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Beschluss

19 E 224/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0404.19E224.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Erinnerung der Beklagten wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die Erinnerung der Beklagten wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Erinnerung der Beklagten hinsichtlich der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens von Frau U. vom 10. März 2004 in Höhe von 278,40 EUR zu Unrecht stattgeben. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts ist in ihrem Beschluss vom 13. März 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Privatgutachtens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Vorverfahren gehören. Ob Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Aufgrund der den Verwaltungsprozess beherrschenden Untersuchungsmaxime (§ 86 VwGO) ist die Einholung eines Privatgutachtens nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels eigener genügender Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Situation im Vorverfahren oder im Prozess muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, juris, Rdn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2006 - 1 OA 187/06 -, juris, Rdn. 3, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin und auch ihr Prozessbevollmächtigter, der die russische Sprache nicht beherrscht, mussten nicht davon ausgehen, dass die Klägerin aufgrund eigener Sachkunde hinreichend in der Lage war, die Richtigkeit der Bewertung ihrer Klausur in dem Fach Übersetzung Russisch/Deutsch zu beurteilen und auf der Grundlage dieser Beurteilung substantiierte Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Denn die Prüfer hatten ihre Klausur mit der Note ungenügend bewertet mit der Folge, dass nach ihrer Auffassung im Sinne der Definition der Note ungenügend in § 20 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Beklagten für die staatlich anerkannte Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern selbst die Grundkenntnisse der Klägerin lückenhaft sind. Vor diesem Hintergrund kommt es unter Kostengesichtspunkten auch nicht darauf an, dass die Klägerin in Russland geboren sowie seit Jahren als Dozentin für Russisch, als Prüferin bei Russisch-Zertifikatprüfungen und als Dolmetscherin und Übersetzerin für Russisch/Deutsch tätig ist. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf diese Aspekte meint, die Klägerin sei aufgrund eigener Sachkunde in der Lage gewesen, sich mit der Prüferkritik zumindest in dem Umfang auseinander zu setzen, in dem dies in dem eingeholten Privatgutachten erfolgt sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Schlussfolgerung eine verlässliche Beurteilung der fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin voraussetzt. Dies ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die hierfür auch nicht die erforderliche fachliche Kompetenz besitzen, sondern Gegenstand der angefochtenen Prüfung, die nach Auffassung der Prüfer im Fach Übersetzung Russisch/Deutsch ungenügende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin gezeigt hatten. Die Einholung des Gutachtens war auch aufgrund der gegebenen Situation im Vorverfahren herausgefordert. Das ist der Fall, wenn die Partei sich in einer „Notlage" befand, die ihr eine substantiierte, ohne sachkundige Beratung jedoch nicht mögliche Stellungnahme abverlangt. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Mai 2001 - 5 S 3224/98 -, NVwZ-RR 2002, 315 (315); OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1977 - XI B 610/76 -, OVGE 33, 90 (92); Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 162 Rdn. 35 bis 37, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Einholung des Privatgutachtens vor. Die Klägerin konnte sich nicht darauf beschränken, mit ihrem Widerspruch die Bewertung ihrer Klausur pauschal in Zweifel zu ziehen. Denn der Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der erfolgten Bewertung durch die Prüfer im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht nur dann, wenn er seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründet. Das erfordert die Darlegung, in welchen konkreten Punkten nach seiner Auffassung die Prüferbemerkungen und -bewertungen Fehler aufweisen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 25.92 -, juris, Rdn. 27. Das Privatgutachten von Frau U. vom 10. März 2004 war auch inhaltlich auf Verfahrensförderung zugeschnitten. Frau U. hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Aufgabe als Sachverständige nicht verkannt und auch keine fachlich unzureichende Stellungnahme abgegeben. Sie hat konkret dargelegt, in welchen Punkten aus ihrer Sicht die Bewertung der Prüfer unrichtig ist oder die Prüfer den der Klägerin zustehenden Antwortspielraum nicht beachtet haben. Damit hat sie hinreichend Punkte aufgeführt, die für die Beklagte Veranlassung gaben, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren durchzuführen, und die Prüfer verpflichteten, zu den auf das Gutachten von Frau U. gestützten Einwänden der Klägerin Stellung zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass Frau U. ihr Gutachten in weiten Teilen stichwortartig formuliert und nicht mit fachwissenschaftlichen (Literatur-) Hinweisen untermauert hat. Ein derart weitgehendes Gutachten hätte erhebliche weitere Kosten verursacht, die eine verständige Partei im damaligen Verfahrensstadium nicht veranlasst hätte. Denn das Gutachten war, wie ausgeführt, geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu begründen. Je nach Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens hätte eine verständige Partei erst danach Überlegungen dazu angestellt, ob eine weitergehende Stellungnahme mit sachverständiger Hilfe erforderlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).