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Beschluss

18 A 723/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.18A723.08.00
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Leitsätze

In einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis gerichteten Verfahren ist der Streitwert mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis gerichteten Verfahren ist der Streitwert mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es mangels einer Begründung des Zulassungsantrags an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und eine berücksichtigungsfähige Begründung nicht mehr erfolgen kann, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) infolge der bereits am 5. Februar 2008 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils inzwischen abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Spruchpraxis des Senats in einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 AufenthG) gerichteten Verfahren. Vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 – 18 B 210/08 -. Dem liegt zugrund, dass der Senats in Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gestritten wird, unabhängig von dessen Dauer und rechtlichem Inhalt den gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzt. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. August 2007 18 E 99/07 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.