Beschluss
12 A 2339/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.12A2339.06.00
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Tenor
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 9. April 2008 fortgeführt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 9. April 2008 fortgeführt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist der Sohn des Klägers in dem - inzwischen durch Rücknahme der Berufung abgeschlossenen - Verfahren 12 A 2338/06, W. T. , und der Enkel der Klägerin des Verfahrens 12 A 2336/06, T1. X. , welche die Mutter des W. T. ist. Nachdem der Vater des Klägers mit Schreiben vom 1. August 2001 am 6. August 2001 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt hatte, er wolle gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 deutscher Staatsangehöriger werden, beantragte der Kläger unter dem 1. September 2001 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die am im Oblast L. (Ukraine) geborene Großmutter väterlicherseits des Klägers hatte bereits unter dem 12. Juni 2000 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt. Zur Begründung machte sie geltend: Sie leite die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem 1872 in H. /Ostpreußen geborenen und 1946 in Deutschland verstorbenen Großvater, B. Q. , ab. Dieser sei etwa 1897 - 1900 zusammen mit seinen Eltern und seiner Ehefrau, N. Q. , geb. T2. , in die Ukraine ausgewandert und habe dort - im Oblast L. - bis 1930 gelebt. Im Zuge der Kollektivierung seien er und seine (1936 verstorbene) Ehefrau zur Zwangsarbeit nach T3. verschickt worden. Am 15. Juni 1943 sei er ausweislich der - von der Großmutter des Klägers vorgelegten, sich allein auf B. Q. beziehenden - Einbürgerungsurkunde in M. eingebürgert worden. Aus der Ehe dieses Großvaters mit seiner Ehefrau sei am 23. bzw. 11. November 1908 ihr Vater T4. Q. hervorgegangen, der 1927 eine Polin, N. J. - die Mutter der Klägerin im Verfahren 12 A 2336/06 - geheiratet habe. 1930 sei ihr Vater T5. Q. zusammen mit seiner Ehefrau und ihr selbst in das E. -Gebiet verschickt worden; von diesem Zeitpunkt an bis weit in die Nachkriegszeit hinein hätten sie selbst und ihre Eltern keinerlei Nachricht mehr über das Schicksal der Großeltern gehabt. Sie selbst und ihre Eltern seien 1933 in den L. Oblast zurückgekehrt und hätten dort bis 1943 gelebt. Während der deutschen Besetzung hätten die Deutschen ihren Vater zum Helfer des Dorfältesten ernannt. Im Mai 1943 sei die Familie beim Rückzug der deutschen Truppen als Volksdeutsche nach Deutschland hinausgefahren worden; dort hätten sie bis zur 1945 erfolgten Rückführung in die Sowjetunion als Landarbeiter bei einem Bauern in N1. bei C. gearbeitet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. August 2001 trug die Großmutter des Klägers im vorliegenden Verfahren weiter vor: Mit Blick auf die Umsiedlung nach Deutschland komme eine Einzeleinbürgerung in Betracht. Unabhängig hiervon habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung nach der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen schon deshalb erworben, weil sie als am 21. Juni 1941 im Gebiet L. ansässige deutsche Volkszugehörige die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt habe; eines Nachweises der nicht konstitutiven Eintragung bedürfe es nicht. Unter dem 24. November 2002 gab die Großmutter des Klägers ergänzend an, ihr Vater habe 1941 - 1943 als Dolmetscher in der deutschen Kommandantur im Dorf, wo sie eingebürgert worden seien, gearbeitet. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 legte das Bundesarchiv der Beklagten im Fall der Großmutter des Klägers zwei aufgefundene anfragerelevante Unterlagen vor und führte aus, dass diese keine Angaben über eine Einbürgerung derselben enthielten. Bei dem einen Dokument handelt es sich um eine Karteikarte ohne Umsiedlungsnummer, auf welcher ein am 29. Oktober 1908 geborener T5. Q. und die Angehörigen des "I. " (Frau und vier Kinder) eingetragen sind, darunter eine am 5. Dezember 1930 geborene T6. (handschriftlich geändert in "T7. ") Q. . Das andere Dokument ist ein mit Schreibmaschine beschriebenes Blatt Papier, das die Überschrift "Mischehe" trägt. Auf diesem ist ein T5. Q. , der hier als Masure bezeichnet wird, nebst Frau (Polin) und vier Kindern aufgeführt, wobei als Kinder u. a. eine 1930 geborene "T7. " genannt wird. Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers des vorliegenden Verfahrens ab und führte zur Begründung aus: Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater scheide für den Kläger aus, da sein Vater im Zeitpunkt seiner Geburt nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des die erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abweisenden Urteils Bezug genommen. Zur Begründung seiner gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung macht der Kläger erneut geltend, seine Großmutter väterlicherseits habe die deutsche Staatsangehörigkeit (jedenfalls) durch Sammeleinbürgerung erworben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Mai 2004 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Mit Beschluss vom 9. April 2008 hat der Berichterstatter als Einzelrichter das Berufungsverfahren mit Blick auf eine irrtümlich zugrundegelegte Rücknahme der Berufung deklaratorisch eingestellt und die insoweit weiter veranlassten Entscheidungen über die Kostenfolge und den Streitwert getroffen. Mit Verfügung vom 16. April 2008 hat der Berichterstatter auf diesen Fehler hingewiesen und angeregt, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Mit Schriftsatz vom 17. April 2008 und mit weiterem, bei Gericht am 21. April 2008 eingegangen Schriftsatz vom 14. April 2008 beantragt der Kläger, den Beschluss vom 9. April 2008 zu korrigieren und das Verfahren fortzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft), der Gerichtsakte 12 A 2336/06 nebst drei Beiakten sowie der Gerichtsakte 12 A 2338/06 nebst einer Beiakte ergänzend Bezug genommen. II. Das Verfahren war auf den Antrag des Klägers unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 9. April 2008 fortzuführen, weil der Kläger die Berufung nicht zurückgenommen hat; die dem Verfahren zugeordnete Rücknahmeerklärung war nicht von dem Kläger, sondern von dessen Vater W. T. abgegeben worden und betraf nicht das vorliegende Verfahren, sondern das Verfahren 12 A 2338/06. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2008 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des Klägers unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der ablehnende Bescheid vom 17. Mai 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil er nicht nachgewiesen hat, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, RGBl. I S. 583, in der im Zeitpunkt seiner Geburt am 24. September 1980 geltenden Fassung erworben, weil sich nicht feststellen lässt, dass sein Vater - der Kläger des Verfahrens 12 A 2338/06 - zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war. Die Feststellung, dass der Vater des Klägers 1980 nicht deutscher Staatsangehöriger war, kann deshalb nicht getroffen werden, weil er selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuvor gemäß der insoweit allein in Betracht kommenden (die Nichtehelichkeit seiner Geburt voraussetzenden) Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG erworben hatte. Denn seine Mutter - die Großmutter des Klägers - hatte bei seiner Geburt im Jahre 1954 nicht nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Zur Begründung der Auffassung, dass die Mutter des Vaters des Klägers nicht nachgewiesen hat, durch Geburt oder Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, hat der Senat in dem Beschluss - 12 A 2336/06 - vom heutigen Tage, mit welchem er die Berufung der Großmutter des Klägers gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, bezogen auf die dortige Klägerin ausgeführt: "Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, RGBl. I S. 583, in der im Zeitpunkt ihrer (ehelichen) Geburt am 12. Dezember 1928 geltenden Fassung erworben hat. Denn es kann zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = DVBl 2007, 194 = NVwZ 2007, 224 - nicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr Vater, der nach der behaupteten Auswanderung seiner Eltern ca. 1897/1902 im Jahre 1908 in Russland geboren worden war, im Zeitpunkt ihrer Geburt (noch) deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Sollte nämlich der Großvater väterlicherseits der Klägerin tatsächlich als deutscher Staatsangehöriger nach Russland ausgewandert sein und sollte ein Verlust dieser Staatsangehörigkeit nicht schon vor der Geburt des Vaters der Klägerin nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 - StAG 1870 - (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 687 ff.) wegen eines zehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erfolgt sein, so wäre ein solcher Verlust jedenfalls wenige Jahre nach der Geburt des Vaters der Klägerin eingetreten und hätte sich dann auch auf den Vater der Klägerin erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 StAG 1870). Die Klägerin hat ferner auch einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ihrer Person im Wege der Sammel- oder Einzeleinbürgerung nicht nachgewiesen. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Juli 1955, BGBl. I S. 65, i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, durch die Klägerin (zusammen mit ihren Eltern) kommt nicht in Betracht. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste tatsächlich erfolgt war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O. Eine solche - mithin konstitutive - Eintragung der Klägerin in diese Liste ist indes bislang nicht nachgewiesen. Das bloße Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. November 2002, ihr Vater habe von 1941 bis 1943 als Dolmetscher im Dorf gearbeitet, "wo wir eingebürgert wurden", vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben. Aus der ihren Großvater väterlicherseits betreffenden Einbürgerungsurkunde ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dessen Einbürgerung sich ausweislich der Urkunde nicht auf Familienangehörige erstreckt hat. Der Umstand der Einbürgerung dieses Großvaters ist aber auch nicht einmal ein geeignetes Indiz für eine (gleichzeitig erfolgte) Einzeleinbürgerung der Klägerin, weil diese und ihre Eltern bereits 1930 dauerhaft von dem Großvater getrennt worden waren und ihn auch während der Kriegsjahre nicht mehr wiedergesehen, also ein eigenes, von seinem Schicksal verschiedenes Schicksal erlitten haben. Ferner kann auch der Verbringung der Klägerin und ihrer Eltern "als Volksdeutsche" in das Deutsche Reich im Jahre 1943 und ihrer dortigen Heranziehung als Landarbeiter bis zur Rückführung in die Sowjetunion im Jahre 1945 kein Hinweis auf eine erfolgte Einzeleinbürgerung entnommen werden. Ob schließlich die Klägerin mit der am 5. Dezember 1930 geborenen T6. /T7. Q. identisch ist, welche in den von dem Bundesarchiv ermittelten Unterlagen u. a. aufgeführt wird, mag offen bleiben, da diesen Unterlagen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Einbürgerung entnommen werden können." Ein außerdem noch in Betracht zu ziehender Erstreckungserwerb - diese Möglichkeit bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 2015/01 -, Juris; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 19 A 3391/03 -, Juris - ex nunc wegen der im Jahre 2001 abgegebenen Erwerbserklärung des Vaters des Klägers nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist ebenfalls ausgeschlossen. Denn der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund dieser Erwerbserklärung erworben, weil seine Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes - also des Vaters des Klägers - nicht, wie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 es verlangt, "Deutsche war". Auch insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf den bereits zitierten Inhalt seines im Verfahren 12 A 2336/06 ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedurfte es nicht, weil es bereits an einer Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.