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Beschluss

20 B 302/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.20B302.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,-- Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,-- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht in einer den Anforderungen nach § 67 Abs. 1 VwGO genügenden Weise vertreten. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ist Beamtin mit Befähigung zum Richteramt, so dass allein eine Vertretung nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Betracht kommt. Das Beamtenverhältnis der Prozessbevollmächtigten besteht allerdings nicht zur Antragstellerin, sondern zur Stadt Hürth, die die Antragstellerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und ihr die Aufgabe u. a. der vorliegend in Frage stehenden Abfallbeseitigung im Stadtgebiet übertragen hat. Die rechtliche Verknüpfung zwischen der Antragstellerin und der Stadt Hürth ändert aber nichts daran, dass die Antragstellerin als eigenständige Rechtspersönlichkeit in eigener Person die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO einzuhalten hat. Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch u. a. durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde vertreten lassen. Vertreter können hiernach grundsätzlich ausschließlich Bedienstete der am Verfahren beteiligten juristischen Person oder Behörde sein. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 -, NVwZ-RR 1995, 548; Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253.92 -, NVwZ 1994, 266. Die Beschränkung wird bestätigt durch die speziell auf Gebietskörperschaften bezogene Teilregelung in § 67 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz VwGO. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn an sich, also außerhalb ihrer Reichweite, grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis gerade zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen gegeben sein muss. Zugleich greift der die Gebietskörperschaften betreffende 2. Halbsatz von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3987, eingefügt worden ist, Erwägungen auf, die in der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift vertreten worden waren und die die Fragestellung betrafen, ob und unter welchen Umständen ausnahmsweise eine Vertretung durch Bedienstete anderer juristischer Personen oder Behörden zulässig war. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 -, NVwZ-RR 1996, 121. Bejaht wird eine solche Möglichkeit bei einer besonderen Sachnähe des Bediensteten der anderen juristischen Person oder Behörde zum Gegenstand des Verfahrens. Maßgeblich ist dabei das rechtliche Verhältnis beider juristischen Personen oder Behörden zueinander oder zum jeweiligen Sachgebiet, wie es sich namentlich aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung ergibt. Denn § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO geht auf die Erwägung zurück, dass die Fachverwaltungen über (eigene) Bedienstete mit den für eine Prozessvertretung notwendigen Spezialkenntnissen und Erfahrungen verfügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 7 C 36.97 -, NJW 1999, 513, so dass die Prozessvertretung auf einer bereits vorhandenen Sachnähe zum jeweiligen gerichtlichen Verfahren beruht. Anerkannt worden ist das etwa im Verhältnis zwischen Fachbehörden mit identischem Aufgabenbereich. Hiervon unterscheidet sich der gegebene Sachverhalt dadurch, dass die Antragstellerin als Anstalt des öffentlichen Rechts organisationsrechtlich alleiniger Träger der auf sie übertragenen Aufgaben ist; die hinter der Antragstellerin stehende Stadt Hürth hat lediglich die Gewährträgerschaft inne. Eine besondere Sachnähe auch der Stadt Hürth zu den übertragenen Aufgaben ist institutionell nicht vorgegeben. Die Aufgabenübertragung auf die Antragstellerin als Anstalt des öffentlichen Rechts führt gerade zu einer Verlagerung der Verantwortung und damit der Bearbeitung sowie Erledigung der Aufgaben. Eine sachliche Nähe des Verfahrens zur Stadt Hürth bzw. zur Prozessbevollmächtigten ergibt sich vorliegend allein daraus, dass die Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise auf Bedienstete der Stadt Hürth zurückgreift. Damit mögen einzelfallbezogen die durch den Vertretungszwang verfolgten Ziele erreicht werden. Eine rein funktionale Beziehung der als Vertreter tätigen Bediensteten zur jeweiligen Angelegenheit reicht in Bezug auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO aber nicht aus, weil dieser Vorschrift nach dem Vorstehenden eine vom Einzelfall losgelöste und typisierende Betrachtungsweise zur Wahrnehmung von Aufgaben zugrunde liegt. Darüber hinaus ist mit der nur Gebietskörperschaften betreffenden Einfügung des 2. Halbsatzes von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ohnehin der Auffassung die Grundlage entzogen worden, allgemein in Orientierung an einer besonderen Sachnähe des zum Vertreter berufenen Bediensteten eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertretung lediglich durch eigene Bedienstete zuzulassen. Das wird unterschiedlich beurteilt. Vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 - , Juris; Beschluss vom 12. Juli 2004 - 2 L 319/02 -, NVwZ-RR 2005, 595; OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2007 - 1 Q 50/06 -, NVwZ-RR 2007, 562; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 67 Randnr. 