Beschluss
6 E 283/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.6E283.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26. Februar 2008 nicht gewahrt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache hat mit Ablauf des 12. Juni 2007 Rechtskraft erlangt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Beteiligten am 29. Mai 2007 zugestellt und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angefochten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, zwei der dem Polizeipräsidium C. für Februar und März 2007 zugewiesenen 77 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über seine Bewerbung auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, m.w.N. Der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.