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Urteil

6 A 2028/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A2028.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 1967 geborene Klägerin erwarb am 19. Mai 1987 die allgemeine Hochschulreife und nahm zum Wintersemester 1987/88 ein Studium in den Fächern Germanistik, Anglistik und Publizistik auf. Am 26. Mai 1996 wurde ihr Sohn M. geboren. Ihr Studium schloss die Klägerin am 23. Januar 1998 mit der Promotion ab. Danach arbeitete sie als Redakteurin und Übersetzerin. Am 15. Mai 1999 wurde ihre Tochter K. geboren. Im Anschluss an die Erziehungszeit war die Klägerin ab April 2000 bis Ende März 2003 bei der J. GmbH, unter anderem als Texterin, tätig. Auf die Bewerbung der Klägerin als "Seiteneinsteigerin Berufskolleg" teilte ihr die Bezirksregierung N. unter dem 21. März 2003 mit, es sei vorgesehen, sie in den Schuldienst des beklagten Landes einzustellen. Die Einstellung erfolge zunächst in einem befristeten Angestelltenverhältnis für die Dauer eines zu absolvierenden Vorbereitungsseminars. Bei Bewährung werde sie, wenn sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle, zum Schuljahr 2004/2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Anderenfalls sei die unbefristete Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot an, wurde mit Wirkung vom 28. April 2003 bis zum 14. September 2004 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt und verpflichtete sich zur regelmäßigen Teilnahme an einem einjährigen praxisbegleitenden Vorbereitungsseminar einschließlich der abschließenden Prüfung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Zuvor hatte die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 8. April 2003 die Anerkennung des Promotionsstudiums als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Deutsch und Englisch bescheinigt. Mit Abschluss der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme am 16. Juni 2004 erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Beschäftigung in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis und wurde mit Wirkung vom 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft am Berufskolleg C. eingestellt. Mit Schreiben vom 2. August 2004 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie habe zwar die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten, jedoch seien die Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Ferner sei die Altersgrenze unwirksam. In anderen Bundesländern und auch bei Vorliegen von Mangelfächern werde noch bis zum 45. Lebensjahr verbeamtet. Als Seiteneinsteigerin unterfalle sie dem Mangelfacherlass. Die Bezirksregierung N. lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 unter Hinweis auf die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze ab. Eine Ausnahme auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - komme nicht in Betracht, da die Klägerin über keines der darin aufgeführten Mangelfächer verfüge und allein der Seiteneinstieg nicht den Einsatz in einem Mangelfach bedeute. Kindererziehungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung durch die dreijährige Arbeit beim J. Tageszeitungsverlag unterbrochen sei. Am 22. November 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass keine unmittelbare Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten für die verspätete Einstellung erforderlich sei. Eine andere Auffassung verstoße gegen § 1 Abs. 2 LGG NRW. Außerdem besitze sie die Lehrbefähigung im Mangelfach Englisch. Ohnehin verstoße die Höchstaltersgrenze gegen die EG-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Mit Bescheid vom 12. Januar 2005, zugestellt am 20. Januar 2005, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück und verneinte die Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses. Ein Verstoß gegen das LGG NRW sei nicht erkennbar. Auch liege keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vor, da sich die Höchstaltersgrenze innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Umsetzungsspielraums halte. Die Klägerin hat am 18. Februar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertiefend ausgeführt, dass die Höchstaltersgrenze wegen ihrer Grundrechtsrelevanz durch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden müsse. Ferner genüge der zum Erlass der LVO NRW ermächtigende § 15 LBG NRW nicht den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW. Durch den Mangelfacherlass bestimme zudem die Exekutive das Einstellungshöchstalter. Ferner sei die Höchstaltersgrenze verfassungswidrig, weil - wie ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeige - auch bei einem höheren Einstellungsalter ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dienstzeit des Beamten und den Versorgungsansprüchen im Ruhestand bestehe. Daher liege auch eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vor. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 26. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe neu unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass die Kindererziehungszeiten schon deshalb nicht die Ursache für die Einstellungsverzögerung sein könnten, weil der erste Einstellungstermin für Seiteneinsteiger der 1. April 2001, also nach Beendigung der Kindererziehungszeiten, gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 abgewiesen. Die durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, da sie ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch herstelle. Der zum Erlass der LVO NRW ermächtigende § 15 LBG NRW genüge den Vorgaben des Art. 70 Satz 2 Verf NRW, da mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden der zulässige Verordnungsinhalt hinreichend genau umrissen sei. Die Höchstaltersgrenze sei vereinbar mit europäischem Recht, weil die damit verbundene Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG zur Sicherstellung einer Mindestzeit im aktiven Dienst gerechtfertigt sei. Eine Ausnahme von der Altersgrenze nach der - mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 und Art 3 Abs. 1 GG unbedenklichen - Verwaltungspraxis des Mangelfacherlasses scheide aus, da die Fächer Deutsch und Englisch an berufsbildenden Schulen keine Mangelfächer darstellten. Für eine Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW fehle es an der erforderlichen unmittelbaren Kausalität, weil die Klägerin nach dem Abschluss des Promotionsstudiums und der Erziehungszeit drei Jahre berufstätig gewesen sei. Das LGG NRW stehe dem Kausalitätserfordernis nicht entgegen, weil damit lediglich das berufliche Fortkommen durch die Kinderbetreuung nicht erschwert werden solle und es nicht den Zweck habe, Laufbahnbewerberinnen eine längere Überlegungszeit für die Berufswahl zubilligen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. April 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 10. Mai 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 16. August 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 29. