OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 499/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.15B499.08.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den im Beschwerderechtszug weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, in das Informationsblatt zum Bürgerentscheid am 13. April 2008 auch die Stellungnahme des Antragstellers aufzunehmen und dieses an die Abstimmungsberechtigten zu übersenden, zu Recht abgelehnt hat. Der Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug vorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat den in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Aufnahme seiner Stellungsnahme in das für die Abstimmungsberechtigten bestimmte Informationsblatt nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 der Satzung der M. E. über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 28. Juni 2005. Danach werden die Abstimmungsberechtigten mittels eines Informationsblattes u.a. über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert; es enthält nach dieser Vorschrift u.a. die Begründungen der Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt bzw. ihm zugestimmt haben. Der Antragsteller ist keine Fraktion, so dass seine Stellungnahme nicht zum zwingenden Inhalt des Informationsblattes gehört. Auch aus dem dem allgemeinen Gleichheitssatz immanenten Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt und auch für Gemeinderatsmitglieder Geltung beansprucht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -, NWVBl. 2005, 135 (137); Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, S. 8 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 166/94 -, NWVBl. 1997, 373 (375 f.); Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (77), ergibt sich der Anspruch für den Antragsteller nicht: Die Antragsgegnerin hat über die Verpflichtung der genannten Satzungsbestimmung hinaus auch im Rat vertretenen Gruppen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme im Informationsblatt zu platzieren. Der Antragsteller ist aber auch keine Gruppe. Unter Willkürgesichtspunkten ist es ein sachliches Unterscheidungsmerkmal und damit unbedenklich, dass die Antragsgegnerin nur denjenigen Auffassungen Raum im Informationsblatt einräumt, die ein Mindestmaß an Rückhalt im Rat haben, nämlich hier solchen, die zumindest von einer Gruppe und damit mindestens von zwei Ratsmitgliedern unterstützt werden. Das trifft für den Antragsteller als einzelnes Ratsmitglied nicht zu. Ob hinter dem Antragsteller eine politische Gruppierung steht, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist für den Anordnungsanspruch unerheblich. Mit dem Informationsblatt wird gemäß der genannten Satzungsvorschrift nicht über Auffassungen politischer Gruppierungen, sondern über im Rat vertretene, dort über ein Mindestmaß an Rückhalt verfügende Auffassungen informiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat der Senat für den in der Hauptsache anzustrengenden Kommunalverfassungsstreit den nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwert von 10.0000 Euro zugrundegelegt, den er für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht halbiert hat, weil bereits in diesem Verfahren eine endgültige Erfüllung des in der Hauptsache zu verfolgenden Begehrens erstrebt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.