37. Jedenfalls die Neuregelung des § 67 VwGO durch das Gesetz vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2840, verdeutlicht aber, soweit es um den Regelungsgehalt von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in der derzeit geltenden Fassung geht, dass diese Vorschrift als differenzierte Ausgestaltung des "Behördenprivilegs" gegenüber dem Regelfall der anwaltlichen Vertretung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) konzipiert ist und dementsprechend Ausnahmecharakter hat. Mit dieser Differenzierung sind allgemein an Sinn und Zweck des 1. Halbsatzes von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgerichtete weit gefasste Ausnahmekriterien nicht vereinbar. Die ausdrückliche Einbeziehung der Beschäftigten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden durch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Fassung von Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 dient unmissverständlich der Ausweitung der bisher diesbezüglich bestehenden Vertretungsmöglichkeiten. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/6634 Seiten 58 f (zu Art. 12 und 13). In den Materialien zum Gesetz vom 12. Dezember 2007 wird zwar auch der Gesichtspunkt der besonderen Sachnähe angesprochen, für das aktuell noch geltende Recht aber die Umsetzung dieses Aspektes durch den 2. Halbsatz von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO hervorgehoben. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/3655 Seiten 112, 123 (zu Nr. 30); 16/6634 Seite 59 (Art. 12 Abs. 4). Die Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet. Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass der von ihr im Stadtgebiet der Stadt Hürth eingesammelte Rechtsabfall vorläufig weiterhin am Verwertungszentrum Erftkreis in Erftstadt angenommen wird. In Würdigung auch des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lässt sich nicht der für die erstrebte einstweilige Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache notwendige Schluss ziehen, dass in der Hauptsache ein Erfolg der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Denn es ist erheblich zweifelhaft, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Zudem stehen lediglich finanzielle Interessen der Antragstellerin in Rede, die, sollte der Antragsgegner ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein, sich wirtschaftlich im Nachhinein ohne schwerwiegende Nachteile für die Antragstellerin ausgleichen lassen. Ziel des Begehrens der Antragstellerin ist ein Vorgehen des Antragsgegners gegenüber der Firma Remondis, die das Verwertungszentrum betreibt und daher über die Annahme des Restabfalls am Verwertungszentrum bestimmt. Beansprucht von der Antragstellerin wird nicht ein rechtlich unverbindliches Tätigwerden des Antragsgegners in der Art letztlich unverbindlicher Äußerungen von Meinungen und Wünschen. Der Antragstellerin geht es vielmehr um Maßnahmen des Antragsgegners im Sinne eines rechtlich erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzenden Einschreitens. Dementsprechend kann der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin von vornherein nur dann gegeben sein, wenn und soweit der Antragsgegner berechtigt ist, von der Firma Remondis die Annahme des Restabfalls am Verwertungszentrum zu verlangen. Auf ein von der Rechtsordnung nicht gedecktes Vorgehen des Antragsgegners kann die Antragstellerin keinen Anspruch haben. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten des Antragsgegners gegen die Firma Remondis ist nicht ersichtlich. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Antragsgegner bzw. dem Rhein-Erft-Kreis als Körperschaft (im folgenden: Antragsgegner) und der Firma Remondis sind durch vertragliche Vereinbarungen geregelt. Die Firma Remondis ist - als Rechtsnachfolgerin - mit der Entsorgung von Restabfall beauftragt; der Antragsgegner bedient sich ihrer zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten als Entsorgungsträger. Unmittelbare gesetzliche Verpflichtungen der Firma Remondis zur Annahme von Restabfall sind mit dieser Beauftragung nicht verbunden. Etwaige Vorstellungen in Richtung auf eine vom Antragsgegner zu aktualisierende Ordnungspflicht der Firma Remondis hinsichtlich der Annahme des Restabfalls entbehren der Grundlage. Die Regelungen des § 7 der Abfallentsorgungssatzung des Antragsgegners enthalten als solche keine an die Firma Remondis gerichteten Anordnungen. Ebenso wenig vermitteln von der Antragstellerin gesehene Versäumnisse des Antragsgegners hinsichtlich der Ausgestaltung und Beachtung seines die Abfallentsorgung betreffenden Satzungsrechts dem Antragsgegner die rechtliche Befugnis zu einem einseitigen, potentiell rechtsverbindlichen Vorgehen gegen die Firma Remondis. Ausschlaggebend für die rechtlichen Möglichkeiten des Antragsgegners ist insofern vielmehr der Regelungsgehalt der Vereinbarungen. Sollte die Anlieferung bzw. Annahme von Restabfall am Versorgungszentrum rechtswidrig sein, was die Antragstellerin erwägt, kann der geltend gemachte Anspruch ohnehin nicht bestehen. Es kann auf sich beruhen, ob der Anspruch der Antragstellerin bereits daran scheitert, dass beide Vertragsparteien - der Antragsgegner und die Firma Remondis - übereinstimmend