Urteil
6 A 2870/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A2870.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 1963 geborene Klägerin absolvierte nach der mittleren Reife von August 1980 bis Juli 1984 zunächst eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Am 23. November 1985 wurde ihr Sohn K. geboren. Ab Februar 1986 besuchte sie das Abendgymnasium und erwarb am 15. Dezember 1989 die allgemeine Hochschulreife. Zum Sommersemester 1990 nahm sie das Lehramtsstudium auf und legte am 9. Juni 1994 die Erste Staatsprüfung und am 12. November 1996 die Zweite Staatsprüfung, jeweils für das Lehramt für die Primarstufe, ab. Vom 20. Oktober 1997 bis zum 13. August 2000 war die Klägerin aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Mit Wirkung vom 14. August 2000 wurde sie auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT III) in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und an der Grundschule T. in Q. eingesetzt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Gegen den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2000 legte sie keinen Rechtsbehelf ein. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie habe zwar bereits das 35. Lebensjahr überschritten, gleichwohl stehe ihrer Übernahme nicht das Einstellungshöchstalter entgegen. Denn die Höchstaltersgrenze verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, weil sie eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne des Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 darstelle, die nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Bezirksregierung E. lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 2006 unter Hinweis auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ab. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor, da die Festlegung eines Einstellungshöchstalters aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gerechtfertigt sei. Am 5. Juli 2006 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E. mit dem am 28. August 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid zurückwies. Die Klägerin hat am 20. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Widerspruchsvorbringen vertiefend ausgeführt, die Höchstaltersgrenze müsse wegen ihrer Grundrechtsrelevanz durch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Ferner genüge der zum Erlass der LVO NRW ermächtigende § 15 LBG NRW nicht den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW. Durch den Mangelfacherlass bestimme zudem die Exekutive das Einstellungshöchstalter. Ferner sei die Höchstaltersgrenze verfassungswidrig, weil - wie ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeige - auch bei einem höheren Einstellungsalter ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dienstzeit des Beamten und dessen Versorgungsansprüchen im Ruhestand bestehe. Daher fehle es auch an einer Rechtfertigung der Diskriminierung wegen Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 26. Juni 2006 und des am 28. August 2006 zugestellten Widerspruchsbescheides zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass die Ermächtigungsnorm des § 15 LBG NRW den Anforderungen des § 70 Satz 2 Verf NRW genüge und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sei. Sie ermächtige zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten durch Rechtsverordnung. Aus den Regelbeispielen des § 15 Abs. 1 LBG NRW sowie der Bezugnahme auf die §§ 17 bis 26 LBG NRW folge, dass auch Regelungen über das Höchstalter von Laufbahnbewerbern getroffen werden dürften. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage mit Urteil vom 29. August 2007 abgewiesen. Die durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der zum Erlass der LVO NRW ermächtigende § 15 LBG NRW genüge den Vorgaben des Art. 70 Verf NRW, da der Regelungskomplex der Verordnungsermächtigung im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW enthaltenen Katalogs sowie der §§ 17 bis 26 LBG NRW hinreichend erkennbar sei. Die Höchstaltersgrenze verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/78/EG, da für die Ungleichbehandlung von Bewerbern, die die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten hätten, ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG vorliege. Mit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsanspruch im Ruhestand werde ein legitimes Ziel verfolgt, zu dessen Erreichung sich die streitige Altersgrenze im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen bewege. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. September 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 27. September 2007 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Mit ihrer am 31. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des Gesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der LVO NRW getroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW genügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In § 15 LBG NRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Einstellungshöchstalters erwähnt. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive das Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete. Der in § 84 LVO NRW bei Ausnahmen eröffnete weite Ermessensspielraum lasse die Grundrechte des Bewerbers in rechtlich unzulässiger Weise hinter das Organisationsermessen der Verwaltung zurücktreten. Die weitgehende Ausnahme des Erlasses für große Bewerbergruppen sei verfassungswidrig. Für die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche sachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen nicht auch bei einem Einstellungsalter von 40 Jahren anzunehmen sei, zumal in anderen Bundesländern das Höchstalter bei 45 Jahren liege. Auch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine angemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur bei einem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese Regelung lediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitungszeit, während derer er keine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand noch in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe. Ferner sei die Ungleichbehandlung weder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel. Die Frage der Angemessenheit der Höchstaltersgrenzen könne im Hinblick auf die in den Bundesländern eines Mitgliedsstaates gleichgelagerten Umstände nicht unterschiedlich beantwortet werden, da nach der Richtlinie kein Gestaltungsspielraum bestehe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag in der ersten Instanz zu entscheiden, Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es führt aus, die unterschiedlichen Höchstaltersgrenzen seien zulässige Folge des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens sowie der dem Bundesstaatsprinzip immanenten unterschiedlichen Einschätzung des Sachverhalts. Ein Verstoß gegen das AGG beziehungsweise die Richtlinie 2000/78/EG liege - wie sich aus dem Urteil des OVG NRW vom 15. März 2007 (- 6 A 4625/04 -) ergebe - nicht vor. Ohnehin unterfalle die Höchstaltersgrenze als beamtenrechtliche Statusregelung schon nicht dem Gestaltungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Geschützt sei ferner nur der diskriminierungsfreie Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen, die Klägerin befinde sich aber bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG scheide ferner aus, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Aber auch bei ihrer unmittelbaren Anwendung hätte die Richtlinie lediglich bei der Ermessensausübung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW berücksichtigt werden müssen, was aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Altersgrenze führe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. Juni 2006 in der Fassung des am 28. August 2006 zugestellten Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 30. März 1998 und damit über zwei Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 14. August 2000 überschritten. Die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung rechtfertigt keine andere Entscheidung, da nicht anzunehmen ist, dass sich die Einstellung der Klägerin wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben vielmehr gerade darauf verzichtet, die Ausbildung zu Gunsten der Erziehung ihres Sohnes zu unterbrechen. II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen und europäischen Recht. 1. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten Prüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können. Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b). a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar. Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. Vgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -. Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim. Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden. Vgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C- 411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen. Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet. Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu: Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen. Ausdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff. Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten. Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27. Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung. Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind. Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen. Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364). Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält. 2. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O. Die Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der Höchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar. Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen die Exekutive ermächtigt wird. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBL. 1993, 460 (461). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den "Vorschriften über die Laufbahnen" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970, - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88. Eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe korrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszuge- stalten, und setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses regelmäßig voraus. Vgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992, jeweils a.a.O. Ein Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht die (auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen. Vgl. dazu auch BverwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.