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Urteil

7 A 1838/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0515.7A1838.07.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. April 2007 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. April 2007 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bauvorbescheid, den der Beklagte dem Beigeladenen erteilt hat. Der Kläger ist seit dem Jahre 1988 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 953 (F.---straße 39). Zuvor war sein Vater, Herr X. I. , Eigentümer dieses Grundstücks. Eigentümer des südlich angrenzenden - mit einem Metall verarbeitenden Betrieb bebauten - Grundstücks Gemarkung V. , Flur 39, Flurstück 362 (F1. 41) ist seit dem Jahre 2006 der Beigeladene. Bis zum Jahre 1973 war Herr F2. T. , der Vater des Beigeladenen, sodann bis zum Jahre 1996 die F2. T. KG bzw. die F2. T. GmbH & Co. KG und bis zum Jahre 2006 waren dann je zur Hälfte der Beigeladene und Herr I1. T. Eigentümer dieses Grundstücks. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 22. August 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. I / U 8, der den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet ausweist und Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen (max. 10,5 m), zur Zahl der Vollgeschosse (max. drei Geschosse), zur Dachneigung (0° bis 55°) und zur Bauweise (offene Bauweise) sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) enthält. Der Beklagte genehmigte im Jahre 1964 den Bau einer Werkhalle auf dem Flurstück 362. Im Jahre 1984 stellte er bei einer Ortsbesichtigung fest, dass an die Nordseite dieser Werkhalle eine nicht genehmigte grenzständige Lagerhalle angebaut worden war. Deren Nordseite grenzte auf einer Länge von 23 m unmittelbar an das Flurstück 953 sowie auf einer Länge von 21 m unmittelbar an das südöstlich des Flurstücks 953 und nördlich des Flurstücks 362 gelegene Grundstück Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 952. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren, das vom Beklagten unter dem Az. 41 1542.5 geführt wurde, übernahm der damalige Eigentümer des Flurstücks 953, der Vater des Klägers, am 16. August 1984 eine Abstandflächenbaulast mit folgendem Inhalt: "Ich bin bereit, zugunsten des jeweiligen Eigentümers" des Flurstücks Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 362 "eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast auf das" Flurstück Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 953 "zu übernehmen, wie auf Blatt 2 (Spalte 2) dieser Erklärung, das vor meiner Unterschriftsleistung als zu diesem Blatt gehörend gesiegelt wurde, niedergelegt ist. Blatt 2 der Erklärung über die Übernahme einer Baulast Baulastenverzeichnis von C. -V. Baulasten- blatt Nr. 82 Grundstücksbezeichnung F3. . 39 Seite 1 Gemarkung V. Flur 36 Flurstück 953 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen 2 Übernahme des nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NW erforderlichen Grenzabstandes (Bauwich) - Gesamtbreite 3 m - auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 953. Die Bauwich-Übernahme erfolgt zugunsten der jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten des Grundstücks Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 362. Die mit dem Bauwich belastete Teilfläche des genannten Flurstücks 953 ist im Lageplan grün eingezeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil der Baulast-Erklärung. Die Baulasteintragung erfolgt nach § 9 Abs. 1 in Verb. mit § 99 BauO NW. Bauantrag T. Az.: 41 1542.5 Baulasten sind gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Baulast dann verzichten, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Es ist bekannt, daß bei einem Bauvorhaben auf dem o.a. Grundstück die vorbezeichnete Baulast gemäß § 9 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.1.1970 (GV NW S. 96) nicht überbaut werden darf und auf die vorgeschriebenen Bauwiche, Abstandflächen und Abstände nicht angerechnet wird." (Unterschrift: X. I2. ) Die Eigentümerin des Flurstücks 952 übernahm auf ihrem Flurstück ebenfalls eine Abstandflächenbaulast. Die Baulasten wurden am 16. August 1984 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Der Beklagte genehmigte unter dem 10. Dezember 1984 schließlich die "Erweiterung der