die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen begründeten keine Pflicht zur Annahme von Restabfall am Versorgungszentrum. Jedenfalls spricht, soweit sich der Inhalt der Vereinbarungen aus den vorgelegten Unterlagen erschließt, vieles für die Richtigkeit dieser Auffassung. Der Entsorgungsvertrag in der ursprünglichen Fassung vom 13. März 2004 sieht vor, dass die Restabfälle am Übernahmeort übernommen werden (§ 5 Abs. 1). Übernahmeort ist unter Berücksichtigung des in den Vertrag einbezogenen Angebots der Standort Kerpen-Manheim, Haus Forst. Das deckt sich mit § 7 Abs. 2 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung, wonach Restabfall dem Entsorgungsstandort Haus Forst zuzuführen ist. Die Ergänzungsvereinbarung vom 10. März 2005 trifft Regelungen aus Anlass der Änderung des Standortes der Vorbehandlungsanlage. In Nr. 5 Satz 1 dieser Vereinbarung heißt es ausdrücklich, die Anlieferung aller vertraglich vereinbarten Abfälle erfolge auch nach der Standortänderung am Übernahmeort Haus Forst. Die Ausschließlichkeit dieses Standortes als Übernahmeort wird bestätigt durch die in Nr. 8 der Vereinbarung enthaltenen Abreden über Preise und die in den Vorbemerkungen festgehaltene Maßgabe des Antragsgegners, die Auftragsdurchführung im übrigen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht unverändert zu lassen. Die in Nr. 5 Satz 1 der Ergänzungsvereinbarung geregelte Ausnahme von der Anlieferung am Übernahmeort ("es sei denn") setzt neben einer Abstimmung mit dem Antragsgegner ausdrücklich voraus, dass zwischen der Firma Remondis und den Anlieferern eine andere Lösung vereinbart werden kann und wird. Die Anforderungen an eine solche Vereinbarung sind in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert. Vor allem ist nicht bestimmt, dass die Firma Remondis - wie von der Antragstellerin erstrebt - mit einer Anlieferung an einem von Haus Forst abweichenden Ort auf Wunsch des Anlieferers einverstanden sein muss, und zwar bedingungslos, insbesondere aber ohne finanzielle Leistung des Anlieferers. Nach der Darstellung des Antragsgegners in seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2007 und seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren wurde bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung mit Blick auf die vertraglichen Zusammenhänge und etwaige Weiterungen bewusst davon abgesehen, eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Damit hat der Antragsgegner die Festlegung von Bedingungen für die Erteilung des Einvernehmens mit einer Anlieferung bzw. Annahme etwa am Verwertungszentrum der Vereinbarung zwischen dem Anlieferer und dem Betreiber des Verwertungszentrums überlassen, und zwar ersichtlich deshalb, weil er aus seiner Sicht mit der Anlieferungsmöglichkeit am vereinbarten Übernahmeort Haus Forst das für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Wahrnehmung seiner Interessen als Entsorgungsträger Erforderliche sichergestellt hat. Bei einer Anlieferung bzw. Annahme am Verwertungszentrum handelt es sich danach, jenseits der Kriterien für die Preisbildung der dem Antragsgegner vertraglich zugesagten Leistungen, um eine von der Firma Remondis nicht geschuldete Leistung, also um ein Entgegenkommen. Eine Änderung des vertraglich vereinbarten Übernahmeortes durch eine Zuordnungsentscheidung des Antragsgegners nach § 7 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, hält man dies mit Blick auf § 2 Abs. 1 Buchst. a des Entsorgungsvertrages trotz der vertraglichen Festlegung eines bestimmten Übernahmeortes überhaupt für angängig, oder durch die faktische Handhabung der vertraglichen Vereinbarungen seitens des Antragsgegners und der Firma Remondis ist ebenfalls nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, erkennbar. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für Anlieferer von Restabfall keine Verpflichtung besteht, hierfür das Verwertungszentrum zu nutzen. Ferner ist unstreitig, dass Anlieferungen von Restabfall am Verwertungszentrum nur im Einvernehmen mit der Firma Remondis stattfinden. Selbst wenn man diese Praxis, die der Antragsgegner nach seinem Dafürhalten lediglich duldet, als Zuordnung im Sinne des § 7 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betrachtet, besagt sie allenfalls etwas über das Verwertungszentrum als Übernahmeort im Falle des dahingehenden Einvernehmens auch der Firma Remondis. Dagegen beinhaltet die Praxis keine Berechtigung des Antragsgegners, das Einvernehmen der Firma Remondis in den Fällen praktisch zu erzwingen, in denen es - hier mangels Einigung mit der Antragstellerin - nicht zustande kommt. Im Gegenteil entspricht das Erfordernis, das Verwertungszentrum als vom festgelegten Übernahmeort abweichenden Anlieferungsort durch Übereinkunft zwischen dem jeweiligen Anlieferer und der Firma Remondis zu bestimmen, dem in Nr. 5 der Ergänzungsvereinbarung niedergelegten Konzept einer Lösung. In gleicher Weise hebt auch der außergerichtliche Vergleich aus August 2006 die Notwendigkeit des Einvernehmens mit einer Anlieferung am Verwertungszentrum hervor. Fehlt es hiernach an hinreichend gesicherten Anhaltspunkten für ein Recht des Antragsgegners, im Sinne des Antragsbegehrens gegenüber dem Betreiber des Verwertungszentrums tätig zu werden, kann der Antrag der Antragstellerin schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.