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des Gesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der LVO NRW getroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW genügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In § 15 LBG NRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Einstellungshöchstalters erwähnt. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive das Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete. Der in § 84 LVO NRW bei Ausnahmen eröffnete weite Ermessensspielraum, lasse die Grundrechte des Bewerbers in rechtlich unzulässiger Weise hinter das Organisationsermessen der Verwaltung zurücktreten. Die weitgehende Ausnahme des Erlasses für große Bewerbergruppen sei verfassungswidrig. Für die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche sachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen nicht auch bei einem Einstellungsalter von 40 Jahren anzunehmen sei, zumal in anderen Bundesländern das Höchstalter bei 45 Jahren liege. Auch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine angemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur bei einem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese Regelung lediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitungszeit, während derer er keine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand noch in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe. Ferner sei die Ungleichbehandlung weder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel. Die Frage der Angemessenheit der Höchstaltersgrenzen könne im Hinblick auf die in den Bundesländern eines Mitgliedsstaates gleichgelagerten Umstände nicht unterschiedlich beantwortet werden, da nach der Richtlinie kein Gestaltungsspielraum bestehe. Jedenfalls seien die Kindererziehungszeiten anzuerkennen, da dem Erfordernis einer unmittelbaren Kausalität § 1 Abs. 2 LGG NRW entgegenstehe, der auch mittelbare Diskriminierungen verbiete. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag in der ersten Instanz zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie in den Senatsurteilen vom 15. März 2007 - 6 A 2007/04 -, - 6 A 4625/04 - und - 6 A 942/05 - . Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 11. Dezember 2002 und damit über eineinhalb Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis zum 1. August 2004 überschritten. Die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Die Zulässigkeit einer Überschreitung der Altersgrenze setzt - wie die Verwendung der Präposition "wegen" zeigt - voraus, dass die Kinderbetreuung die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung darstellt. Der Ursachenzusammenhang ist hingegen unterbrochen, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, Juris, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, Juris, und vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 2 LGG NRW enthaltene Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts folgt aus dem Kausalitätserfordernis nicht. Denn das Diskriminierungsverbot verlangt keinen Ausgleich von Benachteiligungen beziehungsweise zeitlichen Verzögerungen bei der Berufsausbildung, die nicht auf den in der Realität nach wie vor vorhandenen Geschlechterrollen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Ausnahmetatbestand sonstige Umstände der individuellen Lebensplanung, die gerade nicht durch die Kinderbetreuung verursacht worden sind, nicht erfasst. Bei der Klägerin ist keine durch die Kinderbetreuung bedingte Verzögerung der Einstellung festzustellen. Sie war im Anschluss an die etwa einjährige Erziehungszeit nach der Geburt ihrer Tochter am 15. Mai 1999 zunächst knapp drei Jahre (vom 17. April 2000 bis zum 31. März 2003) unter anderem als Texterin bei der J. GmbH beruflich tätig, vgl. zum Erfordernis mindestens einer Halbtagsbeschäftigung BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001 32, und OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, Juris, jeweils m.w.N., bevor sie sich beruflich umorientiert und sich um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Wege des sogenannten Seiteneinstiegs beworben hat. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Sie vertritt mit den Fächern Deutsch und Englisch keines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen. Dass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach - wie der Klägerin - dieselbe Vergünstigung zuteil werden müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zugelassene Ausnahmemöglichkeit wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, dass der Zweck der Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der grundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr beschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), allgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die Altersgrenze lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich befristet. II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen und europäischen Recht. 1. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten Prüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können. Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b). a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar. Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. Vgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -. Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim. Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden. Vgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C- 411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen. Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet. Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu: Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen. Ausdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff. Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten. Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27. Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung. Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind. Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen. Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364). Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält. 2. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O. Die Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der Höchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar. Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen die Exekutive ermächtigt wird. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 (461). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den "Vorschriften über die Laufbahnen" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970, - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88. Eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe korrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, und setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses regelmäßig voraus. Vgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992, jeweils a.a.O. Ein Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht die (auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen. Vgl. dazu auch BverwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.