Werkhalle" . Mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen wurden u.a. ein Lageplan, in dem die von den Baulasten betroffenen Teilflächen gekennzeichnet waren, der Grundriss des Erdgeschosses, der die Erweiterung der Werkhalle insgesamt als Lagerhalle auswies, sowie diverse Ansichten. Diese Unterlagen sind vom Vater des Klägers unterschrieben worden. Mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen wurde des Weiteren ein Querschnitt, der das Pultdach der angebauten Lagerhalle wiedergibt, das zur nördlichen Grundstücksgrenze hin mit einer Neigung von 6 ° abfällt. Die Höhe der grenzständigen Außenwand beträgt hiernach 3,85 m. Am 29. November 2001 beantragten die Herren T1. und U. T. beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Werkhalle auf dem Flurstück 362. Gleichzeitig beantragten sie u.a. den Abbruch der vorhandenen Werkhalle. Nach den Bauvorlagen sollte die Grenzwand der angebauten Lagerhalle erhalten bleiben und deren Dach unter Beibehaltung der bisherigen Dimensionen erneuert werden. Der Beklagte erteilte unter dem 21. Januar 2002 die beantragte Abbruchgenehmigung und unter dem 31. Januar 2002 die beantragte Baugenehmigung. Für eine Verlängerung (allein) der Werkhalle in westlicher Richtung und für die Abtrennung eines Kleinteilelagers (innerhalb der angebauten Lagerhalle) sowie die Änderung der Stellplatzanordnung erteilte er unter dem 4. März 2002 bzw. unter dem 5. August 2002 die im Nachhinein beantragten Nachtragsbaugenehmigungen. Das genehmigte Bauvorhaben wurde im Jahre 2002 fertiggestellt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 4. November 2003 Klage gegen die Baugenehmigung vom 31. Januar 2002, gegen die Nachtragsbaugenehmigungen vom 4. März 2002 und vom 5. August 2002 sowie gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Oktober 2003. Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Genehmigungen seien, soweit sie den grenzständigen Anbau beträfen, rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Von der Einhaltung des nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstands hätte nicht deshalb abgesehen werden dürfen, weil sein Vater im Jahre 1984 eine Baulasterklärung abgegeben habe. Durch die eingetragene Baulast habe ausschließlich der damalige Lagerhallenanbau begünstigt werden sollen. Dieser Anbau sei im Frühjahr 2002 bis auf die Grenzwand abgebrochen worden. Sowohl die Stirnwände als auch die Dachstützen seien vollständig entfernt worden. Das Fundament und die Sohle seien neu angelegt worden. Abgesehen von der alten Grenzwand sei eine völlig neue Anlage errichtet worden. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - die angefochtenen Genehmigungen sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 auf. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Genehmigungen verstießen zum Nachteil des Klägers gegen baurechtliche Vorschriften, die nachbarschützenden Charakter hätten. Der grenzständig errichtete Hallenneubau halte die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück des Klägers nicht ein. Die Nichteinhaltung der Abstandfläche sei durch die im Jahre 1984 übernommene Baulast nicht gedeckt. Es sei davon auszugehen, dass diese Baulast damals nur vorhabenbezogen bewilligt worden sei. Beteiligte des Verfahrens VG Minden - 9 K 6462/03 - waren der Kläger und der Beklagte des vorliegenden Verfahrens sowie der dort beigeladene Herr T1. T. , der Sohn des Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag des Beklagten ließ der Senat mit Beschluss vom 11. August 2005 - 7 A 1727/05 - die Berufung gegen das Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu. Mangels fristgemäßer Berufungsbegründung verwarf der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2005 als unzulässig. Der Beigeladene beantragte unter dem 8. September 2006 die Erteilung eines Vorbescheides. Dieser betraf nach den beigefügten Bauvorlagen (Lageplan und Bauzeichnungen) zum einen die Errichtung eines dreigeschossigen Büroanbaus mit einer Höhe von 10,50 m im südwestlichen Bereich des Flurstücks 362 und zum anderen den bereits errichteten grenzständigen Anbau, in dem neben Lagerräumen (Lager, Kleinteilelager) Sozialräume und ein Büro geplant sind. Die beigefügten Bauzeichnungen stellen die 3,85 m hohe und nach wie vor 44 m lange Grenzwand als Bestand dar. Der Beklagte erteilte unter dem 2. November 2006 einen Vorbescheid für das Bauvorhaben "Errichtung von gewerblichen Gebäuden - Büro- und Sozial- und Lagerräume (h = 3,85 m), Büroräume (h = 10,50 m), Anbau an eine vorhandene Werkhalle" und versah die dem Antrag beigefügten Bauvorlagen mit einem Zugehörigkeitsvermerk. Er führte aus, das geplante Bauvorhaben sei "planungsrechtlich und gemäß § 6 BauO NRW zulässig". Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I / U 8. Auch unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Es sei eine Grenzbebauung mit einer Höhe von 3,85 m an der nördlichen Grundstücksgrenze geplant. Es dürfe ohne Grenzabstand gebaut werden, da entsprechende Baulasten vorlägen ("Baulastenverzeichnis V. , Baulastenblatt Nr. 82 und Nr. 186, beide vom 16. August 1984; Übernahme des erforderlichen Grenzabstandes von 3,00 m auf den Flurstücken 953 und 952"). Der Kläger hat gegen diesen Vorbescheid am 24. November 2006 Klage erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen im vorangegangenen Klageverfahren - VG Minden 9 K 6462/03, OVG NRW 7 A 1727/05 - verwiesen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 2. November 2006 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die vom Rechtsvorgänger des Klägers übernommene Baulast sei nicht auf das damalige Vorhaben beschränkt und könne für den Anbau in Anspruch genommen werden. Im Übrigen hat er ebenfalls auf sein Vorbringen im vorangegangenen Klageverfahren verwiesen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtskraft des im vorangegangenen Klageverfahren ergangenen Urteils erstrecke sich nicht auf ihn. Unabhängig davon weiche der jetzt erteilte Vorbescheid auch inhaltlich von der damals streitgegenständlichen Baugenehmigung ab. Der Vorbescheid beinhalte zusätzlich einen dreigeschossigen Büroanbau sowie ein durch eigene Wände abgetrenntes Kleinteilelager in dem Anbau und dort zusätzliche Lichtkuppeln. Auch die Nutzung des Anbaus stelle sich teilweise anders dar. Das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der notwendige Grenzabstand nicht eingehalten werde. Die von dessen Rechtsvorgänger übernommene Baulast sei nicht auf das damalige Vorhaben beschränkt. Durch Urteil vom 26. April 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Vorbescheid sei insgesamt aufzuheben, weil er gegen nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung von Abstandflächen verstoße, die auch dem Schutz des Klägers dienten. Der Hallenanbau halte zum Grundstück des Klägers nicht die erforderliche Abstandfläche ein. Für den Anbau könne die im Jahre 1984 eingetragene Baulast nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Kammer bleibe bei ihrer im Urteil vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - vertretenen Rechtsauffassung. Die Vorhabenbezogenheit der eingeräumten Baulast ergebe sich aus der Bezugnahme auf den "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" im Bemerkungsfeld des Baulastenverzeichnisses. Hierdurch werde das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen ließen. Auch die Umstände, die damals zur Eintragung der Baulast geführt hätten, ließen nur den Schluss zu, dass sie vorhabenbezogen erteilt worden sei. Der Vater des Klägers habe die Baulast aus Gefälligkeit und ohne Gegenleistung bewilligt, um seinem Nachbarn eine nachträgliche Legalisierung der zunächst ohne Baugenehmigung errichteten Lagerhalle zu ermöglichen. Die Annahme einer nicht vorhabenbezogenen Bewilligung erscheine lebensfremd. Sie würde eine Beeinträchtigung des Grundstücks zulassen, der der Baulastgeber, hätte er sie gekannt, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zugestimmt hätte. Infolge der - nach der Bewilligung der Baulast im Jahre 1984 - erfolgten Ausweisung des fraglichen Bereichs als Gewerbegebiet in dem am 22. August 1988 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan Nr. I / U 8 könnte nämlich gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 3. Spiegelstrich BauO NRW unter Beachtung der zulässigen Tiefe der Abstandfläche von 0,25 H unmittelbar an der Grenze ein Gebäude mit einer Wandhöhe von bis zu 12,00 m errichtet werden, ohne dass der Baulastgeber bzw. sein Rechtsnachfolger dagegen noch Einwendungen erheben könnte. Hiergegen richten sich die auf Antrag