form von Zuschüssen oder der Zurverfügungstellung von Sachmitteln ohne weiteres denkbar, wobei unter Beachtung des hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkts, dass ein Austausch nicht erkennbar ausgeschlossen ist, dahingestellt bleiben kann, ob ein Austausch - wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint - in der Vergangenheit mit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Geschäftsräumen des in C. auch bereits stattgefunden hat. Diese Sichtweise führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einem von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ruhensregelung nicht mehr gedeckten Ergebnis. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, hat der Gesetzgeber im Interesse einer klaren Abgrenzung ausschließlich auf die Rechtsform der öffentlichen Einrichtung abgestellt, in deren Dienst der Versorgungsempfänger tätig wird, und von denkbaren Einschränkungen etwa im Hinblick auf deren Zweck oder Finanzierung bewusst Abstand genommen. Insoweit aber liefe die Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vermögen des ausschließlich aus privaten Quellen aufgebracht worden ist, auf die gerade nicht beabsichtigte Prüfung der Frage hinaus, ob es sich beim mit Blick hierauf seinem Wesen entsprechend nach wie vor um eine "echte" Stiftung des öffentlichen Rechts handelt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, a.a.O., m.w.N. (= juris Rn. 30 ff.). Im Übrigen unterliegt der Kläger einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, bei der sog. Liquiditätsvorsorge handele es sich letztlich gar nicht um öffentliche, sondern um rein private Mittel, so dass schon aus diesem Grunde eine doppelte Inanspruchnahme öffentlicher Kassen ausgeschlossen sei. Auch die Liquiditätsvorsorge stellt nämlich - wovon auch das Finanzamt Köln-West in seiner Auskunft vom 6. Juni 1995 ausgegangen ist - ungeachtet ihrer Herkunft Vermögen der öffentlich-rechtlichen Stiftung S13. dar, das nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren zur Rückerlangung des vormaligen Eigentums der Stiftung zeitnah allein für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung zu verwenden ist. 4. Weiterhin begegnet es - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung - auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend festgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes bei Anwendung der Ruhensvorschriften grundsätzlich nicht. Denn jede Regelung, Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen steht ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge infolge rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gekürzt und Überzahlungen zurückgefordert werden. Dieser der Versorgungsfestsetzung oder Ruhensberechnung stets immanente gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt. Schon deshalb muss ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter mit einer den Ruhensvorschriften Rechnung tragenden nachträglichen Bescheidung grundsätzlich rechnen. Allerdings kann es im Einzelfall mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn die Versorgungsbehörde die Ruhensvorschriften nachträglich anwenden würde, obwohl sie den Versorgungsberechtigten durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon kann aber mit Blick darauf, dass die Anwendung der Ruhensvorschriften nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensregelung dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. Negativbescheid) die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift entweder verneint oder deren rückwirkende Anwendung ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögert hat, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BVerwG 25, 291, 293 ff., vom 5. Dezember 1968 - II C 41.67 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16, und vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, a.a.O. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Bescheid der WBV III vom 18. Juli 2001, wonach die Versorgungsbezüge des Klägers unter Geltung der für ihn maßgeblichen Übergangsvorschriften nicht zu regeln seien, kommt die Wirkung eines Negativbescheides in dem vorgenannten Sinne nicht zu, weil der Versorgungsbehörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Kläger anderweitiges Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst hatte. Entgegen der ihm ausdrücklich erteilten Hinweise hatte dieser gegenüber der zuständigen Versorgungsbehörde nämlich lediglich auf seine Tätigkeit für den T1. e.V. und das hieraus bezogene Einkommen in Höhe von 3.000 DM verwiesen. Unter Berücksichtigung dessen durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass eine abweichende Ruhensregelung nach Kenntniserlangung der maßgeblichen Umstände durch die Versorgungsbehörde nicht mehr erfolgen würde. Daraus, dass die Stiftungsaufsicht beim BMVg bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingehender Kenntnis über Art und Höhe der Vergütung des Klägers erlangt haben dürfte und dieser zudem wohl schon im Jahre 1994 um Prüfung der vorsorgungsrechtlichen Auswirkungen seiner Geschäftsführertätigkeit für den vRLF gebeten hatte, folgt insoweit nichts anderes. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte die - ersichtlich nicht zuständige - Stiftungsaufsicht sich zu keinem Zeitpunkt zu der Frage einer etwaigen Anrechenbarkeit der Geschäftsführerbezüge geäußert oder gar eine verbindliche Festlegung hierzu getroffen. Auch ist sonst nichts dafür dargetan oder erkennbar, was dem Kläger Anlass zu der Annahme hätte geben können, die Stiftungsaufsicht und damit gegebenenfalls auch das BMVg als die der an sich zuständigen Versorgungsbehörde übergeordnete Stelle teile seine Rechtsauffassung, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Das bloße Schweigen der Stiftungsaufsicht des BMVg war bei dieser Sachlage nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu begründen. Vielmehr hatte der Kläger nach wie vor alle Veranlassung, seinen Mitteilungspflichten gegenüber der für die Festsetzung seiner Versorgung zuständigen Behörde nachzukommen und auf diese Weise eine für ihn verbindliche Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Dies indes hat er - wie eingangs dargelegt - durch die wissentlich unvollständige Angabe der in diesem Zusammenhang relevanten Informationen bewusst vermieden. Im Ergebnis kann daher letztlich offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen allein die Untätigkeit einer unzuständigen Stelle überhaupt der Anwendung der Ruhensvorschriften entgegenstehen kann. 5. Die Ruhensregelung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SVG a.F. unterliegt schließlich auch nicht den vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ebenso wie das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften, soweit sie sich auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, bejaht. Vgl. für die inhaltlich übereinstimmenden Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz die Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 10. März 1987 - 2 C 21.85 -, NVwZ 1988, 67; siehe auch Stadler, in: Fürst, GKÖD, Stand: April 2008, § 53 BeamtVG R. 4 m.w.N. Entsprechendes gilt auch für die vorliegend maßgebliche Regelung. Gemäß § 53 Abs. 1 SVG a.F. erhält ein Versorgungsberechtigter, der ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, seine Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bestimmten Höchstgrenze. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ruht, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SVG a.F. zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. § 53 Abs. 1 und 2 SVG a.F. beschränkt somit die Anrechnungsfreiheit von Verwendungseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Verwendungseinkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Übersteigt das der Anrechnung unterliegende Verwendungseinkommen die gesetzlichen Höchstgrenzen, sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe einzubehalten, wenn nicht - anders als hier - im Falle von Witwen und Waisen die Mindestbelassung von 20 v.H. des Versorgungsbezuges nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. greift. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Grenzen des ihm bei der Beamtenbesoldung und -versorgung zukommenden verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraums, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, BVerfGE 26, 141, 158, nicht überschritten. Insbesondere ist der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt. Zwar verpflichtet Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Anders als beim Zusammentreffen von sonstigem Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154, 165, ist der Dienstherr im Fall des Zusammentreffens von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsempfänger einen Teil der Versorgung zu belassen. Verwendungseinkommen unterliegt grundsätzlich in stärkerem Maße der Anrechnung als sonstiges Erwerbseinkommen. Wie bereits oben dargelegt sollen die öffentlichen Kassen, die der Gesetzgeber ungeachtet ihrer Vielfältigkeit als Ganzes betrachtet, nicht dadurch doppelt belastet werden, dass Beamten oder Hinterbliebenen neben der Versorgung zusätzlich auch noch Verwendungseinkommen gezahlt wird. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der aktiven Tätigkeit stets ein Teil der Versorgungsbezüge belassen werden muss, besteht nicht. Der Beamte hat (lediglich) Anspruch auf angemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 - 2 C 15.04 -, BVerwGE 124, 178, 183, und vom 10. März 1987, a.a.O. Dem trägt die streitige Regelung hinreichend Rechnung. Übersteigt das Verwendungseinkommen des Anspruchsberechtigten dessen Versorgungsbezüge, bleibt ihm jedenfalls ein Betrag in der Höhe des (vollen) Verwendungseinkommens erhalten, da nach der gesetzlichen Systematik Kürzungen nur bei den Versorgungsbezügen erfolgen können. Damit aber ist eine angemessene Alimentierung des Anspruchsberechtigten, wie er sie mit Blick auf sein aktives Beschäftigungsverhältnis beanspruchen kann, in jedem Fall gewährleistet. Im Übrigen ermöglicht die Vorschrift es dem Anspruchsberechtigten, in gewissem Umfang kürzungsfrei etwas zu seinen Versorgungsbezügen hinzuzuverdienen. Dieser Spielraum reicht bis zur Grenze der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wobei zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG mindestens das Eineinviertelfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO zugrunde gelegt wird (vgl. § 53 Abs. 4 SVG a.F.). II. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 findet die angefochtene Ruhensberechnung ihre gesetzliche Grundlage in den - mit nachfolgenden Änderungen - am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen gemäß § 53 SVG in der Fassung von Art. 7 Nr. 22 VReformG vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) - im Folgenden: SVG n.F. Gemäß § 53 Abs. 1 SVG n.F. erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 5 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SVG n.F. zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. Ungeachtet der Höhe des Erwerbseinkommens bleibt dem Versorgungsberechtigten allerdings gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG n.F. stets ein Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. der festgesetzten Versorgungsbezüge erhalten. Gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG n.F. gelten Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit als anrechenbares Erwerbseinkommen. Damit hat der Gesetzgeber - mit der sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG n.F. ergebenden Beschränkung auf den Erwerbszeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit solchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst grundsätzlich gleichgestellt, während nach § 54 SVG in der Fassung von Art. 2 Nr. 12 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) die Anrechnung des privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienstes noch auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge beschränkt war. Die rechnerisch korrekte Umsetzung des § 53 SVG n.F., die angesichts der Höhe des vom Kläger erzielten Einkommens als Geschäftsführer des S14. dazu führt, dass ihm ab Januar 1999 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG n.F. lediglich 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen sind, steht zwischen den Beteiligten vorliegend nicht im Streit; Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Ruhensberechnung sind auch nicht ersichtlich. Fraglich könnte daher allein sein, ob zugunsten des Klägers die Regelung des § 96 Abs. 4 SVG in der Fassung von Art. 7 Nr. 44 VReformG zum Tragen kommt, wonach u.a. die Bestimmungen der §§ 53, 54 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längsten für sieben weitere Jahre Anwendung finden, wenn diese für den Versorgungsempfänger günstiger sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anwendung der §§ 53, 54 SVG a.F. wäre für den Kläger nach der von der Beklagten vorgenommenen und von ihm nicht beanstandeten Vergleichsberechnung nur dann günstiger, wenn es sich bei den streitigen Einkünften des Klägers aus der Geschäftsführertätigkeit für den S15. - anders als nach den vorstehenden Ausführungen zu I. - nicht um Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst handeln würde. Denn nur unter dieser Voraussetzung wäre die Einkommensanrechnung - wie oben dargelegt - übergangsweise weiterhin auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge beschränkt. Die angefochtenen Bescheide stellen sich nach alledem als rechtmäßig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.