Beschluss
16 A 2291/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.16A2291.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 502,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 502,54 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die angegebenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N., wobei es zur Darlegung (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Seibert, a.a.O, § 124a Rn. 206. Das Verwaltungsgericht ist ‑ im rechtlichen Ansatz zutreffend und von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt ‑ davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sowohl nach dem bis Juli 2003 als auch nach dem für den nachfolgenden Zeitraum geltenden Recht das Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen ist, und dass nur solche (Bar-)Vermögen der Bewilligung von Pflegewohngeld nicht entgegenstehen, die die jeweils anzuwendende Schonvermögensgrenze nicht überschreiten. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich das (Bar‑)Vermögen der Klägerin ausweislich der Finanzstatus-Mitteilung der Stadtsparkasse L. auf insgesamt 2.077,39 Euro belief und damit unterhalb der im Zeitraum Juli bis Dezember 2003 geltenden Schonvermögensgrenzen lag. Dieser Feststellung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Beklagte stellt vielmehr darauf ab, dass die Vermögenssituation der Klägerin im fraglichen Zeitraum ungeklärt gewesen sei, weil unmittelbar vor Heimaufnahme der Klägerin im Dezember 2000 und während ihres Heimaufenthalts (aber vor Juli 2003) in beträchtlicher Höhe Geld von ihren Konten abgehoben worden sei. In Ermangelung von Nachweisen über den Verbrauch bzw. die Verwendung dieser Mittel müsse unterstellt werden, dass diese Vermögenswerte der Klägerin noch zur Verfügung stünden bzw. Schenkungen vorgenommen worden seien, die wegen nunmehr eingetretener Verarmung der Klägerin nach § 528 BGB zurückgefordert werden könnten. Auch Schenkungsrückforderungsansprüche seien dem Vermögen zuzurechnen und stünden einer Pflegewohngeldgewährung entgegen. Die Nichtaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen könne nur zu Lasten der Klägerin gehen, die die Möglichkeiten zur Aufklärung habe, diese aber bewusst nicht wahrnehme. Die letztgenannte, für das Zulassungsvorbringen entscheidende Auffassung ist im vorliegenden Zusammenhang unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass die Nichtaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zu Lasten desjenigen geht, der diese Voraussetzungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist im Falle der Hilfegewährung regelmäßig der Hilfe Suchende. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr nimmt der Beklagte für sich in Anspruch, er könne die mit Bescheid vom 26. März 2003 erfolgte Bewilligung von Pflegewohngeld zurücknehmen, da die Bewilligungsvoraussetzungen (insbesondere Vermögen des Pflegebedürftigen unterhalb der jeweils anzuwendenden Schonvermögensgrenze) nicht vorgelegen hätten. In einem solchen Fall obliegt es aber der Behörde, die für die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung sprechenden Umstände darzulegen; sie hat ggf. den Nachteil der Unerweislichkeit dieser Tatsachen zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 ‑ 2 C 12.02 ‑, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 27. Ein Ausnahme hiervon kann allenfalls dann anerkannt werden, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 ‑ 2 C 12.02 ‑, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 ‑ 16 A 3420/02 ‑. Hierfür hat der Beklagte indes nichts substanziiert dargelegt. Er behauptet lediglich, die Klägerin nehme die Möglichkeiten zur Sachaufklärung "bewusst" nicht wahr, ohne anzugeben, aus welchen Umständen sich Anhaltspunkte für diese Einschätzung ergeben. Insoweit hätte im Übrigen Anlass bestanden, sowohl auf das Alter der Klägerin, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits im 100. Lebensjahr stand, einzugehen, wie auch den Umstand zu berücksichtigen, dass ihre Vermögensangelegenheiten offenbar von den Eheleuten Wolff wahrgenommen wurden, die im Verwaltungsverfahren zahlreiche Unterlagen vorgelegt und darüber hinaus erklärt haben, weitere Auskünfte nicht mehr geben zu können. Die weitere Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe "eventuelle Schenkungen unaufgeklärt" gelassen, steht ausschließlich im Zusammenhang mit der gleichfalls erhobenen Grundsatzrüge, ohne dass erkennbar wird, der Beklagte wolle insoweit auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anmelden. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das Zulassungsvorbringen formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Dieser Mangel kann nicht durch den vom Beklagten angeführten Umstand geheilt werden, in zahlreichen Fällen verschwänden im Hinblick auf eine drohende (Heim‑)Pflegebedürftigkeit vorhandene Vermögenswerte, ohne dass die Geldflüsse im Nachhinein (durch das Verwaltungsgericht) aufgeklärt würden. Selbst wenn man hierin die Andeutung einer Frage nach dem Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht sehen wollte, wäre die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage vor dem Hintergrund der gesetzlichen Normierung der Sachaufklärungspflicht in § 86 Abs. 1 VwGO und der hierzu bereits vorliegenden umfänglichen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aufgezeigt. Der Zulassungsantrag hat schließlich auch dann keinen Erfolg, wenn man seiner Begründung entnimmt, dass, obgleich nicht ausdrücklich benannt, auch ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nämlich voraus, dass das Zulassungsvorbringen aufzeigt, dass sich eine weitere Sachaufklärung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, und zwar ausgehend von dem von ihm eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkt. Dies leistet das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht, das sich hierzu nicht äußert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich somit dem Risiko unterworfen hat, selber mit Kosten belastet zu werden. Die Streitwertfestsetzung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernísierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (GKG n.F.) und für das Berufungszulassungsverfahren auf §§ 47, 53 Abs. 3 GKG n.F. Insoweit war zu berücksichtigen, dass Gerichtskosten nur hinsichtlich des für Juli 2003 streitigen Pflegewohngeldanspruchs entstanden sind und das Verfahren für den nachfolgenden Zeitraum gerichtskostenfrei ist. Vgl. hierzu die Senatsurteile vom 9. Mai 2003 ‑ 16 A 2789/02 ‑, NWVBl. 2003, 440, sowie vom 13. Dezember 2007 ‑ 16 A 3391/06 ‑. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.