des Beklagten und des Beigeladenen vom Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2008 zugelassenen Berufungen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Der Beigeladene habe auch bei einem Hallenneubau unter Verschiebung der notwendigen Abstandflächen auf das klägerische Grundstück auf die erteilte Baulast zurückgreifen und bis an die Grundstücksgrenze bauen können. Eine Baulast sei ihrem Wesen nach genereller Natur. Sie werde im Regelfall nicht vorhabenbezogen eingetragen. Die Vorhabenbezogenheit einer Baulast könne lediglich durch besondere - eindeutige und unmissverständliche - Umstände herbeigeführt werden. Derartige Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Die Vorhabenbezogenheit der eingeräumten Baulast ergebe sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf den "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" im Bemerkungsfeld des Baulastenverzeichnisses. Die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauantrag erfolge dort seinerseits routinemäßig, falls die Baulast im Zusammenhang mit einem Vorhaben eingetragen werde. Auch die Umstände und der Zweck der damaligen Baulasteintragung sprächen dafür, dass der Vater des Klägers allgemein bereit gewesen sei, eine Grenzbebauung zu tolerieren. Der Vater des Klägers hätte, da die Nutzung des Anbaus nicht verändert werde, auch gegen das nunmehr zur Beurteilung stehende Vorhaben keine Einwände erhoben. Hätte der Vater des Klägers ein grenzständiges Gebäude mit einer Wandhöhe von 12 m verhindern wollen, hätte er die Baulast eingeschränkt. Die Baulasteintragung enthalte eine derartige Beschränkung jedoch nicht, gehe vielmehr weit darüber hinaus. Im Rahmen des Neubaus der Lagerhalle sei die auf der Grundstücksgrenze befindliche Außenwand der alten Lagerhalle nicht abgerissen, sondern in den Neubau integriert worden. Der Neubau stelle mithin keine Verschlechterung der Position des Klägers dar. Der optische Eindruck, den der Kläger von seinem Grundstück aus erfahre, sei exakt der gleiche wie in den vergangenen fast 30 Jahren. Auch insofern sei es treuwidrig, wenn der Kläger sich nunmehr auf die angebliche Vorhabenbezogenheit der Baulast berufe. Die mit dem Neubau verbundene Belastung seines Grundstücks stelle sich nicht anders dar als die Belastung, die von dem ursprünglich - mit Einverständnis des Vaters des Klägers - genehmigten Zustand ausgegangen sei. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. April 2007 die Klage abzuweisen. Der Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Der angefochtene Vorbescheid sei rechtmäßig. Die Baulast, welche im Baulastenverzeichnis zugunsten seines Grundstücks eingetragen worden sei, sei nicht nur vorhabenbezogen bewilligt worden. Es könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass Baulasten nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorhabenbezogen bewilligt würden. Eine Beschränkung der vorliegend in Rede stehenden Baulast auf das seinerzeitige konkrete Vorhaben ergebe sich auch nicht aus der Bezugnahme auf den "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" im Bemerkungsfeld des Baulastenverzeichnisses. Dieser Eintragung könne nicht die unmissverständliche Erklärung entnommen werden, dass die Rechtswirkungen der Baulast sich nur auf das konkrete Vorhaben erstrecken sollten. Vielmehr handele es sich um eine Eintragung, die routinemäßig bei allen Eintragungen in das Baulastenverzeichnis erfolge, bei denen die Baulast im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben bewilligt werde. Es handele sich nicht um eine rechtlich erhebliche Erklärung des Klägers oder seines Rechtsvorgängers. Dass die Baulast auch für den Neubau der Lagerhalle gelte, ergebe sich ferner daraus, dass die auf der Grundstücksgrenze befindliche Außenwand der alten Lagerhalle nicht abgerissen, sondern in die neue Lagerhalle integriert worden sei. Für den Kläger stelle der Neubau keine Verschlechterung seiner Position dar; vielmehr sei diese verbessert worden, da die neue Halle einen verbesserten Lärmschutz auch für das Nachbargrundstück gewährleiste. Unter diesen Voraussetzungen sei es treuwidrig, wenn der Kläger sich nunmehr auf die angebliche Vorhabenbezogenheit der Baulast berufe. Eine Nutzungsänderung, die zu einer Neubewertung der damaligen Baulast Anlass