Urteil
21 A 531/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.21A531.07.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Dezember 0000 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Schuldienst des beklagten Landes. Er legte am 3. Februar 1972 die Diplomprüfung in Mathematik ab. Das Wissenschaftliche Prüfungsamt Z. erkannte durch Bescheid vom 8. August 1975 diese Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in Mathematik an und bestimmte, dass der Nachweis erziehungswissenschaftlicher Studien im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erbringen sei. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Dezember 1976 als Wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Didaktik der Mathematik der Universität F. in der Arbeitsgruppe „Mathematik in der Sekundarstufe II“ tätig. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1978 war der Kläger im Drittmittelprojekt „AWG – Mathematik/Informatik“ (Modellversuch Kollegstufe NW) bei der Universität F. weiterbeschäftigt. Der Kläger trat am 1. September 1978 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Gymnasium und begründete den Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate mit einer Lehrtätigkeit an einem Gymnasium in T. im Umfang von 11 Wochenstunden, mit der Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter und der Mitarbeit am Kollegschulversuch. Auf die Darstellung Blatt 26 und 27 der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Alsdann verkürzte das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in Z. den Vorbereitungsdienst um sechs Monate und verwies auf die Lehrtätigkeit an der Universität F. und an einem Gymnasium in T.. Verwaltungsintern war der Antrag mit der besonderen Art der Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter „(Arbeitsgruppe: Mathematik in der Sek II)“ befürwortet worden. Der Kläger bestand am 7. Juni 1979 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium, beendete mit Ablauf des 31. August 1979 den Vorbereitungsdienst und wurde mit Wirkung vom 1. September 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt. Er trat seinen Dienst am Y.-Gymnasium in F. an. Seinen Einstellungswunsch hatte er damit begründet, dass er allein für den Unterhalt der Familie aufkomme und seine Ehefrau mit der Dissertation im Bereich Didaktik der Mathematik begonnen habe. Zum Gelingen der Arbeit sei eine Integration in die entsprechende Arbeitsgruppe an der Universität F. erforderlich. Durch Erlass vom 10. September 1979 beauftragte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Kläger gemäß § 67 LBG NRW ab 1. August 1979 bis auf weiteres im Nebenamt mit der Leitung der Überregionalen Fachgruppe „Mathematik/Informatik/Philosophie“ beim Landesinstitut für Curriculumentwicklung, Lehrerfortbildung und Weiterbildung. Für die im wesentlichen wissenschaftliche gutachterliche Tätigkeit erhalte der Kläger als Ausgleich 12 Wochenstunden Entlastung im Hauptamt. Am 6. März 1981 wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Die Probezeit war wegen der Tätigkeit im Rahmen des Kollegschulversuchs verkürzt worden. Im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Beförderungsstelle bescheinigte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger unter dem 3. Juli 1984, er habe die Leitung der Überregionalen Fachgruppe auf der Grundlage seiner vorangegangenen Tätigkeit in der Assoziierten Wissenschaftlergruppe Mathematik des Kollegschulversuchs übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheinigung wird auf Blatt 136 und 137 Beiakte 2 Bezug genommen. Die vom Kläger geleitete Fachgruppe wurde mit Ablauf des Januar 1988 aufgelöst. Er gehörte dann als Leiter oder Mitglied verschiedenen Fach- und Entwicklungsgruppen an, zu denen sich eine nicht datierte Bescheinigung des Kultusministeriums Blatt 183 Beiakte 2 verhält. Auf den Antrag auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten nahm das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) durch Bescheid vom 2. Juni 2005 eine informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vor. Die streitige Angestelltenzeit blieb unberücksichtigt. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, er habe die überregionale Fachgruppe zunächst in seiner Eigenschaft als wissenschaftlicher Angestellter beraten. Ihm sei angeboten worden, die Leitung der Fachgruppe zu übernehmen. Voraussetzung sei gewesen, dass er als Lehrer in den Schuldienst trat und zuvor den Vorbereitungsdienst durchlief. Vorübergehend sollte eine andere Person zum Leiter bestellt werden. Auf dieses Angebot sei er eingegangen und später entsprechend eingesetzt worden. Das LBV wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. Oktober 2005 zurück, soweit es Zeit vom 1. Juli (gemeint: Februar) 1976 bis zum 30. Juni 1978 betrifft, und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG lägen nicht vor, weil ein zeitlicher und auch ein funktionaler Zusammenhang fehlten. Für die Einstellung in den Schuldienst sei es allein auf die beiden Staatsprüfungen angekommen. Der Kläger hat am 15. November 2005 Klage erhoben und vorgetragen, er habe als wissenschaftlicher Berater der Überregionalen Fachgruppe Mathematik/Informatik/Philosophie Qualifikationen erworben, die eine normale Lehrerausbildung nicht vermittele. Hinsichtlich des Faches Informatik habe er Pionierarbeit geleistet. Der damalige Leiter des Kollegschulversuchs, der Zeuge Dr. L., habe ihm, nachdem sein Vertrag als wissenschaftlicher Angestellter ausgelaufen sei, angeboten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Schuldienst einzutreten und die Leitung der Gruppe zu übernehmen. Für das Y.-Gymnasium habe er sich beworben, weil dort der Leiter der Untergruppe Informatik tätig gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1978, die er als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität F. verbracht habe, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der Bescheide bezogen und geltend gemacht, für die Einstellung in den Schuldienst sei es nur auf die beiden Staatsexamen angekommen, die nach dem einschlägigen Laufbahnrecht vorgeschrieben gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vom Kläger verfolgte Anspruch finde weder in § 10 Satz 1 BeamtVG noch in § 11 Nr. 3 a BeamtVG eine Stütze. Nach den einschlägigen Laufbahnvorschriften sei die streitige Tätigkeit ohne Belang. Daran ändere die Übertragung der Leitung der überregionalen Fachgruppe nichts, weil es sich um ein Nebenamt gehandelt habe. Gegenüber dem erforderlichen Vorbereitungsdienst träten vorher erworbene berufliche Erfahrungen regelmäßig zurück. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger wie folgt: Der erforderliche zeitliche Zusammenhang liege vor, weil er die kurzfristige Unterbrechung nicht zu vertreten habe. Der funktionelle Zusammenhang zeige sich daran, dass er gerade wegen der fraglichen Vortätigkeit in den Schuldienst eingestellt worden sei. Es komme nämlich nicht darauf an, ob er unabhängig von der Vordienstzeit – allein wegen der Laufbahnbefähigung – habe Lehrer werden können, sondern allein darauf, dass durch diese Tätigkeit die Einstellung befördert worden sei. Er habe im Rahmen des Modellversuchs Kollegschule eine Assoziierte Wissenschaftlergruppe beraten. Durch die Verbindung von beruflichem und allgemeinem Lernen hätten neue Bildungswege und Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche eröffnet werden sollen. Unter der Kollegschule verstehe man die Verbindung von Berufsschule und gymnasialer Sekundarstufe II. Das Schulfach Informatik habe neu etabliert werden müssen. Die bis dahin geleistete Vorarbeit sei wertlos gewesen. Die Zeugen Dres. D. und L., dieser in seiner Eigenschaft als der zuständige Referent im Kultusministerium, hätten ihn bewogen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen und an einer Schule tätig zu werden, die zu den mit der Leitung der Fachgruppe verbundenen Aufgaben passte. Er sei den Mitgliedern der Forschungsgruppe als deren künftiger Leiter vorgestellt worden und habe diese Aufgabe – mit der Hälfte der Arbeitszeit – schon vor dem Eintritt in den Schuldienst übernommen. Die damalige Personaldezernentin der Bezirksregierung Detmold habe ihn mit der Bemerkung begrüßt, er sei also die Person, die ihr das Kultusministerium aufs Auge gedrückt habe. Auch der Schulleiter habe ihm zu verstehen gegeben, dass er eine Lehrkraft bevorzugt habe, die mit voller Stundenzahl zur Verfügung gestanden hätte. Das Y.-Gymnasium sei besonders geeignet gewesen, weil dort der Leiter der Untergruppe Informatik tätig gewesen sei. Durch die Vortätigkeit habe er im übrigen Erfahrungen gewonnen, die für die Etablierung des Fachs Informatik notwendig gewesen seien, so dass auch die Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 a BeamtVG erfüllt seien. Der Kläger bezieht sich auf eine Erklärung des Zeugen Dr. L. vom 2. Mai 2008. Sollte es auf weitere Hintergründe seiner Einstellung in den Schuldienst ankommen, halte er eine Vernehmung der Dres. D. und L. für erforderlich. Dr. L. könne bezeugen, dass er ihn Anfang 1978, nachdem das Drittmittelprojekt nicht mehr habe fortgesetzt werden sollen, für die weitere Mitarbeit am Kollegschulversuch als Leiter einer Überregionalen Fachgruppe geworben habe. Dies habe den Eintritt in den öffentlichen Schuldienst vorausgesetzt. Er habe sich Gedanken wegen des weiteren beruflichen Werdegangs gemacht und als Diplom-Mathematiker auch Verwendungen außerhalb des öffentlichen Dienstes in den Blick genommen. Weil er voll hinter dem Kollegschulversuch gestanden habe, habe ihn der Vorschlag des Zeugen Dr. L. gereizt. Der Zeuge Dr. L. könne auch bestätigen, dass das Ministerium auf seine Einstellung Einfluss genommen habe und es fraglich sei, ob er ohne diese spezielle Qualifikation eingestellt worden wäre. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, der zeitliche Zusammenhang scheitere daran, dass der Kläger nach der Vordienstzeit den erforderlichen Vorbereitungsdienst durchlaufen habe und unabhängig davon eine weitere zeitliche Unterbrechung eingetreten sei, weil der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt habe. Der funktionale Zusammenhang fehle, weil es allein auf die laufbahnrechtliche Seite angekommen sei. Der Vorbereitungsdienst sei wegen der Lehrtätigkeit an einem Gymnasium vom 1. August 1974 bis zum 31. Januar 1975 gekürzt worden. Die Zeit dieser Lehrtätigkeit sei als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Akten (Personalakte Unterordner A und Besoldungsakte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des LBV vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der vom Kläger verfolgte Anspruch ist vorrangig an § 10 BeamtVG und nachrangig an § 11 BeamtVG zu messen, weil es sich bei § 10 BeamtVG um eine Soll-Vorschrift handelt, während § 11 BeamtVG Ermessen einräumt. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 -, Schütz, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung, ES/C II 1.1.2 Nr. 40. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist nicht einschlägig, weil es sich bei der fraglichen Zeit nicht um eine Beamtendiensttuer-Zeit handelt. Nimmt man die vorliegenden Arbeitsverträge, war der Kläger nicht etwa als Angestellter mit den Aufgaben eines (beamteten) Wissenschaftlichen Assistenten betraut. Es handelte sich um Aufgaben, die an ein spezielles Projekt gebunden waren und nicht im Regelfall einem Beamten übertragen wurden. Dies schlägt sich insbesondere darin nieder, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1977 im Rahmen eines Drittmittelprojekts tätig wurde. Zum Merkmal des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 -, Schütz, a.a.O., Nr. 35. Damit kann sich die weitere Betrachtung auf § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG konzentrieren, der sich zu Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit verhält. Auch für diese Variante gilt, dass die fragliche Vortätigkeit „ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung“ „zu seiner Ernennung geführt hat“. Eine Vortätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn sie mit dieser in einem inneren – zeitlichen und funktionellen - Zusammenhang gestanden hat. Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn der Beamte durch die förderliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund – aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund – für die Ernennung waren. Vgl. Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2008 – 4 S 444/06 -, mwN, juris. Nach hM soll es für die Prüfung des Zusammenhangs auf den Eintritt in die Laufbahn ankommen, der im Regelfall mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vollzogen wird. Baden-Württembergischer VGH, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1995 – 12 A 3925/93 -, Schütz, a.a.O., ES/C II 1.1.2 Nr. 23. Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, war die Vortätigkeit nicht wenigstens auch Grund für die mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf einhergehende Ernennung des Klägers. Dies gilt unabhängig von der Behauptung des Klägers, der Zeuge Dr. L. habe ihn im Interesse des Beklagten für den Eintritt in die Schullaufbahn bewogen, weil er nach der Beendigung des Drittmittelprojekts nur auf diesem Wege in der hervorgehobenen Funktion des Leiters einer überregionalen Fachgruppe weiter am Kollegschulversuch habe beteiligt werden können. Es handelt sich dabei lediglich um Motive, von denen sich der Zeuge leiten ließ. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in Z., auf dessen Willensbildung es ankommt, Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 14 ZB 07.559 -, juris, RdNr. 11, der fraglichen Vortätigkeit keinerlei Bedeutung beizumessen brauchte, weil der Kläger einen durch Art. 12 Abs. 1 GG geprägten Vorbereitungsdienst angetreten hat. Die durch ein erstes Staatsexamen qualifizierten Bewerber um die Ausbildung für ein Lehramt haben einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst, der auch für Verwendungen als Lehrer außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert. Der Kläger ist somit nicht (auch) wegen der Vortätigkeit in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden, sondern wie jeder andere Bewerber mit einem ersten Staatsxamen wegen des formalen Kritieriums „Erste Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium“. Vgl. für einen allen Bewerbern offenstehenden Vorbereitungsdienst OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1993 – 12 A 152/91 -, S. 8. Dass der Vorbereitungsdienst auch wegen der Vortätigkeit in F. (die Tätigkeit in T. reichte wegen § 7 Abs. 3 Satz 1 b der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium vom 3. Mai 1971, BASS 20-03 Nr. 1, allein nicht) abgekürzt wurde, offenbart damit keine wie auch immer geartete Präferenz der Einstellungsbehörde, sondern nur die Tatsache, dass das Ziel der praktischen Ausbildung schon vor Ablauf der üblichen Ausbildungsdauer als erreicht angesehen werden konnte. Weil der Kläger einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst hatte, kommt es nicht darauf an, ob das Kultusministerium – etwa durch den Zeugen Dr. L. – die Bewerbung des Klägers befürwortet hat. Dass der Kläger wegen der Abkürzung des Vorbereitungsdienstes zu einem früheren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe eintreten konnte, ist ohne Belang, wenn es – was hier unterstellt wird - für die Kausalitätsprüfung auf die erste Ernennung zum Beamten auf Widerruf ankommt. Aber selbst wenn man auf die weitere Ernennung zum Beamten auf Probe abstellt, rechtfertigt die vorzeitige Ernennung zum Beamten auf Probe als Folge eines abgekürzten Vorbereitungsdienstes entgegen dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12. Juni 2001 – 8 E 383/93 (V) – juris, nicht den Schluss auf eine Kausalität. Die Vortätigkeit hätte mit Blick auf die Abkürzung des Vorbereitungsdienstes allenfalls den Einstellungszeitpunkt, nicht aber die Entscheidung über die Einstellung dem Grunde nach beeinflusst. Bezieht man die Kausalitätsprüfung bei durch Art. 12 Abs. 1 GG geprägten Vorbereitungsdiensten auf den späteren Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe, rechfertigt auch dies keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger noch vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im