gäbe, habe nicht stattgefunden. , Der Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. April 2007 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. . Er verweist auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Eine Baulast werde typischerweise nicht ohne Kenntnis der beabsichtigten Bebauung bestellt. Wenn ein konkretes Bauvorhaben bekannt gegeben worden sei, so spreche dies für die Beschränkung der Baulast auf dieses Bauvorhaben. Die Zustimmung für ein solches Bauvorhaben könne dann nicht ohne weiteres ausgedehnt und als eine Zustimmung auch für andere zukünftige Bauvorhaben gewertet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - VG Minden 9 K 3507/06 - OVG NRW 7 A 1838/07 und VG Minden 9 K 3508/06 - OVG NRW 7 A 1870/07 - sowie der vom Beklagten dort jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässigen Berufungen sind begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Beigeladenen war es nicht verwehrt, durch eine eigene Bauvoranfrage auch die planungsrechtliche und abstandrechtliche Zulässigkeit des Lagerhallenanbaus feststellen zu lassen. Er muss das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - nicht gegen sich gelten lassen. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 Nr. 1 VwGO (nur) die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - beschränkt sich mithin auf die dortigen Beteiligten, also auf den Kläger, den Beklagten und den beigeladenen Bauherrn, Herrn T1. T. , sowie auf etwaige Rechtsnachfolger der Beteiligten, nicht jedoch auf den Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens. Dieser war weder Beteiligter des Verfahrens VG Minden 9 K 6462/03 noch war/ist er Rechtsnachfolger des dort beigeladenen Herrn T1. T. . Insbesondere war Herr T1. T. nicht vor dem Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens Eigentümer des Vorhabengrundstücks. Der Umstand, dass nach einer verbreiteten Auffassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, BRS 63 Nr. 210, auch die vom klagenden Nachbarn - wie hier - erfolgreich geltend gemachte Rechtsverletzung und die darauf antwortende gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung - hier die Feststellung der auf der abstandrechtlichen Unzulässigkeit des Lagerhallenanbaus gründenden materiellen Rechtswidrigkeit im Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2005 - an der materiellen Rechtskraft des Urteils im Sinne einer präjudiziellen Wirkung teilnimmt, vermag eine andere Sicht nicht zu begründen. Der im vorliegenden Verfahren beigeladene Eigentümer des Vorhabengrund-stücks ist, da sich - wie dargelegt - die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - nicht auf ihn erstreckt, trotz gleich bleibender Sach- und Rechtslage nicht aufgrund dieses Urteils gehindert, im Rahmen einer Bauvoranfrage mit Erfolg geltend zu machen, dass der Lagerhallenanbau auf dem Vorhabengrundstück doch nicht materiell rechtswidrig - insbesondere nicht abstandrechtlich unzulässig - ist und den Nachbarn, dessen Anfechtungsklage gegen die Genehmigung dieses Anbaus Erfolg hatte, doch nicht in seinen Rechten verletzt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, BRS 60 Nr. 186. Diese Option hat der hier beigeladene Eigentümer des Vorhabengrundstücks auch nicht wegen der Bindung des Beklagten an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - verloren. Insoweit kann der Frage, ob der im Verfahren 9 K 6462/03 unterlegene Beklagte den dort obsiegenden Kläger - wie mit dem vorliegenden Verfahren letztlich geschehen - erneut in eine Prozesssituation bringen durfte, in der im Kern wieder dieselben Sach- und Rechtsfragen, insbesondere die abstandrechtliche Zulässigkeit des Lagerhallenanbaus, zu beantworten sind, obwohl er zur Bewahrung des Rechtsfriedens das gegen ihn ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts loyal zu beachten gehabt hätte, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, a.a.O., im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies verdeutlicht die folgende Kontrollüberlegung: Hätte der Beklagte die Erteilung des vom Eigentümer des Vorhabengrundstücks beantragten Vorbescheides mit der Begründung abgelehnt, er - der Beklagte - sei an das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2005 - 9 K 6462/03 - gebunden, hätte der Eigentümer des Vorhabengrundstücks eine auf die Erteilung des Vorbescheides gerichtete Verpflichtungsklage gegen den Beklagten erheben können. In einem solchen Klageverfahren hätte dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks die Rechtskraft des genannten Urteils aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht entgegengehalten werden können. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Vorbescheid vom 2. November 2006 festgestellt: Das "geplante Bauvorhaben - Büro- und Sozial- und Lagerräume (h = 3,85 m), Büroräume (h = 10,50 m), Anbau an eine vorhandene Werkhalle -" sei auf dem Vorhabengrundstück "planungsrechtlich und gemäß § 6 BauO NRW zulässig". Auch unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Es sei eine Grenzbebauung mit einer Höhe von 3,85 m an der nördlichen Grundstücksgrenze geplant. Es dürfe ohne Grenzabstand gebaut werden, da entsprechende Baulasten vorlägen ("Baulastenverzeichnis V. , Baulastenblatt Nr. 82 und Nr. 186, beide vom 16. August 1984; Übernahme des erforderlichen Grenzabstandes von 3,00 m auf den Flurstücken 953 und 952"). Die Feststellungen des Beklagten beschränken sich bei verständiger Würdigung auf die planungsrechtliche und die abstandrechtliche Zulässigkeit erstens des dreigeschossigen 10,50 m hohen Büroanbaus im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks und zweitens des grenzständigen Anbaus, in dem neben Lagerräumen Sozialräume und ein Büro geplant sind. Zur Überprüfung stehen die Feststellungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren nur insoweit, wie diese öffentlich-rechtliche Vorschriften betreffen, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Auch vor diesem Hintergrund sind die den Büroanbau im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks betreffenden Feststellungen nicht zu beanstanden. Weiter gehender Erörterungen bedarf es insoweit nicht, zumal auch der Kläger dies nicht in Abrede stellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Beklagten zur planungsrechtlichen und zur abstandrechtlichen Zulässigkeit des 3,85 m hohen grenzständigen Anbaus. Der grenzständige Anbau steht zwar nicht mit dem Bebauungsplan Nr. I / U 8, der eine offene Bauweise vorgibt, im Einklang. Gleichzeitig wahrt der Anbau auch den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück des Klägers nicht. Dies ist jedoch unschädlich. Durch die auf dem Grundstück des Klägers lastende - im vorliegenden Verfahren allein in den Blick zu nehmende - Baulast ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2006 - der § 7 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 inhaltlich unverändert ersetzt hat - gesichert, dass die dortige Abstandfläche - die eine Breite von 3 m und eine Länge von 23 m aufweist - nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut und auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden kann. Mit dem im Tatbestand dargelegten Wortlaut der Baulasterklärung des Rechtsvorgängers des Klägers ist im Sinne der Regelungen des seinerzeit maßgeblichen § 9 Abs. 1 BauO NRW 1970 festgelegt worden, dass der von der Baulast erfasste Teil des Grundstücks des Klägers für die Berechnung der jeweiligen Abstandflächen - und zwar auf beiden Grundstücken - als Teil des Grundstücks des Beigeladenen zu betrachten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459; ebenso zur LBO BW: VGH BW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 8 S 1485/01 -, BRS 64 Nr. 131. Dem Kläger verbleibt zwar das Eigentum an der mit der Baulast belasteten Fläche mit der Folge, dass er diese auch zu solchen baulichen Zwecken nutzen darf, die generell in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, a.a.O., und Urteil vom 29. September 1981 - 11 A 2133/80 -, BRS 38 Nr. 133. Mit einer Baulast nach § 9 Abs. 1 BauO NRW 1970 (bzw. nunmehr nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2006), wie sie hier bewilligt worden ist, wird jedoch der Bauwich (bzw. die Abstandfläche) ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück verlagert, um die bauliche Ausnutzbarkeit des "begünstigten" Grundstücks zu erweitern und zugleich zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, a.a.O., und Urteil vom 29. September 1981 - 11 A 2133/80 -, a.a.O.. Für die abstandrechtliche Beurteilung des begünstigten Grundstücks ist damit nicht die tatsächliche Grundstücksgrenze maßgeblich, sondern die fiktive Größe des um die Baulastfläche vergrößerten Grundstücks. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, a.a.O.; zur LBO BW: VGH BW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 8 S 1485/01 -, a.a.O.. Ob dieses "Zuwachsen" der Baulastfläche zu dem begünstigten Grundstück zwecks Ermittlung der erforderlichen Abstandflächen grundsätzlich nicht auf einen einmaligen Vorgang etwa in der Weise beschränkt ist, dass die Baulastfläche durch die Genehmigung des Vorhabens, aus dessen Anlass die Baulast bewilligt worden ist, gewissermaßen "verbraucht" wird, sondern in der gleichen Weise auch bei späteren Bauvorhaben - etwa der Erweiterung des in der Folgezeit errichteten Gebäudes oder dessen Ersetzung durch einen Neubau - zu beachten ist, so zur LBO BW: VGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 8 S 1445/00 -, BRS 63 Nr. 184, oder ob (genehmigungspflichtige) Veränderungen des Vorhabens, dessen Errichtung Anlass zur Bewilligung der Abstandbaulast war, im Einzelfall nicht mehr von der Baulast gedeckt sind, so dass bei solchen Veränderungen die katastermäßigen Grundstücksgrenzen zu beachten sind, lässt sich nicht abschließend in dem einen oder anderen Sinne beantworten. Entscheidend ist vielmehr, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, a.a.O.. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in der Vergangenheit zwar verschiedentlich von einer "Vorhabenbezogenheit" der Baulast die Rede war. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Baulasten aller Art, insbesondere auch Abstandbaulasten, nach dem in Nordrhein-Westfa-len maßgeblichen Landesrecht stets in dem Sinne vorhabenbezogen wären, dass sie jeweils nur das konkrete Vorhaben absichern, dessen sonst nicht genehmigungsfähige Errichtung Anlass für die Bestellung der Baulast war, lässt sich dieser Rechtsprechung jedoch nicht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, a.a.O.. Soweit in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine "Vorhabenbezogenheit" der Baulast betont wurde, handelte es sich regelmäßig um Fallgestaltungen, in denen der genaue Umfang der durch die Baulast begründeten Duldungspflichten einer Auslegung bedurfte, die Baulast mithin auslegungsbedürftig und auslegungsfähig war. Dies betraf insbesondere Fallgestaltungen, in denen die Baulast die Erschließung eines bestimmten Vorhabens auf dem begünstigten Grundstück durch Duldung des über das belastete Grundstück zu führenden Erschließungsverkehrs sichern sollte. Hierzu wurde ausgeführt, dass Baulasten, die zur Erschließung eines bestimmten Vorhabens übernommen werden, regelmäßig dahin auszulegen sind, dass sie nur für den Verkehr gelten, der durch die typische Nutzung dieses Vorhabens ausgelöst wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158, und vom 30. Novem-ber 1989 - 7 A 772/88 -, BRS 49 Nr. 130. Dieser Grundsatz zur Auslegung des Inhalts einer Baulast zwecks Sicherung der wegemäßigen Erschließung eines Grundstücks wurde auch auf Baulasten zur Sicherung von Leitungsrechten übertragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997- 7 B 1974/97 -, BRS 59 Nr. 228. Eine Baulast, die aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens übernommen wurde, sichert jedoch nicht stets nur die Errichtung eben dieses Vorhabens. Sie kann - selbstverständlich - auch mit dem Inhalt übernommen werden, dass sie über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinaus auch künftige Änderungen eben dieses Vorhabens deckt, wenn und soweit solche Änderungen mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung vereinbar sind. Eine Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt - nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) - voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2007 - 10 A 510/06 -, vom 27. März 2005 - 10 B 1825/05 - und vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, a.a.O.; zur Niedersächsischen BauO: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2001 - 1 LB 1137/01-, BRS 64 Nr. 130. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass die im Jahre 1984 vom Rechtsvorgänger des Klägers bewilligte Baulast ausschließlich das im Jahre 1984 zur Genehmigung gestellte Vorhaben gesichert hat. In der Baulasterklärung des Rechtsvorgängers des Klägers vom 16. August 1984 wird kein Zusammenhang zu dem damals zur Genehmigung gestellten Vorhaben hergestellt. Der Rechtsvorgänger des Klägers hat sich schlicht zur "Übernahme des nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NW erforderlichen Grenzabstandes (Bauwich) - Gesamtbreite 3,00 m - auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 36, Flurstück 953" verpflichtet. Hierdurch hat er vorbehaltlos die Übernahme einer Abstandbaulast erklärt. Auch der weitere Inhalt der Baulasterklärung enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Baulast auf ein konkretes Vorhaben. Die Bezugnahme auf den "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" in der Rubrik "Bemerkungen" in der dritten Spalte von Blatt 2 der Erklärung zur Übernahme der Baulast vom 16. August 1984 führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Eintragung indiziert zwar, dass - wie üblich - die Übernahme der Baulast aus Anlass und im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgt ist. Allein dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass die Baulast nur auf das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben bezogen und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt ist. Dafür, dass der Eintragung "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" in der Rubrik "Bemerkungen" in der dritten Spalte von Blatt 2 der Erklärung zur Übernahme der Baulast vom 16. August 1984 nur die Funktion eines - vom Beklagten im Genehmigungsverfahren beigefügten - Hinweises auf den Anlass der Übernahme der Baulast zukommt, sprechen im Übrigen auch die dem vorausgehenden Ausführungen des Rechtsvorgängers des Klägers. Dort heißt es: "Ich bin bereit, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des" Flurstücks 362 "eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast auf das" Flurstück 362 "zu übernehmen, wie auf Blatt 2 (Spalte 2 ) dieser Erklärung (...) niedergelegt ist." Die Erklärung des Rechtsvorgängers umfasst demzufolge nicht die Eintragung "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" in der Rubrik "Bemerkungen" in der dritten Spalte von Blatt 2 der Erklärung über die Übernahme einer Baulast. Der der Baulasterklärung beigefügte Lageplan, der Bestandteil der Baulasterklärung ist, weist neben der eingezeichneten von der Baulast betroffenen Teilfläche lediglich die überbauten Flächen u.a. des Flurstücks 362 aus, so dass ihm ebenfalls kein Hinweis dahingehend zu entnehmen ist, dass die Baulast auf ein konkretes Vorhaben beschränkt ist. Letztlich ergibt sich auch daraus, dass der Rechtsvorgänger des Klägers Bauvorlagen, die dem im Jahre 1984 gestellten Bauantrag beigefügt worden waren, unterschrieben hat und hierdurch dem damals zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben zugestimmt hat, nicht, dass die von ihm übernommene Baulast nach seinem Willen nur für dieses Vorhaben Geltung haben sollte. Die übernommene Baulast hat ihren Regelungszweck auch durch spätere Entwicklungen nicht verloren. Der Umstand, dass der Anbau, der u.a. Gegenstand des angefochtenen Vorbescheides ist, mit dem ursprünglichen Anbau nicht mehr völlig identisch ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit der übernommenen Baulast. Nach alledem ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Rechtsvorgänger des Klägers übernommene Baulast durch die unter dem 10. Dezember 1984 erteilte Genehmigung des Hallenanbaus nicht "verbraucht" ist. Die hierauf gründende Feststellung des Beklagten, diese Baulast sichere auch den von der Bauvoranfrage umfassten 3,85 m hohen grenzständigen Anbau, begegnet keinen Bedenken. Da die Dimensionen und die Nutzung dieses Anbaus den Kläger, was er auch nicht in Abrede stellt, nicht stärker belasten als der unter dem 10. Dezember 1984 genehmigte Anbau, ist die im angefochtenen Vorbescheid sinngemäß getroffene weitere Feststellung, dass das der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Vorhaben des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig ist, ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob eine anderweitige den Kläger - etwa aufgrund einer Nutzungsänderung oder anderer Dimensionen - stärker belastende Grenzbebauung zulässig wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.