August 1979 mit der Leitung der überregionalen Fachgruppe betraut wurde, aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen das Prüfungszeugnis über die am 7. Juni 1979 bestandene Zweite Staatsprüfung erst unter dem 31. August 1979 ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt wurde, so dass der Kläger ohne Unterbrechung im Dienst des Landes stand (zur Bedeutung der Aushändigung des Prüfungszeugnisses § 25 Abs. 1 OVP Gymnasium), und das Kultusministerium dem Vorgang auffallend schnell mit Erlass vom 10. September 1979 rückwirkend zum 1. August 1997 die wohl notwendige Grundlage für die Leitung der überregionalen Fachgruppe im Nebenamt verliehen hat. Dies deutet darauf hin, dass der Einstellungsvorgang vom Kultusministerium begleitet worden ist. Ob das Kultusminsterium bestimmenden Einfluss genommen hat und für die Auswahlentscheidung die fragliche Vortätigkeit wenigstens mitursächlich war, ist bislang ungeklärt. Der Senat braucht den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht weiter aufzuklären, insbesondere besteht keine Veranlassung, den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen, weil der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe fehlt und der Kläger dies zu vertreten hat. Eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung kann auch ohne Verschulden vorliegen, wenn sie nämlich auf Umständen beruht, die in dem Verantwortungsbereich des Beamten liegen und durch sein Verhalten maßgebend geprägt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1967 – 6 C 85.64 -, ZBR 1967, 215 (zum gleichlautenden § 115 Abs. 1 BBG a.F.). Die Vortätigkeit des Klägers endete mit Ablauf des 30. Juni 1978. Dass er dies zu vertreten hätte, ist nicht ersichtlich. Er trägt dazu unwidersprochen vor, dass das Drittmittelprojekt erschöpft gewesen sei. Dies schlägt sich auch in dem entsprechend befristeten Arbeitsvertrag vom 17. Januar 1978 nieder, in dem – im Gegensatz zum befristeten Arbeitsvertrag vom 4. Januar 1977 – eine Möglichkeit der Verlängerung nicht mehr erwähnt ist. Der Kläger konnte jedoch in das hier interessierende Beamtenverhältnis auf Probe erst zum 1. September 1979 und damit mehr als ein Jahr nach dem Abschluss der Vortätigkeit eingestellt werden, weil er noch nicht die erforderliche Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchlaufen hatte. Dies hat der Kläger zu vertreten, in dessen freier Entscheidung es lag, alsbald den Vorbereitungsdienst abzuleisten, nachdem seine Diplomprüfung durch Bescheid vom 8. August 1975 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium anerkannt worden war. Nachdem sich der Kläger ungeachtet der nachgewiesenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium zunächst für eine Tätigkeit an der Universität F. entschieden hatte, sind die Verzögerungen im Werdegang – auch die verzögerte Ernennung zum Beamten auf Probe im Anschluss an diese Tätigkeit – auf diese Entscheidung zurückzuführen. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die die fragliche Vortätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich ist, in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine im Nebenamt übertragene Aufgabe abgestellt werden kann, die nicht laufbahntypisch war und in der vorübergehenden Teilnahme an einem Projekt bestand. Die Vortätigkeit erfüllt nicht die Merkmale des § 11 Nr. 3 a BeamtVG, so dass die ablehnende Entscheidung des LBV nicht ermessensfehlerhaft ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden, während der ein Beamter auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Für das Amt eines Studienrats im Schuldienst waren die Fachkenntnisse, die der Kläger in seiner Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität F. gewonnen hat, nicht notwendig. Dass die Fachkenntnisse dem Nebenamt, das dem Kläger übertragen wurde, förderlich waren und ihm möglicherweise das Nebenamt ohne die Vortätigkeit nicht übertragen worden wäre, reicht nicht aus. Vgl. Bayer in Plog/Wiedow, BeamtVG, § 11 RdNr. 20b. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO).